Urteil
12 U 255/04
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2007:0503.12U255.04.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. November 2004 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Über die bereits rechtskräftig zuerkannten 16.022,11 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2003 hinaus wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 52.116,48 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2004 zu zahlen.
Die Anschlussberufung des Klägers bleibt zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/7 und der Beklagte 6/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 9. November 2004 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Über die bereits rechtskräftig zuerkannten 16.022,11 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2003 hinaus wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 52.116,48 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2004 zu zahlen. Die Anschlussberufung des Klägers bleibt zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/7 und der Beklagte 6/7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten um eine Vergütung des Klägers für nicht erbrachte Architektenleistungen, die der Kläger aufgrund eines beendeten Architektenvertrages aus dem Jahr 1994 für ein Bauvorhaben A in O1 verlangt. Der Kläger errechnet diese mit 60.455,12 €. Nach dem zugrunde liegenden Vertrag hatten die Parteien unter anderem ein Pauschalhonorar von 160.000,00 DM netto vereinbart. Der Beklagte leistete hierauf im Dezember 1995 35.000,00 DM netto als Akontozahlung. Nachdem der Beklagte im November 2002 gegenüber dem Kläger geäußert hatte, er werde das Bauvorhaben nicht realisieren, forderte der Kläger für bereits erbrachte Architektenleistungen mit Rechnung vom 04.12.2002 unter Abzug der geleisteten 35.000,00 DM noch 50.696,00 DM. Der Kläger hat zunächst nur die Bezahlung dieser abgerechneten erbrachten Leistungen eingeklagt. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Umfang der erbrachten Ausführungsplanung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.06.2004 für die erbrachten Leistungen nur noch 37,63 % statt ursprünglich 52 % geltend gemacht und die Vergütung für erbrachte Leistungen auf 16.022,11 € reduziert. Außerdem erweiterte er die Klage um die Vergütung für nichterbrachte Architektenleistungen in Höhe von 60.455,12 € sowie weiterer 4.512,00 € für besondere Architektenleistungen. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Teilbetrages in Höhe von 4.512,00 € für besondere Architektenleistungen stattgegeben (Band I, 239-251 GA). Es hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 76.477,23 € zuzüglich Zinsen zu zahlen; dabei hat es insbesondere darauf abgestellt, dass der Kläger nach § 649 S. 2 BGB in Verbindung mit dem Architektenvertrag einen Anspruch gegen den Beklagten auf Bezahlung der erbrachten Architektenleistungen (16.022,11 €) und ferner auf Bezahlung der nicht erbrachten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen habe. Der Forderung des Klägers in Höhe von 60.455,12 € für nicht erbrachte Leistungen aus der ergänzenden Schlussrechnung vom 14.05.2004 stünde nicht die Bindungswirkung der bereits erteilten Rechnung vom 04.12.2002 entgegen. Mit seiner Berufung hat der Beklagte die Klageabweisung und der Kläger im Wege der Anschlussberufung die Vergütung für den abgewiesenen Teilbetrag geltend gemacht. Der Senat hat mit Urteil vom 22.09.2005 das Urteil des Landgerichts abgeändert. Er hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 16.022,11 € als Vergütung für erbrachte Architektenleistungen zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung zurückgewiesen (Band II, 373-385 GA). Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf Honorar für nicht erbrachte Architektenleistungen verneint, da der Kläger an seine Rechnung vom 04.12.2002 gebunden sei. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf Honorar für nicht erbrachte Architektenleistungen in Höhe von 60.455,12 € richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Die Entscheidung über die Nachforderung von 4.512,00 € hat der Kläger hingenommen. Der Bundesgerichtshof hat der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und das Urteil des Senats im Kostenpunkt und insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben, als die Klage in dieser Höhe ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Beschluss des BGH vom 22.11.2006, VII ZR 249/05). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Beschluss ausgeführt, dass der Senat zutreffend davon ausgegangen sei, dass dem Kläger eine Vergütung für nicht erbrachte Architektenleistungen gemäß § 649 S. 2 BGB grundsätzlich zustehe. Auf einem Verfahrensfehler beruhe jedoch die Beurteilung des Senats, es stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, diese in der weiteren Rechnung vom 14.05.2004 ausgewiesene Teilforderung geltend zu machen. Der Senat habe den Vortrag des Klägers hierzu nicht vollständig zur Kenntnis genommen. Mit dem Streitpunkt, ob der Beklagte auf die erste Rechnung des Klägers vom 04.12.2002 tatsächlich vertraut und sich entsprechend eingerichtet habe, müsse sich der Senat unter vollständiger Ausschöpfung des Parteivortrags auseinandersetzen. Für die Würdigung der Rechnung vom 04.12.2002 als eine weitere Forderung ausschließen Schlussrechnung seien überwiegend nicht tragfähige Argumente herangezogen worden. Mit Verfügung vom 05.02.2007 (Band IV, 5 GA) wies der Vorsitzende darauf hin, dass die Rechnung vom 14.05.2004 keine plausible und überprüfbare Abrechnung der ersparten Aufwendung enthalte. Mit Verfügung vom 07.02.2007 teilte der Vorsitzende mit, dass der Senat seine zuvor geäußerte Auffassung nicht aufrecht erhält und führte aus, dass der Beklagte auch für den Fall der mangelnden Prüffähigkeit der Rechnung vom 14.05.2004 mangels rechtzeitiger Geltendmachung mit diesem Einwand ausgeschlossen sei (Band IV, 9 GA). Der Beklagte ist dieser Auffassung entgegengetreten und hält an seiner Ansicht fest, nach welcher der Kläger mit seiner ersten Rechnung vom 04.12.2002 auf weiteres Honorar verzichtet habe, wie sich auch aus dem Begleitschrieben gleichen Datums, ergebe (Band IV, 56 GA). Ferner habe der Kläger gewusst und akzeptiert, dass das Bauvorhaben A erst begonnen werden sollte, wenn das weitere Bauvorhaben B in Bau sei. Diese Bedingung sei aber nicht eingetreten. Er bleibe bei seiner Ansicht, dass die Klage auch deshalb scheitern müsse, weil die weitere Rechnung vom 14.05.2004 nicht prüffähig sei. Deshalb sei die darauf gestützte Klage schon nicht schlüssig. Er habe die Rechnung auch gar nicht prüfen können, weil die Anlagen K15 und K16 zur Klageerweiterung vom 07.06.2004 (Band 1, 112 GA) nicht vorgelegen hätten. Die mangelnde Prüffähigkeit habe er bereits im Schriftsatz vom 11.06.2004 (Band I, 127 f. GA) gerügt. Schließlich hält der Beklagte den Anspruch für verjährt, jedenfalls aber verwirkt. Nachdem der Kläger in Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VII ZR 237/98 in NJW 1999, 3261 f. ), auf die der Senat mit Verfügung vom 01.03.2007 hinwies, die Klage in Höhe des entfallenen Mehrwertsteuerbetrages von 8.338,64 € zuzüglich der hierauf geltend gemachten Zinsen mit Schriftsatz vom 26.03.2007 zurückgenommen hat, fordert er noch 52.116,48 €. Der Beklagte stimmte der Klagerücknahme zu und stellte insoweit Kostenantrag (Band IV, 129 GA). Er beantragte im Übrigen, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 09.11.2004 (Aktenzeichen 4 O 262/03) abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit nicht durch das Urteil des Senats vom 22.09.2005 bereits rechtskräftig entschieden ist. Der Kläger beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts und tritt der Auffassung des Beklagten entgegen, aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bei dem Landgericht am 04.11.2003 (Band I, 74 GA) sei zu entnehmen, dass der Vergütungsanspruch für das Bauvorhaben A als vertragliche Bedingung die Bauausführung des Bauvorhabens B vorausgesetzt habe. Im Übrigen wird zur Ergänzung der Darstellung des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen auch im Ausgangsverfahren 12 U 255/04 und auf die jeweiligen Urteile und die Sitzungsniederschriften verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat, soweit das Urteil des Senats vom 22.09.2005 aufgehoben worden ist, nur hinsichtlich der Kosten in geringem Umfang Erfolg. Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch auf Architektenhonorar gemäß § 631 Abs. 1 BGB i. V. m. § 649 S. 2 BGB in Höhe von 52.116,48 € zu. 1. Die erste Rechnung vom 04.12.2002 war für den Kläger nicht bindend, so dass er Vergütung für nicht erbrachte Leistungen mit seiner weiteren Rechnung vom 14.05.2004 abrechnen konnte. Zwar liegt in der Erteilung einer Schlussrechnung regelmäßig die Erklärung, dass der Architekt seine Leistung abschließend berechnet hat. Diese Erklärung hat erhebliches Gewicht, da sich aus ihr häufig für den Auftraggeber ein entsprechender Vertrauenstatbestand ergeben kann. Eine Nachforderung ist jedoch nicht stets treuwidrig. Nicht jede Schlussrechnung begründet Vertrauen und nicht jedes erweckte Vertrauen ist schutzwürdig. Es müssen deshalb in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden. Die Schutzwürdigkeit des Auftraggebers kann sich insbesondere daraus ergeben, dass er auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann (BGH Urteil vom 05.11.1992 – VII ZR 52/91, NJW 1993, 660, 659; BGH Urteil vom 05.11.1992 – VII ZR 50/92, NJW 1993, 661; BGH Urteil vom 19.02.1998 – VII ZR 236/96 NJW–RR 1998, 952, 953). Eine Bindungswirkung kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftraggeber substantiiert und überzeugend vorträgt, dass er sich auf die Höhe der Schlussrechnung im Sinne dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eingerichtet hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007 – I -23 U 115/06; Urteil vom 12.05.2000 – 22 U 191/99, NJW-RR 2000, 1262; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Auflage, 2005, RN. 799). Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Nach Abwägung der Interessen beider Parteien steht nicht fest, dass durch die Rechnung vom 04.12.2002 ein derartiger Vertrauenstatbestand bei dem Beklagten geschaffen worden ist. Der Bundesgerichtshof hat für den vorliegenden Fall in seinem Beschluss vom 23.11.2006 ausgeführt, dass weder der Textbaustein am Schluss der Rechnung vom 04.12.2002 „ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen“ (Band I, 10 GA), noch die Bezeichnung der Rechnung als Schlussrechnung in der späteren Klageschrift ausreichen, diese als Gesamtschlussrechnung unter Verzicht auf Ansprüche auch für die noch nicht erbrachten Leistungen zu bewerten. Zwar hat der Kläger in seinem Begleitschreiben zur Rechnung vom 04.12.2002 (Band IV, 56 GA) diese wiederholt als Schlussrechnung bezeichnet und damit zum Ausdruck gebracht, die bereits durchgeführten Leistungen endgültig berechnen zu wollen. Ein Vertrauenstatbestand für einen Verzicht auf Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen konnte damit nicht erweckt werden. Der zugrunde liegende Architektenvertrag der Parteien hat Forderungen für nicht erbrachte Leistungen weder eingeschränkt noch ausgeschlossen. Beide Parteien gingen zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung davon aus, dass nur ein Bruchteil der vereinbarten Leistungen von dem Kläger erbracht worden war und über das abgerechnete Honorar für die erbrachten Leistungen hinaus wegen der Vertragsbeendigung auch ein Anspruch auf Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen in Betracht kam. Aus der im Jahr 2000 vom Kläger erstellten Kostenzusammenstellung konnte der Beklagte nicht schließen, dass von dem Kläger nicht erbrachte Leistungen nicht in Rechnung gestellt werden sollten. Diese Kostenzusammenstellung bezog sich nur überschlägig auf die bereits erbrachten Leistungen, da der Beklagte zu diesem Zeitpunk noch seine Absicht mitgeteilt hatte, dass Projekt fortsetzen zu wollen, der Architektenvertrag also fortbestand. Die Realisierung des Objekts hat der Beklagte erst Ende November 2002 aufgegeben. Ein Vertrauen auf die Endgültigkeit der Rechnung vom 04.12.2002 kann sich auch deshalb nicht aufgebaut haben, weil der Kläger sich darin weitere Ansprüche bis zum vollständigen Ausgleich der Rechnung vorbehielt. Den Hinweis in seinem Begleitschrieben, „bei Wiederaufnahme des Projekts müsste dann ein neuer Vertrag geschlossen werden“, konnte der Beklagte nur so verstehen, dass der Kläger zutreffend davon ausging, dass der zugrunde liegende Vertrag aus 1994 nunmehr beendet war. Die Absicht, konkludent auf Honorar für nicht erbrachte Leistungen verzichten zu wollen, geht daraus jedenfalls