Urteil
12 U 118/08
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0527.12U118.08.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil und Teilanerkenntnisurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28.05.2008 zu Ziffer 1) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht
Darmstadt zurückverwiesen.
Der Berufungsstreitwert wird auf € 125.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil und Teilanerkenntnisurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 28.05.2008 zu Ziffer 1) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen. Der Berufungsstreitwert wird auf € 125.000,- festgesetzt. I. Die Parteien streiten um den letzten Willen der am ...05.2007 verstorbenen Frau A geb. B, der Mutter des Beklagten und Schwester des Klägers. Der Kläger verlangt aufgrund der in dem notariellen Testament vom ...01.2005 enthaltenen Vermächtnisse die Zustimmung zur Übertragung und Bewilligung der Eintragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück in Stadt1, …Str. von dem Beklagten. Zudem begehrt er im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand des Geldvermögens durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses. Wegen der Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28.05.2008 gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht hat den Beklagten, nach Anerkennung des Auskunftsanspruchs, durch Teilurteil und Teilanerkenntnisurteil verurteilt, der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils zuzustimmen und die Eintragung zu bewilligen sowie Auskunft über den Bestand des Geldvermögens zu erteilen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe aufgrund der in dem notariellen Testament vom ...01.2005 enthaltenen Vermächtnisse entsprechende Ansprüche. Das Testament vom ...01.2005 sei nicht durch die letztwillige Verfügung vom ...07.2005 widerrufen worden. Beide Testamente stünden nicht im Widerspruch zueinander, zumal das Testament vom ...07.2005 keine Regelung über die Erbfolge enthalte, sondern nur Auflagen hinsichtlich der Bestattung. Das Testament vom ...01.2005 sei auch wirksam. Weder bestünden Zweifel an der Testierfähigkeit der Verstorbenen, noch sei der Vortrag des Beklagten erheblich, wonach er auffallende Abweichungen des Schriftbildes der Erblasserin sehe. Die Vermächtnisse seien auch durch die vom Beklagten ausgesprochene Anfechtung, mangels Anfechtungsgrund, nicht rückwirkend beseitigt worden. Ebenfalls könne der Beklagte aus § 2306 BGB a.F. keine Ansprüche herleiten, da der hinterlassene Erbteil, der nur anhand der Quotentheorie zu berechnen sei - die Voraussetzungen der Werttheorie lägen nicht vor - größer sei als sein Pflichtteil und der Beklagte das Erbe nicht ausgeschlagen habe. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung und wiederholt weitestgehend seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er vertritt die Ansicht, der Wert der testamentarischen Zuwendung sei im Verhältnis zum Wert des Gesamtnachlasses zu sehen. Die testamentarische Verfügung habe sich auf Vermögensgruppen, Grundbesitz und Geldvermögen, unter vollständiger Erschöpfung des Nachlasses bezogen. Das Landgericht habe die Auskunft über den Bestand des Nachlasses abwarten müssen, da nur auf dieser Grundlage ein Vergleich habe erfolgen können. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 28.05.2008 verkündeten Teilurteils des Landgerichts Darmstadt die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte verurteilt wurde, der Übertragung des ideellen hälftigen Miteigentumsanteils der am ....05.2007 in Stadt2 verstorbenen A, geb. B, geb. am …1931, an dem Grundstück eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Darmstadt von Stadt1, Blatt ..., Flur …, Flurstück …./…, Hof- und Gebäudefläche, …Straße – Größe ... qm – auf den Kläger zuzustimmen und die Eintragung des Klägers als Miteigentümer zu ½ im Grundbuch zu bewilligen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags wird auf die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Unabhängig von den Anträgen der Parteien war das Teil- und Anerkenntnisurteil des Landgerichts Darmstadt gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO zu Ziffer 1) teilweise aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, da das angefochtene Teil- und Anerkenntnisurteil zu Ziffer 1), was in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen war, entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassen worden ist. Ein Teilurteil im Sinne