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Urteil

12 U 121/12

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0130.12U121.12.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24.7.2012 (8 O 428/11) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110% des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 24.7.2012 (8 O 428/11) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110% des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der A mbH gegen die Beklagten Insolvenzanfechtungsansprüche in Höhe von 241.454 € geltend, die er auf eine Abtretung von Ansprüchen der Gemeinschuldnerin aus einem Kaufvertrag mit der X GmbH vom 10.9.2004 (Bl. 24) an die Beklagten stützt. Mit diesem Vertrag veräußerte die Gemeinschuldnerin ihren gesamten Fuhrpark an die X GmbH. Die schriftliche Abtretungsvereinbarung ist undatiert, wurde aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ebenfalls am 10.9.2004 geschlossen (Bl. 27). Mit der Abtretung hatte die Gemeinschuldnerin die X GmbH angewiesen, den Kaufpreis - soweit er nicht zur Deckung von Mietforderungen der X GmbH erforderlich war - an die Beklagten auszuzahlen. Nach dem erstinstanzlichen Parteivortrag zahlte die X GmbH an die Beklagten insgesamt 241.454 € aus. Der Abtretung vorausgegangen war ein Saldoanerkenntnis der Gemeinschuldnerin gegenüber den Beklagten vom 2.9.2004, wonach die Gemeinschuldnerin aus geklärten und unstreitigen Ansprüchen der Beklagten insgesamt 265.953,84 € schuldete (Bl. 281). Grundlage für das Saldoanerkenntnis waren ständige Geschäftsbeziehungen zwischen der Gemeinschuldnerin und den Beklagten mit laufender wechselseitiger Verrechnung von Forderungen und Gegenforderungen aus Transportgeschäften. Die Gemeinschuldnerin hatte darüber hinaus erhebliche Verbindlichkeiten aus Bankkredit in Höhe von 307.000 €, der zunächst bis zum 30.8.2001 befristet war und im August 2003 zur Unternehmenskonsolidierung weiterhin bis zum 31.12.2003 mit einem Zinssatz von 9,25 % gestundet wurde (Bl. 58). Voraussetzung hierfür war die Stellung erheblicher Sicherheiten (dinglich am Betriebsgrundstück über 641.671,31 € sowie am Privatgrundstück eines Gesellschafters über 200.000 €, dessen selbstschuldnerische Bürgschaft über 200.000 DM sowie die Verpfändung von Wertpapieren für nominal 50.800 €), die bewirkt wurden. Im Juni 2004 wurde der Betriebsmittelkredit über 299.000 € für 9,75 % Zinsen bis zum 30.9.2004 verlängert. Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde auf deren Antrag vom 20.12.2007 am 5.1.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Bilanz der Gemeinschuldnerin seit dem Geschäftsjahr 2002 einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 322.261,46 € Euro ausgewiesen habe, der sich zum 31.12.2004 auf 405.390,58 € und zum 31.12.2005 auf 457.445,14 € vergrößert habe (Bl. 19, Anlagen K8, K9). Daraus hat der Kläger abgeleitet, dass die Gemeinschuldnerin überschuldet gewesen sei (vgl. BGH II ZR 262/06, WM 2008, 27 ). Ferner sei die Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung zahlungsunfähig gewesen, weil sie einen erheblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr habe begleichen können. Insoweit bezieht sich der Kläger auf die Feststellung zur Insolvenztabelle (Bl. 30 ff.). Ungeachtet der Abtretung habe die Gemeinschuldnerin betagtere Forderungen der Beklagten zu 2) nicht mehr bedienen können, die diese zur Tabelle angemeldet habe (Bl. 9). Darüber hinaus ergebe sich insbesondere aus der von der Gemeinschuldnerin vorgenommen Veräußerung ihres Fuhrparks und der Abtretung des Kaufpreisanspruchs zur Befriedigung bereits anerkannter Ansprüche der Beklagten, dass die Gemeinschuldnerin zu einem anderweitigen Ausgleich der anerkannten Forderungen durch Zahlung nicht mehr in der Lage gewesen sei. Dies sei für die Beklagten ob ihrer erheblichen offenen Forderungen gegenüber der Gemeinschuldnerin bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung erkennbar gewesen. Aus dem von den Beklagten vorgelegten Jahresabschluss der Gemeinschuldnerin für 2004 ergebe sich nichts anderes, weil dieser weithin unrichtig sei. Dies betreffe unter anderem nicht gezahlte Erbpachtzinsen für das Betriebsgrundstück, nicht erbrachte Einlagen des Gesellschafters C und eine Überbewertung stiller Reserven sowie einen methodischen Verstoß gegen Bilanzierungsrichtlinien bei der Überschuldungsprüfung (Bl. 117 ff.). Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu 1-4) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 241.454 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % über den Basiszinssatz seit dem 10.9.2004 sowie in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 9.1.2008 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben sich für ihre Annahme einer ausreichend zahlungsfähigen und schuldenfreien Lage der Gemeinschuldnerin auf deren Jahresabschluss zum 31.12.2004 berufen (Bl. 98). Die Veräußerung der Fahrzeuge durch die Schuldnerin an die X GmbH sei Teil einer Umstrukturierung zur Kostenersparnis gewesen. Das Saldoanerkenntnis lasse weder auf Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin, noch auf Kenntnis der Beklagten hiervon schließen; es sei vielmehr ein im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehungen der Beklagten üblicher Vorgang gewesen, die wechselseitigen Forderungen von Zeit zu Zeit abzugleichen und abzurechnen. Die Abtretung habe dem Ausgleich begründeter Forderungen aus Transportdienstleistungen gedient und stelle daher eine kongruente Deckung dar. Die Gemeinschuldnerin habe daher nicht mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt und die Veräußerung der Fahrzeuge gegenüber den Beklagten als Sanierungskonzept dargestellt. Die von dem Kläger in Bezug genommene Insolvenztabelle sei zur Darlegung von Zahlungsunfähigkeit untauglich, weil sie sich auf Beträge beziehe, welche bei einem Umsatzvolumen der Gemeinschuldnerin zwischen 6.000.000 € und 10.000.000 € pro Jahr nicht ins Gewicht fielen. Die angemeldeten Beträge seien auch nach dem Anerkenntnis vom September 2004 noch streitig geblieben. Überdies hätten die Beklagten auf die Sanierungszusagen der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin vertraut, welche mit Angaben über zu erwartende Einnahmen aus Erbbaurechtsansprüchen und Kosteneinsparungen hinterlegt gewesen seien. Die Gemeinschuldnerin habe zudem stille Reserven in Form von Kühlhausanlagen auf dem Erbbaurechtsgrundstück im Wert von 752.000 € gehabt. Die Insolvenzantragstellung erst am 20.12.2007 zeige, dass die Gemeinschuldnerin im September 2004 weder zahlungsunfähig, noch überschuldet gewesen sei. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Ergänzend wird auf die Schriftsätze vom 16.1.2012, 9.3.2012 und 15.5.2012 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 27.9.2012 gegenüber dem Landgericht haben die Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung dort erstmals vorgetragen, es seien lediglich 190.557,14 € erlangt worden, 50.896,86 € seien von der X GmbH mit eigenen Forderungen verrechnet worden (Bl. 191). Dies habe der Steuerberater der Beklagten zu 1) bei Überprüfungen am 21.9.2012 festgestellt. Das Landgericht hat die Klageforderung auf die mündliche Verhandlung vom 17.4.2012 unter Schriftsatznachlass für die Beklagtenseite bis zum 15.5.2012 mit Urteil, welches ausweislich des Protokolls am 24. Juli 2012 verkündet wurde und am 24. Oktober 2012 zur Geschäftsstelle gelangte, insgesamt zuerkannt (Bl. 185). Zur Begründung hat das Landgericht postuliert, die Anfechtung sei gemäß § 133 Abs. 1 Insolvenzordnung begründet. Die Beklagten hätten sich durch die Abtretung wissentlich eine bevorzugte Stellung gegenüber den anderen Gläubigern der sich in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Schuldnerin verschafft. Die Zustellung des Urteils erfolgte an den Kläger am 31.10.2012, an die Beklagten am 30.10.2012 (Bl. 194). Gegen dieses Urteil des Landgerichts richtet sich die am 7.11.2012 eingelegte Berufung der Beklagten. Zur Begründung verweisen die Beklagten auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und machen u.a. geltend, das angefochtene Urteil erschöpfe sich in floskelhaften Behauptungen, die keine Auseinandersetzungen mit dem Sachvortrag der Beklagten erkennen ließen. Damit habe das Landgericht den Kern des Beklagtenvortrags und damit das rechtliche Gehör verletzt. Zur