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Beschluss

12 W 43/08

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2008:0515.12W43.08.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3) gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 6.3.2008 – Nichtabhilfeentscheidung vom 24.4.2008 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 358,19 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3) gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 6.3.2008 – Nichtabhilfeentscheidung vom 24.4.2008 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 358,19 € festgesetzt. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Fahrer bzw. Halter sowie gegen die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherer Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Die Beklagte zu 3) ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1) und 2), die durch einen eigenen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, als Streithelferin beigetreten. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 30.8.2007 abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention auferlegt, letzteres durch Berichtigungsbeschluss vom 20.11.2007. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und 2) sowie des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) hat das Landgericht die an die Beklagten zu 1) und 2) sowie die Beklagte zu 3) zu erstattenden Kosten durch Beschlüsse vom 24.1.2008 antragsgemäß festgesetzt. Nach „berichtigter“ Kostenentscheidung hat die Beklagte zu 3) am 5.2.2008 im Hinblick auf ihre Nebenintervention die Festsetzung einer zweifachen Erhöhungsgebühr von 0,3 gem. Nr. 1008 VVRVG zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 358,19 € beantragt. Dies hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung versagt, die Kosten der Nebenintervention stellten keine notwendigen Kosten des Rechtsstreits dar. Weil die Beklagten zu 1) und 2) durch einen eigenen Anwalt vertreten gewesen seien, widerspreche die beantragte Festsetzung dem Grundsatz des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO, wonach die Kosten mehrerer Anwälte nur in soweit zu erstatten seien, als sie die Kosten eines Anwaltes nicht überstiegen. Materielle Einwendungen, wie im Schriftsatz vom 20.2.2008 geltend gemacht, seien im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen und beträfen das Innenverhältnis der beklagten Parteien. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3). Sie rügt, das Landgericht verkenne, dass es für die Anwendung der Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VVRVG nicht auf die Anzahl der Auftraggeber, sondern allein auf die Zahl der von dem Rechtsanwalt vertretenen Personen ankomme, wie sich auch aus der Gesetzesbegründung zu Nr. 1008 VVRVG ergebe. Bei der vom Landgericht in Bezug genommenen Kommentierung von Gerold/Schmidt (17. Aufl. RdNr. 48 zu Nr. 1008 VVRVG) handele es sich um eine Einzelauffassung, welche die Absicht des Gesetzgebers nicht beachte. Der Hinweis des Landgerichts auf den Grundsatz des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO und die daraus abgeleitete Beschränkung der Kostenerstattung widerspreche der allgemeinen Ansicht, nach welcher sowohl Fahrer und Halter, als auch dem Versicherer, welcher einen eigenen Bevollmächtigten beauftrage, ein Anspruch auf uneingeschränkte Kostenerstattung gegenüber dem Prozessgegner zustünden. Angesichts des vom Landgericht festgestellten kollusiven Zusammenwirkens von Klägerin und Beklagten zu 1) und 2), welche die Nebenintervention notwendig gemacht hätten, um dem Erlass eines Versäumnisurteils gegen diese vorzubeugen, habe das Landgericht Anlass gehabt, deren Erstattungsanspruch zu versagen. Wegen weiterer Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Schriftsätze vom 20.2.2008 (Bl. 365-369 d.A.), 9.4.2008 (Bl. 390-400 d.A.) und 22.4.2008 (Bl. 404-406 d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 24.4.2008 nicht abgeholfen. Das gemäß § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht die Voraussetzungen für eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VVRVG