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Beschluss

12 W 80/04

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2004:0719.12W80.04.0A
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Leitsätze
Verkehrsanwaltskosten sind in der Berufungsinstanz in der Regel erstattungsfähig.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 6. April 2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 446,31 € (25 % aus 1.785,25 €) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verkehrsanwaltskosten sind in der Berufungsinstanz in der Regel erstattungsfähig. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 6. April 2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 446,31 € (25 % aus 1.785,25 €) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Erstattungsfähigkeit der zweitinstanzlichen Verkehrsanwaltskosten des Klägers bejaht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden (Darmstädter) Kostensenats über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts (vgl. Grundsatzbeschluss vom 6. April 1984 - 12 W 75/84 - AnwBl 1984, 378). Danach haben die Parteien in jeder Tatsacheninstanz, also auch in der Berufung, die Gelegenheit, den Sach- und Streitstand mit einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu besprechen, ohne später Nachteile bei der Kostenerstattung befürchten zu müssen, wenn die Anreise zu einem Prozessbevollmächtigten am Prozessgericht und dessen unmittelbare Information zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung führt. Dies ist bei dem in A ansässigen Kläger der Fall, der nach dem im Jahre 2000 geltenden § 78 ZPO für die Berufungsinstanz einen am Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugelassenen Prozessbevollmächtigten beauftragen musste. Der Sachverhalt war auch nicht so einfach gelagert, dass der Kläger sich ausnahmsweise auf eine schriftliche Information seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beschränken musste. Die abweichende Auffassung, nach der die Kosten eines Verkehrsanwalts in der Berufungsinstanz „nur ganz ausnahmsweise erstattungsfähig“ sind (Zöller-Herget, 24. Auflage, § 91 ZPO, Rn 13 „Verkehrsanwalt“), überzeugt den Senat – jedenfalls für den seinerzeitigen Rechtszustand - nicht. Er hält auch in zweiter Instanz das persönliche mündliche Gespräch der Partei mit dem Rechtsanwalt ihres Vertrauens, das der Bundesgerichtshof in seinen die erste Instanz betreffenden Rechtsbeschwerdeentscheidungen (z.B. Beschluss vom 16. Oktober 2002 – VII ZB 30/02) in den Vordergrund gerückt hat, für entscheidend. Nur wenn ein solches im Einzelfall nicht erforderlich sein sollte, scheidet die Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten aus. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu (§ 574 Abs. 3 ZPO), weil er hinsichtlich des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bei der Erstattungsfähigkeit der zweitinstanzlichen Verkehrsanwaltskosten von anderen Oberlandesgerichten abweicht (z.B. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – 8 W 326/01, Oberlandesgericht Zweibrücken – 4 W 35/03, zitiert nach JURIS).