Frage der Verjährung fehle jegliche Begründung. Den Beklagten sei erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bekannt geworden, dass aus der Abtretung lediglich 190.557,14 € erlangt worden seien (Beweis Zeugnis D). Insoweit habe das Landgericht zu Unrecht eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unterlassen. Ergänzend wird auf den Schriftsatz vom 30.1.2013 Bezug genommen (Bl. 223 ff.). Auf Hinweis des Senats vom 26.9.2013 (Bl. 274), im Hinblick auf die Buchführungspflicht sämtlicher Beklagten bestünden Bedenken gegen fehlendes Verschulden an dem in erster Instanz nicht gehaltenen Vortrag i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, haben die Beklagten ausgeführt, dass die von ihnen erlangte Gesamtsumme aus den Einzelbuchhaltungen nicht ersichtlich gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beklagten die Teilbeträge konkretisiert. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.1. 2014 verwiesen. Die Berufungskläger beantragen, auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24.7.2012 - zugestellt am 30.10.2012 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: die Klage wird abgewiesen; hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Darmstadt zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Berufungsbeklagte bestreitet den Vortrag der Beklagten, lediglich 190.557,14 € erhalten zu haben (Bl. 280). Es handele sich insoweit nicht um neue Tatsachen, weil sie aus der Buchhaltung der Beklagten seit Eingang der Zahlungen im Jahr 2004 erkennbar gewesen seien. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sei aufgrund des Schriftsatzes vom 21.9.2012 nicht möglich gewesen, da das Urteil bereits am 24.7.2012 verkündet worden sei. Der Berufungsbeklagte verteidigt das Ergebnis des angefochtenen Urteils. Das Landgericht sei zu Recht von Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin ausgegangen. Etwas anderes, insbesondere eine Wiederaufnahme von Zahlungen durch die Gemeinschuldnerin, lege die Berufung nicht dar. Die vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung sei von dem Landgericht auf der Grundlage einer inkongruenten Deckung zu Recht bejaht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 9.4.2013 verwiesen. Im Verlaufe des Berufungsrechtszuges haben die Beklagten umfirmiert. Insoweit wird auf die Handelsregisterauszüge (Bl. 263 ff.) Bezug genommen. II. 1. Die Berufung ist rechtzeitig eingelegt und fristgerecht ausreichend begründet worden. Die Beklagten sind mit 241.454 € beschwert. Das Rechtsmittel ist daher zulässig, §§ 511,517, 519, 520 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO. 2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet und war aufgrund mündlicher Verhandlung zurückzuweisen. Zum Grunde des Anfechtungsanspruchs erweist sich das Urteil gem. §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO als im Ergebnis zutreffend. Eine Abänderung zur Höhe konnte nicht erfolgen, weil der von den Beklagten in zweiter Instanz behauptete geringere Zahlungsbetrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigungsfähig ist. 3. Die Voraussetzungen einer Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO liegen vor. a) Die Abtretungsvereinbarung vom September 2004 stellt eine anfechtbare Rechtshandlung i.S. von § 133 Abs. 1 InsO dar, die für die Gläubiger der Gemeinschuldnerin nachteilig war, weil sie deren aktive Masse verkürzte. b) Durch die Abtretung ist eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Das Argument der Beklagten, die Abtretung der Forderung aus dem Kaufvertrag sei genauso zu behandeln wie eine Zahlung der X zunächst an die Gemeinschuldnerin und von dieser an die Beklagten und stelle daher ein Bargeschäft als Gegenleistung für erbrachte Transportdienstleistungen dar, geht fehl. Im Falle einer Abwicklung über das Dreieck der Leistungsbeziehungen ohne die Abtretung wäre die Valuta auf einem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin gebucht worden und dort vollständig zur Rückführung des Betriebsmittelkredites verbraucht worden. Dieser konnte bereits 2003 nur mit erheblichen zusätzlichen Sicherheiten verlängert werden, betrug zuletzt 299.000 € und