Urteil
12 U 157/09
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0908.12U157.09.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 1. Oktober 2009 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 14.529,69 € nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 24. Februar 2000 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1) eine vierteljährlich im Voraus zahlbare Unterhaltsrente in Höhe von 1.210,08 € beginnend ab dem 1. Januar 1999 bis zum 1. Oktober 2004 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2) eine vierteljährlich im Voraus zahlbare Unterhaltsrente in Höhe von 856,65 € beginnend ab dem 1. Januar 1999 bis zum 1. Oktober 2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die diesen aus Anlass des Unfalltodes ihres Ehemannes und Vaters zukünftig entstehen werden.
Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 30% und die Beklagte 70% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 1. Oktober 2009 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 14.529,69 € nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 24. Februar 2000 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1) eine vierteljährlich im Voraus zahlbare Unterhaltsrente in Höhe von 1.210,08 € beginnend ab dem 1. Januar 1999 bis zum 1. Oktober 2004 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2) eine vierteljährlich im Voraus zahlbare Unterhaltsrente in Höhe von 856,65 € beginnend ab dem 1. Januar 1999 bis zum 1. Oktober 2004 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die diesen aus Anlass des Unfalltodes ihres Ehemannes und Vaters zukünftig entstehen werden. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 30% und die Beklagte 70% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. I. Die Kläger sind Erben des am …Juli 1997 bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommenen A und machen gegen die Beklagte als Erbin des Flugzeugführers ihren Unterhaltsschaden geltend, der durch den Ausfall des unterhaltspflichtigen Vaters und Ehemannes entstanden ist. Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung hat vorprozessual ohne Verrechnungsbestimmung 77.000,- DM gezahlt. A hatte im Juni 1997 eine Tätigkeit als Immobilienmakler aufgenommen. Er war gelernter Hotelfachmann und hatte längere Zeit in diesem Bereich gearbeitet und nebenberuflich Versicherungen vertrieben, bevor er sich zwischen Oktober 1992 und Dezember 1994 zum Versicherungsfachmann ausbilden ließ und ab Januar 1995 als selbstständiger Versicherungsmakler tätig war. Diese Tätigkeit wollte er durch Immobilienmaklerei ergänzen, wozu auch der Flug nach Stadt1 diente, der zu dem tödlichen Absturz führte. Die Klägerin zu 1) bezieht eine Witwenrente in Höhe von monatlich 634,89 DM, der Kläger zu 2) erhält eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 255,12 DM. Durch Urteil des Senats vom 24. Juni 2004 steht fest, dass der Flugzeugführer den Absturz grob fahrlässig herbeigeführt hat und dem Grunde nach eine unbeschränkte Haftung gemäß § 844 Abs. 1 und Abs. 2 BGB besteht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat daraufhin die ausgefallenen Einkünfte ermittelt und hierzu die Zeugen Z1 und Z2 vernommen, die mit A in geschäftlicher Verbindung standen. Nach deren Angaben gab es keinen Alleinauftrag über die Vermittlung für Herrn A, die Marktlage war schwierig und ein Teil der geplanten Projekte ist nicht durchgeführt worden. Gemäß Ziffer 3 des Beweisbeschlusses vom für 15. Dezember 2004 hat das Landgericht außerdem Sachverständigengutachten zur betriebswirtschaftlichen Bewertung der voraussichtlichen Einkünfte eingeholt. Der beauftragte Sachverständige SV1 ist im ersten Gutachten vom 22. März 2006 zu einem Einnahmenschaden in Höhe von 79.945,- DM für 1997 und in Höhe von 61.000,- DM für 1998 gekommen; der Gutachter selbst stellt fest, dass die Beurteilungsgrundlage sehr unsicher ist. Mit Beweisbeschluss vom 17. September 2008 hat das Landgericht versucht, die durchschnittlichen Einkünfte von Maklern im streitgegenständlichen Zeitraum in Erfahrung zu bringen. Ergebnis war ein weiteres Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 6. Dezember 2008, wonach die durchschnittlichen Einkünfte von Maklern 1997 bei 56.812,- DM brutto 1998 bei 59.465,- DM brutto lagen. Durch die Auswertung der Unterlagen des Makler-Verbandes X ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass für eine erfolgreiche Tätigkeit als Makler das Vermitteln von Mietverträgen und Pachtverträgen sowie Hausverwaltungen wichtig sei, was Herr A nicht beabsichtigte. Die durchschnittlichen Einkünfte der Makler sanken demnach zwischen 1996 und 2002. Die Markt - und Ertragslage war für Berufsanfänger besonders schwierig. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die Klage durch Urteil vom 1. Oktober 2009 mit der Begründung abgewiesen, Ansprüche gemäß § 844 Abs. 2 BGB könnten wegen der sehr unsicheren Prognose über die voraussichtlichen Einkünfte auch im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO nicht festgestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteils Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung und machen geltend, das Landgericht habe entgegen der Rechtsprechung des BGH die Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis des entgangenen Unterhalts überspannt und sei davon ausgegangen, dass A nie wieder etwas verdient hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 5. November 2009 verwiesen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Oktober 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Kläger 24.921,60 € zuzüglich 4% Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. eine vierteljährliche Unterhaltsrente in Höhe von 2.081,12 € für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Oktober 2004 an die Klägerin 1) zu zahlen sowie 3. eine vierteljährliche Unterhaltsrente in Höhe von 1.187,24 € für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Oktober 2004 an den Kläger zu 2) zu zahlen. 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die diesen aus Anlass des Unfalltodes ihres Ehemanns und Vaters zukünftig entstehen werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, dass es für eine ausreichend zuverlässige Prognose über das voraussichtliche Einkommen des Getöteten und damit zugleich für den entgangenen Unterhaltsanspruch der Kläger ungeachtet der umfangreichen Ermittlungen durch das Landgericht an einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 13. April 2010 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Kläger ist teilweise begründet. 1. Die Zahlungsansprüche der Kläger bestehen gemäß § 844 Abs. 2 BGB gemäß Urteil des Senats vom 24. Juni 2004, mit dem der Senat das erste Urteil des Landgerichts in dieser Sache vom 22. Januar 2003 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat. Das erste Berufungsurteil hat die Rechtsgrundlage der Haftung eindeutig im Sinne der Kläger geklärt. Hierauf wird verwiesen. a) Das Landgericht hat § 844 Abs. 2 BGB unrichtig angewendet und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BGH zur Ermittlung des Erwerbsschadens gemäß der §§ 287 ZPO, 252 BGB nicht hinreichend beachtet. b) Für die Bemessung des entgangenen Unterhaltsanspruchs der Kläger ist demnach zunächst das voraussichtliche Einkommen des Getöteten festzustellen, um hieraus den nach familienrechtlichen Regeln begründeten Unterhaltsanspruch errechnen zu können; geldwerte Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters eingetreten sind, insbesondere Rentenansprüche, sind dabei anzurechnen. Grundlage hierfür ist eine Prognoseentscheidung, die nach ständiger Rechtsprechung unter erleichterten Anforderungen steht. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist unter Berücksichtigung der durch die §§ 287 Abs. 1 ZPO, 252 S. 2 BGB gewährten Erleichterungen festzustellen. Nach der Rechtsprechung dürfen dabei zwar im Allgemeinen für die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbstständigen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden. Für die Schätzung des Erwerbsschadens müssen aber hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden. Es bedarf grundsätzlich der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu haben. Auch die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 S. 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens nicht zu (BGH vom 23. Februar 2010, VI ZR 331/08, NJW 2010, 1532, juris RN 13). Darüber hinaus sind für besondere Konstellationen Differenzierungen entwickelt worden. Die Anforderungen an die Prognose dürfen insbesondere dort nicht zu hoch sein, wo der Geschädigte noch in der Ausbildung oder am Anfang einer beruflichen Entwicklung stand und nur wenige konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie sich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte. Es darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass es in der Verantwortlichkeit des Schädigers liegt, dass der Geschädigte in einem so frühen Zeitpunkt seiner beruflichen Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde, woraus sich erst die besondere Schwierigkeit ergibt, nun eine Prognose über deren Verlauf anzustellen. In derartigen Fällen darf sich der Tatrichter