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Urteil

12 U 257/06

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2007:0507.12U257.06.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 09.11.2006 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. X 23.381,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2005 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 09.11.2006 abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. X 23.381,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2005 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner die Rückzahlung seitens der Beklagten zu 1) aufgrund einer Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren eingezogener Geldbeträge, die dem Konto der Insolvenzschuldnerin bei der A-Bank belastet wurden. Die Beklagte zu 1), deren Komplementärin die Beklagte zu 2) ist, stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu der Fa. X in O1 (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin). Im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung erteilte die Insolvenzschuldnerin der Klägerin eine Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren für ein von ihr unterhaltenes Bankkonto bei der A-Bank. Von dort ließ die Beklagte zu 1) für zuvor unter Eigentumsvorbehalt an die Insolvenzschuldnerin gelieferte Baumaterialien am 7.7.2005 9.118,70 €, am 13.7.2005 9.094,69 € und am 22.7.2005 5.168,50 € abbuchen und ihrem eigenen Konto gutschreiben. Am 9.8.2005 stellte der geschäftsführende Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin beim Amtsgericht Dessau Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, woraufhin der Kläger mit Beschuss vom 11.8.2005 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Gleichzeitig ordnete das Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO an, dass Verfügungen der Insolvenzschuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Mit Schreiben vom 15.8.2005 informierte der Kläger die Beklagte zu 1) über die Antragstellung und den Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 11.8.2005. Weder die Insolvenzschuldnerin noch der Kläger erteilten ausdrücklich eine Genehmigung noch erklärten sie ausdrücklich einen Widerspruch gegen die Belastungsbuchungen. Die A-Bank belastete das Konto der Insolvenzschuldnerin mit den dem Konto der Beklagten aufgrund der von ihr veranlassten Einziehung gutgeschriebenen Beträge in Höhe von insgesamt 23.381,89 €. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien gemäß § 143 InsO zur Rückgewähr der erlangten Beträge an ihn verpflichtet, weil die Beklagte zu 1) die Zahlungen in Kenntnis des Insolvenzverfahrens und damit in anfechtbarer Weise gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO erlangt habe. Die Beklagte zu 1) habe die entsprechenden Beträge erst mit Ablauf von 6 Wochen nach Zugang der Belastungsbuchung bei der Insolvenzschuldnerin und damit zu einem Zeitpunkt erlangt, zu welchem sie bereits Kenntnis von der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung gehabt habe. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, eine Anfechtung scheide aus, weil es sich um ein Bargeschäft gemäß § 142 InsO gehandelt habe. Insoweit sei auf den Zeitpunkt der Belastung des Kontos der Insolvenzschuldnerin abzustellen. Im übrigen sei keine Gläubigerbenachteiligung eingetreten, weil von ihr als vollwertige Gegenleistung Baumaterial geliefert worden sei, welches in der Insolvenzmasse nicht mehr vorhanden ist. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es sich zwar vorliegend nicht um ein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO gehandelt habe, weil die Erfüllungswirkung erst mit Genehmigung der Belastungsbuchung eintrete, im vorliegenden Fall gemäß Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken 6 Wochen nach deren Mitteilung gegenüber der Insolvenzschuldnerin. Die Verarbeitung der gelieferten Waren könne nicht als Genehmigung angesehen werden, weil die Verarbeitung keine Handlung im Rahmen der Rechtsbeziehung zwischen der Insolvenzschuldnerin und ihrer Bank bewiesen sei, die Bank aber alleiniger Adressat einer – auch stillschweigenden Genehmigungserklärung – für die Belastung des Kontos sei. Gleichwohl seien die Beklagten nicht zu Rückgewähr der erlangten Beträge verpflichtet, weil tatsächlich der Kläger die Genehmigung durch Unterlassung des Widerspruchs erteilt habe und nicht die Insolvenzschuldnerin, denn zum Zeitpunkt der Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter sei die 6-Wochenfrist noch nicht abgelaufen gewesen und somit das Recht zum Widerspruch auf ihn übergegangen. Daher handele es sich vorliegend nicht um eine Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin, sondern einer Handlung des Klägers, die nicht nach §§ 129 f. InsO anfechtbar sei. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Klageantrag aus der ersten Instanz in voller Höhe weiterverfolgt. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass auch Handlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters der Anfechtung nach §§ 129 f. InsO unterliegen. Letztlich komme es aber auch darauf nicht an, weil die Genehmigung durch Unterlassung eines Widerspruchs keine Rechtshandlung des Klägers, sondern eine solche der Insolvenzschuldnerin gewesen sei. Er beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X, einen Betrag von 23.381,89 € nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4.10.2005 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und sind der Auffassung, der Kläger handle rechtsmissbräuchlich, wenn er, obwohl er der Abbuchung nicht widersprochen habe, nunmehr versuche, ohne sachlichen Grund die Zahlung rückgängig zu machen. Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 ZPO abgesehen. Insoweit wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB (Nichtleistungskondiktion) auf Rückzahlung der von der Beklagten zu 1) im Wege des Lastschriftverfahrens erlangten Beträge in Höhe von insgesamt 23.381,89 €. Die Beklagte zu 1) hat die streitgegenständlichen Gutschriften auf ihrem Konto nicht durch eine Leistung der Insolvenzschuldnerin erlangt. Zwar hat die Insolvenzschuldnerin der Beklagten zu 1) eine schriftliche Einzugsermächtigung erteilt. Diese rechtfertigt es jedoch nicht, eine im Lastschriftverfahren bewirkte Zahlung als Leistung des Schuldners anzusehen. In einer vom Schuldner dem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung liegt keine Ermächtigung oder Vollmacht, das Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben und über sein Guthaben bei dem Kreditinstitut zu verfügen, sondern nur die Gestattung, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu benutzen. Die Schuldnerbank greift im Einzugsermächtigungsverfahren zunächst ohne eine Weisung oder einen Auftrag ihres Kunden auf dessen Konto zu. Verweigert der Schuldner die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widerspricht, fehlt eine ihm zurechenbare Anweisung, so dass die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto dem Schuldner nicht als Leistung zugerechnet werden kann. Ob der Gläubiger aufgrund der ihm erteilten Einzugsermächtigung von einer Leistung des Schuldners ausgeht, ist unerheblich. Der sogenannte Empfängerhorizont kann eine wirksame Anweisung als objektive Grundlage der Zurechnung nicht ersetzen (BGH Urt.v.11.04.2006, BGHZ 167, 171 ff, zitiert nach JURIS). Im vorliegenden Fall haben zwar weder die Insolvenzschuldnerin noch der Kläger der Belastung des Kontos der Insolvenzschuldnerin ausdrücklich widersprochen. Allerdings ist die Genehmigung auch nicht durch das Unterlassen eines Widerspruchs der Insolvenzschuldnerin nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen 6 Wochen nach der Anzeige der Belastungsbuchung eingetreten. Denn noch während dieses Zeitraumes wurde der Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 11.8.2005 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und gleichzeitig angeordnet, dass Verfügungen der Insolvenzschuldnerin nur mit seiner Zustimmung wirksam werden. Die Genehmigung der Belastungsbuchung ist eine Rechtshandlung des Schuldners, der damit einen mehraktigen Zahlungsvorgang abschließt. Sie macht die Belastung erst wirksam. Auch nach Stellung eines Insolvenzantrags sowie der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts ist die Genehmigung der Belastung eine Rechtshandlung des Schuldners (BGH Urteil vom 4.11.2004, Az: IX 22/03, zitiert nach JURIS). Die Genehmigung der 3 Belastungsbuchungen vom Konto der Insolvenzschuldnerin bedurften seit dem 11.8.2005 zur ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Klägers. Der Kläger hat jedoch seine Zustimmung nicht erklärt. Sie liegt insbesondere nicht in dem Schweigen des Klägers bis zum Ablauf der 6-Wochenfrist nach der Belastungsanzeige, weil ihm gegenüber die Genehmigungsfiktion des Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen nicht gilt (vgl. Ganter, WM 2005, 1557, 1563). Diese Regelung fingiert zwar die Genehmigung des Schuldners zu der Belastungsbuchung, nicht aber die Genehmigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu der Genehmigung des Schuldners (Ganter, a.a.O., S. 1562). Die Beklagte hat die Gutschrift des Rechnungsbetrages