lief im zeitlichen Zusammenhang mit der Abtretung am 30.9.2004 aus. Die Umleitung der Zahlungsströme durch die Abtretung hat dazu geführt, dass die Beklagten bevorzugte Befriedigung u.a. vor der Hausbank der Gemeinschuldnerin erlangt haben. c) Der Benachteiligungsvorsatz ergibt sich aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auslaufen des Betriebsmittelkredites und dem Fehlen jedes ernsthaften Sanierungskonzepts. Diese Umstände tragen den Benachteiligungsvorsatz der Gemeinschuldnerin geradezu auf der Stirn. Das Argument der Beklagten, die Veräußerung des Fuhrparks stelle eine Konsolidierung der Gemeinschuldnerin dar, überzeugt nicht. Erforderlich ist vielmehr ein umfassendes Sanierungskonzept (vgl. BGH, IX ZR 156/09, MDR 2012, 251, juris Rn. 13). Ein solches schlüssiges Konzept haben die Beklagten weder in erster Instanz, noch mit der Berufung vorgetragen. Es wird aus ihrem Vortrag nicht erkennbar (vgl. Bl. 85, 226), wie die Gemeinschuldnerin nach der Veräußerung des Fuhrparks und der Entlassung von Fahrern noch Transportgeschäfte abwickeln wollte, um Umsatzerlöse zu generieren. Ohne entsprechende Ersatzmaßnahmen (z.B. Fremddienstleistungen) wurde die Krise der Gemeinschuldnerin durch die Veräußerung nach Abfluss der kurzfristig erzielten Liquidität (an die Beklagten) sogar noch erheblich verschärft. Die Veräußerung des Fuhrparks ohne Ersatzmaßnahmen deutet auf die bevorstehende Liquidierung der unternehmerischen Tätigkeit der Gemeinschuldnerin hin. d) Dass die Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung zahlungsunfähig war, folgt für den Senat aus dem Saldoanerkenntnis i.V.m. der Veräußerung des Fuhrparks und der Abtretung der dadurch generierten Kaufpreisansprüche zur Befriedigung erheblicher Forderungen der Beklagten in Höhe von rund 266.000 €. Selbst wenn es sich bei den Außenständen um einzelne Kleinbeträge gehandelt haben sollte, so lässt die Gesamthöhe der offenen Forderungen, die die Gemeinschuldnerin nicht anders als durch Abtretung ihrer Kaufpreisansprüche bedienen konnte, auch angesichts jährlicher Umsätze zwischen 6 Mio. und 12 Mio. € Zahlungsunfähigkeit erkennen (vgl. BGH, IX ZR 134/10, ZIP 2011, 1416 juris Rn. 13, 15). Vortrag dazu, wann und auf welche Weise die einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wieder behoben worden sein soll, ist nicht gehalten. Bei seiner Bewertung der Vorgänge hat der Senat berücksichtigt, dass das Saldoanerkenntnis nach dem Vortrag der Beklagten branchenüblich gewesen und in der laufenden Geschäftsbeziehung zum Ausgleich offener Forderungen wechselseitig immer wieder abgegeben worden sein soll. Das nun vorgelegte Saldoanerkenntnis liefert dafür Anhaltspunkte, weil eine kurzfristige Klärung weiterer offener Saldenkonten vereinbart wurde. Auch wenn der Senat die Behauptung der Beklagten zur Branchenüblichkeit derartiger Saldoanerkenntnis zur Kontenklärung als richtig unterstellt, ändert dies nichts daran, dass die Gemeinschuldnerin bereits in der Vereinbarung mit dem hiesigen Beklagten vom 15.7.2003 erklärt hat, einen anerkannten Betrag von 180.000 € nicht zahlen zu können (Anl. K10, Bl. 124) und stattdessen Ausgleich durch 12 monatliche Raten zu jeweils 15.000 € vereinbart wurde. Die Unfähigkeit der Gemeinschuldnerin, die 2003 anerkannte Forderung aus eigenen Mitteln oder aus Fremdmitteln insgesamt zu tilgen und stattdessen mit ihren Gläubigern längerfristige Ratenzahlungen zu vereinbaren, indiziert die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin (vgl. BGH IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, juris Rn. 17), die die Beklagten als Empfänger auch dieser Erklärung daraus deutlich erkennen konnten. Gleichwohl haben sie sich im Anschluss an den Finanzierungszeitraum aus der Vereinbarung vom 23.7.2013 unter Umgehung des üblichen Zahlungsweges durch die Abtretung vom September 2004 eine bevorzugte Befriedigung gegenüber anderen Gläubigern verschafft. Die Befriedigung durch Abkürzung des Zahlungsweges stand ihnen in dieser Form auch für die erbrachten Transportdienstleistungen nicht zu. Es handelt sich daher um eine inkongruente Deckung, welche in der Regel ein Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers hiervon bildet (vgl. BGH IX ZR 57/09, ZIP 2010, 841 ). Durchgreifende Gründe, auf die die Beklagten vertrauen durften, sind nicht vorgebracht. Die von der Beklagten betonte Hebung stiller Reserven durch die Gemeinschuldnerin, deren Umfang der Kläger qualifiziert bestritten hat, ändert nichts an deren erkennbarer Zahlungsunfähigkeit, weil eine Veräußerung des Betriebsgebäudes auf dem Erbbaugrundstück - gleich zu welchem Wert - keinen kurzfristig realisierbaren Liquiditätsgewinn versprach. Die Gemeinschuldnerin musste hierüber vielmehr zunächst einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg mit dem Erbbaurechtsgeber führen. Die von den Beklagten dargelegten Beschwichtigungen des Unternehmensberaters der Gemeinschuldnerin über deren Liquidität sprechen ebenfalls nicht gegen erkennbare Zahlungsunfähigkeit und den Benachteiligungsvorsatz. Denn die vorgelegten Mitteilungen des Unternehmensberaters gehen nicht über die Veräußerung des Fuhrparks und die Realisierung stiller Reserven hinaus (Bl. 87) und waren daher nicht geeignet, den aus der Kenntnis der Zahlungseinstellung gespeisten Vorsatz der Beklagten in Bezug auf die Zahlungsunfähigkeit und die Benachteiligung der übrigen Gläubiger durch die Abtretung zu beseitigen. Bei seiner Entscheidung zum Benachteiligungsvorsatz hat das Berufungsgericht auch berücksichtigt, dass sich der Gesellschafter C der Gemeinschuldnerin bereits 2003 für die Forderungen der Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin persönlich verbürgt und eine Grundschuld über 200.000 € auf seinem Privatgrundstück hat eintragen lassen (Anl. K11, Bl. 128; Grundschuld gemäß Urkunde …/03 Notar E, Abtretungsurkunde Nr. …/03). Dies ist zwar keine anfechtbare Rechtshandlung (vgl. BGH IX ZR 105/12 WM 2013, 136 ), jedoch als berücksichtigungsfähiges Indiz von Bedeutung. Die Beklagten haben diese Vorgänge in erster Instanz unstreitig gestellt (Bl. 143 oben). Hierin liegt ein weiterer erheblichen Anhaltspunkt für eine Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin und der Kenntnis der Beklagten davon, weil die bevorzugte Befriedigung der Beklagten in Form der Abtretung den Gesellschafter C aus seiner Haftung mit seinem Grundstück befreite. Für die Benachteiligungsabsicht kommt es hingegen nicht auf die damalige persönliche Sicht der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin an, sondern auf eine objektive Betrachtungsweise. Die dazu von den Beklagten benannten Zeugen müssen folglich nicht gehört werden. Die Kenntnis der Beklagten wird gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO widerlediglich vermutet, weil die Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin und die Benachteiligung der übrigen Gläubiger durch die Abtretung kannten. Auch insoweit stellt die inkongruente Deckung ein starkes Beweisanzeichen für die Kenntnis der Beklagten vom Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung dar (vgl. Frankfurter Kommentar zur InsO § 133 Rn. 19). Der Verweis der Beklagten auf den Jahresabschluss für 2004 für ihre Annahme einer ausreichend zahlungsfähigen und schuldenfreien Lage der Gemeinschuldnerin widerlegt die Vermutung nicht, weil er zu dem gem. § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung - hier der auf den 10.9.2004 datierten Abtretung - noch nicht vorlag, sondern erst am 30. Juni 2005 errichtet wurde. Die vom Kläger bestrittene Richtigkeit des Jahresabschlusses zum 31.12.2004 bedarf daher keiner Aufklärung und entlastet die Beklagten nicht. Guter Glaube an die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin trotz nicht ausgeglichener Rückstände in Höhe von rund 266.000 € konnte durch den Prüfbericht - mit welchem Inhalt auch immer - im September 2004 noch nicht begründet werden. Demnach kann es dahinstehen, ob die Gemeinschuldnerin auch überschuldet war. 4. Die Anfechtung durch den Kläger hat in Höhe von 241.454 € und nicht lediglich in Höhe von 190.547,14 € Erfolg. Dass dieser Betrag aufgrund der Abtretungsvereinbarung an sie geflossen ist, haben die Beklagten in erster Instanz vor Schluss der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Bei Eingang des Schriftsatzes vom 21.9.2012 war die