des § 301 ZPO darf nicht ergehen, wenn dadurch die Gefahr widerstreitender Entscheidungen begründet wird. Eine solche Gefahr ist bereits dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt, wenn eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche noch einmal stellen wird. Ein Teilurteil gemäß § 301 ZPO darf daher nur ergehen, wenn die Beurteilung des durch das Teilurteil entschiedenen Anspruchs, auch unter Berücksichtigung einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, vom Ausgang des Streits über die weiteren Ansprüche unabhängig ist (st.Rspr.; BGH Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 378/04; BGHZ 107, 236; BGH Urteil vom 28.11.2002 VII ZR 270/01). Der Kläger hat neben den Anträgen der Stufenklage im Wege der objektiven Klagehäufung den weiteren, zusätzlichen Antrag zu 1) hinsichtlich der Zustimmung zur Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils und Bewilligung der Eintragung gestellt. Soweit das Landgericht über diesen Anspruch durch Teilurteil entschieden hat, besteht die Gefahr, dass im weiteren Verlauf des beim Landgerichts noch anhängigen Verfahrens, mit der Entscheidung über den Leistungsanspruch, sich widersprechende Entscheidungen ergehen, da die Wirksamkeit und die Auslegung des Testaments vom ....01.2005 sowie des weiteren Testaments vom ...07.2005, ebenso die erfolgte Anfechtung der Vermächtnisse und die Regelung des § 2306 BGB a.F. erneut Grundlage der Entscheidung sein werden und abweichend beurteilt werden könnten. Insoweit hat der BGH in seiner Entscheidung vom 04.07.2001 (IV ZB 7/01) ausgeführt, dass ein Teilurteil über die Auskunft weder den Grund des nachfolgenden Leistungsanspruchs mit Rechtskraft feststelle, noch dass es Bindungswirkung entfalte. Entsprechendes muss auch für das Anerkenntnisurteil hinsichtlich der Auskunftsstufe gelten. 2. Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Gemäß § 538 Abs. 1 ZPO wäre der Senat befugt, zur Beseitigung des Verfahrensmangels den im ersten Rechtszug noch anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen und insgesamt in der Sache selbst zu entscheiden (BGH NJW 1960, 339; BGH NJW-RR 1994, 379 ; Heßler in Zöller ZPO 28. Auflg. § 538 Rdnr. 55). Eine derartige Vorgehensweise kommt aber nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. Heßler a.a.O.). Sie hätte nämlich zur Folge, dass ohne sachlich gerechtfertigten Grund praktisch der gesamte nach dem ersten Teilurteil anhängig gebliebene Prozess erst in zweiter Instanz beginnen würde und damit den Parteien eine Instanz verloren ginge (BGH NJW-RR 1994, 379 ). Zudem sieht der Senat von einer eigenen Sachentscheidung ab, da die Entscheidung der Leistungsstufe mangels ordnungsgemäßer Auskunft des Beklagten über den Bestand des Geldvermögens der Verstorbenen noch nicht entscheidungsreif ist, der Beklagte die Auskunftsstufe durch Vorlage eines ordnungsgemäßen notariellen Bestandsverzeichnisses zu erfüllen hat und der Senat angesichts dessen eine eigene Sachentscheidung als nicht sachgerecht ansieht. Der Beklagte sei darauf hingewiesen, dass das notarielle Bestandsverzeichnis vom 20.08.2008 nicht den Erfordernissen des § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB entspricht, da dem Notar nur die dem Bestandsverzeichnis zugrunde gelegten Unterlagen zur Einsicht vorgelegt wurden, dieser die enthaltenen Feststellungen aber nicht selbst ermittelt hat. Nach dem Sinn und Zweck des notariellen Bestandsverzeichnisses muss der Notar den Nachlassbestand selbst ermitteln und im Verzeichnis zum Ausdruck bringen, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist (vgl. OLG Celle vom 21.01.2001, 4 W 318/01; OLG Düsseldorf RNotZ 2008, 105; Palandt, 69. Auflg., § 2314 BGB Rdnr. 7). Danach darf sich der Notar nicht darauf beschränken, die ihm vorgelegten Belege auf Plausibilität zu überprüfen und sich auf die Angaben zu verlassen. Auch inhaltlich ist das notarielle Bestandsverzeichnis, wie bereits die Auskunft über das Barvermögen der Bank1 zum Stichtag 11.08.2008 zeigt, unter mehreren Gesichtspunkten fehlerhaft. 3. Das unzulässig ergangene Teil- und Anerkenntnisurteil des Landgerichts war daher gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 2 S. 3 ZPO ohne Antrag der Parteien zu Ziffer 1) teilweise aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. 4. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der erstinstanzlichen Schlussentscheidung vorbehalten. 5. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.