seiner Aufgabe, auf der Grundlage der §§ 252 BGB und 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen. (BGH vom 17. Februar 1998, VI ZR 342/96, NJW 1998, 1633, juris RN 23) Soweit sich keine Anhaltspunkte ergeben, die überwiegend für einen Erfolg oder einen Misserfolg sprechen, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose der entgangenen Einnahmen anzustellen und den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden (BGH vom 9. November 2010, VI ZR 300/08, NJW 2011, 1146, zitiert nach juris RN 18). Bei der Ermittlung eines Erwerbsschadens eines am Anfang seiner Selbstständigkeit stehenden Geschädigten muss bei der nach § 252 BGB anzustellenden Prognose bei einem jugendlichen Menschen in der Regel angenommen werden, dass er auf Dauer die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine Gewinn bringende Erwerbstätigkeit nutzen werde. Wenn ein im Unfallzeitpunkt … -Jähriger Kläger, der den zu zahlenden Unterhalt für sich und seine Familie durch eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit verdiente, dann deutet dies stark darauf hin, dass er seine Fähigkeiten auch weiterhin für eine Erwerbstätigkeit eingesetzt hätte. Bei der hypothetischen Bemessung verbleibende Risiken können gegebenenfalls durch gewisse Abschläge abgefangen werden (BGH vom 3. März 1998, VI ZR 385/96, NJW 1998, 1634, zitiert nach juris RN 20). Stehen bei wechselhaftem beruflichem Werdegang eines Verletzten vor dem Unfall Umstände fest, aus denen sich ergibt, dass der Geschädigte sich eine berufliche Existenz aufgebaut hat, so ist unter Zugrundelegung der Beweiserleichterung nach § 252 S. 2 BGB und § 287 ZPO in der Regel davon auszugehen, dass der Geschädigte ohne das Schadensereignis aus dieser beruflichen Tätigkeit Einkommen erzielt haben würde. (Urteil vom 24. Januar 1995, VI ZR 354/93, NJW 1995,2227, zitiert nach juris Rn 21 u. 23) Die Beweiserleichterungen gemäß der §§ 252 BGB, 287 ZPO gelten auch für Selbstständige wie für solche Personen, die zum Unfallzeitpunkt nicht in einem festen Arbeitsverhältnis standen, sich ihren Lebensunterhalt vielmehr in wechselnden, auch vorübergehenden Beschäftigungsverhältnissen zu sichern suchten oder in Bemühungen um eine Weiterbildung befanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bei einem Verletzten, der in der Zeit vor dem Unfall zwar keine kontinuierliche Berufstätigkeit aufzuweisen, jedoch immer wieder Arbeit gefunden hatte, aus der er seinen Lebensbedarf zu bestreiten vermochte, durchaus nahe liegt, dass er ohne das Schadensereignis in absehbarer Zeit Arbeit aufgenommen hätte, selbst wenn er im Unfallzeitpunkt ohne sichere Beschäftigung war (BGH vom 17. Januar 1995, VI ZR 62/94, NJW 1995, 1023, zitiert nach juris RN 17, 18). c) Unter Berücksichtigung dieser Auslegung, die § 844 Abs. 2 BGB in der Rechtsprechung erfahren hat und auf der Grundlage der im Rechtsstreit festgestellten Tatsachen war es möglich und geboten, den infolge des Unfalls entgangenen Unterhaltsanspruch der Kläger zu ermitteln. Die festgestellten Tatsachen lassen einen ausreichend sicheren Schluss darauf zu, dass Herr A mit den zu erwartenden Einkünften aus seiner selbstständigen Tätigkeit einen dauerhaften und wesentlichen Beitrag zum Familieneinkommen geleistet hätte. Denn er war durchgängig berufstätig, bildete sich fort und hatte mit Erfolg eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen, die kurz vor dem Unfall inhaltlich auszubauen er konkrete, Erfolg versprechende Schritte unternommen hatte. Dabei wurde berücksichtigt, dass A zum Unfallzeitpunkt erst … Jahre alt war. Er hatte eine Ausbildung zum Hotelfachmann absolviert, mehrere Jahre unselbstständig in diesem Bereich gearbeitet und hierdurch erheblich zum Familieneinkommen beigetragen. Anschließend hatte er zwischen Oktober 1992 und Ende Dezember 1994 erfolgreich Vertriebserfahrung bei der B Versicherung gesammelt, wie sich aus dem Zeugnis vom 31. Dezember 1994 ergibt. Mit einem Einkommen hieraus für 1994 in Höhe von 44.060,- DM brutto, 29.574,- DM netto (Anlage 1.0 zum Gutachten vom 22. März 2006), hatte er erheblich zum Familieneinkommen beigetragen. Danach nahm er ab Januar 1995 eine selbstständige Tätigkeit als Versicherungsmakler auf. Ferner war er ab Juli 1997 als selbstständiger Immobilienmakler tätig. Insoweit hat die Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2 durch das Landgericht ergeben, dass Herr A eine größere Zahl konkreter Vermittlungsaufträge hatte und in Stadt1 weitere konkrete Projekte akquirieren wollte, als er als Insasse tödlich abstürzte. Dass es für 1995 und 1996 noch keine Steuerveranlagung