Beschluss
11 UH 25/24
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0130.11UH25.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts vom 26.8.2024 wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts vom 26.8.2024 wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. I. Der Antragsteller nimmt mit seiner vor dem Amtsgericht Seligenstadt erhobenen Klage die beiden Anspruchsgegnerinnen auf gesamtschuldnerische Zahlung in Anspruch. Nach der Klageschrift liegt dem Folgendes zugrunde: Der Antragsteller habe bei der Antragsgegnerin zu 1) ein Fahrzeug erworben. Ein Teil des Kaufpreises sei über einen mit der Antragsgegnerin zu 2) geschlossenen Darlehensvertrag finanziert worden. Die Antragsgegnerin zu 1) habe dem Antragsteller den Abschuss des Darlehensvertrags mit der Antragsgegnerin zu 2) angeboten und dieser sei noch im Autohaus geschlossen worden. Der Antragsteller habe an die Antragsgegnerin zu 1) monatliche Raten in Höhe von EUR 1.420,37 gezahlt. Da das Fahrzeug zahlreiche Mängel aufgewiesen habe, die die Antragsgegnerin zu 1) nicht habe beheben können, habe der Antragsteller den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, den die Antragsgegnerin zu 1) mündlich akzeptiert habe. Die Antragsgegnerin zu 2) habe die von ihm geleisteten Raten nicht zurückgezahlt, obwohl er den Widerruf des Darlehensvertrags erklärt habe, wozu er berechtigt gewesen sei, da ihm die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB noch nicht in der vorgeschriebenen Form zur Verfügung gestellt worden seien. Der Antragsteller meint, ihm stehe nach erfolgtem Rücktritt vom Kaufvertrag ein Anspruch auf Zahlung der von ihm geleisteten Raten gegen die Antragsgegnerin zu 1) gemäß §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 346 BGB zu. Gegen die Antragsgegnerin zu 2) ergebe sich der Anspruch aus §§ 355 Abs. 3 Satz 1, 357b, 358 Abs. 4 Satz 5 BGB. Nachdem die Antragsgegnerin zu 2) die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Seligenstadt gerügt hat, hat der Antragsteller am 26.8.2024 die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts beantragt und angeregt, das Amtsgericht Seligenstadt zu bestimmen. Hier liege der räumliche Schwerpunkt der Auseinandersetzung, da am Sitz der Antragsgegnerin zu 1) die Verträge mit beiden Antragsgegnerinnen geschlossen worden seien. Die Antragsgegnerin zu 2) hat im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren angeregt, das Amtsgericht Mönchengladbach als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Antragsgegnerin zu 1) hat sich im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nicht geäußert. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über den Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen. Denn das zunächst höhere Gericht wäre der Bundesgerichtshof, da die Antragsgegnerin zu 1) ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 ZPO) im Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt und die Antragsgegnerin zu 2) im Bezirk des Amtsgerichts Mönchengladbach hat. Zum Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gehört das zunächst angerufene Amtsgericht Seligenstadt. 1. Der Senat sieht die Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) als erfüllt an: a) Die Antragsgegnerinnen, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, werden von dem Antragsteller als Streitgenossen in Anspruch genommen. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt für alle Arten der Streitgenossenschaft, nicht nur die notwendige gemäß § 62 ZPO, sondern auch die einfache Streitgenossenschaft gemäß §§ 59, 60 ZPO. Erforderlich aber auch ausreichend ist es, dass sich aus dem Vortrag des Antragstellers in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar ableiten lässt, dass die behaupteten Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, die sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt; Identität und Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der gegen die Streitgenossinnen erhobenen Ansprüche ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 6.6.2018 - X ARZ 303/18). Nach dem maßgeblichen Vorbringen des Antragstellers sollen die Antragsgegnerinnen als Streitgenossen in Anspruch genommen werden; die Klage ist auf Zahlung der Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner gerichtet. Die gegen beide Antragsgegnerinnen gerichteten Ansprüche werden nach dem Vortrag des Antragstellers aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet, nämlich dem mittels eines Darlehens finanzierten Kauf eines Fahrzeugs bei der Antragsgegnerin zu 1). Der Darlehensvertrag mit der Antragsgegnerin zu 2) ist nach dem Vortrag des Antragstellers auf Vermittlung der Antragsgegnerin zu 1) zeitgleich mit dem Kauf des Fahrzeugs vor Ort geschlossen worden und es handelt sich bei dem Kauf- und dem Darlehensvertrag um verbundene Geschäfte. b) Nach Auffassung des Senats besteht und bestand kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, der die Bestimmung ausschlösse. aa) Für die gegen die Antragsgegnerin zu 1) erhobene Klage, die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtet ist, besteht nach der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung ein einheitlicher Erfüllungsort (§ 29 ZPO) dort, wo sich die veräußerte Sache (hier: der Pkw) vertragsgemäß befindet, mithin regelmäßig am Wohnsitz des Käufers (vgl. Thüringisches OLG, Urteil vom 9.4.2020 - 4 U 1208/19Rn. 19, zit nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18Rn. 77, zit. nach juris m.w.N; OLG München, Urteil vom 13.1. 