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Urteil

12 U 31/08

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0924.12U31.08.0A
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Leitsätze
(Keine weiteren Angaben)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25.01.2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: (Keine weiteren Angaben) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25.01.2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin verlangt mit ihrer am 16.08.2007 beim Landgericht Darmstadt eingegangenen, der Beklagten am 29.08.2007 zugestellten Klage Feststellung, dass die von ihr in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung in Höhe von 20.139,16 € aus einer von der Beklagten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stamme. Die Beklagte war seit Mitte 1996 alleinige und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Firma A GmbH mit Sitz in O1. Das Unternehmen kam im ersten Halbjahr 1997 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 1. März 1998 eröffnete das Amtsgericht Mannheim das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH. Acht Arbeitnehmer der GmbH waren u.a. im Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. November 1997 bei der Klägerin sozialversichert. Die GmbH, vertreten durch die Beklagte, zahlte diesen Arbeitnehmern in den Monaten Juli 1997 bis November 1997 jeweils zum Monatsende die Nettogehälter aus. Das Unternehmen behielt die auf die Gehaltszahlungen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zwar ein, führte sie für die Monate Juli, August und November 1997 aber nicht an die Klägerin ab. Hierbei handelt es sich um einen Gesamtbetrag von 15.443,31 € (30.204,49 DM). Die Beiträge waren gegenüber der Klägerin jeweils zum 15. des Folgemonats, also zum 15.8., 15.9. und 15.12.1997 fällig. Die Klägerin erwirkte wegen der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufgrund der Nichtabführung der in Rede stehenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung beim Amtsgericht Hamburg am 28. September 2000 einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid (Az. 00-0754878-0-1), Blatt 7 der Akte. Neben der Hauptforderung sind durch den Vollstreckungsbescheid Kosten in Höhe von 134,01 € (262,10 DM), Nebenforderungen in Höhe von 2,56 € (5,-- DM) sowie Zinsen in Höhe von 8,42% aus 30.204,49 DM seit dem 7. Juli 2000 tituliert. Die Hauptforderung ist in dem Vollstreckungsbescheid als "Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 266 a, 14 StGB für die Zeit vom 1.7. 97 bis 31.8. 97 und 11/97" bezeichnet. Am 16. Dezember 2004 wurde über das Vermögen der Beklagten durch das Amtsgericht Darmstadt das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt RA1 zum Treuhänder bestellt. Die Klägerin meldete ihre Forderungen aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 28. September 2000 bei dem Treuhänder unter lfd. Nr.14 wie folgt zur Insolvenztabelle an: 15.443,31 € Hauptforderung, 134,01 € Kosten, 2,56 € Nebenforderungen und 4.559,28 € Zinsen vom 7.7. 2000 bis zum 15.12.2004, insgesamt 20.139,16 €. Bei der Anmeldung gab die Klägerin an, dass es sich bei der Forderung um eine solche aus einer von der Beklagten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handle. Im Prüfungstermin erkannte der Treuhänder die Forderung dem Grunde und der Höhe nach an. Die Beklagte widersprach der Forderung. Die Beklagte hat im Insolvenzverfahren beantragt, ihr die Restschuldbefreiung zu erteilen. Die Klägerin begehrt nunmehr die Feststellung, dass es sich bei der von ihr zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung um eine solche aus einer von der Beklagten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handle. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede unbegründet sei, weil die titulierten Ansprüche aus dem Vollstreckungsbescheid vom 28. September 2000 erst nach Ablauf von 30 Jahren verjähre. Unbeschadet dessen sei der Lauf der Verjährungsfrist durch die von der Klägerin am 12. Mai 2006 vorgenommene Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle gehemmt worden. Auch nach der eigenen Einlassung der Beklagten stehe fest, dass sie bei der Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorsätzlich gehandelt habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, durch besondere Maßnahmen unter Zurückstellung anderweitiger Zahlungspflichten, notfalls sogar durch Kürzung der auszuzahlenden Gehälter, die Fähigkeit zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge so weit wie möglich sicherzustellen. Das bloße Hoffen auf Zahlungen Dritter und auf die Einhaltung von Zahlungszusagen reiche hierfür nicht aus. Gegen diese Verpflichtung habe die Beklagte auch nach ihrem Vortrag vorsätzlich verstoßen, indem sie nach ihrer Darstellung dem Drängen der Arbeitnehmer nachgegeben und die Nettogehälter in voller Höhe ausgezahlt habe, obwohl sie keine Maßnahmen zur Sicherstellung der Abführung der Arbeitnehmerbeiträge ergriffen habe. Die Klägerin hat beantragt, die von ihr im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten beim Amtsgericht Darmstadt zum Az. 9 IK 533/04 unter der laufenden Nr.14 der Insolvenztabelle angemeldete Forderung in Höhe von 20.139,16 € mit der Maßgabe zur Insolvenztabelle festzustellen, dass es sich bei der Forderung um eine solche aus einer von der Beklagten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, ein Großkunde der GmbH habe noch Forderungen in einer hohen sechsstelligen Größenordnung zu begleichen gehabt und zugesagt, bis spätestens Mitte Dezember 1997 Zahlungen zu leisten. Im Vertrauen hierauf habe sie die Auszahlung der Nettovergütung an die Mitarbeiter zugesagt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sie daher bei der unterlassenen Abführung der Sozialversicherungsabgaben nicht vorsätzlich gehandelt habe. Jedenfalls sei die Klage aber hinsichtlich der kapitalisierten Zinsen unbegründet, weil es sich nicht um eine Zinsforderung nach § 849 BGB, sondern um Verzugszinsen handele. In diesem Fall nähmen Zinsen auch dann an der Restschuldbefreiung teil, wenn die Hauptforderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Die Beklagte hat ferner der Auffassung vertreten, dass der Klageanspruch verjährt sei. Der Vollstreckungsbescheid habe das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht feststellen können. Er beinhalte lediglich die Aussage, dass der Klägerin eine Forderung gegen die Beklagte in Höhe von 30.471,59 DM zuzüglich Zinsen zustehe, treffe aber keine bindende Feststellung über die Anspruchsgrundlage. Das Landgericht hat durch Urteil vom 25. Januar 2008, auf dessen Inhalt ergänzend gemäß § 540 Abs.1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Feststellungsanspruch verjährt sei. Durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids und den darauf folgenden Erlass des Vollstreckungsbescheids vom 28. September 2009 sei die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt worden. Zwei sei in dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg ausdrücklich der Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB genannt, so dass die Beklagte durch die Bescheide den Vorwurf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen gekannt habe. Die Klägerin habe für eine Verjährungsunterbrechung dennoch eine Klage auf Feststellung, dass ihr ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung in Höhe der nicht gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zustehe, erheben müssen, weil der Vollstreckungsbescheid lediglich angebe, dass ein Anspruch in einer gewissen Höhe existiere, ohne dass damit irgend eine rechtsverbindliche Aussage über den Hintergrund dieses Zahlungsanspruchs getroffen worden sei. Der Schuldner könne sich auch in diesem Stadium zulässigerweise mit der Einrede der Verjährung verteidigen, weil der Anspruch dem Grunde nach erst jetzt geprüft werde. Gegen das der Klägerin am 1. Februar 2008 zugestellte Urteil hat sie am 20. Februar 2008 Berufung eingelegt und diese am 1. April 2008 begründet. Sie verfolgt ihren Klageantrag aus der ersten Instanz in vollem Umfang weiter und rügt die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass der Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Feststellung, dass der mit dem Vollstreckungsbescheid rechtskräftig festgestellte Zahlungsanspruch auf einer von der Beklagten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, durch die Zustellung des