Urteil
12 U 256/01
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2005:0131.12U256.01.0A
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Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15. November 2001 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.651,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 3.115,56 € seit dem 31. Juli 1999, aus 2.763,69 € seit dem 14. März 2002 und aus 772,91 € seit dem 20. März 2003 zu zahlen. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihr in Folge der im Februar 1997 erfolgten Kappung der Wurzeln der auf ihrem Grundstück … in Stadt1 (Flur …, Flurstück …) stehenden beiden Walnussbäume noch entstehen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens (Landgericht Darmstadt 2 OH 30/97) werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Betreffend die Frage der Wertminderung des Grundstücks wird die Revision zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15. November 2001 unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.651,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus 3.115,56 € seit dem 31. Juli 1999, aus 2.763,69 € seit dem 14. März 2002 und aus 772,91 € seit dem 20. März 2003 zu zahlen. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihr in Folge der im Februar 1997 erfolgten Kappung der Wurzeln der auf ihrem Grundstück … in Stadt1 (Flur …, Flurstück …) stehenden beiden Walnussbäume noch entstehen werden. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens (Landgericht Darmstadt 2 OH 30/97) werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Betreffend die Frage der Wertminderung des Grundstücks wird die Revision zugelassen. Die Berufungen beider Parteien haben zum Teil Erfolg. Die beklagte Stadt haftet (2.) für die der Klägerin als Folge der Beschädigung der Wurzeln ihrer Nussbäume entstandenen Schäden, allerdings nicht im verlangten Umfang (3.). Die Beziehung der Parteien (Art. 229 § 5 EGBGB) und der Rechtsstreit (§ 26 Nr. 5 EGZPO) unterliegen dem bis 31. Dezember 2001 geltenden Rechtszustand. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts folgt die Haftung der Stadt allerdings nicht aus Art. 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 BGB. In ihrem Dienste stehende Personen haben nicht in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Ämter ihnen der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt. Das Landgericht hat auf das Hessische Straßengesetz abgestellt, wonach alle mit dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Straßen zusammenhängenden Aufgaben (§ 9) einschließlich der Errichtung von Stützmauern (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) von der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast für Gemeindestraßen (§ 43) zu veranlassen sind und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik genügen müssen (§ 47), so dass Planung, Anordnung und Durchführung von Straßenbaumaßnahmen grundsätzlich in den hoheitlichen Tätigkeitsbereich der öffentlichen Hand fallen (vgl. Kreft, in: RGRK, 12. Aufl., § 839 Rdnr. 103 m.w.Nachw.). Wenn Eigentum durch Maßnahmen eines hoheitlich durchgeführten Straßenbaus verletzt wird, können Ansprüche aus Amtshaftung in Betracht kommen (BGH NJW 1976, 1840 ; NJW 1990, 3195 ; NJW 1996, 3208 ). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die Amtshaftung ist aus der persönlichen Haftung des Amtswalters abgeleitet und wird durch Art. 34 Grundgesetz auf den Staat oder die sonstige haftpflichtige Körperschaft übergeleitet, deren Haftung im Außenverhältnis zum Geschädigten mithin an die Stelle der Eigenverantwortlichkeit des Beamten tritt (BGHZ 113, 17, 20). Die Kappung der Wurzeln haben jedoch nicht Bedienstete der Stadt vorgenommen. Das Verhalten der tatsächlich handelnden Personen ist ihr nicht zuzurechnen, denn das von ihr beauftragte Bauunternehmen und die von diesem eingeschalteten Personen sind nicht als „Beamte im haftungsrechtlichen Sinne“ tätig geworden (1.1). Soweit die Nichteinhaltung vom Ersten Stadtrat gegebener Zusagen schadensursächlich geworden ist, geschah dies nicht „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“ (1.2.). 