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Beschluss

12 W 68/12

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0528.12W68.12.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 10. August 2012 abgeändert. Der Beklagten wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe ab dem 22.06.2012 bewilligt und ihr Rechtsanwalt A, O1, beigeordnet. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 10. August 2012 abgeändert. Der Beklagten wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe ab dem 22.06.2012 bewilligt und ihr Rechtsanwalt A, O1, beigeordnet. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. I. Die Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung gegen Prämienansprüche aus einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Die Klägerin macht mit Vollmacht der B Krankenversicherung AG (kurz: B) vom 24.11.2010 im eigenen Namen diese Ansprüche gegen die Beklagte geltend, die sie auf einen zwischen der Beklagten und der B geschlossenen Versicherungsvertrag stützt. Über das Vermögen der Beklagten wurde am 6.10.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Versicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1.2.2010 bis 31.5.2010 hat die Klägerin am 1.9.2011 zur Insolvenztabelle angemeldet. Mit Begleitschreiben zur Forderungsanmeldung verwies sie darauf, dass sich der Vertrag gemäß § 193 Abs. 6 VVG wegen Nichtzahlung im Leistungsruhen befinde. Mit Schreiben vom 16.3.2012 reichte die Beklagte persönlich eine Bescheinigung der C - ihrem gesetzlichem Krankenversicherer - vom 5.8.2010 zur Gerichtsakte (Bl. 29 und gleichlautend Bl. 45 d. A.), mit der die C gemäß § 175 SGB V gegenüber der B die Mitgliedschaft der Beklagten seit 17.6.2010 bestätigte. Die B wies in einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 29.3.2012 darauf hin, dass sie erstmals am 29.3.2012 den Pflichtnachweis der C erhalten habe. Da ihr bisher keine Kündigung der privaten Krankenversicherung vorliege, sei von einer Doppelversicherung auszugehen. Die Beklagte persönlich reichte nachfolgend eine Bescheinigung der C vom 3.4.2012 zur Akte, mit der ihr Pflichtversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung seit 17.6.2010 bis „laufend“ bescheinigt wurden (Bl. 47 d. A.). Die Klägerin fordert für den Zeitraum Dezember 2010 bis einschließlich November 2011 die monatlichen Beiträge zuzüglich Säumniszuschläge nach § 193 Abs. 6 S. 8 VVG. Der Vertrag bestehe mangels Kündigung weiterhin. Die Insolvenzverwalterin habe eine Kündigung des Versicherungsvertrages, die auch nur von der Beklagten ausgesprochen werden könne, ebenfalls nicht erklärt. Die Möglichkeit der Vertragsbeendigung richte sich nach § 205 VVG. Das Schreiben der C vom 5.8.2010 sei ihr nicht zugegangen. § 103 InsO sei auf das Krankenversicherungsverhältnis mit der B nicht anzuwenden. Das Landgericht hat am 30.4.2012 ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Gegen das ihr am 30.5.2012 zugestellte Urteil hat die nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte am 12.6.2012 Einspruch eingelegt und am 22.6.2012 Prozesskostenhilfe beantragt. Die Beklagte meint, dass der private Krankenversicherungsvertrag mit der Insolvenzeröffnung geendet habe. Die B habe wegen der wirksamen Versicherung der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung auch kein Versicherungsrisiko mehr getragen. Die streitgegenständlichen Prämien seien nicht durch die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO geschützt. Mit Beschluss vom 10.8.2012 hat das Landgericht die beantragte Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Gegen den am 16.8.2012 zugegangen Beschluss hat die Beklagte am 27.8.2012 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 127 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist begründet. Die hier maßgeblichen hinreichenden Erfolgsaussichten für die von der Beklagten angestrebte Klageabweisung sind gemäß § 114 ZPO vom Landgericht bereits deshalb zu Unrecht verneint worden, als in der Hauptsache schwierige Rechtsfragen zu beantworten sind, die bislang nicht oder nicht hinreichend geklärt sind. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte seit 17.6.2010 in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und versicherungspflichtig sei. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe das Vertragsverhältnis zur B nicht beendet, welches - mangels Kündigung – fortbestehe. § 103 InsO finde auf den privaten Krankenversicherungsvertrag keine Anwendung (LG Dortmund, 2 O 449/10, RuS 2012. 