Mahnbescheids und später des Vollstreckungsbescheids gehemmt worden sei. § 204 BGB unterscheide hinsichtlich der Hemmungswirkung nicht zwischen dem Leistungsanspruch und dem Rechtsgrund des Leistungsanspruchs. Es lasse sich dem Gesetz auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber die Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs anderen Regeln habe unterwerfen wollen als diejenige eines Anspruchs auf Feststellung, dass ein Zahlungsanspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Der Schuldner sei dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - bereits im Vollstreckungsbescheid als Grund des Anspruchs eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung genannt werde, nicht schutzwürdig, weil er schon bei der Zustellung des Mahnbescheids ohne weiteres erkennen könne, dass der Gläubiger seinen Anspruch auf diese Norm stütze. Er sei hinreichend dadurch geschützt, dass er tatsächliche und rechtliche Einwendungen in dem Feststellungsrechtsstreit, in dem es um das Vorliegen der Voraussetzungen des Straftatbestandes gehe, erheben könne. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25.01.2008 zu ändern und entsprechend ihrem Klageantrag in der I. Instanz neu zu fassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass der von der Klägerin verfolgte Feststellungsanspruch verjährt ist. Der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch wegen der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen unterlag bis zur Neuregelung der Verjährungsvorschriften der Verjährungsfrist des § 852 Abs.1 BGB a.F.. Dies gilt auch für den neben dem Zahlungsanspruch bestehenden Anspruch auf Feststellung, dass es sich um eine Forderung aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handle (BGH Beschluss vom 06.04.2006, IX ZR 240/04). Die Verjährung beginnt mit Kenntnis des Geschädigten vom Eintritt des Schadens zumindest dem Grunde nach, von der eigenen Schadensbetroffenheit und von der Person des Ersatzpflichtigen. Die Kenntnis ist vorhanden, wenn dem Geschädigten zuzumuten ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, zumindest als Feststellungsklage, zu erheben, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen Erfolgsaussichten hat (Palandt-Thomas, 60. Aufl., zu § 852 BGB a.F., Rdnr. 4). Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin seit 15.08., 15.09. und 15.12.1997 jeweils Kenntnis davon, dass die Beklagte die Arbeitnehmeranteile nicht abführte. Unerheblich ist, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten erst am 16.12.2004 eröffnet wurde. Dies führt nicht dazu, dass die 3-jährige Verjährungsfrist erst mit Kenntnis der Klägerin vom Insolvenzverfahren zu laufen begonnen hätte, weil die Klägerin davor nicht sicher wissen konnte, dass sie ein Feststellungsurteil benötigen würde, um die Restschuldbefreiung hinsichtlich des ihr zustehenden Schadensersatzanspruches zu verhindern. Denn der Umstand, dass es möglicherweise in Zukunft zu einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten kommen würde, lag nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Hinzu kommt, dass die Feststellung des Haftungsgrundes aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung auch für das Vollstreckungsprivileg des § 850 f Abs.2 ZPO erforderlich ist. Insbesondere angesichts der Höhe der vorliegend in Streit stehenden Forderung und der Zahlungsunfähigkeit der GmbH, deren alleinige Geschäftsführerin die Beklagte war, musste der Klägerin bewusst sein, dass möglicherweise in Zukunft eine Zwangsvollstreckung durch Pfändung von Arbeitseinkommen der Beklagten erforderlich sein würde. Zwar ist im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 28.09.2000 als Anspruchsgrund „Schadensersatz gem. § 823 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 266a, 14 StGB…“ angegeben. Die Bezeichnung eines Anspruchs im Vollstreckungsbescheid als Schadensersatz aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung entfaltet aber im späteren Prozess, mit dem der Sozialversicherungsträger die Feststellung begehrt, dass ihm der im Vollstreckungsbescheid titulierte Anspruch aufgrund einer von dem Insolvenzschuldner vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht, keine