1.1. Das ausführende Bauunternehmen war kein „Werkzeug“ der Beklagten zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben. Für die Eigenschaft als „Beamter im haftungsrechtlichen Sinne“ ist zwar unerheblich, dass der durchführende Unternehmer privatrechtlich (§ 631 ff BGB) beauftragt wurde. Maßgeblich ist das nach außen manifestierte Handeln als „Erfüllungsgehilfe“ des Trägers öffentlicher Gewalt unter den Gesichtspunkten des Charakters der wahrgenommenen Aufgabe, der Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zu dieser Aufgabe und des Grades der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtenkreis (BGH NJW 1993, 1258, 1259 = BGHZ 121, 161 ff). Die von der Stadt wahrgenommene Aufgabe war jedoch keine Eingriffsverwaltung, sondern mit der Erfüllung der Straßenbaulast schlicht-hoheitliche Verwaltung. In diesen behördlichen Pflichtenkreis war das Bauunternehmen durch das reine Ausführen der Baumaßnahmen nicht eingebunden. Den Auftrag zur Errichtung einer Stützmauer hätte jede andere Person erteilen können. Es stellt keine „Flucht ins Privatrecht“ dar, wenn der Staat den Straßenbau an Privatunternehmen vergibt. 1.2. Der Erste Stadtrat der Beklagten war zwar Beamter im staatsrechtlichen Sinne. Als er der Klägerin Zusagen über die Behandlung der Wurzeln machte, handelte er jedoch nicht hoheitlich, sondern im bürgerlichrechtlichen Geschäftskreis seines öffentlichen Dienstherrn. Die eigentliche Zielsetzung der Verhandlungen des Stadtrats mit der Klägerin, auf die es für die Abgrenzung ankommt (BGH NJW 1991, 2954 ; 1993, 1258, 1259), war die Regelung nachbarrechtlicher Fragen. Es ging um das Anliegen der Klägerin, wie das Wurzelwerk ihrer nahe der Grenze zur Straße stehenden Nussbäume bei den Arbeiten möglichst geschont werden könnte. Dies hatte zwar mit der Durchführung der Straßenbauarbeiten zu tun, die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Stadtrat tätig wurde, diente aber der Klärung des nachbarrechtlichen Aspektes, ob etwa die Beklagte von eventuellen Rechten aus § 910 BGB Gebrauch machen würde. Probleme zwischen der Gemeinde als Straßeneigentümerin und einem Nachbarn wegen grenzüberschreitender Wurzeln regeln sich nach privatem Nachbarrecht (BGHZ 90, 255 = NJW 1984, 2207; BGH NJW 1986, 2640 ). 2. Die Beklagte haftet jedoch wegen schuldhafter Verletzung einer privatrechtlich begründeten Verpflichtung. 2.1. Mit Schreiben ihres Ersten Stadtrates hatte sie unter dem 13. November 1996 dem Bevollmächtigten der Klägerin ein Gespräch bestätigt und u.a. ausgeführt: „Die Mauer wird in der Weise hergestellt, dass Wurzeln, die von den benachbart stehenden Bäumen in Richtung Gehweg gerichtet sind, nicht beschädigt werden, das heißt, dass für vorgefundene Wurzeln in der künftigen Mauer entsprechende Aussparungen im Fundament vorgenommen werden und durch konstruktive Maßnahmen (Bewehrung) überbrückt werden.“ (Bl. 12 d.A.). Hierin liegt nicht nur eine Absichtserklärung, sondern eine bindende Zusage im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung eines nachbarrechtlichen Problems, weil die Klägerin unter diesen Umständen auf ihre Einwände gegen den Arbeitsbeginn verzichtete. So ist die Erklärung aus dem Empfängerhorizont der Klägerin auszulegen und so hat es auch die Beklagte selbst gesehen, wie ihre Anmerkung im Rahmen der Auftragserteilung vom 28. November 1996 an das Bauunternehmen zeigt: „Bezüglich der Mauer „…“ (...) bitten wir um Beachtung der stadtseits getroffenen Absprachen bzw. Zusagen gegenüber dem Anlieger, ....