Urteil
12 U 170/13
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:0702.12U170.13.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung - das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29.11.2013 abgeändert und in den nachfolgenden Positionen I.1., 2., II.1, 2., III.1., 2., IV. 1. neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger zu 1) 12.747,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.828,68 € seit dem 16.7.2004, sowie aus jeweils 483,49 € seit dem 2.8.2004, 2.9.2004, 2.10.2004, 2.11.2004, 2.12.2004, 2.1.2005, 2.2.2005, 2.3.2005, aus jeweils 382,14 € seit dem 2.4.2005, 2.5.2005, 2.6.2005, aus jeweils 171,14 € seit dem 2.7.2005, 2.8.2005, 2.9.2005, 2.10.2005, 2.11.2005, 2.12.2005, 2.1.2006, 2.2.2006, 2.3.2006, 2,4.2006, 2.5.2006, 2.6.2006, 2.7.2006, 2.8.2006, 2.9.2006, 2.10.2006, 2.11.2006, 2.12.2006, 2.1.2007, 2.2.2007, 2.3.2007, 2.4.2007, 2.5.2007 und 2.6.2007 abzüglich am 16.07.2004 gezahlter 3.562,86 € zu zahlen,
an den Kläger zu 1) eine monatliche Geldrente in Höhe von 331,36 € für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2009, von 269,65 € für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2010, von 314,31 € für den Zeitraum vom 1.11.2011 bis zum 31.12.2014 und von 386,54 € für den Zeitraum vom 1.1.2015 an jeweils vierteljährlich im Voraus zum 3. Werktag der Monate Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres bis zum 29.08.2041 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Betrag seit dem 04.07.2007, 4,10.2007, 4.1.2008, 4.4.2008, 4.7.2008. 4.10.2008, 4,1.2009, 4.4.2009, 4.7.2009, 4.10.2009, 4.1.2010. 4.4.2010. 4.7.2010, 4.10.2010, 4.1.2011, 4.4.2011, 4.7.2011, 4.10.2011, 4.1.2012, 4.4.2012, 4.7.2012, 4.10.2012, 4.1.2013, 4.4.2013, 4.7.2013, 4.10.2013 und 4.1.2014 zu zahlen,
an den Kläger zu 2) 9.855,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.054,63 € seit dem 16.7.2004, sowie jeweils aus 273,95 € seit dem 2.8.2004, 2.9.2004, 2.10.2004, 2.11.2004, 2.12.2004, 2.1.2005, 2.2.2005, 2.3.2005, 2.4.2005, 2.5.2005, 2.6.2005, jeweils aus 273,14 € seit dem 2.7.2005, 2.8.2005, 2.9.2005, 2.10.2005, 2.11.2005, 2.12.2005, 2.1.2006, 2.2.2006, 2.3.2006, 2,4.2006, 2.5.2006, 2.6.2006, 2.7.2006, 2.8.2006, 2.9.2006, 2.10.2006, 2.11.2006, 2.12.2006, 2.1.2007, 2.2.2007, 2.3.2007, 2.4.2007, 2.5.2007 und 2.6.2007 abzüglich am 16.07.2004 gezahlter 6.502,58 € zu zahlen,
an den Kläger zu 2) eine monatliche Geldrente in Höhe von 282,69 € für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2008, in Höhe von 280,34 € für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 30.6.2009, in Höhe von 245,48 € für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2010, von 267,81 € für den Zeitraum vom 1.11.2011 bis zum 31.12.2014 und von 303,92 € für den Zeitraum vom 1.1.2015 an bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers zu 2) jeweils vierteljährlich im Voraus zum 3. Werktag der Monate Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Betrag seit dem 04.07.2007, 4.10.2007, 4.1.2008, 4.4.2008, 4.7.2008, 4.10.2008, 4.1.2009, 4.4.2009, 4.7.2009, 4.10.2009, 4.1.2010, 4.4.2010, 4.7.2010, 4.10.2010, 4.1.2011, 4.4.2011, 4.7.2011, 4.10.2011, 4.1.2012, 4.4.2012, 4.7.2012, 4.10.2012, 4.1.201 3, 4.4.2013, 4.7.2013, 4.10.2013 und 4.1.2014 abzüglich am 16.07.2004 gezahlter 7.869,05 € zu zahlen,
an den Kläger zu 3) 9.855,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.054,63 € seit dem 16.7.2004, sowie jeweils aus 273,95 € seit dem 2.8.2004, 2.9.2004, 2.10.2004, 2.11.2004, 2.12.2004, 2.1.2005, 2.2.2005, 2.3.2005, 2.4.2005, 2.5.2005, 2.6.2005, jeweils aus 273,14 € seit dem 2.7.2005, 2.8.2005, 2.9.2005, 2.10.2005, 2.11.2005, 2.12.2005, 2.1.2006, 2.2.2006, 2.3.2006, 2,4.2006, 2.5.2006, 2.6.2006, 2.7.2006, 2.8.2006, 2.9.2006, 2.10.2006, 2.11.2006, 2.12.2006, 2.1.2007, 2.2.2007, 2.3.2007, 2.4.2007, 2.5.2007 und 2.6.2007 abzüglich am 16.07.2004 gezahlter 6.312,52 € zu zahlen,
an den Kläger zu 3) für den Monat Juli 2007 eine Geldrente in Höhe von 282,69 €, für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis zum 30.6.2008 eine monatliche Geldrente in Höhe von 134,57 € sowie für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 30.06.2009 von 132,23 € jeweils vierteljährlich im Voraus zum 3. Werktag der Monate Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Betrag seit dem 04.07.2007, 4.10.2007, 4.1.2008, 4.4.2008, 4.7.2008, 4.10.2008, 4.1.2009, 4.4.2009 abzüglich am 16.07.2004 gezahlter 246,76 € zu zahlen,
an die Klägerin zu 4) 8.866,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2057,63 € seit dem 16.7.2004, aus jeweils 274,35 € seit dem 2.8.2004, 2.9.2004, 2.10.2004, 2.11.2004, 2.12.2004, 2.1.2005, 2.2.2005, 2.3.2005, aus 206,80 € seit dem 2.4.2005, 2.5.2005, 2.6.2005, aus 207,61 € seit dem 2.7.2005, aus jeweils 19,47 € seit dem 2.8.2005, 2.9.2005, 2.10.2005, 2.11.2005, 2.12.2005, 2.1.2006, 2.2.2006, 2.3.2006, 2,4.2006, 2.5.2006, 2.6.2006, 2.7.2006, 2.8.2006, 2.9.2006, 2.10.2006, 2.11.2006, 2.12.2006, 2.1.2007, 2.2.2007, 2.3.2007, 2.4.2007, 2.5.2007 und 2.6.2007 abzüglich am 16.07.2004 gezahlter 6.559,28 € zu zahlen.
Die weiter gehende Klage zu Positionen I.1., 2., II.1, 2., III.1., 2., IV. 1. wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
dem Kläger zu 3) sämtliche weiteren, über die Anträge Ziff. III. 1. und Ziff. III. 2, hinausgehende materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall, der sich am xx.12.2003 in Stadt1, Gemarkung Stadt1 auf der B ... bei Kilometer 0,55 gegen 13:00 Uhr unter Beteiligung der PKW PKW1 mit dem polizeilichen Kennzeichen ... ereignet hat, zu ersetzen.
der Klägerin zu 4) sämtliche weiteren, über die Anträge Ziff. IV. 1. und Ziff. IV. 2. hinausgehenden materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall, der sich am xx.12.2003 in Stadt1, Gemarkung Stadt1 auf der B ... bei Kilometer 0,55 gegen 13:00 Uhr unter Beteiligung der PKW PKW1 mit dem polizeilichen Kennzeichen ... ereignet hat, zu ersetzen.
Die Beklagte hat die gerichtlichen Kosten der ersten Instanz zu 35,95 %, der zweiten Instanz zu 42,06 % zu tragen.
Von der Beklagten sind zu tragen die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) zu 24,31 %, des Klägers zu 2) zu 41,26 %, des Klägers zu 3) zu 50,24 %, der Klägerin zu 4) zu 99,23 %, die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) zu 37,15 %, des Klägers zu 2) zu 32,63 %, des Klägers zu 3) zu 53,94 %, der Klägerin zu 4) zu 57,41 %. Im Übrigen belasten diese außergerichtlichen Kosten die Kläger jeweils selbst.
Die Kläger haben die gerichtlichen Kosten der ersten Instanz zu 38,88 % (Kläger zu 1]), zu 9,13 % (Kläger zu 2]), zu 11,99 % (Kläger zu 3]), zu 0,04 % (Klägerin zu 4]), die gerichtlichen Kosten der zweiten Instanz zu 28,96 % (Kläger zu 1]), zu 14,52 % (Kläger zu 2]), zu 8,96 % (Kläger zu 3]), zu 5,49 % (Klägerin zu 4]) zu tragen.
Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten sind vom Kläger zu 1) zu 38,88 %, vom Kläger zu 2) zu 9,13 %, vom Kläger zu 3) zu 11,99 %, von der Klägerin zu 4) zu 0,04 %, die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten sind vom Kläger zu 1) zu 28,96 %, vom Kläger zu 2) zu 14,52 %, vom Kläger zu 3) zu 8,96 %, von der Klägerin zu 4) zu 5,49 % zu tragen. Im Übrigen belasten diese außergerichtlichen Kosten die Beklagte selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger wird - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung - das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29.11.2013 abgeändert und in den nachfolgenden Positionen I.1., 2., II.1, 2., III.1., 2., IV. 1. neu gefasst. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) 12.747,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.828,68 € seit dem 16.7.2004, sowie aus jeweils 483,49 € seit dem 2.8.2004, 2.9.2004, 2.10.2004, 2.11.2004, 2.12.2004, 2.1.2005, 2.2.2005, 2.3.2005, aus jeweils 382,14 € seit dem 2.4.2005, 2.5.2005, 2.6.2005, aus jeweils 171,14 € seit dem 2.7.2005, 2.8.2005, 2.9.2005, 2.10.2005, 2.11.2005, 2.12.2005, 2.1.2006, 2.2.2006, 2.3.2006, 2,4.2006, 2.5.2006, 2.6.2006, 2.7.2006, 2.8.2006, 2.9.2006, 2.10.2006, 2.11.2006, 2.12.2006, 2.1.2007, 2.2.2007, 2.3.2007, 2.4.2007, 2.5.2007 und 2.6.2007 abzüglich am 16.07.2004 gezahlter 3.562,86 € zu zahlen, an den Kläger zu 1) eine monatliche Geldrente in Höhe von 331,36 € für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2009, von 269,65 € für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2010, von 314,31 € für den Zeitraum vom 1.11.2011 bis zum 31.12.2014 und von 386,54 € für den Zeitraum vom 1.1.2015 an jeweils vierteljährlich im Voraus zum 3. Werktag der Monate Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres bis zum 29.08.2041 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Betrag seit dem 04.07.2007, 4,10.2007, 4.1.2008, 4.4.2008, 4.7.2008. 4.10.2008, 4,1.2009, 4.4.2009, 4.7.2009, 4.10.2009, 4.1.2010. 4.4.2010. 4.7.2010, 4.10.2010, 4.1.2011, 4.4.2011, 4.7.2011, 4.10.2011, 4.1.2012, 4.4.2012, 4.7.2012, 4.10.2012, 4.1.2013, 4.4.2013, 4.7.2013, 4.10.2013 und 4.1.2014 zu zahlen, an den Kläger zu 2) 9.855,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.054,63 € seit dem 16.7.2004, sowie jeweils aus 273,95 € seit dem 2.8.2004, 2.9.2004, 2.10.2004, 2.11.2004, 2.12.2004, 2.1.2005, 2.2.2005, 2.3.2005, 2.4.2005, 2.5.2005, 2.6.2005, jeweils aus 273,14 € seit dem 2.7.2005, 2.8.2005, 2.9.2005, 2.10.2005, 2.11.2005, 2.12.2005, 2.1.2006, 2.2.2006, 2.3.2006, 2,4.2006, 2.5.2006, 2.6.2006, 2.7.2006, 2.8.2006, 2.9.2006, 2.10.2006, 2.11.2006, 2.12.2006, 2.1.2007, 2.2.2007, 2.3.2007, 2.4.2007, 2.5.2007 und 2.6.2007 abzüglich am 16.07.2004 gezahlter 6.502,58 € zu zahlen, an den Kläger zu 2) eine monatliche Geldrente in Höhe von 282,69 € für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2008, in Höhe von 280,34 € für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 30.6.2009, in Höhe von 245,48 € für den Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2010, von 267,81 € für den Zeitraum vom 1.11.2011 bis zum 31.12.2014 und von 303,92 € für den Zeitraum vom 1.1.2015 an bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers zu 2) jeweils vierteljährlich im Voraus zum 3. Werktag der Monate Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Betrag seit dem 04.07.2007, 4.10.2007, 4.1.2008, 4.4.2008, 4.7.2008, 4.10.2008, 4.1.2009, 4.4.2009, 4.7.2009, 4.10.2009, 4.1.2010, 4.4.2010, 4.7.2010, 4.10.2010, 4.1.2011, 4.4.2011, 4.7.2011, 4.10.2011, 4.1.2012, 4.4.2012, 4.7.2012, 4.10.2012, 4.1.201 3, 4.4.2013, 4.7.2013, 4.10.2013 und 4.1.2014 abzüglich am 16.07.2004 gezahlter 7.869,05 € zu zahlen, an den Kläger zu 3) 9.855,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.054,63 € seit dem 16.7.2004, sowie jeweils aus 273,95 € seit dem 2.8.2004, 2.9.2004, 2.10.2004, 2.11.2004, 2.12.2004, 2.1.2005, 2.2.2005, 2.3.2005, 2.4.2005, 2.5.2005, 2.6.2005, jeweils aus 273,14 € seit dem 2.7.2005, 2.8.2005, 2.9.2005, 2.10.2005, 2.11.2005, 2.12.2005, 2.1.2006, 2.2.2006, 2.3.2006, 2,4.2006, 2.5.2006, 2.6.2006, 2.7.2006, 2.8.2006, 2.9.2006, 2.10.2006, 2.11.2006, 2.12.2006, 2.1.2007, 2.2.2007, 2.3.2007, 2.4.2007, 2.5.2007 und 2.6.2007 abzüglich am 16.07.2004 gezahlter 6.312,52 € zu zahlen, an den Kläger zu 3) für den Monat Juli 2007 eine Geldrente in Höhe von 282,69 €, für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis zum 30.6.2008 eine monatliche Geldrente in Höhe von 134,57 € sowie für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 30.06.2009 von 132,23 € jeweils vierteljährlich im Voraus zum 3. Werktag der Monate Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweiligen Betrag seit dem 04.07.2007, 4.10.2007, 4.1.2008, 4.4.2008, 4.7.2008, 4.10.2008, 4.1.2009, 4.4.2009 abzüglich am 16.07.2004 gezahlter 246,76 € zu zahlen, an die Klägerin zu 4) 8.866,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2057,63 € seit dem 16.7.2004, aus jeweils 274,35 € seit dem 2.8.2004, 2.9.2004, 2.10.2004, 2.11.2004, 2.12.2004, 2.1.2005, 2.2.2005, 2.3.2005, aus 206,80 € seit dem 2.4.2005, 2.5.2005, 2.6.2005, aus 207,61 € seit dem 2.7.2005, aus jeweils 19,47 € seit dem 2.8.2005, 2.9.2005, 2.10.2005, 2.11.2005, 2.12.2005, 2.1.2006, 2.2.2006, 2.3.2006, 2,4.2006, 2.5.2006, 2.6.2006, 2.7.2006, 2.8.2006, 2.9.2006, 2.10.2006, 2.11.2006, 2.12.2006, 2.1.2007, 2.2.2007, 2.3.2007, 2.4.2007, 2.5.2007 und 2.6.2007 abzüglich am 16.07.2004 gezahlter 6.559,28 € zu zahlen. Die weiter gehende Klage zu Positionen I.1., 2., II.1, 2., III.1., 2., IV. 1. wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 3) sämtliche weiteren, über die Anträge Ziff. III. 1. und Ziff. III. 2, hinausgehende materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall, der sich am xx.12.2003 in Stadt1, Gemarkung Stadt1 auf der B ... bei Kilometer 0,55 gegen 13:00 Uhr unter Beteiligung der PKW PKW1 mit dem polizeilichen Kennzeichen ... ereignet hat, zu ersetzen. der Klägerin zu 4) sämtliche weiteren, über die Anträge Ziff. IV. 1. und Ziff. IV. 2. hinausgehenden materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall, der sich am xx.12.2003 in Stadt1, Gemarkung Stadt1 auf der B ... bei Kilometer 0,55 gegen 13:00 Uhr unter Beteiligung der PKW PKW1 mit dem polizeilichen Kennzeichen ... ereignet hat, zu ersetzen. Die Beklagte hat die gerichtlichen Kosten der ersten Instanz zu 35,95 %, der zweiten Instanz zu 42,06 % zu tragen. Von der Beklagten sind zu tragen die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) zu 24,31 %, des Klägers zu 2) zu 41,26 %, des Klägers zu 3) zu 50,24 %, der Klägerin zu 4) zu 99,23 %, die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) zu 37,15 %, des Klägers zu 2) zu 32,63 %, des Klägers zu 3) zu 53,94 %, der Klägerin zu 4) zu 57,41 %. Im Übrigen belasten diese außergerichtlichen Kosten die Kläger jeweils selbst. Die Kläger haben die gerichtlichen Kosten der ersten Instanz zu 38,88 % (Kläger zu 1]), zu 9,13 % (Kläger zu 2]), zu 11,99 % (Kläger zu 3]), zu 0,04 % (Klägerin zu 4]), die gerichtlichen Kosten der zweiten Instanz zu 28,96 % (Kläger zu 1]), zu 14,52 % (Kläger zu 2]), zu 8,96 % (Kläger zu 3]), zu 5,49 % (Klägerin zu 4]) zu tragen. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten sind vom Kläger zu 1) zu 38,88 %, vom Kläger zu 2) zu 9,13 %, vom Kläger zu 3) zu 11,99 %, von der Klägerin zu 4) zu 0,04 %, die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten sind vom Kläger zu 1) zu 28,96 %, vom Kläger zu 2) zu 14,52 %, vom Kläger zu 3) zu 8,96 %, von der Klägerin zu 4) zu 5,49 % zu tragen. Im Übrigen belasten diese außergerichtlichen Kosten die Beklagte selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner können die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten. 1. Die Ehefrau des Klägers zu 1), Mutter der Kläger zu 2) - 4) geboren am ... 199x, ... 199x, ... 199x.geboren am ... 199x, ... 199x, ... 199x. , wurde am xx. 12.2003 bei einem Verkehrsunfall getötet; der Kläger zu 3) - der mit seiner Mutter in dem von ihr gefahrenen Wagen saß - wurde bei dem Unfall verletzt. Für die Folgen dieses Verkehrsunfalles hat die Beklagte - als Pflichtversicherer - unstreitig vollen Umfanges einzustehen. Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger die Beklagte auf Ersatz des wirtschaftlichen Schadens in Anspruch, der ihnen aus dem Tod ihrer Ehefrau bzw. Mutter entstanden ist, daneben auf Ausgleich immateriellen Schadens wegen der seelischen - und soweit es den Kläger zu 3) betrifft, auch der körperlichen - Folgen des Unfalles, schließlich auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiter entstehender materieller und immaterieller Schäden. Der Kläger zu 1) ist als selbstständiger ...händler tätig; seine Ehefrau arbeitete bis zu ihrem Unfalltode im Haushalt, und sie arbeitete daneben - ohne eine als solche ausgewiesene Gegenleistung zu erhalten - im Büro mit. Das Grundstück, auf welchem der ...handel betrieben wurde, stand zuletzt im Eigentum der Ehefrau des Klägers zu 1); der Erwerb und ein Ausbau waren zum Teil darlehensfinanziert. Der Kläger zu 1) zahlte, einer von ihm übernommenen mietvertraglichen Verpflichtung entsprechend, an seine Ehefrau Miete für das Geschäftsgrundstück. Das - ebenfalls zum Teil darlehensfinanzierte - Haus, das die Familie bewohnte, gehörte ihm. Nach dem Tod ihrer Ehefrau bzw. Mutter erhielten die Kläger Witwer- bzw. Waisenrenten. Die Klägerin zu 4) nahm im Jahre 2005 eine Ausbildung auf, der Kläger zu 3) im Jahre 2007. Das Landgericht hat den Klägern Ersatz des mit der Tötung ihrer unterhaltspflichtigen Ehefrau bzw. Mutter verknüpften Verlusts ihrer Unterhaltsansprüche - unter Einschluss des Haushaltsführungsschadens -, den Klägern zu 2) und 3) auch Schmerzensgeld zugesprochen, schließlich zu Gunsten der Kläger zu 1) und 2) die begehrte Feststellung getroffen. Wegen der in erster Instanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen sowie der die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägungen wird auf das Urteil vom 29.11.2013 Bezug genommen. Mit der Berufung verlangen die Kläger weitergehenden Schadensersatz. Sie tragen vor, das Landgericht habe den infolge des Todes der den Haushalt führenden Ehefrau bzw. Mutter entstandenen Schaden nach Zeitaufwand und wirtschaftlichem Wert - Stundensatz - zu gering bemessen. Zu Unrecht habe das Landgericht die Beträge, die der Kläger seiner Frau zu ihren Lebzeiten als Miete für das Geschäftsgrundstück gezahlt hatte, im Rahmen der Vorteilsausgleichung angerechnet. Die Feststellungsanträge der Kläger zu 3) und 4) habe es nicht mit Rücksicht auf den Eintritt der Volljährigkeit abweisen dürfen, eine Vielzahl von Konstellationen, unter denen die Unterhaltspflicht der Mutter wieder hätte aufleben können, sei denkbar; insbesondere leide der Kläger zu 3) unfallbedingt an Diabetes. