Beschluss
11 UH 16/24
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0613.11UH16.24.00
1mal zitiert
11Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Geschädigte kann den Schädiger, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, und dessen freiwilligen Haftpflichtversicherer als Streitgenossen in Anspruch nehmen, wenn der Geschädigte nach Freigabe des Deckungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem Schädiger (Insolvenzschuldner) die Duldung der Zwangsvollstreckung in den versicherungsrechtlichen Deckungsanspruch und gegenüber der Versicherung die Verpflichtung zur Deckung geltend machen will.
2. In diesen Fällen ist eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglich (Abgrenzung zu OLG Bremen, Beschl. v. 2.8.2011 - 3 AR 6/11, juris und OLG Jena, Beschl. v. 17.3.2021 - 6 SA 3/21 (unveröffentlicht); Anschluss an BGH, Urteil vom 7.4.2016 - IX ZR 216/14, juris Rn. 12 nwN).
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Wiesbaden bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Geschädigte kann den Schädiger, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, und dessen freiwilligen Haftpflichtversicherer als Streitgenossen in Anspruch nehmen, wenn der Geschädigte nach Freigabe des Deckungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem Schädiger (Insolvenzschuldner) die Duldung der Zwangsvollstreckung in den versicherungsrechtlichen Deckungsanspruch und gegenüber der Versicherung die Verpflichtung zur Deckung geltend machen will. 2. In diesen Fällen ist eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglich (Abgrenzung zu OLG Bremen, Beschl. v. 2.8.2011 - 3 AR 6/11, juris und OLG Jena, Beschl. v. 17.3.2021 - 6 SA 3/21 (unveröffentlicht); Anschluss an BGH, Urteil vom 7.4.2016 - IX ZR 216/14, juris Rn. 12 nwN). Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Wiesbaden bestimmt. I. Die Klägerin berühmt sich Ansprüchen auf Schadensersatz infolge fehlerhafter Sanitärarbeiten der Beklagten zu 1) bei einem Bauvorhaben in Frankfurt am Main und macht außerdem geltend, die Beklagte zu 2) sei Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1). Über das Vermögen der Beklagten zu 1) ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte zu 1) hat, wovon sich der Senat durch Einsicht ins Handelsregister überzeugt hat, ihren Sitz in Stadt1. Sie ist im dortigen Handelsregister unter der in der Klageschrift angegebene Anschrift eingetragen. Die Beklagte zu 2) hat ihren Sitz ausweislich des Handelsregisters (entgegen den Angaben der Beklagten Bl. 57 d.A. nur) in Stadt2 und nicht unter der im Rubrum von der Klägerin angegebenen Anschrift in Stadt3. Mit Schreiben vom 24.09.2021, Anlage K8 zur Klageschrift (im Anlagenordner) hat der Insolvenzverwalter „etwaige Freistellungs- / Versicherungsansprüche der Schuldnerin aus einem etwaigen Haftpflichtversicherungsvertrag“ bei der Beklagten zu 2) „im Umfang der von der Gläubigerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche“ aus der Insolvenzmasse freigegeben. Mit ihrer zum Landgericht Wiesbaden erhobenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten zu 1), vertreten durch ihren Geschäftsführer - d.h. von der Insolvenzschuldnerin selbst und nicht vom Insolvenzverwalter - die Duldung der Zwangsvollstreckung in den Freistellungs- und Deckungsanspruch aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag (Klageantrag zu 1). Außerdem begehrt sie gegenüber der Insolvenzschuldnerin die Feststellung, dass diese verpflichtet sei, sämtliche aus dem Wasserschaden „nach § 106 VVG festzustellenden Schadensersatzansprüche in Höhe von 58.728,75 Euro zu ersetzen (Klageantrag zu 2). Diesen Antrag stellt sie, weil der Insolvenzverwalter ihre zur Tabelle angemeldeten Ansprüche noch nicht festgestellt, sondern die Klägerin auf den nächsten Prüfungstermin verwiesen habe (Klageschrift S. 4). Mit dem Klageantrag zu 3) begehrt die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2), der Haftpflichtversicherung festzustellen, dass sie „wegen der gemäß Antrag Ziff. 1 und 2 gegenüber der Beklagten zu 1) festzustellenden Ansprüche nach § 106 VVG zur Deckung aus der Versicherung verpflichtet ist.“ Die Beklagten haben die Zuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden gerügt. Daraufhin hat die Klägerin eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat gem. § 36 I Nr. 3 ZPO beantragt. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gem. § 36 I Nr. 3, II ZPO zur Entscheidung über den Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung berufen. Für die Klage sind gem. §§ 1 ZPO, 71 I, 23 GVG die Landgerichte sachlich zuständig. Die Antragsgegner haben ihre allgemeinen Gerichtsstände gem. § 17 ZPO in unterschiedlichen Landgerichtsbezirken, nämlich in den Landgerichtsbezirken Wiesbaden und Dortmund, von denen nur ersterer zum hiesigen OLG-Bezirk gehört. Zunächst höheres gemeinschaftliches Gericht ist daher der Bundesgerichtshof, so dass nach § 36 II ZPO das Oberlandesgericht zuständig ist, zu dessen Bezirk das mit der Sache zuerst befasste Gericht gehört. Dies ist aufgrund der erfolgten Anrufung (nur) des Landgerichts Wiesbaden das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. 2. Das Landgericht Wiesbaden ist gem. § 36 I Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht zu bestimmen. a) Nach dieser - auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhenden (BGH, Beschluss vom 16. Februar 1984 - I ARZ 395/83, juris, Rn. 6) - Vorschrift ist ein zuständiges Gericht dann zu bestimmen, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Dabei ist der Sachvortrag des Antragstellers zu Grunde zu legen und findet im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung keine Prüfung der Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage statt. Zu prüfen sind allerdings die Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO. Der Zuständigkeitsbestimmung steht - unabhängig davon, ob das angerufene Gericht für einen Teil der Beklagten zuständig ist - nicht entgegen, dass die Klage bereits erhoben wurde (Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Auflage, § 36 Rn. 26). Eine Gerichtsstandsbestimmung ist auch möglich, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht einfach und zuverlässig festzustellen ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2015 - 14 AR 2/15, juris, Rn. 10; Musielak/Voit/Heinrich, 21. Aufl. 2021, ZPO § 36 Rn. 18) oder wenn das Gericht des gemeinsamen Gerichtsstands erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat oder sie zu verneinen beabsichtigt (OLG Hamm, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 32 SA 35/17, juris, Rn. 17; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. April 2007 - 2 W 66/07, juris, Rn. 4; BayObLG, Beschluss vom 10. November 2003 - 1Z AR 114/03, juris, Rn. 4). Die Beklagten sind Streitgenossen gem. §§ 59, 60 ZPO. Für den Fall der Pflicht-Haftpflichtversicherung ist anerkannt, dass zwischen Pflichthaftpflichtversicherer und Schädiger eine einfache Streitgenossenschaft gem. §§ 59, 60 ZPO vorliegt, wenn sie gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen werden (BGH, Urteil vom 23.07.2019 - VI ZR 337/18, NJW 2019, 3788 Rn. 16). Nichts anderes gilt, wenn bei einer freiwilligen Haftpflichtversicherung Haftpflichtversicherer (Beklagte zu 2) und Schädiger (Beklagte zu 1) nebeneinander in Anspruch genommen werden bzw. - weil die Schlüssigkeit der Klage im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht zu prüfen ist - ihre gemeinsame Inanspruchnahme nicht in einem so hohen Maße unvertretbar ist, dass eine Zuständigkeitsbestimmung auf einen Entzug des gesetzlichen Richters hinausliefe. Im Streitfall trägt die gemeinsame Inanspruchnahme mit den Anträgen zu 1) und 3) der (zutreffenden) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung und ist daher nicht unvertretbar. Danach ist im Recht der Haftpflichtversicherung zwischen dem (Haftpflicht-) Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und dem im Deckungsverhältnis bestehenden (Versicherungs-) Anspruch des Schädigers gegen den Versicherer zu unterscheiden. Ein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht grundsätzlich nicht. Die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs setzt die Feststellung des Haftpflichtanspruchs voraus (§ 106 VVG). Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schädigers kann der Geschädigte seinen Haftpflichtanspruch nur durch Anmeldung zur Tabelle verfolgen (§§ 87, 174 ff InsO). Weil aber die Versicherungsleistung ihm und nicht den übrigen Gläubigern des Versicherungsnehmers zugutekommen soll, räumt § 110 VVG ihm das Recht zur abgesonderten Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Schädigers gegen den Versicherer ein. Materiell-rechtlich handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um ein gesetzliches Pfandrecht. Zur Durchsetzung seines Absonderungsrechts kann der Geschädigte gegen den Verwalter auf Zahlung klagen, beschränkt auf die Leistung aus dem Versicherungsanspruch, ohne dass es des Umwegs über das insolvenzrechtliche Anmeldungs- und Prüfungsverfahren bedarf. Gibt der Verwalter die Versicherungsforderung im Umfang des Absonderungsrechts frei, besteht das gesetzliche Pfandrecht des Geschädigten an dieser Forderung fort. Die Verwertung des Pfandrechts erfolgt nach den