mündliche Verhandlung geschlossen und die Schriftsatzfrist für die Beklagten abgelaufen. Die Möglichkeit einer Wiedereröffnung durch das Landgericht bestand nicht, weil das Urteil ausweislich des Verkündungsprotokolls (Bl. 183) bereits am 24.7.2012 verkündet worden war. Die Beklagten vermögen ihr neues Vorbringen zur Höhe der Zahlung auch im Berufungsrechtszug nicht mehr einzuführen. Infolge des Bestreitens durch den Kläger sind die Beklagten wegen verschuldeter Unkenntnis von der geringeren Zahlung mit ihrem neuen Vortrag gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Die Beklagten wussten um die teilweise Befriedigung von Mietforderungen der X GmbH aus dem Verkaufserlös der Fahrzeuge ausweislich ihres Schriftsatzes vom 9. März 2012 bereits im Rechtszug vor dem Landgericht (Bl. 144 oben). Sie haben es lediglich unterlassen, die Beträge einzuführen, die sie deshalb nicht erhalten haben (wollen). Die Beklagten waren zu einer kaufmännischen Buchführung verpflichtet. Wenn sie diese nicht aktuell gehalten oder sich über deren Stand nicht hinreichend informiert haben, rechtfertigt dies nicht die erstmalige Zulassung neuen Vortrags im Berufungsrechtszug. Der Einwand der Beklagten, der Betrag sei auf die verschiedenen beteiligten Unternehmen intern aufgeteilt worden und damit der Gesamtbetrag aus der Buchhaltung des jeweiligen Unternehmens nicht ersichtlich gewesen (Bl. 285), mag zutreffen; eine Überprüfung war jedoch anhand der Buchungen aller beteiligten Unternehmen auf der Beklagtenseite möglich, wurde aber trotz Vortrags der Zahlung bereits in der Klageschrift vom 27. Oktober 2011 und trotz des Wissens um die von der X GmbH wegen der Mietforderung vorgenommenen Abzüge (Bl. 144 oben) erstmals am 21.9.2012 vorgenommen (Bl. 192). Darin liegt eine Fahrlässigkeit auf Beklagtenseite bei der Aufarbeitung des Sachverhalts und damit eine Nachlässigkeit der Beklagten i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO mit der Folge, dass der neue, streitige Einwand zur Höhe im Berufungsrechtszug nicht zu berücksichtigen ist. Dabei hat das Berufungsgericht auch berücksichtigt, dass eine Partei nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, ihr unbekannte tatsächliche Umstände zu ermitteln (vgl. BGH III ZR 231/07, MDR 2009, 160 und BGH X ZR 69/01, NJW 2003, 200, 202 ). Vorliegend wussten die Beklagten aber, dass die X eigene Mietforderungen verrechnet hatte. Dies gab ihnen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Veranlassung, deren Höhe bereits im Rechtszug vor dem Landgericht zu klären. Das ist nicht geschehen. 5. Die Einrede der Verjährung ist unbegründet. Der Anfechtungsanspruch verjährt gem. § 146 Abs. 1 Insolvenzordnung i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Kalenderjahres binnen drei Jahren nach Kenntnis von den die Anfechtungsansprüche begründenden Tatsachen. Da der Kläger nicht vor seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter am 5.1.2008 von den anfechtungsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben kann, hat die Zustellung der Klage am 12.12.2011 die Verjährung rechtzeitig gehemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die von den Beklagten gerügte Verjährung von Transportrechtsforderungen aus der Insolvenztabelle gem. § 439 HGB ist nicht ausgeführt. Im Übrigen ist sie für die Entscheidung des Rechtsstreits auch nicht von Bedeutung, weil das Berufungsgericht seine Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht auf den Tabellenauszug aus der Klageschrift, sondern auf das jene Forderungen gerade nicht erfassende Anerkenntnis und die nachfolgende Abtretung stützt. 6. Für den Hilfsantrag der Beklagten auf Aufhebung und Zurückverweisung gem. § 538 ZPO ist kein Raum, weil die Sache entscheidungsreif ist. Der Zinsanspruch ist als bereicherungsrechtlicher Ersatzanspruch für gezogene Vorteile, im Übrigen ab Rechtshängigkeit gem. § 291 BGB begründet (vgl. BGH IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38, zit. nach Juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen, noch erkennbar; es handelt sich um eine Entscheidung in einem Einzelfall auf der Grundlage gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung.