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Beschluss

12 W 257/83

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1984:0109.12W257.83.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. Oktober 1983 abgeändert. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten wird für begründet erklärt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 385,42 DM.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 7. Oktober 1983 abgeändert. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten wird für begründet erklärt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 385,42 DM. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 46 Abs. 2 ZPO), insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 577 Abs. 2 S. 1 ZPO); sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Voraussetzungen, unter denen eine Prozesspartei einen Richter auch wegen dessen in einem anderen oder zwischen einem anderen und dem anhängigen Verfahren gezeigten Verhalten wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO ablehnen darf, zutreffend dargestellt. Anders als das Landgericht hält der Senat dem Beklagten allerdings zugute, dass er aufgrund der Auseinandersetzungen mit der Richterin im Termin vom 9.2.1983 des Verfahrens 2 C 596/82 AG Seligenstadt und der Aktenvorlage an die Staatsanwaltschaft sieben Wochen nach Eingang seiner Klagerücknahme im dortigen Verfahren befürchten konnte, die Richterin sei ihm gegenüber nicht unvoreingenommen und werde den nur einen Monat nach der Aktenvorlage an die Staatsanwaltschaft (19.4.1983) rechtshängig gewordenen (18.5.1983), hier zur Beurteilung anstehenden Rechtsstreit nicht mit der gebotenen Unparteilichkeit behandeln. Maßgebend dafür, ob eine Partei eine solche Befürchtung hegen darf, ist die Betrachtungsweise, die ein vernünftiger, nicht übermäßig misstrauischer und überspitzt reagierender Mensch unter den gegebenen Umständen anstellen würde. Aus der Sicht des Klägers ist unter dieser Voraussetzung die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin verständlich. Zwar ist der von der Richterin gehegte Verdacht, der Kläger habe in dem früheren Verfahren den von ihm angestrengten Räumungsprozess durch nur vorgeschobenen Eigenbedarf gewinnen wollen, ersichtlich nicht aus der Luft gegriffen; er wird nämlich durch eine Reihe von objektiven Umständen, wie sie die Richterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8.9.1983 zu dem Ablehnungsgesuch anführt, gestützt. Es ist einem Richter auch zuzubilligen, dass er bei ausreichend belegbarem Verdacht einer durch eine Prozesspartei begangenen strafbaren Handlung die Sache an die Ermittlungsbehörde zur weiteren Veranlassung übersendet. Er wird sich dabei aber der seinem Richteramt entsprechenden Zurückhaltung zu befleißigen haben und einen solchen Schritt nur unternehmen dürfen, wenn er nach der gebotenen vorsichtigen Abwägung der vorhandenen Verdachts- und Entlastungsmomente sowie sorgfältiger Prüfung vorhandener Beweismittel einen nicht von der Hand zu weisenden Verdacht geschöpft hat. Bereits in der zuletzt erwähnten Hinsicht konnte das Verfahren der Richterin beim Beklagten Bedenken wecken; denn sie konnte sich bis zur Aktenvorlage an die Staatsanwaltschaft und darüber hinaus bis jetzt weder auf ein Aktenstück noch auf ein Aktenzeichen beziehen, mit dem sie das ihr zugetragene Gerücht hätte belegen können, der Beklagte sei bezüglich unberechtigter, auf Eigenbedarf gestützter Räumungsprozesse kein "unbeschriebenes Blatt". Der Beklagte selbst hat in einer Dienstaufsichtsbeschwerde vom 1.7.1983 vorgetragen, dass der Räumungsprozess 2 C 596/82 AG Seligenstadt sein erster auf Eigenbedarf gestützter gewesen sei. Hinzu kommt, dass die Richterin den ihr bereits in der mündlichen Verhandlung vom 9.2.1983, insbesondere aber aufgrund des ihr am 2.3.1983 vorgelegten Klagerücknahme-Schriftsatzes gekommenen Verdacht, der Beklagte könne einen Prozessbetrug versucht haben, nicht umgehend nachging, sondern zunächst unter dem 21.3.1983 den Kostenbeschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO erließ und verfügte, die Akte wegzulegen, ehe sie diese dann ohne erkennbaren weiteren Anlass erst am 19.4.1983 der Staatsanwaltschaft vorlegte. Dieses weitere Verhalten der Richterin kann auch bei einer besonnenen Prozesspartei die Befürchtung entstehen lassen, es gehe der Richterin weniger um die Aufklärung einer Straftat, deren Strafbarkeit zudem nach der Klagerücknahme womöglich an der strafbefreienden Wirkung des Rücktritts vom Versuch scheitern konnte, als darum, sie zu maßregeln. Der Senat sieht sich zu dem Hinweis veranlasst, dass die nach alledem begründete Besorgnis der Befangenheit nicht auf Dauer dazu führen kann, die Richterin auch für etwaige zukünftige vor ihr ausgetragene Rechtsstreitigkeiten, an denen der Beklagte beteiligt ist, wegen des hier beurteilten Vorfalls stets für voreingenommen zu halten. Ein Zeitablauf von mehreren Monaten in Verbindung mit dem Umstand, dass der Richterin inzwischen die in diesem Beschluss dargelegte Auffassung des Senats bekannt geworden ist, wird aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass einmal vorhanden gewesene Meinungsverschiedenheiten und Verstimmungen abgebaut, in vernünftiger Weise verarbeitet und überwunden werden, so dass in Zukunft nur neue konkrete Tatsachen - gegebenenfalls unter Rückgriff auf das hier entschiedene Ablehnungsverfahren - die Anbringung eines erneuten Ablehnungsgesuchs rechtfertigen könnte. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde sind Kosten des Rechtsstreits (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 12. Aufl., 1982, § 46 Anm. 3 c). Der Gegenstandswert dieses Beschwerdeverfahrens entspricht dem der Hauptsache (vgl. BGH NJW 1968, 796).