für dieses Recht geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Passiv legitimiert ist nun wegen der Freigabe nicht mehr der Insolvenzverwalter. Der Geschädigte kann das Pfandrecht gegen den Schuldner mit einer Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung oder auf Gestattung der Befriedigung aus dem Pfandrecht geltend machen (§ 1282 Abs. 2, § 1277 BGB). In diesem Verfahren wird - wie bei der Geltendmachung des Absonderungsrechts gegenüber dem Insolvenzverwalter - das Bestehen des Haftpflichtanspruchs mit Feststellungswirkung gegenüber dem Versicherer geklärt (so BGH, Urteil vom 7. April 2016 - IX ZR 216/14, juris Rn. 12 mwN und unter Berufung auf Thole, NZI 2013, 665, 669). Ist - wie hier - der Deckungsanspruch (vgl. BGH aaO Rn. 2) freigegeben worden, kann über einen Duldungsantrag gegen den Schädiger - wie hier mit dem Klageantrag zu 1) - eine Bindung der Versicherung (Beklagte zu 2) hinsichtlich des Bestehens der Haftpflichtforderung erreicht werden. Schon damit liegen die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft hinsichtlich der Anträge zu 1) und 3) vor. Dies gilt, Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags zu 2) unterstellt, auch für diesen. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung ergibt sich eine Streitgenossenschaft im Streitfall auch aus § 69 ZPO, denn die Beklagte zu 2) ist dem Rechtsstreit auch als Streithelferin der Beklagten zu 1) beigetreten (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2019 aaO). b) Die Bestimmung des Landgerichts Wiesbaden als zuständig ist unabhängig davon veranlasst, ob die Beklagte zu 2) gem. § 215 VVG vor dem Landgericht Wiesbaden - und damit am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zu 1) - in Anspruch genommen werden kann. Ein anderer gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten ist nicht ersichtlich. Allerdings ist die Norm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen der Auffassung der Beklagten auch dann anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche, sondern eine juristische Person ist (BGH, Urt. v. 8.11.2017 - IV ZR 551/15, NJW 2018, 232 Rn. 13 ff.). Doch ist die Anwendbarkeit des § 215 VVG auf Pfandgläubiger umstritten (vgl. Prölss/Martin/Klimke, 31. Aufl. 2021, VVG § 215 Rn. 21) und bislang nicht höchstrichterlich geklärt, sowohl was eine Klage am Sitz des Pfandgläubigers, als auch am Sitz des Versicherungsnehmers betrifft. Außerdem hat das Landgericht Wiesbaden im Termin vom 06.02.2024, Protokoll Bl. 127 d.A., darauf hingewiesen, seine örtliche Zuständigkeit hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Antrags verneinen zu wollen. Auch für den Fall eines fehlenden gemeinsamen Gerichtsstands in Stadt1 ist das Landgericht Wiesbaden als zuständig zu bestimmen. Die Auswahl erfolgt insoweit nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei im Regelfall nur ein solches Gericht bestimmt werden kann, bei dem einer der in Anspruch genommenen Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH Beschluss vom 09. Oktober 1986 - I ARZ 487/86, juris). Beim Landgericht Wiesbaden hat die Beklagte zu 1) als unmittelbare Schuldnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand und dort hat die Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) bei bestehendem Versicherungsschutz bei der Verteidigung einer gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage zu unterstützen. Stadt1 liegt auch in der Nähe Stadt4, des Schadensorts, der möglicherweise sachverständig zu begutachten oder vom Gericht in einem Ortstermin in Augenschein zu nehmen sein könnte. 3. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gem. § 36 III ZPO ist nicht veranlasst. Zwar haben das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (Beschl. v. 02.08.2011, 3 AR 6/11, juris) und das Thüringer Oberlandesgericht (Beschl v. 17.03.2021, 6 SA 3/21 (unveröffentlicht), Anlage BLD_5, S. 143 ff./176 ff. d.A.) bei einer Klage sowohl gegen den Schädiger als auch seine freiwillige Haftpflichtversicherung eine Streitgenossenschaft verneint und eine Gerichtsstandsbestimmung abgelehnt. Dem lagen jedoch andere tatsächliche und rechtliche Verhältnisse zu Grunde. Im Fall des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen, in dem der mitverklagte Schädiger ebenfalls in Insolvenz gefallen war, hatte sich der Kläger eines nicht gegebenen Direktanspruchs berühmt (aaO Rn. 1) und deshalb die Streitgenossenschaft nicht schlüssig dargetan. Im Fall des Thüringer Oberlandesgerichts lag keine Insolvenz des Schädigers vor und war der Kläger nicht Pfandgläubiger. In beiden Verfahren war die Versicherung nicht Streithelferin des Schädigers.