Urteil
11 U 10/23
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0213.11U10.23.00
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Leitsätze
1. Eine in der Tradition des Comic-Zeichnens stehende Illustration einer von hinten abgebildeten, auf der linken Körperhälfte liegenden Katze, die mit einer erhobenen rechten Pfote mit einem nach oben ausgestreckten „Mittelfinger“ dargestellt wird (Katze Nö), kann die für einen urheberrechtlichen Schutz gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 UrhG erforderliche Originalität aufweisen, wenn die zentrale Bildaussage - die dem Betrachter eine Abwehrhaltung vermitteln will - durch die Kombination einer konturenhaft dargestellten und als niedlich empfundenen Katzenfigur mit einer konkret dargestellten als negativ empfundenen Gestik visualisiert worden ist und sich in dem vorbekannten Formenschatz keine vergleichbaren Darstellungen finden.
2. Wenn die mit einem Bildbearbeitungsprogramm hergestellte Verletzungsform lediglich in marginalen und für den Gesamteindruck unerheblichen Details vom Original abweicht, dann sind an den Nachweis einer sog. Doppelschöpfung sehr hohe Anforderungen zu stellen (im vorliegenden Fall verneint).
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 29. Oktober 2024 wird aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Dezember 2022 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, gem. § 890 ZPO zu unterlassen,
die von der Klägerin geschaffene Abbildung der Katzenfigur „Katze NÖ", die durch Seitenlage nach links und einer dem Betrachter den Rücken zuwendenden Position, einer in die Höhe gestreckten, die menschliche Hand mit ausgestrecktem Mittelfinger stilisierende Pfote und dem unterhalb der Figur positionierten Wortzusatz „NÖ" gekennzeichnet ist, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben auf:
a) Tassen
2. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu erteilen
a) und zwar untergliedert nach den Verkaufsplätzen
aa) Internetshop „Tassendruck.de"
bb) Verkaufsplattform „Amazon.de"
cc) Auktionsplattform „Ebay.de"
und nach Tassen
Weiss, Innen & Henkel Schwarz, Innen & Henkel Braun, Innen & Henkel Gelb, Innen & Henkel Grau, Innen & Henkel Hellblau, Innen & Henkel Hellgrün, Innen & Henkel Orange, Innen & Henkel Rosa, Innen & Henkel Rot,
Innen & Henkel Türkis, Innen & Henkel Violett,
sowie nach Fußmatten 60x40 cm, 70x50 cm, 75x50 cm, 90x60 cm
über die Anzahl der hergestellten, verbreiteten und sich auf Lager befindlichen Produkte,
die eine Abbildung der Katzenfigur Katze NÖ", wie sie im Antrag gemäß Ziffer 1. beschrieben ist, wiedergeben, sowie über die Anzahl der hergestellten, verbreiteten und sich auf Lager befindenden Produkte, die eine Abbildung der Katzenfigur „Katze NÖ" unter Weglassung des Zusatzes „NÖ" bei gleichzeitiger Erweiterung mit den Zusätzen „Ich bin systemrelevant", „Ja, Ja... Moin Fresse halten, Kaffee her!", „Ich bin in meinem Fickdichmodus", Guten Morgen", „Ich bin schwanger Ich darf das!", „Lieblingsyogaübung Aufgehender Mittelfinger im Morgenrot!", „Inzwischen bevorzuge ich Ruhe! ...statt unnötigem Drama...", „Soziale Kontake meiden? Kein Problem!", „Mein Fuck You kommt von Herzen" und „Ich vor meinem ersten Kaffee: Verpisst Euch alle! Ich nach meinem ersten Kaffee: Verpisst Euch alle!" wiedergeben und über deren Abgabepreise sowie Rechnung zu legen über die mit diesen Produkten erzielten Gewinne;
b) zu den Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin Schadensersatz, der sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffer 2 ergibt, zu bezahlen, hilfsweise die ungerechtfertigte Bereicherung, die sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffer 2 ergibt, herauszugeben haben.
4. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Gegenstände, die eine Abbildung der Katzenfigur „Katze NO", wie sie im Antrag gemäß Ziffer 1. beschrieben ist, tragen durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses über:
a) Namen und Anschrift aller Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen für die sie bestimmt waren;
b) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke sowie die Preise, die für die Vervielfältigungsstücke bezahlt worden sind.
5. Die Beklagten werden verurteilt, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer 1 zu vernichten.
6. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß Kostennote vom 01.09.2020 in Höhe von 2.046,82 € freizustellen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, die der Klägerin auferlegt werden.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine in der Tradition des Comic-Zeichnens stehende Illustration einer von hinten abgebildeten, auf der linken Körperhälfte liegenden Katze, die mit einer erhobenen rechten Pfote mit einem nach oben ausgestreckten „Mittelfinger“ dargestellt wird (Katze Nö), kann die für einen urheberrechtlichen Schutz gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 UrhG erforderliche Originalität aufweisen, wenn die zentrale Bildaussage - die dem Betrachter eine Abwehrhaltung vermitteln will - durch die Kombination einer konturenhaft dargestellten und als niedlich empfundenen Katzenfigur mit einer konkret dargestellten als negativ empfundenen Gestik visualisiert worden ist und sich in dem vorbekannten Formenschatz keine vergleichbaren Darstellungen finden. 2. Wenn die mit einem Bildbearbeitungsprogramm hergestellte Verletzungsform lediglich in marginalen und für den Gesamteindruck unerheblichen Details vom Original abweicht, dann sind an den Nachweis einer sog. Doppelschöpfung sehr hohe Anforderungen zu stellen (im vorliegenden Fall verneint). Das Versäumnisurteil des Senats vom 29. Oktober 2024 wird aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Dezember 2022 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, gem. § 890 ZPO zu unterlassen, die von der Klägerin geschaffene Abbildung der Katzenfigur „Katze NÖ", die durch Seitenlage nach links und einer dem Betrachter den Rücken zuwendenden Position, einer in die Höhe gestreckten, die menschliche Hand mit ausgestrecktem Mittelfinger stilisierende Pfote und dem unterhalb der Figur positionierten Wortzusatz „NÖ" gekennzeichnet ist, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben auf: a) Tassen 2. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu erteilen a) und zwar untergliedert nach den Verkaufsplätzen aa) Internetshop „Tassendruck.de" bb) Verkaufsplattform „Amazon.de" cc) Auktionsplattform „Ebay.de" und nach Tassen Weiss, Innen & Henkel Schwarz, Innen & Henkel Braun, Innen & Henkel Gelb, Innen & Henkel Grau, Innen & Henkel Hellblau, Innen & Henkel Hellgrün, Innen & Henkel Orange, Innen & Henkel Rosa, Innen & Henkel Rot, Innen & Henkel Türkis, Innen & Henkel Violett, sowie nach Fußmatten 60x40 cm, 70x50 cm, 75x50 cm, 90x60 cm über die Anzahl der hergestellten, verbreiteten und sich auf Lager befindlichen Produkte, die eine Abbildung der Katzenfigur Katze NÖ", wie sie im Antrag gemäß Ziffer 1. beschrieben ist, wiedergeben, sowie über die Anzahl der hergestellten, verbreiteten und sich auf Lager befindenden Produkte, die eine Abbildung der Katzenfigur „Katze NÖ" unter Weglassung des Zusatzes „NÖ" bei gleichzeitiger Erweiterung mit den Zusätzen „Ich bin systemrelevant", „Ja, Ja... Moin Fresse halten, Kaffee her!", „Ich bin in meinem Fickdichmodus", Guten Morgen", „Ich bin schwanger Ich darf das!", „Lieblingsyogaübung Aufgehender Mittelfinger im Morgenrot!", „Inzwischen bevorzuge ich Ruhe! ...statt unnötigem Drama...", „Soziale Kontake meiden? Kein Problem!", „Mein Fuck You kommt von Herzen" und „Ich vor meinem ersten Kaffee: Verpisst Euch alle! Ich nach meinem ersten Kaffee: Verpisst Euch alle!" wiedergeben und über deren Abgabepreise sowie Rechnung zu legen über die mit diesen Produkten erzielten Gewinne; b) zu den Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin Schadensersatz, der sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffer 2 ergibt, zu bezahlen, hilfsweise die ungerechtfertigte Bereicherung, die sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffer 2 ergibt, herauszugeben haben. 4. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Gegenstände, die eine Abbildung der Katzenfigur „Katze NO", wie sie im Antrag gemäß Ziffer 1. beschrieben ist, tragen durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses über: a) Namen und Anschrift aller Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen für die sie bestimmt waren; b) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke sowie die Preise, die für die Vervielfältigungsstücke bezahlt worden sind. 5. Die Beklagten werden verurteilt, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer 1 zu vernichten. 6. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß Kostennote vom 01.09.2020 in Höhe von 2.046,82 € freizustellen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis, die der Klägerin auferlegt werden. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Unterlassung- und Folgeansprüche wegen der behaupteten Verletzung des Urheberrechts der Klägerin an dem Design einer im Comicstil gezeichneten liegenden Katze mit erhobener Pfote und „gestrecktem Mittelfinger“ (im Folgenden: Katze NÖ). Die hauptberuflich als Designerin tätige Klägerin ist Illustratorin der Katzenfigur „Katze NÖ“, beispielhaft abgebildet wie folgt: Die Klägerin hat diese Comic-Zeichnung der Katze NÖ zunächst mittels Bleistift und einem Tuschepinsel (sog. Brush Pen) entworfen und mit anschließender digitaler Reinzeichnung erstellt, wie in Anlage K 1 abgebildet (Bl. 99 d. A.). In einer druckoptimierten Version dieser Zeichnung weist die Katze nur zwei Schnurrbarthaare auf. Die Illustration ist zunächst zweckfrei geschaffen, dann aber am 24. Juni 2018 als sog. „post-script datei“ in der Version der digitalen Reinzeichnung auf der von der Fa. A AG, einer print-on-demand-Anbieterin, auf deren Web-Site www.(...).de zur entgeltlichen Nutzung eingestellt worden (Bl. 101, 103 d. A.). Die Fa. A AG ist eine direkte Wettbewerberin der Beklagten zu 1), die im Online-Handel im Bereich der Bedruckung von personalisierten Fotoprodukten tätig ist. Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) - 4) sind, bedruckten ihre Produkte mit der folgenden Abbildung: Diese Figur wurde im Frühjahr 2019 von einer Mitarbeiterin der Beklagten, der Designerin B geschaffen. Anstatt des Wortes „NÖ“ finden sich bei den Produkten der Beklagten auch die in den nachfolgenden Klageanträgen dargestellten, abweichenden Zusätze. Nach einem unternehmensinternen Chat zwischen Frau B und anderen Kollegen (Anlage BRP 3) und einer nachfolgenden Information der Geschäftsleitung forderte die Beklagte zu 1) die Klägerin zunächst mit E-Mail vom 29. Mai 2020 auf, deren Motiv von der Web-Site www.(…).de zu entfernen (Anlage BRP 4 der Berufungserwiderung). Die Klägerin ließ die Beklagte daraufhin durch Anwaltsschreiben vom 29. Juni 2020 erfolglos abmahnen und forderte später ebenfalls erfolglos die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Anlage K 7). Die Klägerin hat behauptet, das Design der Beklagten sei ein Plagiat ihrer eigenen Illustration. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten gem. § 890 ZPO zu unterlassen, die von der Klägerin geschaffene Abbildung der Katzenfigur „Katze NÖ", die durch Seitenlage nach links und einer dem Betrachter den Rücken zuwendenden Position, einer in die Höhe gestreckten, die menschliche Hand mit ausgestrecktem Mittelfinger stilisierenden Pfote und dem unterhalb der Figur positionierten Wortzusatz „NÖ" gekennzeichnet ist, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte ausführen zu lassen, wenn dies geschieht, wie nachfolgend wiedergegeben auf c) Tassen 2. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu erteilen a) und zwar untergliedert nach den Verkaufsplätzen aa) Internetshop „Tassendruck.de" bb) Verkaufsplattform „Amazon.de" cc) Auktionsplattform „Ebay.de" und nach Tassen Weiss, Innen & Henkel Schwarz, Innen & Henkel Braun, Innen & Henkel Gelb, Innen & Henkel Grau, Innen & Henkel Hellblau, Innen & Henkel Hellgrün, Innen & Henkel Orange, Innen & Henkel Rosa, Innen & Henkel Rot, Innen & Henkel Türkis, Innen & Henkel Violett, sowie nach Fußmatten 60x40 cm, 70x50 cm, 75x50 cm, 90x60 cm über die Anzahl der hergestellten, verbreiteten und sich auf Lager befindlichen Produkte, die eine Abbildung der Katzenfigur Katze NÖ", wie sie im Antrag gemäß Ziffer 1. beschrieben ist, wiedergeben, sowie über die Anzahl der hergestellten, verbreiteten und sich auf Lager befindenden Produkte, die eine Abbildung der Katzenfigur „Katze NÖ" unter Weglassung des Zusatzes „NÖ" bei gleichzeitiger Erweiterung mit den Zusätzen „Ich bin systemrelevant", „Ja, Ja... Moin Fresse halten, Kaffee her!", „Ich bin in meinem Fickdichmodus", Guten Morgen", „Ich bin schwanger Ich darf das!", „Lieblingsyogaübung Aufgehender Mittelfinger im Morgenrot!", „Inzwischen bevorzuge ich Ruhe! ...statt unnötigem Drama...", „Soziale Kontakte meiden? Kein Problem!", „Mein Fuck You kommt von Herzen" und „Ich vor meinem ersten Kaffee: Verpisst Euch alle! Ich nach meinem ersten Kaffee: Verpisst Euch alle!" wiedergeben und über deren Abgabepreise sowie Rechnung zu legen über die mit diesen Produkten erzielten Gewinne; b) zu den Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin Schadensersatz, der sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffer 2 ergibt, zu bezahlen, hilfsweise die ungerechtfertigte Bereicherung, die sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffer 2 ergibt, herauszugeben haben. 4. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der Gegenstände, die eine Abbildung der Katzenfigur „Katze NO", wie sie im Antrag gemäß Ziffer 1. beschrieben ist, tragen durch Vorlage eines vollständigen Verzeichnisses über: a) Namen und Anschrift aller Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen für die sie bestimmt waren; b) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke sowie die Preise, die für die Vervielfältigungsstücke bezahlt worden sind. 5. Die Beklagten werden verurteilt, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer 1 zu vernichten. 6. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß Kostennote vom 01.09.2020 in Höhe von 2.046,82€ freizustellen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Schutzfähigkeit des Designs der Klägerin abgestritten und vorgetragen, Frau B habe ihre Gestaltung ohne Kenntnis von der klägerischen Illustration geschaffen (sog. Doppelschöpfung). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und namentlich wegen der Gegenüberstellung der streitgegenständlichen Motive wird gem. § 540 I Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat Frau B als Zeugin vernommen. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2022 und die zum Protokoll genommenen Unterlagen wird verwiesen (Bl. 720 - 726 d. A.). Durch das am 14. Dezember 2022 verkündete Urteil hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, es bestünden keine urheberrechtlichen Unterlassungs- und Folgeansprüche der Klägerin gegenüber den Beklagten, weil deren Motiv eine sog. Doppelschöpfung und damit keine Nutzung des älteren Werks im Sinne des Urheberrechts sei. Die Zeichnung der Klägerin verfüge zwar über eine gewisse Originalität, der geistig schöpferische Gehalt liege aber im unteren Bereich des Werkschutzes. Katzenmotive im Comicstil seien gebräuchlich, auch das Motiv einer schlecht gelaunten Comic-Katze sei weitläufig bekannt. Das angegriffene Motiv zeige einige Abweichungen zu dem Original, wie beispielsweise die etwas rundlichere Hand, die erkennbaren „Finger“ der Katze oder den buschigeren Schwanz. Die Vernehmung der Zeugin B habe ergeben, dass diese bei Erarbeitung ihrer Illustration keine Kenntnis von dem Motiv der Klägerin gehabt habe. Die Zeugin habe glaubhaft und lebensnah den Schaffungsprozess ihres Katzenmotivs geschildert, dessen Vorbilder und die Intention ihres Gestaltungsprozesses ebenso wie dessen Durchführung dargestellt. Für die Annahme einer Doppelschöpfung spreche auch, dass die Beklagten selbst als erste die Klägerin kontaktiert hätten und dass die Zeugin Bglaubhaft geschildert hätte, wie überrascht und schockiert sie gewesen sei, als sie Kenntnis von der Illustration der Klägerin erlangt habe. Die Klägerin hat form- und fristgerecht einen Prozesskostenhilfeantrag beim Senat mit dem Antrag eingereicht, das angefochtene Urteil abzuändern und den oben wiedergegebenen Klageanträgen stattzugeben. Die Klägerin greift darin das angefochtene Urteil wegen fehlerhafter und unzureichender Tatsachenfeststellung an. Das Landgericht sei bei der Beurteilung der Schöpfungshöhe von einem falschen Maßstab ausgegangen. Tatsächlich sei der Entwurf des klägerischen Motivs nur mit Hilfe eines nicht einfach zu führenden Tuschepinsels herstellbar. Schon der Herstellungsprozess der Klägerin führe zu einem äußerst individuellen, spezifischen Ergebnis, das Ausdruck der „Handschrift“ der Klägerin sei und sich in zahlreichen weiteren ihrer Arbeiten widerspiegele (Anlage K 10). Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass das Landgericht ihre Illustration an das untere Ende der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit setze. Die Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. Angesichts der Ähnlichkeiten der Darstellungen sei es völlig ausgeschlossen, dass Frau B ohne Kenntnis des klägerischen Motivs ihr eigenes Design habe schaffen können. Durch Beschluss vom 23. März 2023 hat der Senat der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gewährt und ihr ebenfalls nach rechtzeitiger Berufungseinlegung und -begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gewährt. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 20. Februar 2024 ist die Zeugin B erneut vernommen sowie die Klägerin informatorisch angehört worden. Auf den Inhalt des Beweisbeschlusses und auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des erkennenden Senats vom 20. Februar 2024 wird verwiesen (Bl. 1059 ff. d. A.). Ein daran anschließendes Güterichterverfahren ist erfolglos geblieben. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2024 ist die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Durch das Versäumnisurteil vom selben Tag hat der Senat die Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen (Bl. 1116 d.A.). Die Klägerin hat form- und fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Die Klägerin beantragt nun unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens auf den Einspruch das Versäumnisurteil vom 29. Oktober 2024 aufzuheben, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagten nach den oben dargestellten erstinstanzlichen Klageanträgen zu verurteilen. Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil vom 29. Oktober 2024 aufrecht zu erhalten. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die erneute Vernehmung der Zeugin B habe wiederum bestätigt, dass sie ihre Illustration ohne Kenntnis des Designs der Klägerin angefertigt habe. Dafür spreche neben der nachvollziehbaren Schilderung der Zeugin B über den Entstehungsprozess ihres Motivs auch der Umstand, dass Frau B die Geschäftsleitung der Beklagten darüber informiert habe, dass sie das Motiv der Klägerin im Internet gefunden habe. II. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Ihr stehen gegen die Beklagten urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche sowie Ersatzansprüche in Bezug auf die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten wegen der Verletzung des Urheberrechts der Klägerin durch Verbreitung der nachgeahmten Illustration zu (§§ 97 I, II, 98 I, 99, 101 I, III UrhG, 242, 259 BGB). 1. Der auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung von Tassen und Fußmatten mit dem streitgegenständlichen Design gerichtete Klageantrag zu 1.) ist begründet (§ 97 I UrhG). Die Klägerin hat das eingangs des Tatbestands abgebildete und am 24. Juni 2018 auf www.spreadnet.de veröffentlicht Design der „Katze NÖ“ geschaffen. Das Landgericht hat bereits die Urheberschaft der Klägerin im Tatbestand seines Urteils verbindlich festgestellt. Soweit die Beklagten dies erstmals in der Berufungserwiderung vom 17.8.2023 (Bl. 887 d. A.) in Frage gestellt haben, müssen sie sich die Beweiskraft des Tatbestands des angefochtenen Urteils entgegenhalten lassen (§ 314 ZPO). Die Klägerin hat den Herstellungsprozess ihres Werks, wie er im obigen Tatbestand wiedergegeben worden ist, in ihrer Anhörung vor dem Senat nochmals überzeugend geschildert (Bl. 1060 d.A.). Die Beklagten sind dem nicht entgegengetreten, sondern haben selbst im Schriftsatz vom 17.8.2023 das klägerische Motiv als „handgezeichnete Katze“ bezeichnet (aaO, S. 9, Bl.886 d.A.). 2. Die Illustration der Klägerin hat Werkcharakter i.S. von § 2 I Nr. 4, II UrhG. Werke im Sinne dieser Vorschrift sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Für das Vorliegen von Urheberrechtsschutz kommt es - unabhängig von der Frage, ob die Gestaltung der zweckfreien oder der angewandten Kunst zuzurechnen ist - darauf an, ob eine Gestaltungshöhe erreicht wird, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise gerechtfertigt erscheint, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 143/12, Rn. 26 - Geburtstagszug). Als Werke der bildenden Kunst können auch Trivialfiguren, wie z.B. Comiczeichnungen geschützt sein. Die Klägerin hat die Figur anfangs zweckfrei entworfen. Auch wenn eine gewerbliche Verwertung bei der streitgegenständlichen Gestaltung nicht fernliegt und die Zeichnung dann auch von ihr auf der Website einer print-on-demand - Anbieterin eingestellt wurde, kann der Gebrauchszweck daher nicht von vorn herein bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit berücksichtigt werden (vgl. dazu Senat, Urteil vom 12.6.2018, 11 U 51/18- Logo). Die Eigentümlichkeit des reklamierten Werks kann nicht allein darin bestehen, dass einer Tierfigur menschliche Züge vermittelt worden sind. Die schöpferische Leistung kann vielmehr nur in der konkreten Umsetzung einer Gestaltungsidee liegen. Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit müssen demnach die schöpferischen Elemente der Gestaltung in ihrer Gesamtheit ins Auge genommen und es muss geprüft werden, ob die Antragstellerin möglicherweise den vorbekannten Formenschatz (lediglich) handwerklich überarbeitet hat, was einer Schutzunfähigkeit entgegenstehen könnte (vgl. Senat vom 15.9.2020, 11 U 76/19 - Powerherz). Dies ist hier aber nicht der Fall: Die streitgegenständliche Darstellung ist dadurch gekennzeichnet, dass eine auf der linken Körperhälfte liegende Katze mit wenigen Strichen (stilisiert) von hinten abgebildet wird. Die Umrisszeichnung ist in unterschiedlicher Strichdicke ausgeführt und betont die Rundung des Bauchs und den in den Bildvordergrund weisenden und mit gezackten Linien und feinen Strichen am Ende versehenen Schwanz des Tieres, das beim Betrachter einen „entspannten“ Eindruck hinterlässt. Im Kontrast zu der verniedlichten Darstellung des Subjekts durch die herausgearbeiteten Tierkonturen (z.B. buschiger Schwanz, runder Bauch, Barthaare, gestrichelter Kopf und gestrichelte Rückenpartie) steht die erhobene Pfote mit einem nach oben ausgestreckten „Mittelfinger“, was landläufig als menschliches Zeichen einer Schmähung oder zumindest einer Abwehr verstanden wird (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschluss vom 8.2.2017, 1 BvR 2973/14 - juris). Die erforderliche Originalität kann daher darin gesehen werden, dass die zentrale Bildaussage - die dem Betrachter eine Abwehrhaltung vermitteln will - durch die Kombination einer lediglich konturenhaft dargestellten und als niedlich empfundenen Katzenfigur mit einer konkret dargestellten als negativ empfundenen Gestik visualisiert worden ist. Dass eine derartige Gestaltung dem vorbekannten Formenschatz entnommen und lediglich handwerklich überarbeitet worden ist, lässt sich nicht feststellen. Die Beklagten tragen zwar zutreffend vor, dass Katzenmotive und deren graphische Gestaltungen bereits seit etlichen Jahren in den verschiedensten Ausprägungen bekannt sind. Die von den Beklagten