auf Kosten der Insolvenzschuldnerin erlangt, weil die A-Bank das Konto der Insolvenzschuldnerin endgültig belastet hat. Schließlich hat die Beklagte die Gutschrift im Verhältnis zur Klägerin ohne rechtlichen Grund erlangt. Zwar stand der Beklagten ein Kaufpreisanspruch in Höhe der eingezogenen Beträge gegen die Insolvenzschuldnerin für das gelieferte Baumaterial zu. Die Beklagte konnte aber die Erfüllung der Kaufpreisforderung zu dem Zeitpunkt, zu dem nach der Abbuchung der Beträge vom Konto der Insolvenzschuldnerin durch deren Schweigen frühestens Erfüllung hätte eintreten können, nicht mehr verlangen, weil die Genehmigung der Belastungsbuchung durch die Insolvenzschuldnerin gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar war mit der Folge, dass sie das Erlangte gemäß § 143 InsO hätte zurückzahlen müssen. Die Erfüllungswirkung konnte mangels einer ausdrücklich erteilten Genehmigung der Insolvenzschuldnerin gemäß Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen frühestens 6 Wochen nach Zugang der Belastungsbuchungen, mithin frühestens am 11.9.2005 eintreten. Zu diesem Zeitpunkt war der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits gestellt und die Beklagte hatte hiervon Kenntnis. Die Anfechtung war, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht nach § 142 InsO ausgeschlossen, weil die Voraussetzungen eines Bargeschäftes nicht vorlagen. Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, dass aufgrund des Schweigens sowohl der Insolvenzschuldnerin als auch des Klägers bis zum Ablauf der 6 -Wochenfrist eine wirksame Genehmigung der Belastungsbuchung gemäß Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB-Sparkassen durch die Insolvenzschuldnerin erfolgt wäre, wären die Beklagten gemäß § 143 InsO zur Rückgewähr der erlangten Zahlungen zur Insolvenzmasse verpflichtet, weil es sich bei der Genehmigung der Belastungsbuchung um eine gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung handelt. Trotz der Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt durch den Beschluss des Amtsgerichts Dessau vom 11.8.2005 handelt es sich bei der Genehmigung der Belastungsbuchung um eine Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin (vgl. BGH, Urteil v. 4.11.2004, Az. IX 22/03, zitiert nach JURIS). Auch die möglicherweise stillschweigend erklärte Zustimmung des Klägers zu der Genehmigung der Insolvenzschuldnerin ist gemäß § 130 Abs. 1 Ziff. 2 InsO anfechtbar. Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen nach den Vorschriften der §§ 130, 131 InsO anfechten, an denen er selbst als vorläufiger Insolvenzverwalter ohne alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beteiligt war. Die Anfechtung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der spätere Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet hat und dieser infolge dessen nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, ein nicht mehr entziehbares Recht errungen zu haben. Stimmt der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete Insolvenzverwalter einer Erfüllungshandlung des Schuldners zu, die nicht im Zusammenhang mit einem neuem Vertragsschluss steht, ist der Vertragspartner in aller Regel nicht schutzwürdig. Dabei macht es keinen Unterschied, ob zwischen dem vorläufigen Verwalter und dem späteren Insolvenzverwalter Personenidentität besteht oder nicht. Unerheblich ist auch, ob der Schuldner auf eine vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vertraglich begründete oder eine gesetzliche Schuld zahlt. Die Fallgestaltungen haben gemeinsam, dass der Gläubiger nach Antragstellung nur noch Zahlung verlangt, diese also von keiner eigenen Leistung an den Schuldner mehr abhängig ist. Damit entfällt der sachliche Grund, diese Erfüllungshandlungen des Schuldners gegenüber anderen Rechtshandlungen zu Lasten der Gläubigergesamtheit zu privilegieren (BGH Urteil v. 9.12.2004, Az: IX ZR 108/04 zitiert nach JURIS). Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte ihre Leistung vor der Stellung des Insolvenzantrags und der nunmehr angefochtenen Rechtshandlung des Klägers bereits vollständig erbracht. Die Zustimmungserklärung des Klägers zur Genehmigung der Insolvenzschuldnerin diente nur der Erfüllung von Altverbindlichkeiten gegenüber der Beklagten, ohne dass sie zugleich im Zusammenhang mit einer zukünftig noch zu erbringenden eigenen Leistung der Beklagten stand. Ein Fall des Rechtsmissbrauchs liegt daher nicht vor. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 143 Abs. 1 Satz InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 23.381,89 € (§ 47 GKG).