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Urteil

12 U 135/17

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0719.12U135.17.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25.09.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 25.09.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten um den Umfang der Erteilung von Deckungsschutz bei einem Darlehenswiderruf. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsschein Anlage K1, Sonderband K1-10), es gelten die ARB 2014 (K2). Die Kläger schlossen mit der Bank Stadt1 3 Darlehensverträge (K3) zur Finanzierung des Erwerbes und Renovierung einer Immobilie. Der gesamte Darlehensbetrag wurde zugunsten der Bank Stadt1 mit einer Grundschuld in Höhe von 280.000,- € gesichert. Mit Schreiben vom 28.01.2015 (K4) und 30.01.2015 (K4) erklärten die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge. Die Bank lehnte einen Widerruf der Darlehensverträge mit Schreiben vom 17.02.2015 (K4) zunächst ab. Daraufhin beauftragten die Kläger den Klägervertreter mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.09.2015 (K5) forderten die Kläger die Bank zudem zur Freigabe der Sicherheiten Zug-um-Zug gegen Zahlung des Restsaldos durch die Kläger auf. Sie machten ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des Anspruchs auf Freigabe der Grundschuld geltend. Mit Schreiben vom 13.04.2015 (K6) baten die Klägervertreter die Beklagte um Deckungsschutz für außergerichtliche Rechtsverfolgung hinsichtlich der Darlehen 1 und 2 (280.000,- € und 15.500,- €), welchen die Beklagte auch mit Schreiben vom 17.04.2015 (K7) gewährte. Nachdem eine außergerichtliche Einigung zunächst nicht erzielt werden konnte, erbaten die Klägervertreter („kulanzhalber“) mit Schreiben vom 22.02.2016 (K9) um Deckungsschutz für das Klageverfahren erster Instanz gegen die Bank für den begehrten Leistungsantrag auf Freigabe der Grundschuld sowie Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit für das weitere Darlehen Nr. 3 (12.500,- €). Die Beklagte gewährte mit Schreiben vom 03.05.2016 (K10) Deckungsschutz für das Klageverfahren für alle drei Darlehensverträge dem Grunde nach, beschränkte dies jedoch auf die Erhebung des Feststellungsantrages zur Wirksamkeit des seitens der Kläger erklärten Widerrufs. Dem Klägervertreter wurde sodann von den Klägern ein expliziter Auftrag zur Einholung des Deckungsschutzes erteilt. Bei dem in den Klageanträgen genannten Betrag von 216.297,29 € handelt es sich um den Differenzbetrag/Restsaldo, der sich im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses aus den gegenseitigen, zu verrechnenden Ansprüchen ergibt (vgl. K18, Bl. 181 ff. d.A.). Die Kläger sind erstinstanzlich der Auffassung gewesen, die Beklagte habe Deckungsschutz über das Feststellungsbegehren hinaus auch für die Leistungsklage zu erteilen, da nur dies ihrem Rechtsschutzziel entspreche und hinreichende Rechtssicherheit biete. Die Freigabe der Grundschuld könne Zug-um-Zug gegen Zahlung des sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis zugunsten der Bank ergebenden Saldos verlangt werden. Die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten würden sich aus der rechtswidrigen Ablehnung der Erteilung vollumfänglichen Deckungsschutzes rechtfertigen, da dies eine Verletzung der Pflichten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag darstelle. Die Tätigkeit stelle eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 S.1 RVG dar. Die Kläger haben sinngemäß Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet sei, Deckungsschutz zu gewähren für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sowie für eine Klage gegen die Bank Stadt1 gerichtet auf die zusätzlichen Anträge - festzustellen, dass die Kläger aus den Darlehensverträgen noch folgende Zahlung schulden: Darlehen über 280.000,- € (Nr. 123): 213.167,33 € Darlehen über 15.500,- € (Nr. 456): 1.731,66 € Darlehen über 12.500,- € (Nr. 789): 1.398,30 € - Erteilung der Löschungsbewilligung für die Grundschuld Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 216.297,29 €; - Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.711,70 € zzgl. Zinsen. Die Beklagte ist erstinstanzlich der Auffassung gewesen, die Kläger darauf verweisen zu können, zunächst lediglich eine isolierte Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs der Darlehensverträge beziehungsweise die Umwandung der Darlehensverträge in ein Rückgewährschuldverhältnis zu erheben. Zudem scheide eine Verurteilung zur Abtretung der Grundschuld Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der Restvaluta aus, da der Darlehensnehmer vorleistungspflichtig sei. Eine Verrechnung der sich aus einem Rückgewährverhältnis ergebenden Ansprüche sei erst vorzunehmen, wenn die Wirksamkeit des Widerrufs feststehe. Eine Leistungsklage sei auf die Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zu richten, da eine automatische Saldierung nicht stattfinde, sondern erst im Falle einer Aufrechnung durch die kreditgebende Bank. Eine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten habe nicht zu erfolgen, da kein Verzug begründet worden sei. Außerdem handele es sich bei dem Vorgang zur Einholung des Deckungsschutzes um eine einheitliche, auf ein bestimmtes außergerichtliches Ziel gerichtete Angelegenheit. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Beklagte könne die Kläger wegen des Vorrangs der Leistungsklage nicht auf die Geltendmachung eines Feststellungsantrages hinsichtlich der Wirksamkeit des erklärten Widerrufs der Darlehensverträge verweisen. Der Feststellungsantrag bezüglich der sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Zahlungsansprüche sei begründet. Es handele sich hierbei gerade nicht um eine isolierte Feststellungsklage. Vielmehr werde dadurch die Höhe der sich aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche ergebenden Zahlungsverpflichtung der Kläger gegenüber der Bank klarstellend festgestellt. Dem Antrag der Kläger auf Erteilung der Löschungsbewilligung der zugunsten der Bank eingetragenen Grundschuld sei insoweit stattzugeben, als die Erteilung der Löschungsbewilligung nicht Zug-um-Zug, sondern erst nach Zahlung des sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Restsaldos zu erfolgen habe. Es bestehe auch ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Mit der endgültigen Ablehnung des Deckungsschutzes für die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Widerruf der Darlehensverträge über eine Feststellungsklage hinaus habe sich die Beklagte in Verzug befunden. Der Auftrag zur Einholung des Deckungsschutzes durch die Kläger sei erst nach Ablehnung des umfassenden Deckungsschutzes erteilt worden. Entscheidend sei, dass nach Ablehnung des umfassenden Deckungsschutzes durch die Beklagte auf eine einfache auftragsunabhängige Deckungsschutzanfrage erst ein konkreter Auftrag zur Durchsetzung des Anspruchs auf Erteilung von Deckungsschutz seitens der Kläger an deren Prozessbevollmächtigten erteilt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil (Bl. 208 ff. d.A.) verwiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten (Bl. 258 ff.): Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei eine Feststellungsklage immer dann zulässig, wenn sich die Parteien nur über die Frage streiten, ob der Widerruf zulässig war. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei in der Erklärung, dass der Widerruf rechtswidrig sei, nicht auch die Erklärung zu sehen, es würde Streit über die Höhe der wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen und die Herausgabe der Sicherheit bestehen oder noch entstehen. Das Landgericht verkenne auch, dass der Darlehensnehmer nicht berechtigt sei, eine Saldierung mit den Gegenansprüchen der Bank aus dem Rückabwicklungsverhältnis durchzuführen. Eine automatische Saldierung finde gerade nicht statt, solange der Kreditgeber keine Gegenansprüche geltend gemacht habe. Bis dahin müsse der Kreditnehmer eine Klage auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge erheben. Über das Aufrechnungsrecht der Bank habe der Kreditnehmer keine Dispositionsbefugnis. Die Beklagte müsse auch keine Deckungszusage für den Antrag auf Herausgabe der