als nicht erfüllt erachtet. Dabei kommt den allein das Innenverhältnis zwischen den Beklagten zu 1) und 2) und der Beklagten zu 3) betreffenden Regelungen des § 7 Abs. 1 Nr. 5 und § 10 Abs. 5 AKB (vgl. z.B. Stiefel/Hofmann, 17. Aufl., § 7 AKB RdNr. 193) für die Kostenfestsetzung keine Bedeutung zu. Ebenso wenig war es Aufgabe des Landgerichts, im Rahmen der Kostenfestsetzung zu prüfen, ob den Beklagten zu 1) und 2) aus materiell- rechtlichen Erwägungen, nämlich der vom Landgericht im Urteil angenommenen Absprache der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 2) zum Unfallgeschehen, der sich aus der landgerichtlichen Kostenentscheidung ergebene Kostenerstattungsanspruch dem von der Beschwerdeführerin selbst hervorgehobenen Grundsatz zuwider ausnahmsweise nicht zustand, nach welchem im Verhältnis zur Gegenpartei die Kosten eines vom Versicherungsnehmer oder Fahrer bestellten eigenen Anwaltes neben dem des Versicherers zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehören. In Übereinstimmung hiermit hat das Landgericht deshalb auch sowohl die Kosten der Beklagten zu 1) und 2), als auch die der Beklagten zu 3) festgesetzt. Voraussetzung für die von der Beklagten zu 3) geforderten Gebührenerhöhungen wäre, dass ihr Prozessbevollmächtigter mehrere Mandanten vertreten hätte. In der Tat kommt es dabei im Rahmen der Nr. 1008 VVRVG nicht auf die Anzahl der Auftraggeber an, sondern vielmehr auf die Anzahl der vom Prozessbevollmächtigten vertretenen Personen (Mandanten), die nicht zugleich seine Auftraggeber sein müssen (vgl. hierzu die in der Beschwerdebegründung in Bezug genommene Kommentierung bei Gebauer/Schneider Nr. 1008 VVRVG RdNr. 6 f, Riedel/Sußbauer 9. Aufl. § 7 RVG RdNr. 11, Bischoff/Jungbauer, 2. Aufl., Nr. 1008 VVRVG RdNr. 4 f, 10 sowie Göttlich/Mümmler, 2. Aufl. „Mehrere Auftraggeber“ Ziff. 6.1 und 6.2). Der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) erklärte Beitritt der Beklagten zu 3) als Streithelfer der Beklagten zu 1) und 2) hat aber kein Mandat der – anderweitig anwaltlich vertretenen –Beklagten zu 1) und 2) im Sinne der Nr. 1008 VVRVG zur Folge gehabt. Vielmehr hatte der von der Beklagten zu 3) im eigenen Interesse (§ 66 ZPO) erklärte Beitritt als Nebenintervenient lediglich zur Folge, dass die Beklagte zu 3) kraft eigenen Rechtes die Rechtsstellung eines Gehilfen der Beklagten zu 1) und 2) im Prozess erlangte (vgl. z.B. Zöller, 27. Aufl., § 67 RdNr. 1 mit zahlreichen Nachweisen). Sie wurde hierdurch aber nicht Vertreter der unterstützten Prozessparteien (vgl. z.B. OLG Koblenz, Juristisches Büro 2004 S. 484). Das Handeln der Beklagten zu 3) in ihrer Rolle als Nebenintervenientin blieb eigenes Handeln, das ihres Prozessbevollmächtigten beinhaltete mithin auch keines als eines (mandatierten) Vertreters für diese. Die Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VVRVG fällt im Falle der Nebenintervention nach Ansicht des Senats vielmehr nur an, wenn der von dem Rechtsanwalt vertretene Streithelfer und die von ihm vertretene Partei nicht dieselbe Person sind. Eben ein solcher Sachverhalt lag der (von Göttlich/Mümmler für ihre Sicht zitierten) Entscheidung des OLG Hamburg (Juristisches Büro 1984 S. 702) zugrunde, in welcher der Rechtsanwalt als Vertreter des Beklagten und als Nebenintervenient in eigener Sache tätig war und mithin zwei Mandate im Sinne der (heutigen) Nr. 1008 VVRVG vorlagen. Da der Prozessbevollmächtigte dem gegenüber hier ein und dieselbe Person als Partei und als Nebenintervenient vertrat, war mit diesem Mandat auch keine Erhöhung seines Haftungsrisikos verbunden; konkrete Ausführungen, welche eine gegenteilige Sicht stützten könnten, hat die Beklagte zu 3) auch nicht vorgebracht. Nach allem hielt der Senat die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO für unbegründet. Weil im Schrifttum zur vorliegender Konstellation unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob sich der Anwendungsbereich von Nr. 1008 VVRVG hierauf erstreckt, hielt der Senat es für gerechtfertigt, gemäß § 574 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zuzulassen.