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29.11 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über den zugesprochenen Betrag in Höhe von 4.945,28 € hinaus an den Kläger zu 1) weitere 31.126,59 €, insgesamt mit diesem Klageantrag also 36.071,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 424,37 seit dem 14.12.2003, sowie jeweils aus dem Betrag in Höhe von 848,75 seit dem 2.1.2004, 2.2.2004, 2.3.2004, 2.4.2004, sämtlichst bis zum 16.7.2004 sowie aus dem gleichen Betrag seit dem 2.5.2004, 2.6.2004, 2.7.2004, 2.8.2004, 2.9.2004, 2.10.2004, 2.11.2004, 2.12.2004, 2.1 .2005, 2.2.2005, 2.3.2005, 2.4.2005, 2.5.2005, 2.6.2005, 2.7.2005, 2.8.2005, 2.9.2005, 2.10.2005, 2.11.2005, 2.12.2005, 2.1.2006, 2.2.2006, 2.3.2006, 2.4.2006, 2.5.2006, 2.6.2006, 2.7.2006, 2.8.2006, 2.9.2006, 2.10.2006, 2.11.2006, 2.12.2006, 2.1.2007, 2.2.2007, 2.3.2007, 2.4.2007, 2.5.2007 und 2.6.2007 abzüglich am 16.07.2004 gezahlter 3.562,86 € zu zahlen, an den Kläger zu 1) eine monatliche Geldrente in Höhe von 799,37 €, beginnend am 1. Juli 2007, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 3. Werktag der Monate Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres bis zum 29.08.2041 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus dem Betrag in Höhe von 2.398,11 seit dem 04.07.2007, 4.10.2007, 4.1.2008, 4.4.2008, 4.7.2008. 4.10.2008, 4,1.2009, 4.4.2009, 4.7.2009, 4.10.2009, 4.1.2010. 4.4.2010. 4.7.2010, 4.10.2010, 4.1.2011, 4.4.2011, 4.7.2011, 4.10.2011, 4.1.2012, 4.4.2012, 4.7.2012, 4.10.201 2, 4.1.201 3, 4.4.2013, 4.7.201 3, 4.10.2013 und 4.1.2014 zu zahlen, über den zugesprochenen Betrag in Höhe von 6.312,52 € hinaus an den Kläger zu 2) weitere 14.676,13 €, insgesamt mit diesem Klageantrag also 20.988,65 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 246,89 € seit dem 14.12.2003, sowie jeweils aus dem Betrag in Höhe von 493,78 € seit dem 2.1.2004, 2.2.2004, 2.3.2004, 2.4.2004, 2.5.2004, 2.6.2004, 2.7.2004, sämtlichst bis zum 16.7.2004 sowie aus dem gleichen Betrag seit dem 2.7.2006, 2.8.2006, 2.9.2006, 2.10.2006, 2.11.2006, 2.12.2006, 2.1,2007, 2.2.2007, 2.3.2007, 2.4.2007, 2.5.2007 und 2.6.2007 abzüglich am 16.07.2004 bezahlter 14.371,63 € zu zahlen, an den Kläger zu 2) für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2008 über den zugesprochenen Betrag in Höhe von 118,55 € hinaus eine weitere monatliche Geldrente in Höhe von 381,08 €, insgesamt also für diesen Zeitraum 489,63 € monatlich. des Weiteren für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 30.6.2009 über den zugesprochenen Betrag in Höhe von 116,87 € hinaus eine weitere monatliche Geldrente in Höhe von 371,09 €, insgesamt also für diesen Zeitraum 487,96 € monatlich sowie ab dem 1.7.2009 über den zugesprochenen Betrag in Höhe von 112,20 € hinaus eine weitere monatliche Geldrente in Höhe von 371,08 €, insgesamt also ab diesem Zeitpunkt 483,28 € monatlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers zu 2), beginnend am 1. Juli 2007, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 3. Werktag der Monate Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus dem Betrag in Höhe von 1.468,89 € seit dem 04.07.2007, 4.10.2007, 4.1.2008, 4.4.2008 sowie aus dem Betrag in Höhe von 1.463,88 € seit dem 4.7.2008, 4.10.2008, 4.1.2009, 4.4.2009 sowie aus dem Betrag in Höhe von 1.449,84 € seit dem 4.7.2009, 4.10.2009, 4.1.2010, 4.4.12010, 4.7.2010, 4.10.2010, 4.1.2011, 4.4.2011, 4.7.2011, 4.10.2011, 4.1.2012, 4.4.2012, 4.7.2012, 4.10.2012, 4.1.201 3, 4.4.2013, 4.7.2013, 4.10.2013 und 4.1.2014 zu zahlen, über den zugesprochenen Betrag in Höhe von 6.312,52 € hinaus an den Kläger zu 3) weitere 14.676,13 €, insgesamt mit diesem Klageantrag also 20.988,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 249,89 € seit dem 14.12.2003, sowie jeweils aus dem Betrag in Höhe von 493,78 seit dem 2.1 .2004, 2.2.2004, 2.3.2004, 2.4.2004, 2.5.2004, 2.6.2004, 2.7.2004 sämtlichst bis zum 16.7.2004 sowie aus dem gleichen Betrag seit dem 2.2.2005, 2.3.2005, 2.4.2005. 2.5.2005. 2.6.2005, 2.7.2005, 2.8.2005, 2.9.2005, 2.10.2005, 2.11.2005, 2.12.2005. 2.1.2006. 2.2.2006, 2.3.2006, 2.4.2006, 2.5.2006, 2.6.2006, 2.7.2006, 2.8.2006. 2.9.2006, 2.10.2006, 2.11.2006, 2.12.2006, 2.1.2007, 2.2.2007, 2.3.2007, 2.4.2007, 2.5.2007 und 2.6.2007 abzüglich am 16.07.2004 gezahlter 6.559,28 € zu zahlen, an den Kläger zu 3) für den Monat Juli 2007 eine Geldrente in. Höhe von 489,63 €, des Weiteren für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis zum 30.7.2008 eine monatliche Geldrente in Höhe von 341,49 € sowie für den Zeitraum vom 1.8.2008 bis zum 30.06.2009 eine monatliche Geldrente in Höhe von 339.80 € sowie ab dem 1.7.2009 eine monatliche Geldrente in Höhe von 335, 14 €, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers zu 2) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag in Höhe von 489,63 € seit dem 04.07.2007, sowie nachfolgend beginnend mit dem 04.08.2007, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 3. Werktag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus dem Betrag in Höhe von 1.024,47 € seit dem 4.8.2007, 4.11.2007, 4.2.2008, 4.5.2008 sowie aus dem Betrag in Höhe von 1.019,40 € seit dem 4.8.2008, 4.11.2008, 4.2.2009, 4.4.2009 sowie aus dem Betrag in Höhe von 1.005,42 € seit dem 4.7.2009, 4.10.2009, 4.1.2010, 4.4.2010. 4.7.2010. 4.10.2010. 4.1.2011, 4.4.2011, 4.7.2011, 4.10.2011, 4.1.2012, 4.4.2012, 4.7.2012, 4.10.2012, 4.1.2013, 4.4.2013, 4.7.2013, 4.10.2013 und 4.1.2014 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 3) sämtliche weiteren, über die Anträge Ziff. III. 1. und Ziff. III. 2, hinausgehende materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall, der sich am xx.12.2003 in Stadt1, Gemarkung Stadt1 auf der B ... bei Kilometer 0,55 gegen 13:00 Uhr unter Beteiligung der PKW1 mit dem polizeilichen Kennzeichen ... ereignet hat, zu ersetzen. über den zugesprochenen Betrag in Höhe von 3.469,95 € hinaus an die Klägerin zu 4) weitere 13.010,39 €, insgesamt zu diesem Klageantrag also 16.480,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus dem Betrag in Höhe von 493,78 seit dem 2.1.2004, 2.2.2004, 2.3.2004, 2.4.2004, 2.5.2004, 2.6.2004, 2.7.2004 sämtlichst bis zum 16.7.2004 sowie aus dem gleichen Betrag seit dem 2.2.2005, 2.3.2005, 2.4.2005, 2.5.2005, 2.6.2005 und 2.7.2005 sowie aus dem Betrag in. Höhe von 305,64 € seit dem 2.8.2005, 2.9.2005, 2.10.2005, 2.11.2005, 2.12.2005. 2.1.2006, 2.2.2006, 2.3.2006. 2.4.2006. 2.5.2006. 2.6.2006, 2.7.2006 sowie aus dem Betrag in Höhe von 289,45 € seit dem 2.8.2006, 2.9.2006, 2.10.2006, 2.11.2006, 2.12.2006, 2.1.2007, 2.2.2007, 2.3.2007. 2.4.2007. 2.5.2007 und 2.6.2007 abzüglich am 16.07.2004 gezahlter 6.559,28 € zu zahlen; an die Klägerin zu 4) ab dem 1.7.2007 eine Geldrente in Höhe von 295,31 € netto monatlich beginnend am 1. Juli 2007, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 3. Werktag der Monate Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin zu 4) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus dem B trag in Höhe von 885,93 € seit dem 04.07.2007, 4.10.2007, 4.1.2008, 4.4.2008, 4.7.2008, 4.10.2008, 4.1.2009, 4.4.2009 sowie 4.7.2009 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 4) sämtliche weiteren, über die Anträge Ziff. III. 1. und Ziff. III. 2. hinausgehenden materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall, der sich am xx.12.2003 in Stadt1, Gemarkung Stadt1 auf der B ... bei Kilometer 0,55 gegen 13:00 Uhr unter Beteiligung der PKW PKW1 mit dem polizeilichen Kennzeichen ... ereignet hat, zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Haushaltsführungsschaden der Kläger finde seine Begrenzung in dem, was der seit dem Tod der Ehefrau bzw. Mutter im Haushalt tätigen Person tatsächlich gezahlt werde. Zum Barunterhaltsschaden seien für den Fall, dass der Ertrag aus der Vermietung des Geschäftsgrundstücks nicht im Wege der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werde, die mit der Finanzierung des Geschäftsanwesens verbundenen Aufwendungen im Gegenzuge auf Seiten der Ehefrau bzw. Mutter einkommensmindernd zu berücksichtigen. Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 2. Die Berufung ist - auch mit ihren die Klage erweiternden Anträgen - in begrenztem Umfang begründet. a) Die Beklagte - deren Haftung gemäß §§ 7 StVG, 3 Nr. 1 PfVG a.F. dem Grunde nach außer Streit steht - ist den Klägern in weiterem als dem im angefochtenen Urteil angenommenen Maße zum Ausgleich von Unterhaltsschaden in Gestalt des sog. Haushaltsführungsschadens verpflichtet. Da die Ehefrau bzw. Mutter der Kläger ihnen kraft Gesetzes zum Unterhalt, in diesem Rahmen auch dazu verpflichtet war, ihren Beitrag zur Haushaltsführung zu leisten (§§ 1160, 1606 Abs. 3 S. 2 BGB), und da der spiegelbildliche Unterhaltsanspruch der Kläger mit dem Tode der Ehefrau bzw. Mutter wegfiel, haben der Versicherungsnehmer der Beklagten - und damit diese selbst (§ 3 Nr. 1 PflVG a.F.) - Ausgleich durch Entrichtung einer Geldrente gemäß §§ 10 Abs. 2 StVG, 844 Abs. 2 BGB zu leisten. Seinem Umfange nach bemisst sich dieser Ersatzanspruch nach dem Unterhalt, den die Unterhaltsberechtigten während der mutmaßlichen Dauer des Lebens des Ihnen zum Unterhalt verpflichteten getöteten Angehörigen hätten beanspruchen können. Soweit dies - wie hier - eine Ehepartnerin und Mutter ist, spielt angesichts dessen, dass die Ehegatten Vereinbarungen über die Aufteilung von Bar- und Naturalunterhalt treffen dürfen, auch die bis zum Tode geübte tatsächliche Handhabung eine Rolle OLG Oldenburg NZV 2010, 156OLG Oldenburg NZV 2010, 156 . Der Anspruch nach §§ 10 Abs. 2 StVG, 844 Abs. 2 BGB ist, soweit er an in natura zu erbringende Unterhaltsleistungen anknüpft und - wie hier - nicht anhand konkreter Aufwendungen für eine nach Marktbedingungen angestellte Arbeitskraft berechnet wird, gerichtet auf Ausgleich (in Gestalt der Geldrente) des wirtschaftlichen Wertes fiktiven Unterhalts, des wirtschaftlichen Wertes der Leistungen also, die die Getötete in Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung erbracht hätte, wäre sie nicht getötet worden. Ausgangspunkt der Bewertung entgangener Haushaltsführung ist der Aufwand, der erforderlich ist, den Wegfall der bisher von der Getöteten geschuldeten Unterhaltsleistung auszugleichen. Da der tatsächliche Wegfall der Unterhaltsleistung der Anknüpfungspunkt ist, sind für die Bewertung maßgeblich die Umstände, wie sie sich zum Todeszeitpunkt darstellten, damit die konkreten Lebensverhältnisse der Beteiligten. aa) Auf dieser Grundlage sind die Leistungen, die bis dahin die Haushaltsführung forderte, zunächst in ihrer zeitlichen Dimension zu schätzen. In diesem Rahmen kann auf die verbreiteten Schätzungsmethoden zurückgegriffen werden, wie sie in den hierzu veröffentlichten anerkannten Tabellenwerken zum Ausdruck kommen; in concreto vom Allgemeinen abweichende Gestaltungen müssen in einem zweiten gedanklichen Schritt berücksichtigt werden BGHZ 104, 113; 137, 237; VersR 2009, 515BGHZ 104, 113; 137, 237; VersR 2009, 515 . Zur Bewertung des "verlorenen" Zeitaufwandes der verstorbenen Unterhaltspflichtigen in Geld ist die Nettovergütung einer vergleichbaren Ersatzkraft entsprechend den inhaltlichen Anforderungen, insbesondere den zu ihrer postmortalen "Vertretung" erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nach zu bemessen. Soweit wie hier die Tötung der Unterhaltsverpflichteten gleichartige Unterhaltsansprüche des Ehegatten und der Kinder der Getöteten begründet, ist der Schaden jedes einzelnen Berechtigten nach dem Anteil an der Haushaltsführung zu bemessen, der ihm zugutegekommen wäre, würde die Getötete noch leben. bb) Zur Bemessung der zeitlichen Dimension des Haushaltsführungsschadens im Sinne des entstandenen "Arbeitszeitdefizits" gilt das Nachfolgende: aaa) Ein allgemein anerkanntes Tabellenwerk im Sinne des Vorangeschickten, welches in seiner zeitlichen Anbindung die Verhältnisse in dem vorliegenden Falles zu berücksichtigenden Zeitraum erfasst, ist das Werk von Schulz-Borck/Pardey (7. Auflage 2009) bzw. Pardey (8. Auflage 2013), Der Haushaltsführungsschaden. Das aus den dort zusammengestellten allgemeinen Erfahrungswerten gewonnene (Zwischen-) Ergebnis ist zu harmonisieren mit den Erkenntnissen aus den konkreten Lebensverhältnissen der Kläger und ihrer Ehefrau bzw. Mutter bis zu deren Tode und der Erwartung, dass die praktizierte Art des Zusammenlebens und der Gewährung des geschuldeten ... der die Obergrenze des Ersatzanspruchs markiert, BGH NJW 1993, 124... der die Obergrenze des Ersatzanspruchs markiert, BGH NJW 1993, 124 Unterhalts sich fortgesetzt hätte. Denn das Maß des geschuldeten Familienunterhalts hängt auch und wesentlich von den Lebensumständen und -verhältnissen der Ehegatten bzw. der Familie ab, der wirtschaftlichen und finanziellen, sozialen und persönlichen Lage, wie die Ehegatten bzw. Eltern sie entscheidend durch ihre eigene Lebensgestaltung prägen BGH NJW 1993, 124BGH NJW 1993, 124 . Das Werk von Schulz-Borck/Pardey bzw. Pardey weist in beiden zitierten Auflagen für einen bis zum Tod der Mutter/Ehefrau aus fünf, nunmehr noch aus vier Personen bestehenden Haushalt ("reduzierter 5-Personen-Haushalt" Dieser Ansatz berücksichtigt den Wegfall von Haushaltsführungsaufwand, welcher auf die Ehefrau bzw. Mutter der Kläger selbst entfielDieser Ansatz berücksichtigt den Wegfall von Haushaltsführungsaufwand, welcher auf die Ehefrau bzw. Mutter der Kläger selbst entfiel ) mit mittlerer oder gehobener Anspruchsstufe Erfahrungswerte von 50,5 bis 69,5 Arbeitsstunden pro Woche für eine nicht erwerbstätige Frau, von 45,1 bis 64,1 Arbeitsstunden für eine erwerbstätige Frau aus 7. Auflage: Tabelle 17. Auflage: Tabelle 1 . bbb) Nach den Verhältnissen, die die Haushaltsführung in der Familie der Kläger prägten, ist auf der an den allgemeinen Erfahrungen orientierten Betrachtungsstufe ein zwischen den Endpunkten der soeben umrissenen Spannen liegender Wert aufzusuchen: Die Familie - die Eltern der Mann mit vollem Einsatz seiner Kräfte führend, die Frau im Büro mithelfendder Mann mit vollem Einsatz seiner Kräfte führend, die Frau im Büro mithelfend im selbständigen ...handel mit einem kleineren Unternehmen tätig - stand sozial auf mittlerem bis gehobenem Niveau; die Grundfläche des Wohnanwesens war mit 170 m 2 überdurchschnittlich. Demgegenüber forderte der von Klägerseite anschaulich geschilderte hohe Einsatz in Betrieb - der Kläger zu 1) "von früh bis spät" im Geschäft, die Ehefrau und Mutter mit 24 Stunden wöchentlich etwas mehr als halbtags im Betrieb - und Familie im weiteren Sinne hinzuzurechnen: zwei Hundeim weiteren Sinne hinzuzurechnen: zwei Hunde von den Eltern in den unterschiedlichen Schwerpunkten ihrer Tätigkeiten aber eine gewisse Beschneidung der Ansprüche an die alltägliche Tiefe der Hausarbeit. Die schon angesprochene Tätigkeit der Getöteten im gemeinsamen Geschäft verweist ebenfalls auf eine Interpolation, nunmehr zwischen den Ansätzen für nicht erwerbstätige und erwerbstätige Personen. Aus der Sicht des Senats ist daher der zwischen den Extremwerten von 45,1 und 69,5 Arbeitsstunden pro Woche liegende Mittelwert von 57,3 als angemessene Übertragung der allgemeinen Erfahrungswerte auf die äußeren Rahmenbedingungen des konkreten Haushalts zu bewerten. ccc) Weitere in den konkreten Lebensverhältnissen der Familie angelegte Korrekturen sind nicht angezeigt. Insbesondere ist die Gestaltung der Mahlzeiten nichts, was gravierend von der Spanne an Gestaltungen, wie sie sich im Allgemeinen finden, abwiche. Der von Seiten der Kläger hervorgehobene besondere Aufwand für Innenrenovierungen ist nicht nachvollziehbar; Fachwerkhäuser mögen zwar äußerlich einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen; Tapeten und Wände aber verschleißen hier nicht schneller als in Räumen anderer Gebäudeformen. Ohnedies müssten hier die vorstehend - lit. bbb) - angesprochenen begrenzenden Gesichtspunkte gleichsam im Gegenzuge im Sinne einer Beschränkung dieser oder ausgleichend eben anderer Ansprüche an die tägliche Gestaltung der Haushaltsführung greifen. ddd) Das Landgericht hat den Verlust an Arbeitsstunden, die zuvor seitens der Getöteten für die Hausund Familienarbeit geleistet wurden, nach dem zeitlichen Aufwand bemessen, den die Zeugin Z1, eine Freundin der Familie, nunmehr aus freien Stücken und ohne angemessenes Entgelt, für die Familie der Getöteten erbringt. Diese Überlegung teilt der Senat nicht, da die Zeugin auch einen eigenen Haushalt führt, (deshalb) regelmäßig erst wesentlich später am Morgen erscheint als die Getötete mit der Familienarbeit zu beginnen pflegte und auch zu einer Zeit wieder geht, zu der die Haus- und Familienarbeit offensichtlich noch nicht beendet sein kann: Die Zeugin pflegt um neun Uhr morgens und damit zu einem Zeitpunkt zu erscheinen, zu dem die Kinder der Getöteten bereit das Haus verlassen, schon seit langem gefrühstückt haben müssen. Sie pflegt um 15 Uhr zu gehen, zu einer Zeit also, in denen in einem Haushalt mit mehreren Personen noch Stunden an typischer Haus- und Familienarbeit bevorstehen, wie sie frühestens mit dem Ende der abendlichen Mahlzeit und der Beseitigung ihrer Spuren endet. eee) Auf der anderen Seite begründet auch der Ansatz, den die Kläger an den von ihnen mit insgesamt (64,7 Haushalts- und 24 Stunden Betriebsarbeit =) 88,7 Wochenstunden berechneten konkreten zeitlichen Beitrag der Verstorbenen knüpfen, aus der Sicht des Senats keine - in diesem Sinne an den konkreten Erfahrungen früherer Haushaltsführung orientierte - Korrektur. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, ist in Geld zu ersetzen nur der unterhaltsrechtlich geschuldete Aufwand BGH NJW 1993, 124; 1979, 1501BGH NJW 1993, 124; 1979, 1501 , nicht ein höherer Einsatz, den kein Ehegatte bzw. Abkömmling beanspruchen durfte. Einen Zeitaufwand von 12,7 Stunden, wie die Kläger ihn für jeden Tag der Woche, Samstage, Sonntage und Feiertage eingeschlossen, als auszugleichend betrachten, kann aber redlicherweise kein Unterhaltsberechtigter von der Ehefrau bzw. Mutter verlangen. An einem solcherart exorbitanten, auszehrenden Einsatz findet die den Ehegatten grundsätzlich eröffnete Befugnis, die familieninterne Arbeitsteilung mit unterhaltsrechtlicher Auswirkung zu regeln BGHZ 104, 113; Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 844 Rz.70BGHZ 104, 113; Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 844 Rz.70 , ihre Grenze so auch Schulz-Borck/Pardey a.a.O., 32 (2.2.4)so auch Schulz-Borck/Pardey a.a.O., 32 (2.2.4) . fff) In der durch den Familienbetrieb einerseits, die Größe von Haushalt und Familie andererseits geprägten Belastung beider Eltern fordert(e) die Pflicht zur gegenseitige Rücksichtnahme im Verhältnis der Ehegatten zueinander in dieser wie in der Elternrolle einen teilweisen Verzicht auf Qualitätsansprüche in der Haushaltsführung auf der einen Seite wie eine Mitarbeit trotz hoher beruflicher Anspannung des Ehemannes (§§ 1360, 1360 BGB) hierzu Palandt-Brudermüller a.a.O. § 1360 Rz. 10; Schulz-Borck/Pardey a.a.O., 32 (2.2.4)hierzu Palandt-Brudermüller a.a.O. § 1360 Rz. 10; Schulz-Borck/Pardey a.a.O., 32 (2.2.4) auf der anderen Seite; das Eltern-Kind-Verhältnis fordert auch eine angemessene Mitarbeit der Kinder (§§ 1618 a, 1619 BGB) Schulz-Borck/Pardey a.a.O., 32 (2.2.4)Schulz-Borck/Pardey a.a.O., 32 (2.2.4) . Aus diesen Gründen ist der gefundene Wert von 57,3 Arbeitsstunden pro Woche oben zu lit. bbb)oben zu lit. bbb) , der den Verhältnissen des Haushalts entsprechenden zeitlichen Gesamtaufwand erfasst, zu korrigieren um die Anteile an