Bindungswirkung. Der auf einem Mahnbescheid beruhende Vollstreckungsbescheid ist nicht geeignet, die rechtliche Einordnung des in ihm geltend gemachten Anspruchs festzulegen. Der Mahnbescheid beruht auf den einseitigen, vom Gericht nicht materiell-rechtlich geprüften Angaben des Gläubigers. Das entspricht dem Sinn und Zweck des Mahnverfahrens, das wegen eines Anspruchs auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme eingeleitet wird (§ 688 Abs. 1 ZPO) und dem Gläubiger schnell und kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel verhelfen soll. Sofern der Gläubiger nicht nur vollstrecken, sondern weitergehend das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO in Anspruch nehmen oder die Restschuldbefreiung nach § 302 Nr.1 InsO verhindern will, muss er ein Feststellungsurteil erwirken, das im ordentlichen Verfahren ergeht und mindestens eine Schlüssigkeitsprüfung durch einen Richter voraussetzt. Dass im Vollstreckungsbescheid ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 1, § 14 StGB tituliert ist, ändert im Ergebnis nichts. Wird ein Geschäftsführer persönlich wegen nicht an den Sozialversicherungsträger abgeführter Arbeitnehmeranteile in Anspruch genommen, kommt zwar ein anderer Rechtsgrund als derjenige einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht in Betracht. Für den Schuldner stellt sich im Mahnverfahren also nicht die Frage, ob er Widerspruch oder Einspruch nur deshalb einlegen soll, um eine Abänderung der rechtlichen Einordnung der Forderung zu erreichen. Die Folgen, welche die Titulierung einer derartigen Forderung in einem späteren Restschuldbefreiungsverfahren nach sich zieht, wird der Schuldner in der Regel jedoch nicht überblicken. Für eine Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO besteht im Mahnverfahren noch kein Anlass. Der Schuldner kann deshalb aus Nachlässigkeit oder auch in der Erwartung eines ihm bevorstehenden Insolvenzverfahrens einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden lassen, ohne dessen Folgen - die bei Annahme einer Bindungswirkung wegen § 302 Nr. 1 InsO insoweit nicht eintretende Restschuldbefreiung - zu überblicken. Ein Titel, der ohne eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung aufgrund einseitiger Angaben des Gläubigers ergangen ist, vermag die weit reichenden Folgen des § 302 Nr. 1 InsO nicht zu rechtfertigen. (BGH Urteil vom 18.05.2006, IX ZR 187/04; zu der Vorschrift des § 850f Abs. 2 ZPO vgl. BGH Beschluss vom 05.04.2005, VII ZB 17/05). Wenn aber die nur auf der einseitigen Angabe des Gläubigers im Mahnbescheidsantrag beruhende, ohne Vornahme einer materiell-rechtlichen Prüfung erfolgte Bezeichnung des Schuldgrundes der unerlaubten Handlung im Vollstreckungsbescheid keine Bindungswirkung entfaltet, dann hat das im Jahr 2000 durchgeführte Mahnverfahren und der Erlass des anschließend rechtskräftig gewordenen Vollstreckungsbescheid auch auf den Lauf der Verjährung des der Klägerin neben dem Zahlungsanspruch möglicherweise zustehenden Feststellungsanspruchs keinen Einfluss. Hinzu kommt, dass Gegenstand des Mahnverfahrens nach § 688 Abs.1 BGB nur ein auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteter Anspruch sein kann, nicht aber ein Feststellungsanspruch. Darüber hinaus endete die durch die Einleitung des Mahnverfahrens im Jahr 2000 eingetretene Unterbrechung der Verjährung nach §§ 209 Abs.2 Nr.1, 213, 212a BGB a.F. mit dem Erlass des rechtskräftigen Vollstreckungsbescheides am 28.09.2000. Für die titulierte Forderung gilt nunmehr die 30jährige Verjährungsfrist des § 218 BGB a.F./ § 197 Abs.1 Nr.3 BGB n.F.. Durch den Vollstreckungsbescheid ist aber nur die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des in dem Titel ausgewiesenen Betrages rechtskräftig festgestellt, nicht auch die von der Klägerin nunmehr begehrte Feststellung, dass es sich bei dem Zahlungsanspruch um einen solchen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage, ob die Bezeichnung einer Forderung als eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Vollstreckungsbescheid Einfluss auf den Lauf der Verjährung des Feststellungsanspruchs des Gläubigers hat, bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden ist (§ 546 Abs.2 Nr.2 ZPO).