2014 - 19 U 3721/13Rn. 14, zit. nach juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 4.9.2012 - 3 U 99/11Rn. 18, zit. nach juris; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Auflage, § 29 Rn. 25.51, Stichwort "Rückabwicklung"). Damit hätte der Antragsteller vorliegend gegen die Antragsgegnerin zu 1) gemäß § 29 ZPO Klage beim Amtsgericht Hanau erheben können, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat. bb) Für die gegen die Antragsgegnerin zu 2) erhobene Klage, die auf Rückabwicklung des mit diesem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtet ist, bestand der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO nach Auffassung des Senats beim Amtsgericht Hanau nicht. (1) Allerdings nehmen verschiedene Oberlandesgerichte gemäß § 29 ZPO einen einheitlichen Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Rückabwicklung nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags an (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7.2.2023 - 17 U 16/22, OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18 Rn. 77ff., OLG Celle, Urteil vom 22.7.2020 - 3 U 3/20 Rn. 66ff., OLG Köln, Urteil vom 8.7.2020 - 13 U 20/19 Rn. 48ff., Saarländisches OLG, Urteil vom 13.8.2020 - 4 U 100/19 Rn. 174ff., des OLG Dresden, Urteil vom 5.11.2020 - 8 U 1084/20, Rn. 51ff., OLG Frankfurt am Main, 17. Zivilsenat, Urteil vom 20.1.2021 - 17 U 492/19, Rn. 48ff., OLG Braunschweig, Urteil vom 21.6.2021 - 11 U 67/20. Rn. 109ff., Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 29.4.2021 - 5 U 131/20, sämtlich zit. nach juris). Im Fall des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug verbundenen Darlehensvertrags bestehe für die Rückabwicklung (des Kauf- und des Darlehensvertrags) ein einheitlicher Erfüllungsort (§ 269 BGB, § 29 ZPO) dort, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befinde. Dies ist regelmäßig der Wohnsicht des Klägers. Dies wird wie folgt begründet: Es sei mit dem Zweck des § 358 BGB kaum zu vereinbaren, die örtliche Zuständigkeit bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages über bewegliche Sachen und Darlehensverträge unterschiedlich zu beurteilen. Gemäß § 358 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ergebe sich kein Unterschied danach, ob der Verbraucher den Kaufvertrag oder den verbundenen Finanzierungsvertrag widerrufe. In beiden Fällen sei er auch an den jeweils anderen Vertrag nicht mehr gebunden. Der Verbraucher solle dadurch vor den Risiken, die durch eine Aufspaltung von Erwerbs- und Finanzierungsgeschäft drohten, geschützt werden. Bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrages außerhalb der Regelung des § 358 BGB könne der Verbraucher dort klagen, wo sich die Kaufsache befinde, was typischerweise mit seinem Wohnsitz einhergehe. Eine unterschiedliche Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit im Fall der verbundenen Verträge mit der Folge, dass der Verbraucher im Fall der Rückabwicklung nicht mehr am Gerichtsort der belegenen Kaufsache klagen könne, würde diesem Zweck widersprechen. Die Annahme eines einheitlichen Gerichtsstandes sei auch prozessökonomisch sinnvoll. (2) Nach anderer Ansicht verbleibt es für jeden der nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag geltend gemachten Ansprüche bei einer separaten Zuständigkeitsbestimmung (OLG Braunschweig, Urteil vom 3.5.2022 - 4 U 525/21, Rn. 32 und Hinweisbeschluss vom 16.6.2021 - 4 U 20/21 Rn. 17ff.; OLG Stuttgart; Urteile vom 2.7.2019 - 6 U 312/19, vom 28.4.2020 - 6 U 316/19 Rn. 38, vom 4.5.2021 - 6 U 769/20 Rn. 18ff. und vom 23.11.2021 - 6 U 16/21 rn. 54f., Brandenburgisches OLG, Urteil vom 24.6.2020 - 4 U 215/19 Rn. 52ff., sämtlich zitiert nach juris). Zur Begründung macht diese Auffassung Folgendes geltend: Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei mit dem Widerruf eines verbundenen Darlehensvertrages gerade nicht vergleichbar. Das Rücktrittsrecht sei Folge einer Pflichtverletzung des Verkäufers, wohingegen der Verbraucher das Widerrufsrecht "nach seinem Belieben" ausüben könne. Daher sei eine Abweichung von der Regel des § 269 Abs. 1 BGB in letzterem Falle nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus sei der Verbraucher bei Geltendmachung seines Zahlungsanspruches gegen die