nicht hervor. Der Beklagte hat den erbetenen umgehenden Ausgleich der Rechnung nicht vorgenommen, sondern mit Schreiben vom 10.03.2003 alle Ansprüche des Klägers bestritten und einen bedingten Honoraranspruch behauptet, dessen Bedingung nicht eingetreten sei. Der Beklagte trägt denn auch in keiner Weise vor, dass er auf die Endgültigkeit dieser Rechnung vom 04.12.2003 vertraut und sich entsprechend eingerichtet habe. Entgegen der Darstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 15.02.2007 betraf die Zurückweisung der Ansprüche aus der Rechnung vom 04.12.2002 im Schreiben vom 10.03.2003 auch nicht lediglich die Leistungsphase 2.1.5 (Ausführungsplanung), sondern er leugnete jeden über die geleistet Akontozahlung von 35.000,00 DM hinausgehenden weiteren Honoraranspruch des Klägers. Danach steht § 242 BGB den Honorarforderungen für nicht erbrachte Leistungen aus der ergänzenden Rechnung vom 14.05.2004 nicht entgegen. Der Beklagte hat schließlich eingewandt, die Rechnung vom 04.12.2002 sei bindend, weil er ihre Prüffähigkeit nicht gerügt habe. Richtig ist, dass die Bindungswirkung in der Regel entfällt, wenn der Auftraggeber alsbald nach der Übersendung der Schlussrechnung die mangelnde Prüffähigkeit rügt, da er in diesem Fall in die Schlussrechnung gerade kein Vertrauen setzt (BGH, Urteil v. 05.11.1993, a. a. o., RN. 24). Daraus folgt aber nicht, dass alleine der Prüffähigkeitseinwand die Bindungswirkung entfallen lässt (hierzu Locher/Koeble/Frick, HOAI, 9. AUfl., § 8 RN 45 ff.). Ob der Auftraggeber Vertrauensschutz genießt bedarf vielmehr der umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien. Diese ergibt – wie ausgeführt - für den vorliegenden Fall, dass die Nachforderung des Klägers nach erteilter Rechnung vom 04.12.2002 nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Die Bindungswirkung folgt auch nicht aus den Grundsätzen der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Urteil v. 20.12.2005 NZBau 2006, 2085-2087, zit. n. juris). Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat im dortigen Verfahren weitere Vergütungsansprüche des klagenden Architekten abgelehnt, da sich die Parteien vertraglich verbindlich darauf geeinigt hatten, ihre Abrechnung auf das Fundament einer Schlussrechnung vom 23.11.2000 zu stellen (a. a. o., RN 39 ff.). Ungeachtet der weiteren Besonderheiten des dortigen Falls ist eine solche Vereinbarung hier von den Parteien zur Rechnung vom 04.12.2002 nicht geschlossen worden. Der Beklagte hat diese Rechnung nicht als verbindlich anerkannt und sich insbesondere nicht mit dem Kläger darauf geeinigt, die Abrechnung nach Maßgabe dieser Rechnung vorzunehmen. 2. Die nachträgliche mündliche Vereinbarung einer Honorarbedingung, dass der Kläger erst nach Realisierung des Bauvorhabens B weitere Bezahlung erhalten sollte, hat der Beklagte nicht bewiesen. Auf die Ausführungen des Landgerichts hierzu (Band I, 247-249 GA) sowie des Senats in dem Urteil vom 22.09.2005 (Band II, 380-381 GA) wird Bezug genommen. Anlässlich seiner informatorischen Anhörung vom 04.11.2003 (Band I, 73 GA) hat der Beklagte behauptet, bereits in den Vorgesprächen zu den Architektenverträgen sei vereinbart worden, dass das streitgegenständliche Bauvorhaben nur realisiert werden könne und realisiert werden solle, wenn die Eigentumswohnungen in dem Bauprojekt B in O1 verkauft seien. Eine derartige Vereinbarung wäre durch die Regelungen in dem nachfolgenden Architektenvertrag vom 10.10.1994/19.12.1994 ersetzt worden. In diesem Vertrag haben die Parteien unter Ziffer 12 eine abweichende Honorarvereinbarung getroffen. Der Vertrag enthält keinen Anhaltspunkt für eine bedingte Honorarabrede. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger auch nicht in der Anhörung vom 04.11.2003 (Band I, 74 GA) bestätigt, dass mit dem streitgegenständlichen Projekt erst dann begonnen werden sollte, wenn das Bauvorhaben in der B im Bau sei. Er hat auch nicht bestätigt, dass eine solche Absprache vor Abschluss des schriftlichen Architektenvertrages getroffen worden sei. Vielmehr hat der Kläger bekundet, dass die Honorarvereinbarung, so wie im schriftlichen Vertrag niedergelegt, zustande gekommen sei. Erst danach habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben erst begonnen werden solle, wenn das Bauvorhaben in der B im Bau sei. Aus seinen Angaben folgt keine (nachträgliche) Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung für die vereinbarten vertraglichen Leistungen und den Vergütungsanspruch des Klägers. Der Kläger hat damit nur einen Hinweis des Beklagten über eine zeitliche Verschiebung des Baubeginns zur Kenntnis genommen. 3. Die streitige Honorarforderung aus der Rechnung vom 14.05.2004 ist fällig geworden. Sie ist dem Beklagten spätestens am 11.06.2004 zugegangen (Band I, 134 GA). Der Beklagte hat mit Schreiben vom 11.06.2004 die Rechnung mangels Prüffähigkeit zurückgewiesen. Es muss nicht entscheiden werden ob die Forderung auf der Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung erhoben wurde, denn der Beklagte ist nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf fehlende Prüffähigkeit zu berufen. Der Auftraggeber darf sich auf die fehlende Prüffähigkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn seine Kontroll- und Informationsinteressen auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung gewahrt sind. Er handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf die fehlende Prüffähigkeit einer Schlussrechnung beruft, obwohl er des ihm durch die Prüffähigkeit garantierten Schutzes nicht bedarf. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Schlussrechnung nicht bestreitet. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber den Einwand fehlender Prüffähigkeit nicht in angemessener Frist, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung, vorgebracht hat. Ausreichend ist dabei allerdings nicht allein die allgemeine Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig. Vielmehr muss die Rüge den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die fehlenden Anforderungen an die Prüffähigkeit nachzuholen. Erforderlich ist deshalb eine Rüge, mit der die Teile der Rechnung und die Gründe bezeichnet werden, die nach Auffassung des Auftraggebers zu dem Mangel der fehlenden Prüffähigkeit führen (BGH Urteil vom 27.11.2003 – VII ZR 88/02, NJW-RR 2004, 445-449 , zitiert nach Juris). Auf dieser Grundlage ist die Honorarforderung des Klägers fällig geworden, obwohl sich der Beklagte auf mangelnde Prüffähigkeit berufen hat, denn er hat nicht binnen 2 Monaten durch konkrete Rüge zur vermissten Prüfbarkeit zu erkennen gegeben, welche Teile der Abrechnung er für unzureichend und ergänzungsbedürftig hielt. Dazu genügte nicht seine pauschale Rüge im Schreiben vom 11.06.2004 beziehungsweise seine Einwendungen im Schriftsatz an das Landgericht vom gleichen Tage und seinen nachfolgenden Schriftsätzen vom 18.06.2004, 06.07.2004 und 04.08.2004. Die Rügen im Schreiben vom 11.06.2004 bezogen sich gerade nicht auf den Inhalt der Rechnung, wenn er einwandte, die Rechnung „entbehre jeder Grundlage“, es „fehle an einer grundlosen Kündigung“, darüber hinaus sei die Rechnung treuwidrig, verjährt und verwirkt. Auch in seinen nachfolgenden Schriftsätzen ging der Beklagte binnen 2 Monaten ab Rechnungszugang nicht auf die Frage ein, weshalb die Rechnung nicht prüfbar sei. Mit seinem pauschalen Einwand, die Rechnung enthalte nicht die nach § 8 HOAI objektiv unverzichtbaren Angaben ist der Beklagte ausgeschlossen, da er diesen erst mit Schriftsatz vom 15.02.2007 erhoben hat. Der Beklagte kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Rechnung vom 14.05.2004 deshalb nicht prüfen können, weil er die Anlagen K15 und K16 zum Schriftsatz des Klägers vom 07.06.2004 erst am 22.10.2004 erhalten habe. Die Anlage K15 betraf eine weitere Rechnung vom 14.05.2004 über besondere Architektenleistungen in Höhe von 4.512,00 € (Band I, 120-124 GA). Das Anlagenkonvolut K16 betraf ebenfalls diese Rechnung (Band I, 114, 125 ff. GA). Die Honorarforderung über besondere Architektenleistungen in Höhe von 4.512,00 € ist rechtskräftig von dem Senat abgewiesen worden und nicht mehr Verfahrensgegenstand. Die Prüfbarkeit der streitgegenständlichen Rechnung ist davon nicht berührt. 