Beschluss
11 UH 23/23
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0706.11UH23.23.00
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Tenor
Das Landgericht Frankfurt am Main wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Frankfurt am Main wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit ihrer zunächst vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage auf Werklohn in Anspruch. Sie trägt vor, auf Basis des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages vom 27.07.2020 gemäß den Schlussrechnungen vom 20.10.2022 Leistungen in Höhe von brutto 12.651,38 € erbracht zu haben. Die Rechnungen seien fällig und die Leistungen konkludent abgenommen worden. Darüber hinaus begehrt sie Vergütung für nicht erbrachte Leistungen i.H.v. 114.674,74 € gemäß Rechnung vom 18.11.2022. Ihre Leistungsverpflichtung sei aufgrund von Umständen entfallen, die die Beklagte zu verantworten habe. Die von ihr geschuldeten Werke seien durch einen Fremdunternehmer fertiggestellt worden. Damit sei Unmöglichkeit eingetreten. Die Beklagte sei allein für diese Zweckerreichung verantwortlich. § 15 des Werkvertrages enthält in Z. 3 ff. folgende Regelung: Gerichtsstand ist Frankfurt. Mit Verfügung vom 01.02.2023 hat das Landgericht Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass sich die Gerichtsstandsvereinbarung auf Frankfurt an der Oder beziehe; ansonsten hätte Frankfurt am Main vereinbart werden müssen (Bl. 14). Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit gerügt und die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung bestritten. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Osnabrück zu verweisen. Die Parteien hätten sich nunmehr wirksam darauf geeinigt, den Rechtsstreit vor dem Landgericht Osnabrück zu führen. Dies bestätigte die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.03.2023. Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich daraufhin mit Beschluss vom 04.04.2023 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien an das Landgericht Osnabrück verwiesen. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass keine Zuständigkeit in Frankfurt am Main bestehe und sich in Osnabrück auch eine Niederlassung der Beklagten befinde (Bl. 71). Das Landgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 25. 4.2023 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Der Beschluss sei nicht bindend. Das Landgericht Frankfurt am Main habe sich mit der - richtigerweise anzunehmenden - Bindungswirkung der in dem Werkvertrag in § 15 Z. 3 getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung nicht auseinandergesetzt. Es bleibe offen, aus welchen Gründen es in der Zwischenverfügung davon ausgegangen sei, dass sich die Gerichtsstandsvereinbarung auf Frankfurt an der Oder beziehe. Mit der Klageeinreichung habe die Klägerin ihr Wahlrecht zu Gunsten des Landgerichts Frankfurt am Main ausgeübt. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gerichtsstandsvereinbarung hätten damit nicht vorgelegen. Die Klägerin hat anschließend darauf verwiesen, dass die Beklagte ihren eigenen Angaben nach den Vertrag ihrer in Frankfurt am Main am Main ansässigen Auftraggeberin übernommen habe. § 15 Nr. 3 des Vertrages habe Frankfurt am Main bezeichnen sollen. Andernfalls läge ein Fall des § 305 Buchst. c Abs. 2 BGB vor. Mit Beschluss vom 02.06.2023 hat daraufhin das Landgericht Frankfurt am Main das Verfahren dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Die Gerichtsstandsbestimmung beziehe sich auf das Landgericht Frankfurt an der Oder. Die Beklagte bestreite zudem, den Vertrag unterzeichnet haben. Die Parteien hätten sich während des Rechtsstreits wirksam auf die Zuständigkeit des Landgerichts Osnabrück verständigt. Jedenfalls sei der Verweisungsbeschluss bindend. II. Das Landgericht Frankfurt am Main ist gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht zu bestimmen. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung liegen vor: 1. Die am 1. Juni 2023 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten steht der Gerichtsstandsbestimmung nicht entgegen. Beide Gerichte haben sich vor der Insolvenzeröffnung, d.h. zu einer Zeit, als das Verfahren noch nicht unterbrochen war, für unzuständig erklärt. Diese Unzuständigkeitserklärungen sind damit nicht gem. § 249 Abs. 2 ZPO unwirksam (anders als beim Sachverhalt des BayObLG, Beschluss vom 15.9.2020 - 1 AR 86/20). Auf das nunmehrige Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung, welches einen Tag nach der Insolvenzeröffnung mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2.6.2023 eingeleitet wurde, findet § 240 ZPO keine Anwendung (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., vor § 239 Rn. 4; BayObLG a.a.O.). Das Bestimmungsverfahren betrifft nicht die Hauptsache selbst, sondern nur die gerichtliche Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren. Es hat damit lediglich vorbereitenden Charakter. 2. Sowohl das Landgericht Frankfurt am Main als auch das Landgericht Osnabrück haben sich im Rahmen jeweils nicht anfechtbarer Beschlüsse für unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 36 Abs. 1 ZPO). 