vorgelegten Beispiele aus dem vorbekannten Formenschatz sind aber weder in ihrer Darstellungsweise noch in ihrer oben zusammengefassten Bildaussage mit der Illustration der Klägerin vergleichbar: Soweit die Beklagte ursprünglich auf die vorbekannte „vermenschlichte“ Comicfigur einer Katze (Garfield) hingewiesen und Bildbeispiele präsentiert hat (Anlage BRP 4 - Bl. 597 d.A.), sieht der Senat im Hinblick auf deren deutlich abweichende Gestaltungsmerkmale und Bildaussage keine Verbindung zur Darstellung der Klägerin. Die im Schriftsatz vom 16.11.2021 als Anlage BRP 5 - BRP 8 vorgelegten weiteren „Katzenmotive“ sind unstreitig erst nach 2019 d.h. auch erst nach der von Frau B geschaffenen Illustration veröffentlicht worden und - soweit sie nicht als Kopien des klägerischen Motivs erscheinen - im Übrigen auch so „schlicht“ und phantasielos gehalten, dass sie das klägerische Motiv gar nicht hätten stimulieren können. Die anschließend von den Beklagten vorgelegten vorveröffentlichten Motive „Mother of Cats“, „Best Cat Mom Ever“ oder „Mr. & Mrs. Panda“ (Anlagen BRP 11 - 13, Bl. 669 ff. d.A.) sind ebenfalls mit einer schlichten Linienführung ausgestaltet und vor allem mit völlig anderen Bildaussagen konzipiert. Dies gilt auch für die von der Zeugin B im Beweisaufnahmetermin vor dem Landgericht vorgelegten Übersicht „Ideenfindung visuell“, die in der oberen Bildhälfte verschiedene stilisierte Darstellungen von Katzen enthält, von denen allerdings keine dem streitgegenständlichen Original nahekommt (Bl. 726 d. A.). Das gilt zuletzt auch für die im Schriftsatz vom 16. Oktober 2024 auf Seiten 5 / 6 vorgelegten Abbildungen der von den Beklagten so genannten „Fluffy-Cat“, eine einfache Konturzeichnung einer „aufgerichteten Katze in Vorderansicht“ mit zwei erhobenen Pfoten, die schon auf den ersten Eindruck einen völlig abweichenden Eindruck hinterlässt. 3. Die von den Beklagten als Aufdruck von Tassen, Fußabtretern etc. verwendete und von der Klägerin angegriffene Illustration verletzt das Schutzrecht der Klägerin, woraus sich der zuerkannte Unterlassungsanspruch gem. § 97 I UrhG ergibt. a) Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sind die individuellen Züge eines Werks. Nur sie sind vor Benutzung und Nachahmung geschützt. Der Schutzumfang wird durch den Grad seiner Individualität, d.h. durch seine Gestaltungshöhe bestimmt. Je stärker die Individualität des Schöpfers im Werk zum Ausdruck kommt, d.h. je größer die Gestaltungshöhe ist, desto größer ist der Schutzumfang. Umgekehrt folgt aus einem nur geringen Grad an schöpferischer Eigentümlichkeit auch ein entsprechend geringer Schutzbereich des betreffenden Werks (vgl. KG GRUR-RR 2002, 40, 50 - Vaterland; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., Rn 36 zu § 2 UrhG m.w.N.). Der Senat kann sich der Einschätzung des Landgerichts, das Werk der Klägerin liege an der Grenze zwischen Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit, nicht anschließen. Die Klägerin hat mit Recht darauf hingewiesen, dass ihre in der Tradition des Comic-Zeichnens stehende Illustration den Charakter und die Figur der abgebildeten Katze kurz und pointiert, zugleich aber auch anatomisch korrekt wiedergibt, was auch im Vergleich mit den weiteren beispielhaft vorgelegten Illustrationen der Klägerin deren individuelle Handschrift offenbart und sich deutlich von den anderen in diesem Rechtsstreit vorgelegten Mustern unterscheidet (Anlage K 10, Bl. 194ff d.A.). Auch das als qualifizierter Parteivortrag zu bewertende Privat-Kurzgutachten des Herrn C vom 28. November 2022 bestätigt dem Design der Klägerin eine eigenständige illustrative Handschrift, die prägnant, konsistent und im zeichnerischen Duktus durchgängig ist (Anlage K 18 - Bl. 840 d.A.). Dem sind die Beklagten durch die Vorlage des vorbekannten Formenschatzes nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Aber selbst wenn man annimmt, dass der schöpferische Gehalt des Originals im unteren Bereich des Werkschutzes liegt, so ist das von der Klägerin geschaffene Motiv der Katzen-Silhouette in stilisierter Form mit emporgehobenen Mittelfinger aufgrund ihrer oben dargestellten individuellen Züge jedenfalls nicht nur gegen identische Kopien geschützt. Der Schutzbereich schließt auch solche Gestaltungen ein, die nur in kleinen Details vom Original abweichen und damit einen identischen Gesamteindruck vermitteln (vgl. zum Prüfungsumfang BGH GRUR 2023, 571, Rn 29 - Vitrinenleuchte; BGH GRUR 2005, 855, 856 - Hundefigur). Dies trifft für die angegriffene Gestaltung der Beklagten zu, denn sie weicht lediglich in marginalen und für den Gesamteindruck unerheblichen Details der Strichführung, wie beispielsweise bei der etwas spitzer zulaufenden Pfote / Hand der Katze und des „Mittelfingers“ von dem Original ab. Das Landgericht hat diese minimalen, und für den Gesamteindruck unmaßgeblichen Abweichungen in seinem Urteil zutreffend aufgeführt (LGU S. 17). Ergänzend wird auf die von den Beklagten mit der Klageerwiderung eingereichte unmittelbare Gegenüberstellung der Motive verwiesen, die zur Überzeugung des Senats bei einem verständigen Betrachter keine für den Gesamteindruck relevanten Abweichungen erkennbar machen (Bl. 61 d. A.). b) Die Vervielfältigung und Verbreitung des Motivs der Beklagten ist nicht aufgrund einer sog. Doppelschöpfung gerechtfertigt. Nach den eigenen Angaben der Beklagten und nach der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin B ist das von ihr geschaffene Motiv erst Anfang 2019, also nach dem von der Klägerin geschaffenen Original erstellt worden. Es lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffene Gestaltung aus einer Doppelschöpfung von Frau B hervorgegangen ist. aa) Eine Doppelschöpfung liegt vor, wenn mehrere Urheber unabhängig voneinander übereinstimmende Werke geschaffen haben, ohne dass der eine bewusst oder unbewusst auf das Werk des anderen zurückgegriffen hat. Eine hundertprozentige Übereinstimmung wird zwar nach menschlicher Erfahrung kaum eintreten. Im Ähnlichkeitsbereich liegende Gestaltungen sind aber durchaus möglich, besonders wenn der Spielraum für individuelles Schaffen begrenzt ist und die Individualität nur in bescheidenem Maße zutage tritt. Am ehesten finden sich solche Fälle im Bereich der kleinen Münze, etwa bei Prospekten, Tabellen und dgl. oder bei leichter Unterhaltungsmusik, ferner dann, wenn die beteiligten Urheber auf gemeinfreies Kulturgut zurückgreifen, das sie in eigenschöpferischer, aber ähnlicher Weise zu einem Werk formen (Loewenheim in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., Rn 34 zu § 23 UrhG m.w.N.; Senat GRUR-RS 2015, 15366 = WRP 2015, 1253 - Tapetenmuster). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Doppelschöpfung vorliegt, ist davon auszugehen, dass angesichts der Vielfalt der individuellen Schaffensmöglichkeiten auf literarischem und künstlerischem Gebiet eine weitgehende Übereinstimmung von Werken, die auf selbständigem Schaffen beruhen, nach menschlicher Erfahrung nahezu ausgeschlossen erscheint. Weitgehende Übereinstimmungen legen deshalb in der Regel die Annahme nahe, dass der Urheber des jüngeren Werkes das ältere Werk bewusst (Plagiat) oder unbewusst (unbewusste Entlehnung) benutzt hat, insoweit kann man von einem Anscheinsbeweis ausgehen (Loewenheim aaO., Rn 35 zu § 23 UrhG). Derjenige, der sich auf die Doppelschöpfung beruft, hat den Anscheinsbeweis gegen sich, dass er zu dem Werk durch das ältere inspiriert worden ist, d.h. dass tatsächlich keine Doppelschöpfung vorliegt (h.M. Wandtke/Bullinger, UrhR, 6. Aufl, Rn 49 zu § 23 UrhG m.w.N.; a.A. OLG Köln GRUR 2000, 43, 44 - Klammerpose: volle Beweislast beim Anspruchsgegner). Die Berufung auf eine Doppelschöpfung kann in der Regel nur dann gelingen, wenn sich die übereinstimmenden Elemente auch in anderen Werken wiederfinden bzw. wenn das ältere Werk unveröffentlicht war. Im letzteren Fall hat der Urheber des jüngeren Werkes die Möglichkeit zu belegen, dass ihm das ältere Werk nicht bekannt war. Praktisch relevanter sind die Fallgestaltungen, bei denen sich beide Autoren aus den gleichen gemeinfreien Quellen bedient haben und der als Verletzer in Anspruch genommene Autor durch Bezugnahme den Anscheinsbeweis entkräften kann, dass die Parallelen auf einer Bearbeitung oder Umgestaltung beruhen (vgl. Wandtke/Bullinger aaO, Senat aaO - Tapetenmuster). Die Beklagten haben den gegen sie sprechenden Anschein weder erschüttern noch widerlegen können. Anders als das Landgericht hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, dass die bei der Beklagten angestellte Designerin B das angegriffene Motiv ohne Kenntnis des Originals selbständig entworfen hat. bb) Die Zeugin B hat zwar vor dem Senat erneut bekundet, das Motiv der Klägerin vor der Anfertigung ihrer Illustration nicht gekannt zu haben. Die Illustration von Frau B ist von den Beklagten als Produktaufdruck vorgelegt worden (vgl. Anlage BRP 2 - Bl. 27 d. A.). Frau B hat ferner bekundet, die Web-Site www.(...).de vor Anfertigung ihrer Illustration nicht gekannt zu haben. Sie hat außerdem ausgesagt, ihr eigenes Motiv sei aus einem Arbeitsauftrag der Geschäftsleitung an die Grafiker der Beklagten hervorgegangen, für Tassen ein Design zu entwerfen, bei dem Katzen vorkommen und freche Aussagen; auch das Thema „Mittelfinger“ sei damals im Trend gewesen. Sie habe ihre eigene Illustration mit Hilfe des Software-Programms „ADOBE Illustrator“ und den bei der Beklagten zu 1) elektronisch vorhandenen Vorlagen aus der Sammlung „Colorbox“ in mehreren Schritten entwickelt. cc) Der Senat hat zwar keine Zweifel daran, dass Frau B bzw. das Designerteam der Beklagten von der Geschäftsleitung den oben geschilderten Arbeitsauftrag erhalten hatte. Es bestehen aber durchgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben von Frau B soweit sie angegeben hat, dass sie ihre Illustration ohne Kenntnis von dem klägerischen Original geschaffen hat. Diese Zweifel gründen sich in erster Linie auf die nahezu vollständige Übereinstimmung der angegriffenen Verletzungsform mit dem Original der Klägerin. Die Gegenüberstellung in der Klageerwiderung (Anlage BRP 8) ebenso wie die Darstellung in der Berufungsbegründung mit den „übereinandergelegten Katzen“ (Bl. 828 d. A.) zeigt die nur minimalen Abweichungen beider Motive ebenso wie die identische Platzierung und Gestaltung des unter der Katzenfigur befindlichen Worts „NÖ“. Der Senat hält es auch unter Berücksichtigung des nachfolgend dargestellten weiteren gesamten Beweisergebnisses für ausgeschlossen, dass Frau B ohne Kenntnis von dem klägerischen Original eine so weitgehend identische Linienführung der Katzensilhouette hat erschaffen können. Frau B hat ihren „Schaffensprozess“ nicht konsistent geschildert. Es lässt sich nicht nachvollziehen, wie Frau B mit Hilfe des von ihr bekundeten bzw. beim Landgericht präsentierten Vorlagenmaterials zu dem streitgegenständlichen Endprodukt gelangt ist. So hat sie u.a. beim Landgericht und beim Senat angegeben, als Vorbild habe die Darstellung einer niedlichen Katze „Fluffy Cat“ mit einem gestreckten Mittelfinger gedient. Dieses Vorbild war nie präsentiert worden. Die erst nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme von den Beklagten mit Schriftsatz vom 16.10.2024 (dort S. 5) vorgelegte Konturenzeichnung eines Katzengesichts mit zwei Pfoten „Fluff You“ hat nach Einschätzung des Senats nicht einmal ansatzweise etwas mit dem streitgegenständlichen Motiv zu tun und kann daher auch nicht als Vorlage oder Inspiration taugen. Soweit die Zeugin in ihrer Vernehmung beim Landgericht als Anlage zum Protokoll eine Zusammenstellung von Illustrationen vorgelegt hat (ein Blatt mit Überschrift „Ideenfindung visuell“, ein Blatt ohne Überschrift), ist diese Zusammenstellung nach ihren eigenen Angaben vor dem Senat von ihr selbst erst nachträglich erstellt worden und die Entwicklungsgeschichte ihres Produkts lässt sich nach ihrer eigenen Angabe daraus auch nicht schrittweise entnehmen. Das in dieser Zusammenstellung am Ende des nicht betitelten Blattes mit dem Zusatz „NÖ“ wiedergegebene Design entspricht im Übrigen auch nicht der angegriffenen Verletzungsform, so dass Frau B selbst jedenfalls niemals das Endprodukt ihres Schöpfungsvorgangs und damit das vermeintlich „doppeltgeschöpfte zweite Original“ vorgelegt hat. Auf die Ausführungen der Klägerin auf Seiten 20 ff. der Berufungsbegründung, denen der Senat folgt, wird verwiesen (Bl. 826 ff. d.a.). Frau B hat in ihrer letzten Vernehmung klargestellt, es sei ihr nahezu unmöglich, den konkreten Entstehungsprozess ihrer Zeichnung vor dem Gericht zu erläutern. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch keinen Anlass, der erstmals nach der Zeugenvernehmung unter Sachverständigenbeweis aufgestellten Behauptung der Beklagten nachzugehen, es existiere noch eine Adobe Illustrator Datei, aus der die Bearbeitungsschritte zu entnehmen und zu erkennen sei, dass nicht die Zeichnung eines Dritten Ausgangspunkt des Schaffensvorgangs von Frau B gewesen sei. Da Frau B am Ende ihrer Aussage vor dem Senat eine solche Datei erwähnt, aber trotz ausführlicher Erörterung dieses Themas mit keinem Wort angesprochen hat, dass dieser Datei irgendwelche „Entwicklungsschritte“ zu entnehmen wären, die den Entstehungsprozess erklären könnten, ist dieser neue Sachvortrag als Behauptung „ins Blaue hinein“ anzusehen und das Beweisangebot als unzulässiger Ausforschungsbeweis zu bewerten. Wenn man das anders sehen wollte, so wäre dieser Vortrag und das zugehörige Beweisangebot jedenfalls gem. § 531 II ZPO präkludiert. Weitere Ungereimtheiten ergeben sich aus den unterschiedlichen Angaben von Frau B, die in ihrer ersten eidesstattlichen Versicherung angegeben hatte, den Entwurf zunächst mit Bleistift angefertigt und dann mit dem Computer nachgearbeitet zu haben, während sie in einer späteren eidesstattlichen Versicherung und in ihren Zeugenvernehmungen bekundet hat, sie habe ihre Illustration ausschließlich mit dem genannten Computerprogramm und einer Computermaus erstellt. Die Zeugin hat zwar in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht erläutert, wie es zu den unterschiedlichen Versionen der auf denselben Tag datierten eidesstattlichen Versicherungen gekommen ist. Dennoch bleiben gerade auf die Ausführungen von C in dessen Privatgutachten Zweifel, ob es überhaupt möglich sein kann, eine solch komplexe Zeichnung ohne Kenntnis des Originals nur mit Hilfe einer Computermaus erschaffen zu können. Die entsprechende Rückfrage des Klägervertreters im Senatstermin, wie es dazu kommen kann, dass sich beispielsweise die Streifen am Schwanz der Katze oder Details an deren Hals bei beiden Zeichnungen an genau derselben Stelle befinden, konnte die Zeugin nicht beantworten. Im Ergebnis gilt das gleiche für das identisch positionierte und mit identischer Schrifttype gefertigte Wort „NÖ“ unterhalb der Katzenfigur. Auf Frage des Gerichts, wie sich die Zeugin dies erklärt, hat sie geantwortet, diese Schrifttype sei damals für sie „gängig“ gewesen, was aber schon nicht die identische (!) Positionierung des Worts erklärt und auch deshalb zweifelhaft war, weil Frau B trotz ihrer beruflichen Erfahrung als Grafikerin nicht in der Lage war, die Schrifttype zu benennen. Die minimalen Abweichungen der angegriffenen Verletzungsform von dem Original lassen sich ohne weiteres mit dem Arbeitsauftrag von Frau B erklären. Sie war verpflichtet, eine Vorlage zu erstellen, die auf Folien, Textilien, Kaffeetassen oder Fußabtreter aufgedruckt werden konnte, was es erforderlich machte, ein möglichst klares und starkes Konturenbild zu zeichnen, dass gut durch den Drucker (Plotter) erfasst werden konnte (vgl. ihre Zeugenaussage vor dem Senat Bl. 1061 d.A.). Hiermit lässt sich ohne weiteres erklären, warum die Katze bei Frau B einen durchgängigen Strich als „Schädeldecke“ bzw. als Schwanzende erhalten hat bzw. warum deren Katze einen deutlicher konturierten Übergang vom Rücken zum Schwanz aufweist. Die Beklagten haben in ihrem jüngsten Schriftsatz vom 16. 10. 2024 selbst dargestellt, dass es mit dem von Frau B benutzten Software-Programm „Adobe Illustrator“ ohne weiteres möglich ist, einfache Strichzeichnungen mit unterschiedlichen Linienstärken zu versehen und nachträglich zu verändern. Unerheblich bleibt die Angabe der Zeugin B, sie habe damals den Anbieter „A AG“ und dessen Web-Sites www.(...).de bzw. www.(...).de nicht gekannt. Dies scheint schon deshalb fragwürdig, weil sowohl die Beklagte zu 1) als auch die A AG in derselben Branche der Print-on-demand - Anbieter tätig sind und weil letztere nach eigenem Vortrag der Beklagten in dieser Branche eine erhebliche Marktbedeutung hatte. Letztlich spielt diese Bekundung von Frau B aber auch keine Rolle, weil das Katzenmotiv der Klägerin - wie die Zeugin selbst angegeben hat - u.a. auch über eine Google Bildersuche ohne weiteres aufgefunden werden konnte. Dies widerlegt auch den Einwand der Beklagten, die Web-Site www.(...).de sei offenbar nicht suchmaschinenoptimiert und daher seien dort eingestellte Bilder nur für Nutzer der Web-Site auffindbar gewesen. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben von Frau B werden nicht dadurch ausgeräumt, dass sie „Auslöser“ der hiesigen Auseinandersetzung war, in dem sie sich in einem unternehmensinternen Chat vom Freitag, 29.5.2020 bei Kollegen über die Illustration eines auf www.