4. Mit sachlichen Einwendungen gegen die Rechnung vom 14.05.2004 ist der Beklagte damit zwar nicht ausgeschlossen. Er ist uneingeschränkt in der Lage, die sachliche Berechtigung der noch streitgegenständlichen Forderung angreifen, auch mit Gründen, die gleichzeitig die fehlende Prüffähigkeit belegen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Forderung ändert sich nicht (BGH, Urteil v. 27.11.2003, a. a. o., RN. 22; Sangenstedt, NJW 2004, 1990 ff., 1993). Beachtliche Einwendungen zur Höhe der Forderung hat der Beklagte aber nicht geltend gemacht. Soweit er beanstandet, der Klagebetrag aus dem Schriftsatz vom 07.06.2004 in Höhe von insgesamt 80.989,21 € könne nicht nachvollzogen werden, zielt sein Einwand auf eine Zuvielberechnung des Klägers. Diese liegt nicht vor. Der Anspruch des Klägers errechnet sich wie folgt: In Ziffer 12 des Vertrages haben die Parteien ein Pauschalhonorar von 160.000,00 DM netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart. Für die erbrachten Leistungen hat der Kläger bei einem inzwischen nicht mehr angegriffenen Leistungsstand von 37,63 % zutreffend 60.208,00 DM netto berechnet. Für die nichterbrachten Leistungen (Leistungsstand 62,37 %) hat der Kläger 99.792,00 DM ermittelt. Dies ergibt zusammen das vereinbarte Pauschalhonorar von 160.000,00 DM netto. Als zusätzliche Nebenkostenpauschale haben die Parteien in Ziffer 6.1.1 des Architektenvertrages 3 % des Nettohonorars vereinbart. Daraus errechnet sich ein vereinbarter Anspruch auf pauschale Nebenkosten in Höhe von 4.800,00 DM netto. Hiervon hat der Kläger auf die bereits erbrachten Leistungen 1.806,24 DM angerechnet und für die nichterbrachten Leistungen weitere 2.993,76 DM, was insgesamt der vereinbarten Gesamtpauschale entspricht. Von dem danach vereinbarten Gesamthonorar von 164.800,00 DM netto hat der Kläger zutreffend eine Akontozahlung von 35.000,00 DM sowie ersparte Aufwendungen in Höhe von 854,78 DM abgezogen. Daraus folgt eine Restforderung von 128.945,22 DM netto, die sich aus 27.014,24 DM netto zuzüglich 16 % Umsatzsteuer für erbrachte Leistungen zusammensetzt (entspricht 16.022,11 €) und weiteren 101.930,98 DM netto für nichterbrachte Leistungen (entspricht 52.116,48 €). Der Beklagte hat abzuziehende weitere ersparte Aufwendungen nicht schlüssig vorgetragen, obwohl er hierfür darlegungs- und beweisbelastet ist. Hierauf haben das Landgericht (Band I, 246 GA) und im Berufungsverfahren der Kläger (Band II, 332 f., 355 GA) zu Recht hingewiesen (BGH NJW 1996, 1282 ; Palandt, 66 Aufl., § 649 RN. 8). Der Beklagte hat erstmals im Berufungsverfahren gerügt, es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger nur eine Pauschale von 2 % abgezogen habe. Der Kläger hat dargelegt, für welche Sachmittel er einen Abzug vornimmt und dafür eine, gemessen an der Gesamtvergütung geringe, an Erfahrungswerten orientierte Pauschale von 2 % des Gesamthonorars berechnet, was der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet (BGH, NJW 2000, 653, 654 ). Er ist damit seiner Darlegungslast ausreichend nachgekommen. Es oblag dem Beklagten, die Berechtigung höherer Abzügen nachzuweisen (vgl. Pastor, a. a. o. RN. 938 a, Fußnote 528). Dazu hat er nichts vorgetragen. 5. Verjährung ist nicht eingetreten. Die Frist konnte frühestens mit Zugang der Rechnung vom 14.05.2004 beziehungsweise 2 Monate nach deren Zugang, innerhalb denen eine begründete Rüge zur mangelnden Prüffähigkeit hätte erhoben werden müssen, beginnen. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage über die Forderung aus dieser Rechnung bereits rechtshängig. 6. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verwirkt. Zur Verwirkung fehlt es am Zeit- wie auch am Umstandsmoment. Die ergänzende Schlussrechnung ging dem Beklagten circa 1 ½ Jahren nach der Vertragsbeendigung zu. Der Kläger hat sich bereits ein halbes Jahr nach dem Zugang der Rechnung vom 04.12.2002 mit Schriftsatz vom 06.05.2003 die Geltendmachung von Vergütung für nichterbrachte Leistungen vorbehalten. Zudem hat der Kläger durch seine Rechnung vom 04.12.2002 kein Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass eine Berechnung für nichterbrachte Leistungen nicht erfolgen werde. Schließlich hat der Beklagte auf die Richtigkeit dieser Rechnung auch nicht vertraut. 7. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu wird Bezug genommen. 8. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es bestand keine Veranlassung die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.