“. Die nach der Hessischen Gemeindeordnung (§ 71 Abs. 2 Satz 1 HGO) erforderliche Schriftform war gewahrt; die Unterschrift des Ersten Stadtrats als allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 2 HGO) ist ausreichend, weil es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung von nicht erheblicher Bedeutung (§ 71 Abs. 2 Satz 3 HGO) handelte. 2.2. Diese von der Beklagten übernommene Verpflichtung zur schonenden Behandlung der Wurzeln ist nicht eingehalten worden. Unstreitig sind im Zuge der Bauarbeiten von jedem der beiden Bäume mindestens zwei Starkwurzeln abgetrennt worden. Dies war rechts-, weil vertragswidrig. Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung nicht auf § 910 BGB berufen, weil diese Regelung durch die getroffene Vereinbarung gerade abbedungen worden war. Diese Vertragsverletzung hat die Beklagte zu vertreten, weil sie aus ihrem bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) Verantwortungsbereich hervorgegangen ist (§§ 282, 285 BGB in entsprechender Anwendung). Sie vermochte sich auch nicht dahin zu entlasten, dass die verkehrsübliche Sorgfalt bei Arbeiten in der Nähe von Wurzeln großer Bäume angewandt worden ist, denn nach dem Beweisergebnis in beiden Instanzen, insbesondere den gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen SV1, liegt der Wurzelvolumenverlust mindestens bei 35%, sind die erkennbaren Schäden eindeutig auf Maschineneinsatz zurückzuführen, wurde keine Begrenzung des Schadens durch Schonung von parallel zum Fundament laufenden Wurzeln durchgeführt, wurden weder Wurzelbrücken noch Wurzelvorhang eingebaut und alle einschlägigen DIN-Normen und Regelwerke missachtet (Bl. 615 d.A.). 3. Die Beklagte hat die durch diese schuldhafte Pflichtverletzung entstandenen Schäden zu ersetzen (§ 249 BGB). Dass keine Schäden entstanden sind, weil die Bäume das Kappen der Wurzeln im Jahr 1997 gut überstanden haben, gesund und nicht umsturzgefährdet sind, hat die Beklagte nicht bewiesen. Das in zweiter Instanz eingeholte Gutachten hat diese Behauptung der Beklagten nicht bestätigt. Die Sachverständige SV1, deren Untersuchungsergebnisse von der Beklagten nicht angegriffen werden und deren Kompetenz außer Frage steht, hat überzeugend ausgeführt, dass durch das Kappen der Starkwurzeln an der Stützmauer sowohl die Vitalität als auch die Stand- und Bruchsicherheit der Walnussbäume beeinträchtigt sind (Bl. 619 d.A.). Aus diesem Grund ist der Feststellungsantrag der Klägerin gerechtfertigt und auf ihr Rechtsmittel hin auch auf eine mögliche Umsturzgefahr zu erweitern. Darüber hinaus sind folgende bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bereits entstandene Schäden in Höhe von insgesamt 6.651,61 € zu ersetzen: 3.1. Der Klägerin stehen die vom Landgericht ausgeurteilten 5.092,44 DM (entspricht 2.603,72 €) an zusätzlichem Pflegeaufwand zu, deren Höhe in zweiter Instanz nicht strittig ist. 3.2. Den geltend gemachten zusätzlichen Wasserverbrauch von 1.000,00 DM (entspricht 511,29 €) hält das Gericht nach § 287 ZPO - jedenfalls bezogen auf den nunmehrigen Zeitraum von fast acht Jahren - für eine erforderliche Schadensbegrenzungsmaßnahme. 3.3. Der Klägerin ist kein Vermögensschaden entstanden, weil das inzwischen fast 20 Jahre alte hölzerne Kinderbaumhaus nunmehr etwas eingedrückt ist. Es kann seinen Zweck, als Kinderspielplatz zu dienen, nach wie vor erfüllen. Auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils wird verwiesen. 3.4. Das selbständige Beweisverfahren 2 OH 30/97 ist eine vorweggenommene Beweisaufnahme (§ 493 ZPO). Die dort angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind, wenn wie hier Identität des Streitgegenstands und der Parteien gegeben ist, Teil der Prozesskosten des jetzigen Hauptsacheprozesses und in diesem nach Maßgabe der Kostenquote und der Notwendigkeit gemäß § 91 ZPO zu ersetzen. 