248; AG Kiel, 115 C 242/11, ZInsO 2012, 226). Dem ist insofern zuzustimmen, als die Einführung und Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung i. S. d. § 193 Abs. 3 S. 1 VVG zur grundsätzlichen Unkündbarkeit durch den Versicherer nach § 206 VVG führte. Die Kündigung einer Krankenversicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfüllt, wirkt erst zum Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises der Anschlussversicherung bei dem Vorversicherer (BGH IV ZR 258/11, VersR 2012, 1375). Die Ausführungen des Landgerichts begegnen jedoch in Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 103 InsO auf das vorliegende Verfahren Bedenken, da hier für den Zeitraum der streitgegenständlichen Prämienforderungen parallel zur privaten Krankenversicherung eine gesetzliche Krankenversicherung der Beklagte im Sinne des § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VVG bestand, insoweit eine Doppelversicherung gegeben war. Die Einordnung eines privaten Krankenversicherungsvertrages als insolvenzfreies Schuldverhältnis wird damit begründet, dass er einen Gegenstand entsprechend § 36 Abs. 1 InsO i. V. m. § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO zum Gegenstand habe, der vom Wahlrecht des Verwalters nicht erfasst sei (LG Dortmund, a. a. o.; AG Kiel, a. a. o.; a. A. FK-InsO, 7. Aufl., § 103 Rn. 37). Dieser Auffassung liegen folgende Erwägungen zu Grunde. Die Pfändung der Ansprüche des Gemeinschuldners auf Erstattung der Kosten für künftige ärztliche Behandlungsmaßnahmen gegen einen Krankenversicherer soll aufgrund von Billigkeitserwägungen nach § 850b Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht kommen, da dies den mit dem Versicherungsvertrag verfolgten Zweck gefährde. Es sei nicht zu rechtfertigen, dem Gemeinschuldner die Möglichkeit abzuschneiden, ärztliche Behandlung in der Gewissheit in Anspruch nehmen zu können, dass die entstehenden Kosten im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages gedeckt seien (BGH, VII ZB 68/06, NJW-RR 2007, 2017). Daraus wird abgeleitet, dass die Insolvenzmasse auch die Prämienforderung des privaten Krankenversicherers aus Billigkeitsgesichtspunkten - unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Gläubiger - nicht bedienen müsse, wenn die Leistungen aus der Krankenversicherung dem Gemeinschuldner zustehen, noch sei der Insolvenzverwalter anstelle des Versicherungsnehmer Schuldner der Prämienforderung (LG Dortmund, a. a. o; AG Kiel, a. a. o.). Das Landgericht verkennt, dass diese rechtliche Argumentation auf die streitgegenständliche Konstellation einer gleichzeitig in der gesetzlichen Krankversicherung versicherten und versicherungspflichtigen Gemeinschuldnerin, die auf Zahlung von nach Insolvenzeröffnung entstandenen Prämienforderung aus einer ruhenden privaten Krankenversicherung in Anspruch genommen wird, nicht übertragbar ist. Dagegen bestehen folgende rechtliche Bedenken. Der Zweck der privaten Krankenversicherung, der Erfüllung einer Verpflichtung aus § 193 Abs. 3 VVG zu dienen, war seit 17.6.2010 entfallen. Die Folgen eines Prämienrückstandes in einer der Pflicht nach Abs. 3 genügenden Versicherung, bestimmen sich nach Abs. 6. Die vorliegende Konstellation dürfte bereits deshalb vom Anwendungsbereich des Abs. 6 ausgenommen sein, weil die Pflicht nach Abs. 3 S. 2 Nr. 1 für die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bestand. Eine Verpflichtung der B, trotz des Ruhens der privaten Krankenversicherung nach Abs. 6 S. 6 zu Aufwendungen verpflichtet zu sein, war wegen der bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung der Beklagten ausgeschlossen. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Billigkeitsgesichtspunkte, die zur Herausnahme von Prämienforderungen aus der Insolvenzmasse herangezogen werden, fehlen hier. Die Zielrichtung des Gesetzgebers der VVG-Reform, dass jede Person im Inland über eine Krankenversicherung verfügt, war gemäß § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VVG für die Beklagte, auch unabhängig von der streitgegenständlichen Versicherung, gewährleistet. Der Versicherungsvertrag ist gegenseitiger Vertrag gemäß § 103 InsO (FK-InsO, 7. Aufl., § 103 Rn. 37, m. w. N.). Die nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO eingeschränkte Pfändbarkeit von Versicherungsleistungen vermag hier keine Zuordnung der streitgegenständlichen Prämienforderungen zum insolvenzfreien Vermögen der Beklagten zu rechtfertigen. Die zugrundeliegende private Krankenversicherung der B ist vielmehr von dem Wahlrecht der Verwalterin im Sinne des 103 InsO erfasst, weshalb auch hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten rechtliche Bedenken bestehen. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst (Zöller-Philippi, 29. Auflage 2012, § 127 ZPO Rn. 39).