der notwendigen Haushaltsführung, die von Seiten des überlebenden Ehegatten und der Kinder zu erbringen waren und weiterhin - oder mit zunehmendem Alter der Kinder: nunmehr - zu erbringen sind. Hier sind bezogen auf den Zeitraum vom Tode der Ehefrau bzw. Mutter an folgende Arbeitszeitanteile zu berücksichtigen: Für den beruflich stark engagierten Ehemann ist auf der beschriebenen Grundlage zwar an Werktagen mit Rücksicht auf die von den Ehegatten gehandhabte Verteilung der Aufgaben kein zeitlicher Anteil an der Hausarbeit anzusetzen; am Wochenende erscheint aber - selbst eingedenk dessen, dass er als Selbständiger planende und vorbereitende Arbeiten wird ausführen müssen - eine Mithilfe von zwei Stunden pro Tag angemessen. Die Verpflichtung von Kindern, die das allgemein zwischen 12 und 14 Jahren angesetzte Alter erreicht haben, in dem eine Unterstützung der Eltern im Haushalt für angemessen gehalten wird, ist begrenzt durch das Recht der Kinder, sich für ihre schulische oder berufliche Ausbildung einzusetzen, und - natürlich - altersgemäßen Liebhabereien nachzugehen Einzelheiten bei Enders, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, § 1619 Rz.5Einzelheiten bei Enders, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, § 1619 Rz.5 . Die mit schulischer und beruflicher Ausbildung verbundenen Pflichten hätten die Kinder aber auch dann, wenn die Mutter nicht getötet worden wäre, angesichts deren unzumutbar hohen Einsatzes nicht von jeder Unterstützungspflicht befreit, und sie befreien die Kinder auch in der nunmehr eingetretenen Situation nicht gänzlich. Ohne dass zwischen schulischer und beruflicher Ausbildung sinnvoll unterschieden werden könnte, erscheinen mit im Durchschnitt einer halben Stunde werktäglich und einer Stunde an den beiden arbeits- bzw. schulfreien Tagen der Woche die berechtigten Interessen aller Familienmitglieder angemessen berücksichtigt. Den Anfangszeitpunkt ihrer Verpflichtung zur Mithilfe bestimmt der Senat innerhalb des angedeuteten üblichen Rahmens auf den frühesten Zeitpunkt, die Vollendung des 12. Lebensjahres; die schicksalhafte Entwicklung forderte eine möglichst frühe Mithilfe. Im Umfange von jeweils wöchentlich dreieinhalb Stunden ist daher für den Kläger zu 2) geboren am ...199xgeboren am ...199x eine Mitarbeit vom Juli 2009 an - nach der Vollendung des zwölften Lebensjahres - in die Berechnung der auszugleichenden Haushaltsführungszeit einzustellen, für die Kläger zu 3) und 4) geboren am ... 199x bzw. ... 199xgeboren am ... 199x bzw. ... 199x - die am Tage des tödlichen Unfalles schon das zwölfte Lebensjahr vollendet hatten - bereits von der Monatsmitte des Dezember 2003 an. Daraus ergibt sich folgende Berechnung der für die Haushaltsführung auszugleichenden Arbeitsstunden: -13.12. 2003 - 30.6.2009: 57,3 - 4 (Ehemann) - 7 (Kinder) = 46,3 - seit dem 1.7.2009: 57,3 - 4 (Ehemann) - 10,5 (Kinder) = 42,8 ggg) Ihr zeitliches Ende findet die Verpflichtung zum Ersatz von (Naturalunterhaltsschaden, konkret:) Haushaltsführungsschaden mit dem Ablauf der - ex ante bemessen - mutmaßlichen Lebensdauer der dann Getöteten. Soweit es die Kläger zu 2) - 4) betrifft, wird diese zeitliche Grenze offensichtlich nicht erreicht, machen sie doch bezifferte, in die Zukunft reichende Ansprüche auf Ausgleich des Unterhaltsschadens nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres geltend. Soweit es den Kläger zu 1) betrifft, ergibt sich die voraussichtliche Lebenszeit seiner Ehefrau aus der "Sterbetafel" Auf Bl. 26 der Klageschrift sei verwiesen; allg. hierzu Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl 2015, § 844 Rz. 12Auf Bl. 26 der Klageschrift sei verwiesen; allg. hierzu Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl 2015, § 844 Rz. 12 ; sie ist unbestritten im Antrag zu Ziff. I. 2. zutreffend berücksichtigt. cc) Die Bemessung des Aufwandes pro Arbeitsstunde in Geld, der mit der Beschäftigung einer vergleichbaren Ersatzkraft verbunden wäre, ist Maßstab der Bemessung des Wertes der Haushaltsführung, wie er an sich durch die Leistungen der getöteten Unterhaltsverpflichteten abgedeckt worden wäre. Dies ist, anders ausgedrückt. der (Markt-) Wert der zu leistenden Arbeitsstunden in Geld. Nicht ohne Rücksicht auf die örtlichen Gegebenheiten liegt der nächstliegende Ansatz in einer Orientierung an tariflichen Sätzen für vergleichbare Arbeitskräfte. Auszugleichen ist immer dann, wenn wie hier der fiktive Wert abgerechnet wird, allerdings nur die Nettovergütung vergleichbarer Arbeitskräfte BGHZ 86, 372BGHZ 86, 372 ; denn Steuern und Sozialabgaben fließen an den Fiskus und die Träger der Sozialversicherung ab, würden deshalb der im Haushalt tätigen Person nicht zugutekommen. Umgekehrt bedeutet dies, dass ein Einschluss dieser Abgaben wirtschaftlich eine Besserstellung des fiktiv abrechnenden Ersatzberechtigten gegenüber dem Grundfall einer tatsächlichen Beschäftigung eine Ersatzkraft bedeuten würde; eine solche Besserstellung wäre sachlich nicht zu rechtfertigen. Zur Berechnung der Nettovergütung hat die Rechtsprechung - in Anwendung des § 287 ZPO - im Regelfall einen Abschlag von 30 % auf die Bruttovergütung für angemessen erachtet BGHZ 86, 372; OLG Stuttgart MedR 2006, 719BGHZ 86, 372; OLG Stuttgart MedR 2006, 719 ; hiervon abzuweichen bietet der vorliegende Fall keinen Ansatzpunkt. aaa) Vorab ist festzuhalten, dass das Entgelt, das die Zeugin Z1 erhält, den Ersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB nicht im Sinne eines konkreten Ersatzes der "weggefallenen Kraft" begrenzt: Unstreitig ist dieses Entgelt nicht marktgerecht, und ebenso unstreitig leistet die Zeugin Hilfe nicht zur wirtschaftlichen Verwertung ihrer Arbeitskraft, vielmehr aus familiärer Verbundenheit. Ihr "Lohn" kann keine Grenze des Schadenersatzanspruches ziehen, weil eine solche Grenzziehung eine in der Sache unzulässige Ausdehnung der anspruchsbegrenzenden Wirkung der Grundsätze zur Vorteilsausgleichung wäre. Unzulässig wäre diese Ausdehnung deshalb, weil die Hilfe aus familiär-freundschaftlicher Verbundenheit in der im Rahmen der Vorteilsausgleichung stets zwingend notwendigen wertenden Betrachtung nicht als Vorteil einzustufen wäre, der dem Schädiger zugutekommen darf: Die Zeugin Z1 will die ihr nahe stehende Familie des Klägers unterstützen, nicht den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. bbb) Der Senat hat sich in anderen Fällen, in denen der Wert von häuslichen Leistungen zu beurteilen war, mit der wohl vorherrschenden Auffassung in der Rechtsprechung an den Tarifen für den öffentlichen Dienst orientiert TVöD, davor entsprechend BAT, am 01.10.2005 (Bund und Gemeinden) außer Kraft getretenTVöD, davor entsprechend BAT, am 01.10.2005 (Bund und Gemeinden) außer Kraft getreten , deren bescheidene Entgelte den in der Regel bescheidenen Entgeltansprüchen im Bereich der - meist von Frauen mit nach wie vor meist geringerer Durchsetzungsmacht in Entlohnungsfragen ausgeführten - Pflege- und Haushaltstätigkeit entsprechen. Die örtlichen Gegebenheiten - Wohnort der Familie - bieten keinen Anlass, von den Werten der einschlägigen Tarifwerke abzuweichen; der Odenwald stellt weder ein herausragendes "Hochlohngebiet" noch ein nach unten abfallendes "Niedriglohngebiet" dar. Das Vergleichsentgelt ist am nächsten liegend anhand TVöD / VKA Anhang C - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - zu bemessen S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung. S 3 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. S 4 1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung. S 5 1. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte. 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 3 bestellt sind. S 6 Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. S 2 Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung. S 3 Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. S 4 1. Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten. 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung. 3. Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern mit staatlicher Anerkennung. S 5 1. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung als Leiterinnen/Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte. 2. Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 3 bestellt sind. S 6 Erzieherinnen/Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. . In der Betrachtung der im weiteren Rahmen des Vergleichbaren liegenden Entgeltgruppen S 2 bis S 6 erscheint die mittlere angemessen. In dieser Zuordnung stehen die folgenden Erwägungen im Zentrum: In dem Haushalt mit drei Kindern / Jugendlichen werden erzieherische Anforderungen gestellt, und in diesem Sinne ist die Anwesenheit einer hierzu geeigneten Person sinnvoll. Die rein hauswirtschaftliche Tätigkeit mit zu erheblichem Teil niedrigeren fachlichen Anforderungen macht den zeitlich größeren Ausschnitt der Gesamttätigkeit aus; angesichts der - auch unterhaltsrechtlich beachtenswerten - Entlastung des Ehemannes von Tätigkeiten der Haushaltsführung wegen seiner weitgehenden Konzentration auf die Erwerbstätigkeit mit hoher zeitlicher Belastung beinhaltet die Haushaltsführung aber neben ihren einfachen Elementen auch im wörtlichen Sinne eine Führungsaufgabe mit Leitungsanforderungen, die über die Anforderungen an eine Reinigungskraft weit hinausgehen (, allerdings nicht mit der in Entgeltgruppe S 7 genannten Leitungsfunktion [Kindertagesstätte] vergleichbar sind). Die von den Klägern besonders herausgestellte Hilfe bei den Hausaufgaben stellt keinen wesentlichen Aspekt der Zuordnung dar, muss doch die Fähigkeit zu einfacherer Aufsicht und einfacheren Hilfen jedenfalls ab Entgeltgruppe S 3 vorausgesetzt werden, und werden schwierige Aufgaben schulischer Unterstützung ohnehin dem Bereich der fachspezifischen Nachhilfe zugeordnet, damit außerhalb der an die Mutter - und damit der sie ersetzenden Kraft - zu stellenden Anforderungen angesiedelt werden müssen. Vorgängerin der Entgeltgruppe S 4 bis zum 31.10.2009 Änderungstarifverträge vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD)Änderungstarifverträge vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) war die Entgeltgruppe 5 im noch nicht angepassten TVöD, im BAT war es die Vergütungsgruppe VII. Innerhalb der Entwicklungsstufen ist eine mittlere, die Stufe 4 TVöD bzw. die Stufe 6 BAT anzusetzen, da ein gewisses " Standing " gegenüber den heranwachsenden Kindern auch ein gewisses Alter voraussetzt. ccc) Daraus ergeben sich die nachfolgend berechneten Stundensätze; der Berechnung vorangestellt sei klarstellend, dass die tarifvertraglich bestimmte Monatsvergütung mit der Formel "Monatsvergütung: (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit x 4,348)" bzw. "Monatsvergütung: 169,572" zu ermitteln ist jetzt: TVöD § 24 Abs. 3 Satz 2jetzt: TVöD § 24 Abs. 3 Satz 2 : aaaa) Für den Zeitraum rückwirkend in Summenform berechneter Klageanträge, den Zeitraum vom 14.12.2003 bis zum 30.6.2007 jeweils Ziff (arabisch) 1.jeweils Ziff (arabisch) 1. gilt: Der mittlere Wert der Vergütung (Monats-Brutto) in Vergütungsgruppe VII lag Bundesangestelltentarifvertrag, Vergütungstarifvertrag Nr. 35, Vergütungsgruppe VII, Lebensaltersstufe 6 im Bereich Kommunen, Tabelle 01.05.2004 - 31.11.2006Bundesangestelltentarifvertrag, Vergütungstarifvertrag Nr. 35, Vergütungsgruppe VII, Lebensaltersstufe 6 im Bereich Kommunen, Tabelle 01.05.2004 - 31.11.2006 bei 1.883,45 €, was einer Stundenvergütung von geteilt durch 169,572geteilt durch 169,572 11,10 € entsprach. Daraus folgt ein Netto-Stundensatz - 30 %- 30 % von 7,77 €. Mit Rücksicht darauf, dass nach BAT jeweils jährlich einmal Urlaubsgeld und eine Sonderzuwendung zu zahlen waren, sich in dieser Hinsicht aber in privatwirtschaftlicher Beschäftigungsverhältnisse eine weite Spanne des Üblichen ergibt, erscheint eine begrenzte Korrektur des gefundenen Wertes um 5 % nach oben auf 8,15 € angemessen. bbbb) Zum Zeitraum laufender Rente vom 1.7.2007 bis zum 31.12.2014: Dieser Zeitraum ist, um auch im Rahmen der Anwendung des § 287 ZPO keine übermäßige Ungenauigkeit aufkommen zu lassen, in zwei Abschnitte aufzuteilen. Der mittlere Wert der Vergütung (Monats-Brutto) lag im Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 31.12.2010 Übergang aus Entgeltgruppe 5 im noch nicht angepassten TVöD zu Entgeltgruppe S 4; Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst, Entgeltgruppe S 4, Stufe 4 im Bereich Tarifgebiet West, Tabelle 01.01.2009 - 31.07.2009Übergang aus Entgeltgruppe 5 im noch nicht angepassten TVöD zu Entgeltgruppe S 4; Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst, Entgeltgruppe S 4, Stufe 4 im Bereich Tarifgebiet West, Tabelle 01.01.2009 - 31.07.2009 bei 2.340,00 €, was einer Stundenvergütung von geteilt durch 169,572geteilt durch 169,572 13,80 € entsprach. Daraus folgt ein Netto-Stundensatz - 30 %- 30 % von 9,66 €; korrigiert um 5 % nach oben führt dies zu einem Endwert von 10,14 €. Der mittlere Wert der Vergütung im Zeitraum vom 1.11.2011 bis zum 31.12.2014 (Monats-Brutto) lag Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst 2012, Entgeltgruppe S 4, Stufe 4, Tabelle 01.03.2012 - 31.12.2012Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst 2012, Entgeltgruppe S 4, Stufe 4, Tabelle 01.03.2012 - 31.12.2012 bei 2.478,00 €, was einer Stundenvergütung von geteilt durch 169,572geteilt durch 169,572 14,61 € entsprach. Daraus folgt ein Netto-Stundensatz - 30 %- 30 % von 10,23 €; korrigiert um 5 % nach oben führt dies zu einem Endwert von 10,74 €. cccc) Der aktuelle Wert der Vergütung (Monats-Brutto) liegt Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst 2015, Entgeltgruppe S 4, Stufe 4, Tabelle 01.03.2015 - 29.02.2016Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sozial- und Erziehungsdienst 2015, Entgeltgruppe S 4, Stufe 4, Tabelle 01.03.2015 - 29.02.2016 bei 2.701,18 €, was einer Stundenvergütung von geteilt durch 169,572geteilt durch 169,572 15,92 € entspricht. Daraus folgt ein Netto-Stundensatz - 30 %- 30 % von 11,15 €; korrigiert um 5 % nach oben führt dies zu einem Endwert von 11,71 €. ddd) Aus diesen Werten ergibt sich der nachfolgend zusammengestellte Unterhaltsschaden aus verlorener Haushaltsführung: aaaa) Für den Zeitraum rückwirkend in Summenform berechneter Klageanträge (14.12.2003 bis 30.6.2007) sind anzusetzen 46,3 (Wochenstunden) x 8,15 € (Netto-Stundensatz) = 377,35 € pro Woche. Hiervon entfallen auf den Kläger zu 1) 40 % = 150,94 €; auf die Kläger zu 2) - 4) je 20 % = 75,47 €. Dem entsprechen monatliche Werte - Faktor 4,348 s.o. lit. ccc)s.o. lit. ccc) - von 656,29 € bzw. jeweils 328,14 €; für den vollen Zeitraum von 42 1/2 Monaten entspricht dies (Gesamt-) Werten von 27.892,33 € (Kläger 1]) bzw. jeweils 13.945,95 € (Kläger zu 2] - 4]). Die Klägerin zu 4) ist zwar vor Beendigung dieses Zeitraums, nämlich am 25.3.2006 volljährig geworden; das bleibt aber ohne Auswirkung auf ihren Unterhaltsanspruch (und die Berechnung des Gesamtaufwandes an den Klägern geschuldetem Unterhalt), weil der Unterhaltsanspruch gemäß § 1601 BGB nicht auf den Zeitraum der Minderjährigkeit beschränkt und eine seinerzeitige Änderung ihrer persönlichen Verhältnisse, die den Wegfall des Unterhaltsbedarfs mit sich gebracht hätte, nicht erkennbar ist Dass die Kläger zu 2) - 4) in der Formulierung ihrer Anträge jeweils zu Ziff. 2 (laufende Rente) von Anderem ausgehen, beeinflusst diese Überlegung nicht.Dass die Kläger zu 2) - 4) in der Formulierung ihrer Anträge jeweils zu Ziff. 2 (laufende Rente) von Anderem ausgehen, beeinflusst diese Überlegung nicht. . bbbb) Für den Zeitraum laufender Rente vom 1.7.2007 bis zum 31.12.2014 gilt die nachfolgende geteilte Berechnung; vorauszuschicken ist, dass die Berufungsanträge der Kläger zu 3) und 4) geboren am 15.4.1991 bzw. 25.3.1988geboren am 15.4.1991 bzw. 25.3.1988 - zu Ziff. III.2. und IV.2. - sich ausdrücklich beschränken, nämlich für den Kläger zu 3) auf den Zeitraum bis zum 30.6.2009, "ab dem 1.7.2009" in der Tat nicht über dieses Datum hinaus , da das 18. Lebensjahr bereits zwei Monate vorher vollendet wurde in der Tat nicht über dieses Datum hinaus , da das 18. Lebensjahr bereits zwei Monate vorher vollendet wurde bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für die Klägerin zu 4) auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, zusammengefasst damit auf die Zeiträume bis Juni 2009 bzw. März 2006. Eine Verschiebung der Unterhaltsanteile der einzelnen Kläger nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Kläger zu 3) und 4) ist nicht geltend gemacht. Vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2009 sind anzusetzen 46,3 (Wochenstunden) x 10,14 € (Netto-Stundensatz) = 469,48 € pro Woche. Hiervon entfallen auf den Kläger zu 1) 40 % = 187,79 €; auf die Kläger zu 2) und 3) je 20 % = 93,90 €. Dem entsprechen monatliche Werte - Faktor 4,348 s.o. lit. ccc)s.o. lit. ccc) - von 816,51 € zugunsten des Klägers zu 1) bzw. jeweils 408,26 € zugunsten der Kläger zu 2) und 3). Vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2010 sind anzusetzen 42,8 (Wochenstunden) x 10,14 € = 433,99 €. Hiervon entfallen auf den Kläger zu 1) 40 % = 173,60 €; auf den Kläger zu 2) 20 % = 86,80 €. Dem entsprechen monatliche Werte - Faktor 4,348 - von 754,80 € zugunsten des Klägers zu 1) bzw. 377,40 € zugunsten des Klägers zu 2). Vom 1.11.2011 bis zum 31.12.2014 sind anzusetzen 42,8 (Wochenstunden) x 10,74 € = 459,67 €. Hiervon entfallen auf den Kläger zu 1) 40 % = 183,87 €, auf den Kläger zu 2) 20 % = 91,93 €. Dem entsprechen monatliche Werte - Faktor 4,348 - von 799,46 € zugunsten des Klägers zu 1) bzw. 399,73 € zugunsten des Klägers zu 2). cccc) Vom 1.1.2015 an gilt das Folgende: Anzusetzen sind 42,8 (Wochenstunden) x 11,71 € = 501,88 €. Hiervon entfallen auf den Kläger zu 1) 40 % = 200,48 €, auf den Kläger zu 2) 20 % = 100,24 €. Dem entsprechen monatliche Werte - Faktor 4,348 - von 871,69 € zugunsten des Klägers zu 1) bzw. 435,84 € zugunsten des Klägers zu 2). b) In der Berechnung des so genannten Barunterhaltsschadens hat die Entscheidung des Landgerichts Bestand. Seine Bemessung wird von den Klägern nicht angegriffen. Soweit die Beklagte die Berechnung der abzusetzenden Fixkosten insofern in Frage stellt, als in ihr - neben der Lebensversicherung, die der Tilgung des an das Geschäftsgrundstück gekoppelten Darlehns diente - als personengebundene Versicherungen die Kranken- und die Rentenversicherungen des Klägers zu 1) - mit 424,16 € bzw. 428,12 € - eingestellt sind, teilt der Senat die hierin zum Ausdruck gebrachten Bedenken der Beklagten nicht: Die Krankenversicherung des Klägers - Ehemannes und Vaters - stellt nicht zuletzt in Anbetracht der nunmehr gesetzlich fixierten Versicherungspflicht einen zwingend notwendigen Ausschnitt aus den unausweichlichen und unabhängig von der Tötung eines Familienmitglieds weiterlaufenden Aufwendungen des täglichen (Familien-) Lebens dar. Angesichts der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie gilt nichts anderes für die Rentenversicherungen und die auf die Darlehnsfinanzierung bezogenen Kapitallebensversicherung des Klägers als - ihrerseits bescheidene - Teile selbstverständlicher Altersvorsorge, wie sie sich nach dem Tode der Ehefrau sogar als notwendiger denn zuvor herausgestellt haben. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können Aufwendungen und Rücklagen von Selbständigen zur Altersvorsorge, die während der Zeit der aktiven beruflichen Tätigkeit erbracht würden, als "fixe Kosten" des Haushalts berücksichtigt werden; dies gilt insbesondere dann, wenn - da die Betroffenen selbständig tätig sind - keine ausreichende gesetzliche Altersrente erworben werden kann BGH VersR 1954, 325; 1964, 778; 2012, 1048BGH VersR 1954, 325; 1964, 778; 2012, 1048 . Die Überlegungen, mit denen das Landgericht die Versicherungen nicht als freiwillig und damit über das unterhaltsrechtlich Angemessene hinaus gehend eingegangen, sondern als notwendige Unterhalsaufwendungen und damit "fixe Kosten" des Haushalts behandelt hat Urteil Bl. 21Urteil Bl. 21Urteil Bl. 21Urteil Bl. 21 , teilt der Senat; insbesondere erachtet er die Aufwendungen, die der Absicherung der Tilgung des auf das Haus aufgenommenen Darlehens dienen, mit dem Landgericht nicht als Teil einer - unterhaltsrechtlich irrelevanten - Vermögensbildung, vielmehr einer angesichts der insgesamt bescheidenen Verhältnisse dem rechtlich begründeten Unterhaltsinteresse aller Beteiligten unmittelbar dienenden Vorsorge. Es verbleibt damit bei den Barunterhaltsbeträgen, die das Landgericht - im Übrigen unangefochten - berechnet hat. Für den Kläger zu 1) ist das ein Betrag von monatlich 231,45 €, für die Kläger zu 2) - 4) sind dies Beträge von monatlich je 136,56 €. c) Im Rahmen der so genannten Vorteilsausgleichung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus dem tragischen Schadensereignis ergeben haben, anzurechnen in dem nachfolgend umschriebenen Rahmen: aa) Die beiden von Seiten der Kläger ausdrücklich einzig angegriffenen Aspekte der Vorteilsausgleichung, die Anrechnung der ungekürzten Mieterträge, wie sie sich seit dem 1.4.2005 ergeben haben, und die Behandlung der Unterdeckung aus der Vermietung des Getränkemarktes, sind nach Einschätzung des Senats genauso zu beurteilen, wie das Landgericht sie beurteilt hat. aaa) Die Auffassung der Kläger, die mit der Tilgung des für die Errichtung des Ausstellungsraumes aufgenommenen Kredits zum 1.4.2005 verbundene Erhöhung des Nettoertrages aus der Vermietung der Geschäftsräume sei entgegen der Auffassung des Landgerichts Urteil Bl. 28 fUrteil Bl. 28 f nicht im Wege der Vorteilsausgleichung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, teilt der Senat nicht. Die Grundsätze zur Vorteilsausgleichung stellen eine Ausprägung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und sollen einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen von Geschädigtem und Schädiger verwirklichen; sie geben dem Richter auf, in wertender Schadensbetrachtung zu beurteilen, ob ein materieller Vorteil, der sich in der - adäquaten - Folge des Schadensfalls eingestellt hat, angerechnet werden darf, insbesondere, ob die Anrechnung des Vorteils mit dem Zweck des Schadensersatzanspruchs vereinbar und dem Geschädigten zumutbar ist und nicht auf der anderen Seite zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führen würde. Nach gefestigter Rechtsprechung müssen sich die Hinterbliebenen der, was ihnen aus einer Erbschaft, gleichviel ob aus dem Stamm oder den Erträgnissen, ohnehin später zugeflossen wäre, nicht als Vorteil anrechnen lassen. Mit dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes ist es nur vereinbar, solche ererbten Vermögenswerte im Rahmen der Vorteilsausgleichung anzurechnen, die auch vor dem Tod der Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung des Familienunterhaltes dienten; ist dies nicht der Fall, dann ist davon auszugehen, dass, wäre das Schadensereignis nicht eingetreten, dem unterhaltsberechtigten Erben ein sich um die Erträgnisse ständig vermehrender und damit letztendlich vermehrter Vermögensstamm ohnehin, wenn auch erst später zugefallen wäre BGH NJW 1974, 1236; 1976, 747; 1992, 115BGH NJW 1974, 1236; 1976, 747; 1992, 115 . Angesichts des sehr bescheidenen, netto nur bei etwa 2.000,- € monatlich liegenden Einkommens, das die Familie aus dem Betrieb des Motorradgeschäftes erzielte, und wie es nur in sehr begrenztem Maße so zuletzt: Berufungsbegründung, Bl. 11 fso zuletzt: Berufungsbegründung, Bl. 11 f durch Zusatzerträge aufgebessert werden konnte, liegt auf der Hand, dass der aus dem Bruttoerlös des Geschäftsbetriebes erzielte, dort steuerlich wirksame Ertrag aus der Vermietung der Geschäftsräume für den Unterhalt der fünfköpfigen Familie verwendet werden musste (und nach dem Tod der Ehefrau bzw. Mutter der Kläger weiterhin verwendet werden musste und muss). Ausgehend hiervon hat das Landgericht zu Recht in der Berechnung des Barunterhaltsschadens einerseits, der Berechnung des im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu Berücksichtigenden andererseits die Beträge eingesetzt, die im jeweils maßgeblichen Zeitraum galten. Dem Kläger ist einzuräumen, dass es auf den ersten Blick überraschend erscheinen mag, dass in der Berechnung des Barunterhaltsschadens ein niedrigerer Betrag angesetzt ist als der, welcher gleichsam im Gegenzuge in der Bemessung der Vorteilsausgleichung berücksichtigt wird. Hierin liegt aber aus der Sicht der Senat eine nur scheinbare Inkonsequenz: Der Zufluss aus den Mieterträgen des später an die Kläger vererbten Geschäftsgrundstückes beschränkte sich zu Lebzeiten der Ehefrau bzw. Mutter der Kläger naturgemäß auf den Nettoertrag, naturgemäß deshalb, weil angesichts der schon angedeuteten insgesamt sehr bescheidenen Einkommenssituation das Darlehen nicht aus anderen Mitteln abgezahlt werden konnte als dem - sei es nach der von den Eheleuten gewählten Gestaltung fiktiven - Anteil der Miete, der den laufenden Zinsund Tilgungsraten entsprach. Nach der Tilgung des Darlehens stand demgegenüber der Mietertrag ungekürzt und nach wie vor notwendig für den Unterhalt der Familie zur Verfügung. Entsprechend den eingangs zitierten, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Vorteilsausgleichung bei Erträgnissen aus ererbten Vermögensgegenständen hätte dann, wenn die Erhöhung des Nettoertrages aus der Vermietung Folge einer Darlehenstilgung aus einer Lebens- oder Unfallversicherung der verstorbenen Ehefrau bzw. Mutter der Kläger gewesen wäre, keine Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung erfolgen dürfen; denn eine aus den Mitteln der Familie ermöglichte Vorsorge muss ihr, darf nicht dem Schädiger bzw. seinem Versicherer zugutekommen. Eine derartige Verknüpfung von Vorsorge und Entlastung der Vermögensgegenstände prägt allerdings die hier eingetretene Lage nicht. Im Ausgangspunkt steht außer Frage, dass der bei den Klägern eingetretene Vorteil, nämlich der durch Erbschaft bedingte Erwerb des Geschäftsgrundstücks adäquat kausal auf das tragische Schadensereignis zurückzuführen ist. Die im Rahmen der Entscheidung über eine Vorteilsausgleichung in einem zweiten Schritt zu beurteilende Frage danach, ob es dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht, die nunmehr ungeschmälerten Erträgnisse ebenso ungeschmälert anzurechnen, beantwortet der Senat im Sinne einer ungeschmälerten Anrechnung: Wie ausgeführt, musste der Betrag, der aus der Vermittlung des Geschäftsgrundstückes erzielt werden konnte, auch vor dem Tode der Ehefrau bzw. Mutter der Kläger notwendig für den Unterhalt der Familie verwendet werden. Die Tilgung aus bis dahin anderweit festgelegten Mitteln des Klägers als Folge eines - wirtschaftlichen - Entschlusses, der außerhalb des gerade auf das Schadensereignis bezogenen Verhältnisses der verstorbenen Ehefrau bzw. Mutter der Kläger, der Kläger selbst, des Schädigers und seines Versicherers liegt, erlaubt nicht den Schluss darauf, dass sich diese Tilgung und die mit ihr verbundene Entlastung der Mieterträge auch ergeben hätte, wäre die Ehefrau bzw. Mutter der Kläger nicht verstorben. Ob der Kläger zu 1) und seine Ehefrau, hätte sie im Jahre 2005 noch gelebt, sich zur Darlehenstilgung entschlossen hätten, und ob er die eigenen Mittel aus einer eigenen Lebensversicherung, die er später zur Tilgung einsetzte, auch eingesetzt hätte, ist völlig offen. Außer Zweifel steht angesichts des schmalen Ertrages aus dem Geschäftsbetrieb hingegen, dass auch die nach der Tilgung des Darlehens erhöhten Erträge für den Unterhalt der Familie hätten verwendet werden müssen. Dies bedeutet, dass nichts darauf hindeutet, dass, wäre es nicht zu dem tragischen Schadensereignis gekommen, den unterhaltsberechtigten Erben, den Klägern, ohnehin später - mit einem in die Zukunft gedachten Erbfall - eine Erhöhung des sich ständig um die Erträgnisse vermehrenden Vermögensstammes zugute gekommen wäre. bbb) Ebenso wenig kann der nachträglich gefasste Entschluss, aus eigenen Mitteln des Klägers zu 1) die Zins- (und Tilgungs-) Lasten auszugleichen, dazu führen, dass schon auf Positivseite der Barunterhaltsschaden einschließlich der späteren, mit der Tilgung des Darlehens zum 1.4.2005 eingetretenen Entlastung berechnet wird. Zwar beinhaltet jegliche Berechnung von Unterhaltsschaden im Rahmen des § 844 Abs. 2 BGB prognostische Elemente; zu fragen ist stets, wie sich die Unterhaltsverpflichtung in ihren bestimmenden Faktoren entwickelt hätte, wäre die Unterhaltspflichtige nicht verstorben. Dies aber ist, wie dargelegt, völlig offen. ccc) In der Konsequenz erledigt sich die Überlegung zu einer Gegenrechnung zum Barunterhaltsschaden, die die Beklagte für den Fall eingeführt hat, dass der Mietertrag nicht im Wege der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werde, die Überlegung nämlich, die mit der Finanzierung des Geschäftsanwesens verbundenen Aufwendungen hätten im Falle einer Anrechnung konsequenterweise gleichsam im Gegenzuge auf Seiten der Ehefrau des Klägers einkommensmindernd berücksichtigt müssen Berufungserwiderung, Bl. 13Berufungserwiderung, Bl. 13 . bb) Zu Recht auch hat das Landgericht die Unterdeckung aus der Vermietung des Getränkemarktes nicht im Rahmen der Vorteilsausgleichung als Faktor berücksichtigt, der den Mietertrag aus der Vermietung des Geschäftsgrundstücks schmälern würde. Denn Gegenstand der Vorteilsausgleichung ist nicht die Betrachtung der Vermögenslage im Ganzen, wie sie sich in einer Gesamtsumme von be- und anrechnungsfähigen wirtschaftlichen Nach- und Vorteilen aus dem Schadensfall ergibt. Beruht auch die das Schadensersatzrecht prägende Differenzhypothese mit ihrem Ziel, einen Gesamtvermögensvergleich zu eröffnen, auf den Wertungskriterien, die auch der Vorteilsausgleichung zugrunde liegen vgl. hierzu Schubert in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, § 249 Rz. 113, Stand: 01.03.2011vgl. hierzu Schubert in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, § 249 Rz. 113, Stand: 01.03.2011 , so setzt die Vorteilsausgleichung doch stets - und speziell - eine Kongruenz des jeweiligen Vor- und Nach- teils, damit einen Bezug auf eine bestimmte Vermögensposition voraus BGHZ 136, 52; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2010, 23 U 98/09 ; Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 249 Rz. 277BGHZ 136, 52; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2010, 23 U 98/09 ; Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 249 Rz. 277 . Die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile aus der Vermietung beider Grundstücke sind in keiner Weise miteinander verknüpft. Der Gegenstand der verlustbringenden Vermietung, der Getränkemarkt - sein Grundstück - ging ebenso wie das Geschäftsgrundstück gemäß § 1922 BGB auf die Kläger über; anders als das Geschäftsgrundstück, dessen Erhalt die Erwerbsgrundlage der Familie bildet, stand und steht das verlustbringende Grundstück nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich zur freien Disposition der Kläger. cc) Klarzustellen bleibt allein, dass die Mieteinnahmen nur vom Barunterhaltsschaden und nicht, wie das Landgericht es getan hat, vom Unterhaltsschaden im Ganzen abzusetzen sind; ihre Nichtberücksichtigung als auszugleichender Vorteil beruht darauf, dass sie als Gegenposition in die Berechnung des Ausfalls von Unterhalt eingegangen sind, den die Getötete in bar zu leisten hatte. Zu dem Haushaltsführungsschaden haben sie sachlich keinen Bezug; das heißt, dass es dem Zweck des für diese Position zu leistenden Ersatzes nicht entsprechen würde, die Mieten auf sie zu verrechnen. dd) Unumstritten ist demgegenüber die Anrechnung der Witwer- bzw. Waisenrenten der Kläger; sie werden nachfolgend unter lit. c) in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden. d) Auf der Grundlage des Ausgeführten stellen sich die Summen aus Haushaltsführungs- und Barunterhaltsschaden - unter Anrechnung von Mieterträgen und Witwer- bzw. Waisenrenten - wie folgt dar: aa) Klageanträge zu I.1., II.1., III.1. und IV.1. (Zeitraum 14.12.2003 bis 30.6.2007): aaa) Kläger zu 1): Der Haushaltsführungsschaden beträgt monatlich 656,29 € o- der für den Zeitraum von 42 1/2 Monaten insgesamt 27.892,33 €. Der Barunterhaltsschaden beträgt in seinem Ausgangswert monatlich 231,45 € oder insgesamt 9.836,63 €. Vom Barunterhaltsschaden abzusetzen ist der Mietanteil des Klägers zu 1) von (260,19 € : 2 seinem Erbteil von 1/2 entsprechendseinem Erbteil von 1/2 entsprechend =) 130,10 € monatlich bis zum 30.3.2005 und später (935,74 : 2 =) 467,87 € monatlich; es verbleibt ein Barunterhaltsschaden von 101,35 € monatlich für die ersten 15 1/2 Monate oder insgesamt 1.570,93 €; für die folgenden 27 Monate verbleibt - da sich ein negativer Wert ergibt - kein ausgleichsfähiger Barunterhaltsschaden mehr. Bis hierher beträgt die Summe von Haushaltsführungs- und (verbleibendem) Barunterhaltsschaden (27.892,33 € + 1.570,93 € =) 29.463,26 €. Im Wege - weiterer und unumstrittener lit. b) dd)lit. b) dd) - Vorteilsausgleichung abzusetzen ist die im Zeitraum 14.12.2003 bis 30.6.2007 erhaltene Witwerrente in Höhe von ([274,15 € x 18 1/2 = 5.071,78 €] + [485,15 € x 24 = 11.643,60 €] =) 16.715,38 €. Es verbleibt ein Betrag von 12.747,88 € Die von der Beklagten geleistete Zahlung ist im Tenor im Anschluss an die Zinstabelle berücksichtigt.Die von der Beklagten geleistete Zahlung ist im Tenor im Anschluss an die Zinstabelle berücksichtigt. . bbb) Kläger zu 2): Der Haushaltsführungsschaden beträgt für den Zeitraum bis zum 30.6.2007 monatlich 328,14 € oder insgesamt 13.945,95 € vgl. oben lit. a) cc) ddd) aaaa)vgl. oben lit. a) cc) ddd) aaaa) . Der Barunterhaltsschaden beträgt in seinem Ausgangswert monatlich 136,56 € oder insgesamt 5.803,80 €. Vom Barunterhaltsschaden abzusetzen ist der Mietanteil des Klägers zu 2) von (260,19 € : 10 dem Erbteil von 1 /10 entsprechend dem Erbteil von 1 /10 entsprechend =) 26,02 € monatlich bis zum 30.3.2005 und später (935,74 € : 10 =) 93,57 € monatlich; es verbleibt ein Barunterhaltsschaden von 110,54 € monatlich oder insgesamt 1.713,37 € für die ersten 15 1/2 Monate und von 42,99 € monatlich oder insgesamt 1.160,73 € für die folgenden 27 Monate. Es ergibt sich ein Betrag von 2.874,10 €. Bis hierher beträgt die Summe von Haushaltsführungs- und (verbleibendem) Barunterhaltsschaden (13.945,95 € + 2.874,10 € =) 16.820,05 €. In Anrechnung der im Wege - weiterer - Vorteilsausgleichung abzusetzenden, im Zeitraum 14.12.2003 bis 30.6.2007 erhaltenen Waisenrente von insgesamt ([164,33 € bis 30.6.2005bis 30.6.2005 x 18,5] + [163,52 € ab 1.7.2005ab 1.7.2005 x 24] =) 6.964,59 € verbleibt ein Betrag von 9.855,46 € Die von der Beklagten geleistete Zahlung ist im Tenor berücksichtigt.Die von der Beklagten geleistete Zahlung ist im Tenor berücksichtigt. . ccc) Kläger zu 3): Der Haushaltsführungsschaden beträgt für den Zeitraum bis zum 30.6.2007 monatlich 328,14 € oder insgesamt 13.945,95 € vgl. oben lit. a) cc) ddd) aaaa)vgl. oben lit. a) cc) ddd) aaaa) . Der Barunterhaltsschaden beträgt in seinem Ausgangswert monatlich 136,56 € oder insgesamt 5.803,80 €. Vom Barunterhaltsschaden abzusetzen ist der Mietanteil des Klägers zu 3) von (260,19 € : 10 dem Erbteil von 1 /10 entsprechend dem Erbteil von 1 /10 entsprechend =) 26,02 € monatlich bis zum 30.3.2005 und später (935,74 € : 10 =) 93,57 € monatlich; es verbleibt ein Barunterhaltsschaden von 110,54 € monatlich oder insgesamt 1.713,37 € für die ersten 15 1/2 Monate und von 42,99 € monatlich oder insgesamt 1.160,73 € für die folgenden 27 Monate. Es ergibt sich ein Betrag von 2.874,10 €. Bis hierher beträgt die Summe von Haushaltsführungs- und (verbleibendem) Barunterhaltsschaden (13.945,95 € + 2.874,10 € =) 16.820,05 €. In Anrechnung der im Wege - weiterer - Vorteilsausgleichung abzusetzenden, im Zeitraum 14.12.2003 bis 30.6.2007 erhaltenen Waisenrente von insgesamt ([164,33 € bis 30.6.2005bis 30.6.2005 x 18,5] + [163,52 € ab 1.7.2005ab 1.7.2005 x 24] =) 6.964,59 € verbleibt ein Betrag von 9.855,46 € Die von der Beklagten geleistete Zahlung ist im Tenor berücksichtigt.Die von der Beklagten geleistete Zahlung ist im Tenor berücksichtigt. . ddd) Klägerin zu 4): Der Haushaltsführungsschaden beträgt für den Zeitraum bis zum 30.6.2007 monatlich 328,14 € oder insgesamt 13.945,95 € vgl. oben lit. a) cc) ddd) aaaa)vgl. oben lit. a) cc) ddd) aaaa) . Der Barunterhaltsschaden beträgt in seinem Ausgangswert monatlich 136,56 € oder insgesamt 5.803,80 €. Vom Barunterhaltsschaden abzusetzen ist der Mietanteil der Klägerin zu 4) von (260,19 € : 10 dem Erbteil von 1 /10 entsprechend dem Erbteil von 1 /10 entsprechend =) 26,02 € monatlich bis zum 30.3.2005 und später (935,74 € : 10 =) 93,57 € monatlich; es verbleibt ein Barunterhaltsschaden von 110,54 € monatlich oder insgesamt 1.713,37 € für den Zeitraum von 15 1/2 Monaten bis zum 30.3.2005 und von 42,99 € monatlich oder insgesamt 171,96 € für die folgenden vier Monate - die Anrechnung der vom 1.8.2005 an gezahlten Ausbildungsvergütung Urteil Bl. 33 Abs. 3Urteil Bl. 33 Abs. 3 mit einem Betrag von 188,14 € monatlich wird von der Klägerin nicht angegriffen - bis zum 31.7.2005. Es ergibt sich ein Betrag von 1.885,33 €. Bis hierher beträgt die Summe von Haushaltsführungs- und (verbleibendem) Barunterhaltsschaden (13.945,95 € + 1.885,33 € =) 15.831,28 €. In Anrechnung der im Wege - weiterer - Vorteilsausgleichung abzusetzenden, im Zeitraum 14.12.2003 bis 30.6.2007 erhaltenen Waisenrente von insgesamt ([164,33 € bis 30.6.2005bis 30.6.2005 x 18,5] + [163,52 € ab 1.7.2005ab 1.7.2005 x 24] =) 6.964,59 € verbleibt ein Betrag von 8.866,69 € Die von der Beklagten geleistete Zahlung ist im Tenor berücksichtigt.Die von der Beklagten geleistete Zahlung ist im Tenor berücksichtigt. . eee) Die Zahlungen, die die Beklagte am 16.07.2004 geleistet hat, sind mit den Beträgen zu verrechnen, die schon das Landgericht in seine Entscheidung eingestellt hat, nämlich nach den Tilgungsbestimmungen, die mit den Zahlungen verknüpft waren. bb) Für die Klageanträge zu I.2., II.2., III.2. und IV.2. (Zeitraum ab 1.7.2007) gilt die nachfolgende Berechnung der monatlichen Schadensersatzrente: aaa) Kläger zu 1): aaaa) Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2009: 816,51 € (Haushaltsführungsschaden) - 485,15 € (Witwerrente) = 331,36 € bbbb) Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2010: 754,80 - 485,15 € = 269,65 € cccc) Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2014: 799,46 € - 485,15 € = 314,31 € dddd) Vom 1.1.2015 an: 871,69 € - 485,15 € = 386,54 € bbb) Kläger zu 2): aaaa) Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2008: 408,26 € (Haushaltsführungsschaden) + 42,99 € (Barunterhaltsschaden) - 158.56 € (Waisenrente) = 282,69 € bbbb) Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 30.6.2009: 408,26 € + 42,99 € - 170,91 € = 280,34 € cccc) Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2010: 377,40 € + 42,99 € - 174,91 € = 245,48 € dddd) Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2014: 399,73 € + 42,99 € - 174,91 € = 267,81 € eeee) Vom 1.1.2015 an: 435,84 € + 42,99 € - 174,91 € = 303,92 € ccc) Kläger zu 3): aaaa) Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 31.7.2007: 408,26 € (Haushaltsführungsschaden) + 42,99 € (Barunterhaltsschaden) - 158.56 € (Waisenrente) = 282,69 € bbbb) Zeitraum vom 1.8.2007 bis zum 30.6.2008: 408,26 € (Haushaltsführungsschaden) + 42,99 € (Barunterhaltsschaden) - 158,56 € (Waisenrente) - 148,12 € (unstreitige abzusetzende hälftige Ausbildungsvergütung) = 134,57 € bbbb) Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 30.6.2009: 408,26 € + 42,99 € - 170,91 € - 148,12 € = 132,23 € ddd) Der Antrag der Klägerin zu 4) ist unschlüssig, da der im Antrag bezeichnete Zeitpunkt erster Rentenzahlung jenseits der ebendort bezeichneten Altersgrenze liegt. eee) Die Zahlungen der Beklagten vom 16.07.2004 sind entsprechend dem oben zu lit. aa) eee) Angedeuteten zu verrechnen. e) Die Feststellungsanträge - auch - der Kläger zu 3) und 4) sind allein schon deshalb begründet, weil der Unterhaltsanspruch unter Verwandten gerader Linie (§ 1601 BGB) nicht mit dem Erreichen der Volljährigkeit wegfällt, vielmehr dem Grunde nach lebenslang besteht. f) Die zur Zahlung offenen Beträge sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu verzinsen; der im Grundsatz notwendigen Mahnung kam gleich die als abschließend verstandene Zahlung vom 16.7.2004 (§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 3 BGB). Die prozessrechtlichen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Revision erachtet der Senat nicht für gegeben.