Urteil
12 U 174/00
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2004:0129.12U174.00.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 06.07.2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 06.07.2000 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung ist nicht begründet. Zurecht hat das Landgericht die Beklagte zur Rückzahlung der an sie geleisteten 144.048,79 DM wegen wirksamer Konkursanfechtung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO verurteilt. Bei der Zahlung des Geldbetrages hat es sich um eine Rechtshandlung gehandelt, die der Beklagten Befriedigung gewährte, auf die sie keinen Anspruch hatte. Die Beklagte hat wegen ihrer fälligen Beitragsforderung Befriedigung aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin erlangt (vgl. BGH IX ZR 89/02 Urteil vom 10. Juli 2003). Diese Zahlung bzw. der Geldbetrag stammte aus dem Vermögen der X. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, des Einzahlungsbeleges vom 23.12.1998, des Eintrages in das Kassenbuch der GmbH am 23.12.1998 und dem Schreiben des Rechtsanwaltes RA1 vom 16. Februar 1999 spricht eine Anscheinsvermutung dafür, dass der Geldbetrag aus dem Vermögen der GmbH abgeflossen ist (vgl. BGH am angegebenen Ort S. 13). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht erschüttert. Der Zeuge Z1 hat zwar erklärt es sei ein Irrtum gewissen, dass als Einzahler auf dem Einzahlungsbeleg die Firma X angegeben ist. Das ist wenig glaubhaft. Der Zeuge Z1 hat das unstreitig privat beschaffte Geld nicht etwa sogleich bei der Y bar eingezahlt, sondern er ist zunächst in sein Büro bei der Gemeinschuldnerin gefahren und hat seine Sekretärin den Einzahlungsbeleg ausfüllen lassen. Dies spricht eher dafür, dass er die Zahlung als Geschäftsführer für diese vornehmen wollte. Der Kassenbucheintrag vom selben Tag, wonach ein „ Bareinlage Z1" in Höhe von 145.000,- DM und anschließend ein Zahlungsausgang in Höhe von 144.048,79 DM verbucht sind, spricht ebenfalls eindeutig dafür, dass der Zeuge das Geld in das Vermögen der GmbH verbringen und aus diesem die Zahlung leisten wollte. Seine Aussage, er habe nicht überprüft, was seine Sekretärin in das Kassenbuch hineinschrieb, es sei damals so viel los gewesen, dass er keinen Überblick mehr gehabt habe, ist ebenfalls wenig glaubhaft. Immerhin geht es um einen Betrag von 145.000,- DM und es ist kaum anzunehmen, dass die Sekretärin diesen Betrag ohne Rücksprache mit dem Zeugen als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH als Einlage verbucht hätte. Dafür, dass der Zeuge wusste und wollte, dass der Betrag von 145.000,- DM als Einlage in das Vermögen der GmbH verbucht worden ist und aus dem Vermögen der GmbH an die Beklagte abfließen sollte, spricht auch das auf seinen Angaben beruhende Anwaltsscheiben vom 16.2.1999 mit dem eine Einlage von 145.000,-- DM gezahlt am 23.12.1998 zur Konkursmasse angemeldet wurde. Die Bekundung des Zeugen, dies beruhe ebenfalls auf einem Irrtum, er habe dem Rechtsanwalt gesagt, wie man das so sage, weil das an die M gezahlt worden sei, sei es eine Einlage in die GmbH, ist gänzlich unglaubhaft. Der Zeuge hat angegeben, er habe eine Abschrift des Anwaltsschreibens vom 16.2.1999 mit beigefügter Kopie des Kassenbuches erhalten und habe niemals um eine Berichtigung der Angaben gebeten. Das zeigt, dass er mit dem Inhalt des Schreibens einverstanden war und dieses die Tatsachen richtig wiedergibt. Dass sich der Zeuge als Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH über die Bedeutung des Vorganges geirrt haben könnte, schließt der Senat aus. Es sind der Irrtümer zu viele. Dass der Zeuge, dem Inhalt der vorliegenden Unterlagen entsprechend, eine Einlage in das Vermögen der GmbH leisten und aus deren Vermögen die Forderung der A befriedigen wollte, hat auch einen vom Zeugen geschilderten plausiblen Grund. Er wollte die GmbH retten. Die Arbeit hat ihm Spaß gemacht, er hatte Aufträge und wollte, dass es weitergeht. Aufgrund dieser Aussage vermochte das Gericht mithin nicht von einer Erschütterung der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen ausgehen. Die weiteren Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruches des § 30 Abs. 1 zweite Alternative KO liegen ebenfalls vor, insoweit wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 2003 Bezug genommen. Da das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist, hat die Klägerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der X Stadt01, die seit Juni 1998 ihren Beitragspflichten gegenüber der Beklagten nicht nachgekommen ist. Die Parteien streiten darüber, ob eine Zahlung des Geschäftsführers der X vom 23.12.1998 an die Beklagte in Höhe von 144.048,79 DM gemäß § 30 Nr. 1 zweite Alternative KO anfechtbar gewesen ist. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt, der erkennende Senat hat mit Urteil vom 28.02.2002 das Urteil des Landgerichtes abgeändert und die Klage abgewiesen. Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2002 (Bl. 207 ff d.A.) Bezug genommen. Mit Urteil vom 10. Juli 2003 hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. Juli 2003 (Bl. 72 ff d.A. des BGH) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt erneut, das Urteil des Landgerichtes abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z1. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.1.2004 (Bl. 252 ff d.A.) Bezug genommen.