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Beschluss

11 UH 14/24

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0528.11UH14.24.00
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Leitsätze
1. Das Amtsgericht als Empfangsstelle, dem von der Übermittlungsstelle ein zuzustellendes gerichtliches Schriftstück nach der VO (EU) 2020/1784 über die Zustellung von Schriftstücken übermittelt worden ist, hat alle für die erfolgreiche Zustellung erforderlichen Schritte zu unternehmen. 2. Dazu gehört, auch wenn der als GmbH verfasste Zustellungsempfänger im Bezirk des Amtsgerichts keinen Sitz hat, eine Zustellung an die im Bezirk liegende Wohnanschrift des GmbH-Geschäftsführers gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG, §§ 179, 180 ZPO. 3. Die Möglichkeit einer Zustellung im Bezirk der angerufenen Empfangsstelle schließt eine Verweisung bzw. Weiterleitung an die für den Sitz des Zustellungsempfängers zuständigen Empfangsstelle aus.
Tenor
Das Amtsgericht Bad Schwalbach wird als das gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Amtsgericht als Empfangsstelle, dem von der Übermittlungsstelle ein zuzustellendes gerichtliches Schriftstück nach der VO (EU) 2020/1784 über die Zustellung von Schriftstücken übermittelt worden ist, hat alle für die erfolgreiche Zustellung erforderlichen Schritte zu unternehmen. 2. Dazu gehört, auch wenn der als GmbH verfasste Zustellungsempfänger im Bezirk des Amtsgerichts keinen Sitz hat, eine Zustellung an die im Bezirk liegende Wohnanschrift des GmbH-Geschäftsführers gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG, §§ 179, 180 ZPO. 3. Die Möglichkeit einer Zustellung im Bezirk der angerufenen Empfangsstelle schließt eine Verweisung bzw. Weiterleitung an die für den Sitz des Zustellungsempfängers zuständigen Empfangsstelle aus. Das Amtsgericht Bad Schwalbach wird als das gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zuständige Gericht bestimmt. I. Mit Ersuchen der niederländischen Übermittlungsstelle vom 17.10.2022 ist das Amtsgericht Bad Schwalbach um eine Zustellung an die Antragsgegnerin unter einer zum Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Bad Schwalbach gehörenden Anschrift, Straße1 in Stadt1, gebeten worden. Das Amtsgericht Bad Schwalbach hat den Antrag, in dem das zuzustellende Schriftstück unter 6. nicht bezeichnet ist, dem aber ein Europäischer Zahlungsbefehl nach VO (EU) 1896/2006, Formular E, sowie der zugrundeliegende Antrag (Formular A) beigefügt waren, zunächst unbearbeitet gelassen. Am 13.02.2024 hat die nach Dezernatswechsel nunmehr zuständige Rechtspflegerin das Zustellungsersuchen dem Amtsgericht (Berlin-) Charlottenburg übersandt und darauf verwiesen, es sei aus anderen Dezernaten bekannt, dass die Antragsgegnerin ihren Sitz nach Stadt2 verlegt habe. Die Rechtspflegerin hat die Sitzverlegung durch einen (geröteten) Handelsregisterauszug über die Antragsgegnerin belegt, nachdem diese ihren Sitz von Stadt1 nach Stadt2 verlegt hat. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Übernahme mit Verfügung vom 21.02.2024 abgelehnt. Mit Schreiben vom 06.03.2024 hat das Amtsgericht Bad Schwalbach den Vorgang erneut zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Charlottenburg übersandt. Mit Beschluss vom 21.03.2024 hat sich das Amtsgericht Charlottenburg für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Senat zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO vorgelegt. Das Amtsgericht Charlottenburg ist der Ansicht, dass das Amtsgericht Bad Schwalbach nach § 1069 ZPO gemäß den Angaben im Zustellungsgesuch für die Zustellung zuständig sei. Das Amtsgericht Bad Schwalbach müsse erst eine anderweitig ermittelte Anschrift nach einem erfolglosen Zustellversuch an die ersuchende Stelle zurückmelden und abwarten, ob für die neu ermittelte Anschrift ein erneutes Zustellgesuch gestellt werde. Es könne nicht selbst ersuchende Stelle sein. Aus dem aktuellen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Charlottenburg (…) der Antragsgegnerin ergibt sich, dass über das Vermögen der Antragsgegnerin mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg am 16.2.2023 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Antragsgegnerin aufgrund dessen gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst ist. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 29.04.2024 sollten die Beteiligten zur Frage der örtlichen Zuständigkeit gehört werden. Die Übermittlung an die Antragsgegnerin war nicht erfolgreich, da diese unter der angegebenen Anschrift Straße2, Stadt2, nicht zu ermitteln war. Ob das weitere Anhörungsschreiben an die niederländische Übermittlungsstelle, das im Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg als Antragsteller bezeichnete niederländische Gericht oder die Antragstellerin versandt wurde, ist nicht feststellbar. II. 1. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung des Zuständigkeitsstreites gem. § 36 Abs. 2 ZPO funktional zuständig, da das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beiden Amtsgerichte der Bundesgerichtshof wäre und das zum hiesigen OLG-Bezirk gehörende Amtsgericht Bad Schwalbach zuerst mit der Sache befasst gewesen ist. 2. Einer Entscheidung des Senats steht nicht entgegen, dass das an die Antragsgegnerin gerichtete Anhörungsschreiben nicht übermittelt werden konnte und sich aus der Akte nicht ergibt, ob das weitere Anhörungsschreiben der Antragstellerin des auf Erlass des Zahlungsbefehls gerichteten Verfahrens, der niederländischen Übermittlungsstelle oder dem niederländischen Gericht übermittelt worden ist. Denn eine Anhörung der Antragsgegnerin ist entbehrlich, weil dem Zustellungsempfänger auch sonst kein rechtliches Gehör zu der Frage, ob und durch wen ihm was zuzustellen sei, zu gewähren ist. Eine Anhörung der Antragstellerin des EU-Zahlungsbefehls, der Übermittlungsstelle oder des niederländischen Gerichts ist entbehrlich, weil aus der Regelung des Art. 10 Abs. 4 der „Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten“ folgt, dass zwar (nur) die Übermittlungsstelle gleichzeitig mit der die Zustellung fördernden Maßnahme zu unterrichten, nicht aber die Maßnahme bis zu ihrer Stellungnahme zurückzustellen ist. Zu übermitteln ist daher erst der Bestimmungsbeschluss des Senats. 3. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird auf sämtliche Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren nach der ZPO angewandt. Er gilt auch im Mahnverfahren (BGH, Beschluss vom 14.7.1993 - X ARZ 461/93; Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., § 36 Rn. 4) und deshalb analog auch für die hier streitige Frage der örtlichen Zuständigkeit für die Zustellung eines europäischen Zahlungsbefehls. Sowohl das Amtsgericht Bad Schwalbach als auch das Amtsgericht Charlottenburg haben sich vorliegend für örtlich unzuständig erklärt. 4. Zuständig ist das Amtsgericht Bad Schwalbach. Gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 2020/1784 i.V.m. § 1069 Abs. 2 ZPO ist deutsche Empfangsstelle für ein derartiges Gesuch die Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts, „in dessen Bezirk das Schriftstück zugestellt werden soll“. Ausweislich Ziff. 4 des Gesuchs soll das Schriftstück an die Antragsgegnerin, eine GmbH, unter der Adresse Straße1, Stadt1, zugestellt werden. Dies liegt im Bezirk des Amtsgerichts Bad Schwalbach. Soweit diese gewählte Anschrift laut Handelsregister-Eintrag vom 24.8.2021 infolge Sitzverlegung der Schuldnerin nach Stadt2 in die Straße2 nicht mehr der aktuellen Anschrift der Schuldnerin entspricht, rechtfertigte dies allein keine Verweisung an das Amtsgericht Charlottenburg. Die Formulierung in § 1069 ZPO, wonach das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Schriftstück zugestellt werden „soll“, ist vor dem Hintergrund der beabsichtigten zügigen und erfolgreichen Amtshilfe zu verstehen. Dies unterstreicht u.a. die Regelung in Art. 11 Abs. 2 lit. b VO (EU) 2020/1784, wonach im Fall eines missglückten Zustellversuchs alle für die erfolgreiche Zustellung erforderlichen Schritte seitens des angerufenen Empfangsstelle zu unternehmen sind. Soweit das Zustellgesuch auf eine Zustellung an die Schuldnerin selbst unter ihrer Geschäftsadresse gerichtet war, kam hier zur Erreichung einer raschen Erfüllung des Amtshilfeauftrags die Möglichkeit der Zustellung an die Schuldnerin über die Wohnanschrift ihres Geschäftsführers gem. § 35 Abs. Abs. 1 S. 1 GmbHG, §§ 179, 180 ZPO in Betracht. Die Wohnanschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin, Herr A, befindet sich ausweislich der letzten Handelsregisteranmeldung der Antragsgegnerin vom 29.11.2021 weiterhin im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Bad Schwalbach, nämlich in der Straße3, Stadt1. War damit das Amtsgericht Bad Schwalbach für die Zustellung des Schriftstücks - unter Berücksichtigung der Möglichkeit, das Schriftstück an der Wohnadresse des Geschäftsführers zuzustellen - zuständig, lagen die Voraussetzungen einer Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Charlottenburg gem. Art. 10 Abs. 4 VO (EU) 2020/1784 nicht vor.