Urteil
12 U 231/08
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0512.12U231.08.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17.11.2008 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17.11.2008 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin ist eine von zahlreichen geschädigten Anlegern bei der in Insolvenz gegangenen A. Sie macht gegen den Beklagten Ansprüche nach dem Anfechtungsgesetz geltend, der den wegen Anlagebetrugs strafrechtlich verurteilten Geschäftsführer B der A in zahlreichen Zivilverfahren vertreten hat. Die Klägerin ficht die Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen aus gerichtlichen Vergleichen an, die zahlreiche Geschädigte mit dem Schuldner geschlossen haben und die eine Kostenquote von 75 % zu Lasten der jeweiligen Kläger enthalten. Die Rechtsschutzversicherung der Klägerin hat den zu erstattenden Kostenbetrag an den Beklagten ausgezahlt. Der Beklagte hat vor Abschluss der Vergleiche offengelegt, dass der Schuldner B vermögenslos war, die eidesstattliche Versicherung abgegeben und titulierte Forderungen im siebenstelligen Bereich gegen sich hatte. Der Beklagte hat außerdem die Abtretung zukünftiger Kostenerstattungsansprüche durch B an ihn angezeigt. Sodann wurden mit den Geschädigten in einer Vielzahl von Fällen Vergleiche mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf abgeschlossen, dass aufgrund der finanziellen Verhältnisse des damaligen Beklagten B eine Zahlung nicht gewährleistet sei. Dieser verpflichtete sich am 23.08.2007 gegenüber der Klägerin, bis zum 30.05.2008 7,5 % der Klageforderung zu zahlen, im Falle der Nichtleistung waren weitere 42,5 % geschuldet. Der Schuldner hat keine Zahlung geleistet. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten die gesamte Forderung aus dem Vergleich in Höhe von 5.164,05 € nebst Zinsen geltend. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit in dem das Verfahren der Klägerin betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München vom 19.09.2007 ein Erstattungsbetrag in Höhe von 1.052,54 € zugunsten des dortigen Beklagten B festgesetzt wurde, ferner anteilige, nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 155,30 €. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG bejaht und ausgeführt, die Abtretung der Kostenerstattungsansprüche des Schuldners B an den Beklagten habe die Vollstreckungsmöglichkeiten der Klägerin verschlechtert. Unerheblich sei dabei, ob es ohne die Abtretung überhaupt zum Vergleichsabschluss mit den daraus resultierenden Kostenerstattungsansprüchen gekommen wäre. Denn nach gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Literatur beurteile sich die Frage der Gläubigerbenachteiligung durch Rechtshandlungen des Schuldners allein aufgrund des realen Geschehens und nicht hypothetischer Kausalverläufe. B habe mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Die Abtretung des Erstattungsanspruchs stelle ein inkongruentes Deckungsgeschäft dar, weil der Beklagte lediglich einen Anspruch auf Vorschusszahlung, nicht aber auf Abtretung von Ansprüchen seines Mandanten gegen Dritte gehabt habe. Aber selbst bei Annahme eines kongruenten Deckungsgeschäftes sei der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zu bejahen, weil es B darauf angekommen sei, zur Aufrechterhaltung des Mandatsverhältnisses den Beklagten gegenüber seinen anderen Gläubigern zu bevorzugen, wie dem Beklagten gleichfalls bewusst gewesen sei. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung des Beklagten greife nicht durch, die Klägerin habe den Vergleich zwar in Kenntnis aller Umstände geschlossen, aber offenkundig ohne zu wissen oder gar zu akzeptieren, dass sie aus diesem keinerlei Ansprüche würde durchsetzen können. Zudem sei der Beklagte nicht schutzwürdig, weil er seinerseits ebenfalls alle Umstände gekannt und die Klägerin keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Beklagten dahingehend begründet habe, dass sie auf eine mögliche Anfechtung verzichte. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf die erklärte Anfechtung weiterer Abtretungen des Schuldners B gegenüber anderen Gläubigern stützte, wies das Landgericht den Anspruch wegen unzureichenden Tatsachenvortrags zurück. Einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB verneinte das Gericht wegen fehlender Schädigungsabsicht des Beklagten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 119 – 125 d. A.) verwiesen. Gegen dieses der Klägerin am 25.11.08 und dem Beklagten am 21.11.08 zugestellte Urteil haben beide Parteien fristgerecht Berufung eingelegt, die Klägerin am 22.12.08, der Beklagte am 11.12.08, und ihre Rechtsmittel fristgerecht begründet, die Klägerin am 30.01.2009 innerhalb der bis zum 04.02.2009, der Beklagte am 04.02.2009 innerhalb der bis zu diesem Tage verlängerten Begründungsfrist. Beide Parteien verfolgen ihre erstinstanzlichen Klageziele weiter. Die Klägerin meint, das Landgericht habe die weitergehende Klageforderung zu Unrecht abgewiesen. Es sei nicht erforderlich gewesen, die anderen Anfechtungen und Forderungen im Einzelnen aufzuführen, wenn diese in der Summe unstreitig höher seien als die Klageforderung. Die Bezifferung der einzelnen Beträge sei nicht erforderlich gewesen. Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts überspanne die Anforderungen aus § 3 AnfG in Abtretungsfällen, zumindest habe das Landgericht einen entsprechenden Hinweis geben müssen. Sie trägt nunmehr die einzelnen Beträge vor unter Hinweis darauf, dass die Abschriften der Kostenfestsetzungsbeschlüsse ihr erst seit Mitte Dezember 2008 vorlägen; der neue Vortrag sei daher nicht verspätet. Sie behauptet, dem Beklagten seien aufgrund der bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschlüsse insgesamt über 606.000,00 € zugeflossen. Vorsorglich ordnet die Klägerin einzelne Kostenfestsetzungsbeträge ihrem Klageanspruch zu. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17.11.2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, insgesamt 5.164,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie 546,69 € nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Beklagte rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht. Es habe seiner Prüfung einen falschen Zeitpunkt zugrunde gelegt, indem es auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses statt den der Abtretungsvereinbarung abgestellt habe. Die Abtretung habe keine Gläubigerbenachteiligung bewirkt. Zum Zeitpunkt der Abtretung sei der künftige Anspruch auf Kostenerstattung noch höchst unsicher und von geringerem Wert als eine Anwartschaft gewesen. Bei Abschluss des Vergleichs habe sich der Wert aber nicht mehr im Vermögen des Schuldners befunden, sondern sei als Folge der Abtretung bereits Teil seines Vermögens gewesen. Das Landgericht habe übersehen, dass die Klägerin als Folge ihrer Anfechtung aus einem Titel vorgehen wolle, der sich gegen sie selbst richte. Eine Zwangsvollstreckung der Klagepartei gegen sich selbst sei aber nicht möglich. Letztlich verlange die Klägerin im Wege der Anfechtung den Ausgleich ihres materiellen Schadens von der Rechtsschutzversicherung. Die Klägerin habe auch deshalb keinen Anfechtungsanspruch, weil sie es unterlassen habe, gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch des Schuldners B mit dem titulierten Anspruch aus dem Vergleich aufzurechnen. Jedenfalls benachteiligten die Abtretungen die Klägerin allenfalls in Höhe von 7,5 % der ursprünglichen Klageforderung gemäß Ziffer 2 des Vergleichs. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Durchsetzung des Anspruchs treuwidrig. Indem die Klägerin es trotz Kenntnis sämtlicher Umstände unterlassen habe, im Kostenfestsetzungsverfahren im Wege der Einrede gemäß § 9 AnfG ihren Anspruch geltend zu machen, sei ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend begründet worden, dass eine Anfechtung nicht erfolge. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens in zweiter Instanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Mit dem Landgericht ist die grundsätzliche Anfechtungsberechtigung der Klägerin nach § 2 AnfG zwar zu bejahen und dessen Voraussetzungen zwischen den Parteien auch nicht streitig. Denn die Klägerin ist Gläubigerin eines vor dem Landgericht München am 23.08.2007 geschlossenen vollstreckbaren Vergleichs, dessen Gesamtbetrag mangels Zahlung bis zum 30.05.08 fällig ist. Vollstreckungsversuche in das Vermögen des Schuldners B, der im Juni 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und ausweislich des im April 2008 ergänzenden Vermögensverzeichnisses über kein pfändbares Vermögen verfügt, versprechen keine Aussicht auf Erfolg. Zutreffend ist weiterhin, dass die Vorausabtretung von Ansprüchen durch den Schuldner eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 AnfG sein kann, wenn sie zu einer Vermögensverschiebung zugunsten eines von mehreren Gläubigern führt. Eine solche die Klägerin objektiv benachteiligende Vermögensverschiebung im Sinne des § 3 AnfG ist nach Ansicht des Senats vorliegend jedoch nicht feststellbar. Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Vorausabtretung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens aus einem noch zu schließenden Arbeitsvertrag entschieden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung derjenige sei, welcher die Forderung zur Entstehung bringe und den Erwerb des Abtretungsempfängers vollende. Durch den Abschluss des Arbeitsvertrags als der zu dem Entstehen der abgetretenen Forderung notwendigen Rechtshandlung des Schuldners seien die übrigen Gläubiger aber nicht benachteiligt worden, weil sie ohne diesen Abschluss nicht besser gestellt gewesen wären (vgl. BGH NJW 1987 Seite 1268). Dies gilt auch im vorliegenden Fall entsprechend. Die Klägerin wie auch die übrigen Gläubiger wären ohne den Vergleichsabschluss, der den Kostentitel zugunsten des Schuldners erst geschaffen hat und der maßgebliche letzte Teilakt des angefochtenen Forderungserwerbs durch den Beklagten als Abtretungsempfänger war, ebenfalls nicht besser gestellt gewesen. Selbst wenn man aber von einer objektiven Gläubigerbenachteiligung ausgehen wollte, greift die Anfechtung nicht durch. Der Bundesgerichtshof hat in einer weiteren Entscheidung vom 23.10.2008 (MDR 2009, Seite 167) weiterhin entschieden, dass nach dem Anfechtungsgesetz – im Gegensatz zur Insolvenzanfechtung – eine isolierte Anfechtung einzelner Teile eines Gesamtvorganges, welche die Weggabe eines Vermögenswertes aus dem Schuldnervermögen bewirkt, nicht möglich ist. Er hat deshalb die isolierte Anfechtung einer Verrechnungsvereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag über zwei Eigentumswohnungen des Schuldners mit dem Ziel, in die Kaufpreisforderung aus dem Wohnungsverkauf zu vollstrecken, für unzulässig erklärt und ausgeführt, der Erwerbsvorgang habe insgesamt angefochten werden müssen. Dies gilt nach Ansicht des Senats auch im vorliegenden Fall. Die Vorausabtretung der Kostenerstattungsansprüche und der nachfolgende Vergleich stellen einen einheitlichen, zuvor abgesprochenen und der Klägerin auch offen gelegten Erwerbsvorgang durch den Beklagten dar. Der Kläger kann die Abtretung nicht ohne den Vergleich anfechten, welche den Kostentitel als letzten Teilakt des Erwerbsvorganges durch den Beklagten überhaupt erst geschaffen hat. Versteht man die Anfechtung der Klägerin aber als eine zulässige Anfechtung des gesamten Erwerbsvorganges, das heißt einschließlich des Vergleichs, dann entfällt auch der dadurch erst geschaffene Vermögenswert auf Seiten des Schuldners B. Hierin unterscheidet sich der vom Senat zu entscheidende Sachverhalt von dem durch den Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung beschiedenen, bei welchem der Vermögenswert im Vermögen des Schuldners, nämlich die beiden Eigentumswohnungen, vor dem Erwerbsvorgang durch den Anfechtungsgegner bereits existierte. Im Falle der Annahme einer umfassenden Anfechtung des gesamten Erwerbsvorganges einschließlich des Vergleichs fehlt es im Übrigen dann auch an einem vollstreckbaren Titel der Klägerin, welcher diese zur Anfechtung nach § 2 AnfG berechtigte. Schließlich beurteilt der Senat auch die Frage der Treuwidrigkeit anders als das Landgericht. Er teilt zwar dessen Ansicht, dass die Klägerin keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hat, dass eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz nicht erfolge. Gleichwohl erscheint die Ausübung eines etwa doch bestehenden Anfechtungsrechtes deshalb treuwidrig, weil die Klägerin im Fall einer Zulassung der Anfechtung besser gestellt wäre, als dies ohne die ihr bekannte Abtretung und den nur dadurch ermöglichten Vergleichsabschluss der Fall gewesen wäre. Sie könnte nämlich einen Teil ihrer materiellen Ansprüche gegenüber dem Schuldner auf Kosten ihrer eigenen Rechtsschutzversicherung befriedigen, deren Leistung als Zugriffsobjekt im Schuldnervermögen ohne den ihr offengelegten Erwerbsvorgang nicht existierte. Eine solche Besserstellung ist nicht Sinn und Zweck des Anfechtungsgesetzes. Hiernach war das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für gegeben hält. Die vom Senat bejahte Übertragbarkeit der rechtlichen Erwägungen in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.12.1986 (NJW 1987 Seite 1268) und 23.10.2008 (MDR 2009 Seite 167) auf den hier gegebenen Sachverhalt stellt sich in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen und erscheint höchstrichterlich bislang noch nicht hinreichend geklärt. Die Beantwortung dieser Frage dient aber darüber hinaus auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entscheidung und Handhabung des Anfechtungsrechtes in gleichgelagerten Abtretungsfällen.