für die selbstständige Tätigkeit gab, spricht nicht gegen eine erfolgreiche Maklertätigkeit des A; die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen war zum Zeitpunkt des Unfalltodes noch nicht abgelaufen. d) Die Entscheidung zur Höhe der zu erwartenden Einkünfte beruht auf den nachfolgenden Erwägungen. Die ermittelten Durchschnittseinkommen von Maklern weisen im fraglichen Zeitraum nach den Feststellungen des Sachverständigen im Gutachten vom 6. Dezember 2008 erhebliche Erträge vor Steuern zwischen 56.800,- DM (1997) und 59.500,- DM (1998) jährlich auf. Dies spricht für eine in diesem Tätigkeitssektor zum damaligen Zeitpunkt aussichtsreiche Marktsituation. Die für A individuell durch die Gutachten ermittelten voraussichtlichen Erträge lagen sogar noch höher. Andererseits sind die durchschnittlichen Einkünfte der Makler nach den Feststellungen des Sachverständigen zwischen 1996 und 2002 abgesunken. Dieser Umstand hat den Sachverständigen nachvollziehbar veranlasst, einem Abschlag bei der individuellen Einkommensermittlung vorzunehmen. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass Herr A nur geringe Berufserfahrung als Immobilienmakler besaß; da er jedoch beträchtliche Erfahrung als Versicherungsmakler hatte, waren die Abschläge geringer zu bewerten als bei einem erstmals mit Maklertätigkeit befassten Selbstständigen. Einen weiteren Abschlag hat der Sachverständige zu Recht vorgenommen, weil nach seinen Feststellungen für eine erfolgreiche Tätigkeit als Makler das Vermitteln von Mietverträgen und Pachtverträgen sowie Hausverwaltungen als Stammgeschäft von Bedeutung ist, was Herr A nicht beabsichtigte. Darüber hinaus hat der Senat – in vorsichtigem Abgleich mit der konkret prognostischen Ertragsermittlung durch den Sachverständigen – mit einem Abschlag berücksichtigt, dass die Markt- und Ertragslage für Berufsanfänger nach den Feststellungen des Sachverständigen besonders schwierig war. Maßgeblicher Ausgangspunkt sind die Werte aus dem Gutachten vom 22. März 2006, wonach der Erwerbsschaden für das Jahr 1997 bei 79.945,- DM, monatlich 6.662,- DM und für das Jahr 1998 bei 61.016,- DM, monatlich 5.085,- DM, liegt. Den trotz der umfangreichen Begutachtung fortbestehenden Unsicherheiten trägt der Senat durch einen Abschlag in Höhe von 20% Rechnung. e) Der Erwerbsschaden beträgt daher für das Jahr 1997 monatlich 5.330,- DM und ab dem Jahr 1998 monatlich 4.068,- DM. Bei der Bemessung des auf die Kläger entfallenden Betrages waren 35% für den Ehegatten und 20% für ein Kind zugrunde zu legen (vergleiche OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1699). Demnach ergibt sich folgende Berechnung: 5.330 DM Erwerbsschaden monatlich für 1997 davon 35% für die Klägerin, entsprechend 1.865,50 DM davon 20% für den Kläger, entsprechend 1.066,- DM 4.068 DM Erwerbsschaden monatlich ab 1998 davon 35% für die Klägerin, entsprechend 1.423,80 DM davon 20% für den Kläger, entsprechend 813,60 DM f) Demzufolge beläuft sich der rückständige Unterhaltsschaden für die Klägerin für den Zeitraum von 6 Monaten zwischen Juli 1997 und Dezember 1997 auf 1.865,50 DM x 6 = 11.193,- DM, für das Jahr 1998 auf 1.423,80 DM x 12 = 17.085,60 DM, Summe 28.278,60 DM, abzgl. Witwenrente von 634,89 DM mtl. x 18 = 11.428,02 DM, Summe 16.850,58 DM entsprechend 8.615,56 € Der rückständige Unterhaltsschaden für den Kläger berechnet sich für den Zeitraum von 6 Monaten zwischen Juli 1997 und Dezember 1997 auf 1.066 DM x 6 = 6.396 DM für das Jahr 1998 auf 813,60 DM x 12 = 9.763,20 DM Summe 16.159,20 DM, abzgl. Waisenrente von 255,12 DM mtl. x 18 = 4.592,16 DM Summe 11.567,04 DM entsprechend 5.914,13 € Der rückständige Unterhaltsschaden für beide Kläger beträgt insgesamt 14.529,69 €. g) Die laufende Rente vierteljährlich ab dem 1. Januar 1999 beträgt aa) für die Klägerin 1.210,08 € (1.423,80 DM – 634,89 DM = 788,91 DM = 403,36 € x 3), bb) für den Kläger 856,65 € (813,60 DM – 255,12 DM = 588,48 DM = 285,55 € x 3). Für eine darüber hinausgehende Dynamisierung der Renten war kein Raum. Die Darlegungs- und Beweislast für Erhöhungen liegt bei den Geschädigten (vergleiche Küppersbusch 10. Auflage RN 51). Hierzu ist kein Vortrag gehalten. Ein pauschalierter Dynamisierungszuschlag widerspricht dem System der konkreten Schadensprognose (vergleiche OLG Nürnberg, NZV 2008, 349 ). 2. Der Feststellungsantrag ist gemäß der §§ 256 ZPO, 844 Abs. 2 BGB zulässig und begründet, weil die weitere Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Der Zinsanspruch der Kläger ist aus den §§ 288, 291 BGB a.F. begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.