3.5. Erstattungsfähige Positionen sind jedoch die in zweiter Instanz zusätzlich geltend gemachten Kosten von 730,00 DM (entspricht 373,24 €) für Erstellung (K40), 4.675,31 DM (entspricht 2.390,45 €) für Vermessung (K41) und 772,91 € für Kontrolle (K44,K45) der Drahtseile. Sie sind adäquate Folge der Vertragsverletzung der Beklagten, da die Klägerin durch die entsprechende Empfehlung des Beweissicherungsgutachters SV3 herausgefordert war, solche Maßnahmen zu treffen. 3.6. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den von ihr geltend gemachten Ersatz von mindestens 30.000,00 DM (entspricht 15.338,76 €) Wertminderung ihrer Bäume. 3.6.1. Schadenersatz verlangt werden kann nicht für die Beschädigung eines Baumes als solchem, weil er keine rechtlich selbständige Sache ist (§ 94 BGB), sondern nur für den Schaden am Grundstück, auf dem er wächst, für das er ein wertbildender Faktor ist. Er beeinflusst dessen Verkehrs- und Nutzungswert, wird er zerstört oder beschädigt, wird in die Substanz des Grundstücks eingegriffen (BGH NJW 1975, 2061 ; NuR 1991, 94). Maßgebend ist, ob und wieweit das betroffene Grundstück infolge der Beschädigung der Bäume an Wert verloren hat (BGH a.a.O.). Der Schaden eines Baumes ist damit im juristischen Sinne in Wahrheit ein Schaden des Grundstücks, auf dem der Baum steht, es kommt auf den durch den Schaden verursachten Minderwert des Grundstücks an (Deuringer, Jahrbuch der Baumpflege 2000, Seite 18 = Bl. 707 d.A.). Zu ersetzen ist der tatsächlich entstandene Schaden, d.h. die Einbuße, die der Geschädigte wirklich erlitten hat, sie umfasst auch den entgangenen Gewinn und den merkantilen Minderwert, nicht aber den Liebhaberwert (Deuringer, a.a.O., Seite 17). 3.6.2. Das Grundstück der Klägerin, auf dem beide Walnussbäume stehen, hat durch die von der Beklagten zu verantwortende vertragswidrige Kappung der Wurzeln keine aktuelle Wertminderung erfahren. Die Bäume machen einen vitalen Eindruck. Sie erfüllen nach wie vor ihre Funktion für die Grundstücke der Klägerin. Für einen Nichtfachmann ist nach dem äußeren Erscheinungsbild der Bäume ihre Schädigung nicht erkennbar. Dies zeigen nicht nur die Lichtbilder in der Akte, sondern hiervon hat sich der erkennende - wie schon der erstinstanzliche - Richter selbst überzeugt. Die vom Sachverständigen SV3 für erforderlich gehaltene Beurteilungsfrist von fünf Jahren ist verstrichen. Wie die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung Ende November 2004 (Bl. 815 d.A.) erklärt hat, stehen die beiden Bäume noch und sind nach den Angaben der Sachverständigen SV1- beschnitten worden. Es ist mithin nach der sachverständigen Prognose davon auszugehen, dass dies auch 20 bis 40 Jahre so bleiben wird. Der Verkehrswert des Grundstücks …, auf dem die beiden Nussbäume stehen, hat sich auch nicht dadurch verändert, dass ihre Restlebensdauer statt abstrakt möglicher 70 – 80 Jahre nur noch 20 – 40 Jahre beträgt (Bl. 617 d.A.). Der Verkehrswert des unbebauten Grundstücks ergibt sich im wesentlichen aus seiner Bebaubarkeit. Aus diesem Gesichtspunkt ist das Vorhandensein der Bäume eher eine Belastung, weil ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vernünftig handelnder Marktteilnehmer das Grundstück nur zum Zwecke der Bebauung erwerben würde. Ob alle drei Grundstücke zusammen als wirtschaftliche Einheit gesehen werden müssen, weil die Klägerin sie derzeit in dieser Form nutzt (wohl nicht: Kleiber/ Simon/ Weyers, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 4. Auflage 2002, Seite 582, Rn 9), kann dahinstehen, weil auch in diesem Fall die von der Sachverständigen SV1- festgestellten Schäden und begrenzte Lebenserwartung den derzeitigen Verkehrswert nicht vermindern. Dies steht nach den überzeugenden gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen SV2 fest. 3.6.3. Die Argumentation der Klägerin, auch in ihrem Fall müsse unter Anwendung der sog. „Methode Koch“ für sie ein Schaden errechnet werden, überzeugt nicht. Koch ermittelt nicht den Wert eines Grundstücks, sondern den Wert eines Gehölzes/Baumes, indem er das Sachwertverfahren für Gebäude entsprechend anwendet. Der aus der Summe der Kosten der Dienste, des Materials, der Arbeit und des Kapitals ermittelte Sachwert des Gehölzes wird als Wertanteil des Grundstücks verstanden. Der Bundesgerichtshof hat diese aus dem öffentlichen Entschädigungsrecht stammende Berechnungsweise akzeptiert, wenn es darum geht, nach der Totalzerstörung eines Baumes und dessen Ersatzes durch einen jungen Baum die Höhe eines danach noch verbleibenden Restschadens zu bemessen (BGH NJW 1975, 2061 ; NuR 1991, 94). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Koch (Das Sachwertverfahren für Bäume in der Rechtsprechung, VersR 1990, 573, 574) hat zutreffend danach differenziert, ob ein Total- oder Teilschaden vorliegt und im letzteren Falle, ob ohne oder mit Grundstückswertminderung. Die überwiegende von ihm zitierte Rechtsprechung betrifft den Totalschaden und den Teilschaden mit verbleibender Grundstückswertminderung. Im zu entscheidenden Fall geht es jedoch um einen Teilschaden ohne verbleibende Grundstückswertminderung. Dass der Wert des Grundstücks der Klägerin nicht gemindert ist, ist oben dargelegt. Es ist ein Denkfehler, wenn an dieser Stelle der Argumentation entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Beschädigung eines Baumes (z.B. Wurzelverlust von 35%) automatisch mit einem Wertverlust des Grundstücks gleichgesetzt wird. Nur wenn irgend ein Wertverlust des Grundstücks, nicht nur des Baumes, festgestellt werden kann, kann dessen Höhe in Anlehnung an Kochs Berechnungsmethode geschätzt werden. Der Koch´schen Definition (Aktualisierte Gehölzwerttabellen 1987, zitiert nach SV1-, Wertermittlungsforum 2002, 137 = Bl. 711 d. A.), Teilschäden mit bleibender Grundstückswertminderung seien dauerhafte Schäden, die das Gehölz trotz durchgeführter Sofortmaßnahmen und weiterer Nachsorge im Wert mindern , kann nicht gefolgt werden. 3.6.4. Die Klägerin wird durch diese juristische Sicht der Dinge in keiner Weise benachteiligt. Über die vorgenannten zugesprochenen (3.1.,3.2.,3.5.) Positionen (3.4. wird im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens reguliert) hinaus hat sie keine andere bisher entstandene Vermögenseinbuße geltend gemacht. Alle eventuell zukünftig noch eintretenden, auf die Kappung der Wurzeln zurückzuführenden Vermögensschäden sind vom Feststellungsausspruch des Urteils erfasst und sind ihr deshalb gegebenenfalls in Zukunft zu erstatten. Ihre dem Gericht glaubhaft vermittelte ernsthafte Sorge um den Bestand ihrer Bäume darf jedoch nicht zum Ersatz des reinen Liebhaberwertes führen, auch nicht als „Schmerzensgeld“, weil solches im deutschen Recht für derartige Fälle nicht vorgesehen ist. 4. Keinen Anspruch hat die Klägerin auf Ersatz der auch in zweiter Instanz verlangten 8.000,00 DM (entspricht 4.090,34 €) wegen angeblichen Geländeverlustes und 820,00 DM (entspricht 419,26 €) für einen Lageplan des Katasteramtes, um ihn nachzuweisen. Dieser Schadensposten hat mit der Beschädigung der Wurzeln der Nussbäume, deren Schonung der Klägerin von der Beklagten zugesagt worden war, nichts zu tun. Insoweit liegt – unabhängig davon, ob als Anspruchsgrundlage § 831 BGB oder § 839 BGB in Betracht käme - keine rechtswidrige und schuldhafte Eigentumsverletzung durch die Beklagte vor. Zu Recht stellt das Landgericht schon auf eine fehlende Beeinträchtigung des Grundeigentums der Klägerin ab, hierauf wird verwiesen. 40 Zentimeter tiefer Mutterboden ist für die Anpflanzung einer Hecke ausreichend. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte derartige geringfügige unterirdische Ausfüllungen für die Stützung des Fundamentes des Grenzbauwerks aus der dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis entspringenden Treuepflicht hinzunehmen hat, zumal nach der Wertung des § 909 BGB dem höher liegenden Grundstück nicht die erforderliche Stütze genommen werden darf. 5. Die Kosten des Rechtsstreits sind gegeneinander aufzuheben, weil die Parteien in etwa zu gleichen Teilen obsiegt haben bzw. unterlegen sind (§ 92 Abs. 1 ZPO). Auszugehen ist von einem Gegenstandswert von 45.791,01 €, der hiermit für beide Instanzen in dieser Höhe festgesetzt wird. Er setzt sich zusammen aus dem Zahlungsanspruch von 29.791,01 € und dem Feststellungsanspruch in Höhe von 16.000,00 €. Dies sind 80% von 20.000,00 €, auf die das Gericht die Höhe der möglicherweise in Zukunft entstehenden Kosten schätzt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), da die Frage, ob eine Beschädigung eines Baumes unmittelbar zu einem Wertverlust des Grundstücks führt oder dieser gesondert festzustellen ist, in der Rechtsprechung nicht einheitlich gesehen wird (vgl. Rechtsprechungsübersicht Bl. 697-703 d. A.). Die Klägerin ist Eigentümerin dreier zusammen genutzter Hanggrundstücke in der Stadt1 (Lageplan Bl. 608, 769 d.A.). Auf dem Grundstück … knapp einen Meter an der Grenze zum Bürgersteig der Straße „…“ stehen zwei 21 Meter hohe, 80 – 90 Jahre alte Walnussbäume (Lichtbilder in den Akten). Obwohl der Klägerin vom Ersten Stadtrat der beklagten Stadt schonende Behandlung zugesagt worden war (Schreiben vom 13. November 1996 = Bl. 12 d.A.), kam es im Zuge der Neuerrichtung der Stützmauer des Bürgersteigs Anfang des Jahres 1997 zu erheblichen Beschädigungen der Wurzeln der Nussbäume. Der Umfang der Beschädigungen ist im Gutachten des selbständigen Beweisverfahrens 2 OH 30/97 und den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern dokumentiert. Wegen der Folgen verlangt die Klägerin von dem ausführenden Bauunternehmen und der Stadt als Gesamtschuldner Schadensersatz und Feststellung der Pflicht zum Ersatz von Zukunftsschäden. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage gegenüber dem ausführenden Bauunternehmen abgewiesen und gegen die Stadt aus Amtshaftung etwa zur Hälfte stattgegeben. Auf das angefochtene Urteil wird Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Klägerin und die Stadt mit ihren Rechtsmitteln. Der Rechtsstreit gegen das Bauunternehmen, die frühere Erstbeklagte, ist in Folge Insolvenzeröffnung unterbrochen und wurde abgetrennt (Bl. 801 d.A.). Die Klägerin verfolgt ihre ursprünglichen Ansprüche in erweitertem Umfang. Sie hält die ihr zugesprochene Wertminderung für die Bäume für zu gering und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 29.018,70 € nebst Zinsen in Höhe von 4% aus 12.649,17 € seit dem 1.6.1997 sowie von 5% über dem Basiszins aus 518,96 € seit dem 20.03.2001 und aus 2.763,69 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte auch für zukünftige Schäden an den beiden an der Ostgrenze des Anwesens A-Straße in Stadt1 befindlichen Bäumen einzustehen hat wie auch aufgrund eines Umstürzens der selben Bäume, weil im Frühjahr 1997 mehrere Starkwurzeln durch die Beklagten entfernt wurden; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 772,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die erweiterte Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die beiden Nussbäume hätten das Kappen von Wurzeln im Jahre 1997 gut überstanden und seien gesund und nicht umsturzgefährdet. Im Berufungsverfahren wurden ein Gutachten der Sachverständigen SV1 (Bl. 598 –640 d.A.) und des SV2 (Bl. 754 – 777) eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Ergänzend wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.