3.Das Landgericht Osnabrück ist nicht durch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main zuständig geworden, da der Verweisungsbeschluss ausnahmsweise hier nicht bindend ist. Verweisungsbeschlüsse sind im Interesse der Prozessökonomie sowie zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkter Verzögerungen und Verteuerungen in der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zwar grundsätzlich unanfechtbar und nach § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGH, NJW 1988, 1794; NJW 2006, 847; NJW-RR 2008, 1309). Einem Verweisungsbeschluss kann daher die gesetzlich vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH, NJW-RR 2008, 1309). Hierfür genügt es jedoch nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, NJW 2003, 3201). Ausgehend hiervon, ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main nicht mehr bindend. Grundsätzlich ist eine Auseinandersetzung mit der Frage der eigenen Zuständigkeit erforderlich. Diese ist vorliegend nicht ansatzweise ausreichend dem Verweisungsbeschluss zu entnehmen. Der Beschluss enthält allein die nicht näher begründete Feststellung, dass ein Bezug zum Gerichtsstand Frankfurt am Main nicht gegeben sei. Soweit vorausgehende Verfügungen zur Begründung herangezogen werden können, stellt der vorherige Hinweis, dass mit der Gerichtsstandsvereinbarung Frankfurt an der Oder gemeint sei, da andernfalls Frankfurt am Main bezeichnet worden wäre, ebenfalls keine ausreichende Auseinandersetzung mit der eigenen Zuständigkeit infolge der Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 15 des Werkvertrags dar: Die zwischen den Parteien in § 15 Nr. 3 des Werkvertrags getroffene Gerichtsstandsvereinbarung ist unter - im Bestimmungsverfahren maßgeblicher - Zugrundelegung der von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen wirksam und führt hier zweifelsfrei zur Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main. Sie bezieht sich auf ein bestimmtes bzw. durch Auslegung bestimmbares Gericht (Schultzky in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 38 Rn. 17). Die Formulierung „Gerichtsstand ist Frankfurt“ bedeutet unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hier eindeutig „Frankfurt am Main“. Dass die Klägerin dieses Verständnis hatte, folgt bereits daraus, dass sie unter Bezug auf diese Klausel vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage erhoben hat. Soweit die Beklagte nach dem Hinweis des Landgerichts die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung bestritten hat, bleibt der Anknüpfungspunkt offen. Auch die Beklagte führt jedenfalls nicht aus, dass im Fall der Wirksamkeit Frankfurt an der Oder gemeint gewesen sei. Im Übrigen müsste die Beklagte eine etwaige Unklarheit der von ihr verwendeten AGBs gegen sich gelten lassen. Für diese eindeutige Auslegung, wonach Frankfurt am Main gemeint ist, spricht auch, dass die Beklagte unstreitig den Auftrag ihrer Auftraggeberin übernommen hat, die ihrerseits in Frankfurt am Main ansässig war. Frankfurt am Main ist für die betroffenen Parteien zudem örtlich unzweifelhaft besser zu erreichen, als das an der Grenze zu Polen befindliche Frankfurt an der Oder, welches für beide Parteien mit erheblichen Anfahrtswegen verbunden wäre. Da der Rechtsstreit keinerlei Bezug zum Bezirk des Landgerichts Frankfurt an der Oder aufweist, hätte es jedenfalls für die Annahme, die Klausel beziehe sich auf das von seiner Bekanntheit und Bedeutung her mit dem Landgericht Frankfurt am Main nicht vergleichbare Landgericht Frankfurt an der Oder näherer Anknüpfungspunkte bedurft. Diese sind nicht ersichtlich und vom Landgericht auch nicht aufgeführt worden. Die allgemeinen Gerichtsstände der Parteien befinden sich im Bezirk des Landgerichts Solingen bzw. Osnabrück. Der Erfüllungsort liegt im Bezirk des Landgerichts Cottbus. Ausgehend hiervon hätte es jedenfalls weitergehende Ausführungen des Landgerichts bedurft, aus welchen Gründen dennoch die Gerichtsstandsvereinbarung nicht zur Begründung der eigenen Zuständigkeit geeignet sein soll. Daran fehlt es. Der Verweisungsbeschluss ist damit mangels einer Auseinandersetzung mit der tatsächlich gegebenen eigenen Zuständigkeit nicht wirksam. Auf die fehlenden Ausführungen zur Wirksamkeit der nach Rechtshängigkeit zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung bzgl. des Landgerichts Osnabrück kommt es damit ebenso wenig an wie auf den vom Landgericht Frankfurt am Main erwähnten Umstand, wonach die Beklagte im Bezirk des Landgerichts Osnabrück über eine Niederlassung verfügt. Da der nach § 21 Abs. 1 ZPO zwingend erforderlicher Bezug des Rechtsstreits zu dieser Niederlassung weder vom Landgericht festgestellt wird noch sich der Akte entnehmen lässt, lässt sich in Osnabrück kein besonderer Gerichtsstand begründen. Zuständig ist infolge der dargestellten wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung damit das Landgericht Frankfurt am Main. Ob die Gerichtsstandsvereinbarung in § 15 des Vertrags dabei ausschließlich wirken soll, kann vorliegend offenbleiben. Jedenfalls hätte die Klägerin mit der Erhebung der Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main von einem etwaigen Wahlrecht gem. § 35 ZPO bindend Gebrauch gemacht. Dies steht auch der Möglichkeit, eine - weitere - Gerichtsstandsvereinbarung nach Rechtshängigkeit zu schließen, entgegen. Insoweit ist das Landgericht Osnabrück auch nicht nachträglich zuständig geworden.