kreditgewährende Bank hinsichtlich der Herausgabe des finanzierten Fahrzeuges vorleistungspflichtig, nicht aber seien die wechselseitigen Ansprüche durch eine Zug-um-Zug-Beziehung miteinander verbunden. Vor diesem Hintergrund sei keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, den Wohnsitz des Verbrauchers zum Leistungsort für die Geldschuld zu bestimmen, "nur, weil sich dort das Fahrzeug einmal befand". Die Prozessökonomie sei vor diesem Hintergrund als Argument zu schwach. Insbesondere habe der Gesetzgeber mehrere Gelegenheiten zur Anpassung und Schaffung eines einheitlichen Gerichtsstandes zugunsten des Verbrauchers ungenutzt verstreichen lassen. cc) Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nur in Betracht, wenn man der letztgenannten Auffassung folgt. Folgte man der erstgenannten Auffassung, hätte zunächst auch für die gegen die Antragsgegnerin zu 2) erhobene Klage der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO) beim Amtsgericht Hanau bestanden. Daher hätte für die gegen beide Antragsgegnerinnen erhobene Klage der gemeinsame besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 269 BGB, § 29 ZPO) bestanden. Zwar hätte der Antragsteller diesen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand für die gegen die Antragsgegnerin zu 1) erhobene Klage verloren, da er beim Amtsgericht Seligenstadt, dem allgemeinen Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 1) (§ 17 ZPO), Klage erhoben und damit bindend eine Zuständigkeitswahl (§ 35 ZPO) vorgenommen hat. Doch schiede eine Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch dann aus, wenn ein zunächst bestehender gemeinschaftlicher Gerichtsstand durch eine bindende Zuständigkeitswahl gemäß § 35 ZPO verloren gegangen ist (Zöller/ Schultzky, ZPO, 35. Auflage, § 36 Rn. 23). Bei Anwendung der zweitgenannten Auffassung könnte demgegenüber gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein gemeinsam zuständiges Gericht für die gegen die beiden Antragsgegnerinnen gerichtete Klage bestimmt werden. Denn es bestand und bestände kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, da der Antragsteller die gegen die Antragsgegnerin zu 2) gerichtete Klage nicht an seinem Wohnsitz, beim Amtsgericht Hanau, hätte erheben können. dd) Der Senat neigt der letztgenannten Ansicht zu. Die Verfechter des einheitlichen Gerichtsstandes, welcher aus den Besonderheiten des verbundenen Vertrages zu folgern sei, stellen darauf ab, dass die Frage zwischen Zug-um-Zug-Verhältnis einerseits und Vorleistungspflicht andererseits keinen Einfluss auf den Leistungsort habe. Der Käufer habe im Falle eines erfolgreichen Widerrufs nicht nur ein Recht auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen, sondern auch auf Rücknahme des gekauften Fahrzeugs durch die in die Stellung der Verkäuferin eingetretene Bank. Für diesen Anspruch sei Erfüllungsort und damit Wahlgerichtsstand der Ort der belegenen Sache bzw. der Wohnort des Schuldners. Dagegen spricht, dass der Bundesgerichtshof klargestellt hat, dass es sich bei der Rückgabepflicht des Käufers und Darlehensnehmers um eine Bring- oder eine Schickschuld handeln kann (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 525/19Rn. 22-24, juris). Die Qualifikation als Bringschuld einerseits oder Schickschuld andererseits zeitigt jedoch unterschiedliche Auswirkungen auf den Leistungsort, der für die Bestimmung des Erfüllungsorts im Sinne von § 29 ZPO maßgebend ist: Bei Bringschulden muss der Schuldner die Leistung am Ort des Gläubigers erbringen, der Wohnsitz des Gläubigers ist sowohl Leistungs- als auch Erfolgsort. Bei der Schickschuld hingegen fallen Leistungsort und Erfolgsort auseinander: Während der Schuldner am Ort seines Wohnsitzes die Leistungshandlung vornehmen muss, tritt der Erfolg am Wohnsitz des Gläubigers ein. Wenn man andererseits auf die Rücknahmeverpflichtung der Bank abstellt, ist Leistungsort für diese stets der Ort ihres Sitzes, da sie eine Holschuld unter keinen Umständen trifft. Bei dieser differenzierten Situation ist der Vergleich mit dem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht mehr gerechtfertigt; es fehlt an einer generellen Vergleichbarkeit. Es verbleibt daher beim Argument der Prozessökonomie, das aber nach Auffassung des Senats allein nicht genügt. Ohne eine ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers vermag der Hinweis auf den Verbraucherschutz und Praktikabilitätserwägungen keinen von den allgemeinen Regeln abweichenden Gerichtsstand zu begründen. 3. Auf der Grundlage der vorstehend vertretenen Rechtsauffassung hätte der Senat die Bestimmung vorzunehmen, woran er sich aber durch die unter oben 2) b)aa) genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte gehindert sieht. Eine Abweichung von deren Rechtsauffassung ist somit entscheidungserheblich. Die Sache ist daher gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.