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Beschluss

11 UH 34/24

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:1210.11UH34.24.00
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Leitsätze
1. Weiterleitungen durch den Gerichtsvollzieher nach § 802e Abs. 2 ZPO kommen keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zu. 2. Auch Abgaben bzw. Verweisungen wegen Unzuständigkeit, die im Verfahren auf Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ff. ZPO erst im Zuge eines Haftbefehlsantrags nach § 802g ZPO durch das Vollstreckungsgericht erfolgen, sind nicht nach § 281 Abs. 2 Nr. 4 ZPO bindend (entgehen OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2015 - 32 SA 63/15 = BeckRS 2016, 3255 Rn. 10 f). 3. Zuständiges Gericht im Sinne des § 802g ZPO ist das Gericht des zuständigen Gerichtsvollziehers gemäß § 802e Abs. 1 ZPO.
Tenor
Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weiterleitungen durch den Gerichtsvollzieher nach § 802e Abs. 2 ZPO kommen keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zu. 2. Auch Abgaben bzw. Verweisungen wegen Unzuständigkeit, die im Verfahren auf Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ff. ZPO erst im Zuge eines Haftbefehlsantrags nach § 802g ZPO durch das Vollstreckungsgericht erfolgen, sind nicht nach § 281 Abs. 2 Nr. 4 ZPO bindend (entgehen OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2015 - 32 SA 63/15 = BeckRS 2016, 3255 Rn. 10 f). 3. Zuständiges Gericht im Sinne des § 802g ZPO ist das Gericht des zuständigen Gerichtsvollziehers gemäß § 802e Abs. 1 ZPO. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. I. Die Gläubigerin hat die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über 1.259,75 Euro und weitere 431,26 Euro nebst Kosten und Zinsen betrieben. Im Zuge dessen hat sie mit am 11.10.2023 eingegangenem Schriftsatz vom 10.10.2023 bei dem Amtsgericht Offenbach am Main einen Haftbefehl gem. § 802g ZPO gegen die bis März 2024 in Frankfurt am Main sitzende Schuldnerin beantragt. Mit Verfügung vom 08.03.2024, Bl. 26 d.A., hat das Amtsgericht Offenbach darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main zuständig sei, weil die Schuldnerin dort ihren Sitz habe. Daraufhin hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 18.03.2024 um Verweisung an das Amtsgericht Düren gebeten, da die Schuldnerin ihren Sitz zwischenzeitlich nach Düren verlegt hatte. Mit Beschluss vom 24.03.2024, Bl. 33 d.A., hat das Amtsgericht Offenbach das Verfahren unter Berufung auf die §§ 281, 802, 828 ZPO an das Amtsgericht Düren verwiesen. Mit Verfügung vom 25.04.2024, Bl. 45 d.A., hat das Amtsgericht Düren die Sache an das Amtsgericht Offenbach m.d.B. um Überprüfung des Verweisungsbeschlusses zurückgesandt, weil maßgeblich für die Frage der Zuständigkeit der Sitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Gerichtsvollzieher sei. Mit Beschluss vom 06.06.2024, Bl. 52 d.A., hat das Amtsgericht Offenbach die Sache sodann an das Amtsgericht Frankfurt am Main verwiesen, weil die Schuldnerin bei Beginn der Vollstreckung ihren Sitz in Frankfurt hatte. Mit Vermerk vom 18.06.2024, Bl. 58 d.A., hat das Amtsgericht Frankfurt die Sache an das Amtsgericht Offenbach zurückgesandt und ausgeführt, der zweite Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Offenbach sei unwirksam, weil dieses die Sache zuvor - gem. § 281 II 4 ZPO bindend - an das Amtsgericht Düren verwiesen habe. Mit Verfügung vom 11.10.2024, Bl. 70 d.A., hat das Amtsgericht Offenbach die Sache erneut an das Amtsgericht Düren übersandt, da die diesbezügliche Verweisung bindend sei. Mit Beschluss vom 17.10.2024, BL. 73 f. d.A., hat sich das Amtsgericht Düren seinerseits für unzuständig erklärt. Es hat die Sache sodann dem Senat zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 6, II ZPO vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 13.11.2024 hat die Gläubigerin den Antrag auf Erlass des Haftbefehls gegenüber dem Amtsgericht Düren „für erledigt“ erklärt und mit weiterem Schriftsatz gleichen Datums gegenüber dem Senat ausgeführt, man nehme den Haftbefehlsantrag zurück. II. 1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 I Nr. 6 ZPO liegen vor, da sich jedenfalls sowohl das Amtsgericht Offenbach am Main, als auch das Amtsgericht Düren für örtlich unzuständig erklärt haben. Die Zuständigkeitsbestimmung ist gem. § 36 II ZPO durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorzunehmen, da das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beiden Amtsgerichte der Bundesgerichtshof wäre und das zum hiesigen OLG-Bezirk gehörende Amtsgericht Offenbach zuerst mit der Sache befasst gewesen ist. Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, dass die Gläubigerin ihren Haftbefehlsantrag nicht mehr aufrechterhält. Denn jedenfalls ist die Sache durch das zuständige Gericht noch hinsichtlich der Kosten abzuwickeln. Die Kostenrechnung über eine Gebühr nach Nr. 2114 KV-GKG ist nach Aktenlage noch nicht erledigt. 2. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. a) Die örtliche Zuständigkeit steht nicht aufgrund der Verweisungen durch das ursprünglich angerufene Amtsgericht Offenbach gem. § 281 II 4 ZPO fest. § 281 ZPO, der in seinem Absatz 2 eine Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen anordnet, die nur in Fällen der Willkür entfällt, ist nicht anwendbar. aa) Dies folgt hinsichtlich des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Offenbach an das Amtsgericht Düren vom 24.03.2024 schon daraus, dass das Amtsgericht Offenbach seinen Beschluss auf § 828 ZPO gestützt hat, nach dessen Absatz 3 die Abgabe an ein anderes Gericht unter Verdrängung des § 281 II 4 ZPO nicht bindend ist. Lässt das verweisende Gericht erkennen, selbst nicht von einer bindenden Verweisung nach § 281 ZPO, sondern nur von einer Abgabe auszugehen, kommt dem Beschluss eine solche Wirkung auch nicht zu (vgl. BayObLG, Beschl. v.14.06.2023 -102 Ar 21/23, NJW-RR 2023, 1057 Rn. 27). Dies ist hier ausweislich des Abstellens auf § 828 ZPO der Fall, der nach seinem Absatz 3 S. 2 eine nicht bindende Abgabe vorsieht. Daraus, dass das Amtsgericht dem Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung bezüglich einer Erinnerung angefügt hat, folgt nichts Anderes. Dies dürfte auf ein Versehen zurückzuführen sein, jedenfalls ist aber die Annahme eines Rechtsbehelfs mit einer bindenden Verweisung nach § 281 ZPO unvereinbar, die gem. § 281 II 2 ZPO auch unanfechtbar wäre, Der weitere Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Offenbach an das Amtsgericht Frankfurt vom 06.06.2024 ist im Streitfall ebenso zu beurteilen. Zwar erwähnt dieser Beschluss § 828 ZPO nicht, doch bleibt auch § 281 ZPO unerwähnt. Aus dem Beschluss ergibt sich nicht, dass das Amtsgericht Offenbach nunmehr von einer Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen ausgegangen wäre. Dagegen spricht auch, dass der Beschluss vom 06.06.2024 die Frage einer Bindung durch den früheren Beschluss vom 24.03.2024 nicht anspricht. bb) Eine Bindungswirkung der Verweisungsbeschlüsse ist aber auch unabhängig davon schon grundsätzlich zu verneinen. Sie scheidet analog §§ 802e II, 828 III ZPO aus. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 am 01.01.2013 bestimmte § 899 ZPO a.F. für die damalige eidesstattliche Versicherung, dass für ihre Abnahme der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig war, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Nach Absatz 2 der Norm war die Sache, wenn das „angegangene Gericht“ nicht zuständig war, durch das Gericht (nicht den Gerichtsvollzieher) auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht abzugeben, die Abgabe war ausdrücklich nicht bindend. Auf das Gericht des § 899 ZPO a.F. stellte § 901 ZPO a.F. hinsichtlich des Erlasses eines gerichtlichen Haftbefehls ab. Die Änderung durch das Gesetz vom 29.07.2009 wollte die Zuständigkeitsregelung des § 899 I ZPO a.F. unverändert in § 802e ZPO n.F. übernehmen und nur in Absatz 2 eine Weiterleitung durch den Gerichtsvollzieher selbst ermöglichen (vgl. den Gesetzentwurf des Bundesrates zu einem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (BR-Drs. 304/08 (Beschluss)), S. 57 f. zu § 802e). Danach ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber der Weiterleitung durch den Gerichtsvollzieher eine stärkere Wirkung zumessen wollte, als der bisherigen Abgabe durch das Gericht. Eine solche ist daher auch nicht anzunehmen (so i.Erg. auch BeckOK ZPO/Fleck, 54. Ed. 1.9.2024, § 802e, Rn. 9; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl. 2017, § 