(...).de abgebildeten T-Shirt mit dem Motiv der Klägerin aufgeregt hat, was zu der Aufforderung eines Kollegen geführt hat, den Beklagten zu 4) zu kontaktieren (Anlage BRP 3 zur Berufungserwiderung). Eine Stunde später hat dann der Beklagte zu 4) die Fa. A AG elektronisch abgemahnt (Anlage BRP 4 zur Berufungserwiderung). Den Beklagten ist zwar zuzugeben, dass ein solches Verhalten einer Designerin nicht verständlich ist, wenn diese zuvor das fremde Motiv übernommen hat. Letztlich muss aber auch die Vorgeschichte dieses unternehmensinternen Chats beleuchtet werden, die aus unterschiedlichen, jeweils nicht völlig fernliegenden Gründen das Verhalten von Frau B nachvollziehbar macht. Sie hat beim Landgericht und gleichermaßen beim Senat bekundet, zuvor privat einen sog. Facebook - Post mit einer Abbildung des Tassendesigns der Katze NÖ erhalten zu haben, das sie den Kollegen habe zeigen wollen. Da es ihr nicht gelungen sei, diesen wiederzufinden, habe sie einen Kollegen gebeten, ihr bei der Suche zu helfen und mit Hilfe der Google-Bildersuche sei man dann auf Abbildungen des klägerischen Designs auf Kapuzenpullovern und T-Shirts gestoßen. Nach der gemeinsam mit dem Kollegen gefundenen „Entdeckung“, dass es auch ein „fremdes“ Design der „Katze NÖ“ als Konkurrenzprodukt und Aufdruck auf Gebrauchsartikeln gab, hätte Frau B ihr Wissen unternehmensintern ohnehin nicht mehr geheim halten können. Es ist daher denkbar und auch nicht ganz fernliegend, dass sie im Wissen von ihrem eigenen Plagiat nun „die Flucht nach vorne“ ergriffen und in dem unternehmenseigenen Chat die fremde Illustration als Kopie des eigenen Entwurfs angeprangert hat. Nachdem dann ein Kollege geraten hatte, sofort die Geschäftsleitung zu informieren, gab es für Frau B auch keinen Anlass mehr, dies wieder zurückzunehmen. Ebenso denkbar und nicht ganz fernliegend ist die Erklärung, dass sich Frau B im Zeitpunkt der „Entdeckung“ auch gar nicht mehr konkret daran erinnern konnte, die Illustration der Klägerin als Vorlage für das eigene Motiv verwendet zu haben. Immerhin lag dies damals schon deutlich mehr als ein Jahr zurück und die Zeugin hat angegeben, während ihrer Tätigkeit für die Beklagten ca. 10.000 Designs angefertigt zu haben. Die Klägerin hat ferner durch Vorlage eines anderen Tassendesigns aus dem Jahr 2021 („Älter werden ist nix für Pussies“), das von der Zeugin B stammt, und durch Vorlage eines älteren Motivs mit derselben Wort- und Bildaussage und auch derselben verwendeten Schrifttype des Anbieters D belegen können, dass es auch einen anderen Fall gegeben hat, bei dem sich die Zeugin B an ein fremdes (allerdings wohl nicht geschütztes) Design angelehnt hat (Gegenüberstellung im Schriftsatz vom 21.3.2024, S. 4-5). Aus den dargelegten Gründen vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass Frau B kein eigenes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits hätte und deshalb als besonders glaubwürdig anzusehen wäre. 4. Die auf Auskunft über den Vertriebsumfang und Schadensersatz gerichteten Klageanträge zu 2.) und 3.) sind ebenfalls berechtigt (§§ 97 II UrhG, 242, 259 BGB, vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., Rn 100 zu § 97 UrhG). Dies gilt auch gegenüber den Beklagten zu 2) - 4), die gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1) der Klägerin auf Schadensersatz bzw. Herausgabe der Bereicherung haften. Die Beklagten haben bei der Verletzung des Urheberrechts der Klägerin schuldhaft gehandelt, wobei das Verhalten ihrer Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zugerechnet wird (§ 31 BGB). Wie im gewerblichen Rechtsschutz und im Wettbewerbsrecht, so gilt auch im Urheberrecht ein strenger Maßstab an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Verwerter müssen sich grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen (vgl. Dreier/Schulze, Urheberrecht, aaO., Rn 78 zu § 97 UrhG). Dies trifft hier auch auf die Beklagten zu 2.) - 4.) zu, weil sie nach der von Frau B geschilderten unternehmensinternen Aufgabenteilung die Verantwortung dafür übernommen hatten, dass die veröffentlichten Designs keine Schutzrechte von Dritten verletzen (vgl. dazu BGH GRUR 2020, 738 Rn 58 - Internet-Recorder; BGH GRUR 2014, 883 Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung). Frau B hat insoweit glaubhaft bekundet, die von ihr und von den anderen Designern erarbeiteten Vorschläge würden durchgängig der Geschäftsleitung vorgelegt, die dann prüfe, was an Design „auf dem Markt“ ist. Wenn dort etwas auffalle, was schon existiert, dann würden die Vorschläge nicht realisiert. Sämtliche Geschäftsführer der Beklagten übernehmen somit durch diese organisatorische Aufteilung eine Mitverantwortung für die Vereinbarkeit der eigenen Produkte mit den Schutzrechten Dritter und müssen sich bei Versäumung dieser Pflicht den Vorwurf der Fahrlässigkeit gefallen lassen. Da die A AG als marktstarker Anbieter von Designs natürlich auch für die Beklagte zu 1) von Bedeutung war, wäre es bei Beachtung des von der Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabs angezeigt gewesen, auch die auf www.(...).de veröffentlichten Designs zu überprüfen. Dies ist aber offenbar nicht geschehen. Der pauschale Vortrag im Schriftsatz vom 16. Oktober 2024, die Beklagten zu 2) und 4) seien für die Motivgestaltung nicht verantwortlich, kann dem nicht entgegenstehen. Er lässt sich auch nicht ohne weiteres damit vereinbaren, dass der Beklagte zu 4) die o.g. Abmahnung gegenüber A AG ausgesprochen hat. Unerheblich bleibt dementsprechend auch der Vortrag der Beklagten, den Geschäftsführern sei auch nach Zugang der Abmahnung der Klägerin kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, denn sie hätten nach eingehender Untersuchung (die im Übrigen vor Absendung der eigenen Abmahnung nicht stattgefunden haben kann) auf die Bestätigung ihres Prozessbevollmächtigten, es sei alles rechtens, vertrauen dürfen. 5. Die weiteren Klageanträge auf Auskunft über den Vertriebsweg (Klageantrag zu 4.) bzw. auf Vernichtung der urheberechtswidrigen Erzeugnisse (Klageantrag zu 5.) folgen aus §§ 101 I, III, 98 I, 99 UrhG. Die Klägerin kann gem. §§ 97a III S. 1,97 II UrhG Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.046,82 € (berechnet aus einem Geschäftswert von 50.000 €) verlangen. Der Senat folgt der nachvollziehbaren Kostenberechnung in Anlage K 7 zur Klageschrift. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 I, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10 ZPO. Die Schuldnerschutzanordnungen folgen aus § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Entscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen Auswertung des Sach- und Streitstands. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.