802e, Rn. 8; Musielak/Voit/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 802e, Rn. 3; Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, 4, Aufl. 2021, § 802e ZPO, Rn. 10; Zöller/Seibel, ZPO, 34. Auflage, § 802e Rn. 4; a.A. Anders/Gehle/Nober, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 802e Rn. 6). Zugleich bestimmt § 828 III ZPO für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, auf die sich die Vermögensauskunft nicht beschränkt, aber doch erstreckt, ebenfalls, dass die Abgabe -hier durch das Vollstreckungsgericht -nicht bindend ist. Die Annahme, einer Verweisung durch das hinsichtlich der Abgabe der Vermögensauskunft nur punktuell im Zuge des Haftbefehls zuständige Gericht komme im Unterschied zu den sonst im Verfahren über die Vermögensauskunft und im umfassenderen Zuständigkeitsbereich des Vollstreckungsgerichts nach § 828 ZPO erfolgenden Abgaben bindende Wirkung zu, erscheint systemwidrig. Angesichts des im Gesetzesentwurf zum Gesetz vom 29.07.2009 zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Regelungsziels, die Zuständigkeitsregeln unverändert zu übernehmen und nur die Weiterleitung vom Gericht auf den Gerichtsvollzieher zu übertragen, ist von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen. Der Gesetzgeber hat übersehen, dass es für eine erst bei der gerichtlichen Entscheidung über den Haftbefehlsantrag zutage tretende (vermeintliche) Unzuständigkeit an einer § 899 II ZPO a.F. korrespondierenden ausdrücklichen Regelung fehlt. Diese Lücke ist durch Analogie zu den §§ 802e II, 828 III ZPO in Übereinstimmung mit dem begrenzten Änderungswillen des Gesetzgebers zu schließen. cc) Der Senat ist an der Entscheidung nicht dadurch gehindert, dass das Oberlandesgericht Hamm in dem Beschluss vom 20.11.2015 -32 SA 63/15, BeckRS 2016, 3255 Rn. 10 f, ohne Erörterung des § 828 ZPO von einer grundsätzlichen Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses in Fällen der vorliegenden Art ausgegangen ist. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 III ZPO ist nicht veranlasst. Denn auch wenn man grundsätzlich von einer Anwendbarkeit des § 281 II 4 ZPO ausginge, wäre im Streitfall eine Bindungswirkung aus den unter aa) dargelegten Gründen zu verneinen. b) Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main, an das das Amtsgericht Offenbach die Sache vor Rücknahme des Antrags abgegeben hat. Aus der oben dargestellten Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich, dass in § 802g ZPO in Übereinstimmung mit §§ 899, 901 ZPO a.F. das Gericht des zuständigen Gerichtsvollziehers gemeint ist. Dies korrespondiert mit der allgemeinen Regelung des § 764 II ZPO, wonach ohne vorrangige Regelung das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Der Haftbefehl ist Teil eines einheitlichen, auf Erlangung der Vermögensauskunft gerichteten Vollstreckungsverfahrens (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 20.11.2015 -32 SA 63/15, BeckRS 2016, 3255 Rn. 11). Er unterliegt deshalb derselben Anknüpfung für die örtliche Zuständigkeit wie das sonstige Verfahren. Das Vollstreckungsverfahren hinsichtlich der Vermögensauskunft findet im Sinne des § 764 II ZPO in dem in § 802e I ZPO bestimmten Bezirk statt. Zuständig für den Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft ist nach § 802e I ZPO der Gerichtsvollzieher, in dessen Bezirk der Schuldner bei Stellung des Antrags auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO seinen Sitz hat. Auf den Sitz bei Stellung des Haftbefehlsantrags kommt es nicht an; der Wechsel des Wohnsitzes ist ohne Einfluss (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 20.11.2015 -32 SA 63/15, BeckRS 2016, 3255 Rn. 10 f.; Anders/Gehle/Nober, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 802g, Rn. 14; BeckOK ZPO/Fleck, 54. Ed. 1.9.2024, § 802g, Rn. 8; Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021, § 802g ZPO, Rn. 11 unter Berufung auf §§ 899, 901 ZPO a.F.; Musielak/Voit/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 802g, Rn. 6; MüKoZPO/Forbriger, 6. Aufl. 2020, § 802g, Rn. 8; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl. 2017, § 802g, Rn. 15). Vorliegend hatte die Schuldnerin ihren Sitz bei Stellung des Antrags auf Abnahme der Vermögensauskunft in Frankfurt am Main.