Grundschuld nach Zahlung des sich ergebenden Restsaldos erteilen. Für einen solchen Antrag fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Schließlich seien auch keine vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen. Die Beauftragung zur Einholung einer Deckungszusage sei ein einheitlicher Lebensvorgang, der gebührenrechtlich mit Ziffer 2300 VV-RVG abgegolten werde. Eine Unterteilung in einen Abschnitt, der aus Kulanz erfolge und einen Abschnitt, der gebührenrechtlich relevant sei, sehe das RVG nicht vor. Darüber hinaus sei zwischen Auftrag und Honorierung nicht zu differenzieren. Mit Erteilung des Auftrags entstehe unmittelbar der Honoraranspruch. Dieser könne im Bereich der Ziffer 2300 VV-RVG nur einmal entstehen. Würde dem Landgericht gefolgt, könne jedes Mandat im außergerichtlichen Bereich in verschiedene Teilabschnitte unterteilt werden, was der gesetzlichen Regelung widerspreche. Die Beklagte beantragt, die Klage unter gleichzeitiger Aufhebung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 25.09.2017 abzuweisen. Die Kläger haben zunächst beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 18.04.2019 haben sie zuletzt beantragt (Bl. 347 d.A.), die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 11.669,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des jeweiligen Basiszinssatzes seit dem 19.08.2018 zu bezahlen; im Übrigen die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil (Bl. 269 ff., 344 ff.): Allein die Erhebung der Klage mit den zusätzlichen Anträgen sei zielführend, da nur diese vollumfänglich dem Klägerbegehren entsprechen. Die Feststellungsklage sei gerade nicht zielführend. Es bestehe auch ein Anspruch auf Freigabe der Grundschuld nach Empfang der Gegenleistung, es lägen die Voraussetzungen des § 259 ZPO vor. In der Zurückweisung des Widerrufs sei die Weigerung zur Rückabwicklung und damit auch Freigabe der Grundschuld zu sehen. Der geltend gemachte Feststellungsantrag hinsichtlich der sich aus dem Rückabwicklungsverhältnis ergebenden Zahlungsansprüche sei begründet. Eine Leistungsklage auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zielführend, da diesem Anspruch der Anspruch der Kreditgeberin auf Rückzahlung der Darlehensbeträge aufrechenbar gegenüberstehe. Sobald die Bank die Aufrechnung erkläre, sei diese Klage unbegründet. Die Zahlungsansprüche seien im außergerichtlichen Schreiben vom 17.09.2015 (K5) verrechnet worden. Beide Parteien seien zur Aufrechnung berechtigt. Schließlich wirke sich der Antrag nicht streitwerterhöhend aus. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit dem Antrag auf Erteilung der Löschungsbewilligung das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Allein die begehrten Klageanträge führten zu einer vollumfänglichen Entscheidung der streitigen Punkte. Die Kosten der Leistungsklage seien weder unverhältnismäßig noch vermeidbar. Die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten rechtfertigten sich aus der rechtswidrigen Ablehnung der Erteilung vollumfänglichen Deckungsschutzes. Dies stelle eine Pflichtverletzung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag (§ 280 Abs. 1 BGB) und eine Erfüllungsverweigerung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) dar. Beauftragt seien die Klägervertreter zunächst nur mit der Durchsetzung des Widerrufs gegenüber der Bank gewesen. In diesem Rahmen sei kulanzhalber die Einholung des Deckungsschutzes erfolgt. Die Deckungsanfrage sei nicht gleichzusetzen mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Beklagte. Nach pflichtwidriger Ablehnung sei dann eine eigenständige Beauftragung als besondere Angelegenheit gem. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG erfolgt. Nach Erteilung von Hinweisen durch den Senat gemäß Beschluss vom 14.01.2019 (Bl. 294 ff. d.A.), auf die verwiesen wird, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 18.04.2019 (Bl. 344 ff. d.A.) mitgeteilt, dass sich die Widerrufsangelegenheit gegen die Bank Stadt1 durch eine einvernehmliche Lösung erledigt habe. Zu den Kosten der außergerichtlichen Einigung mit der Bank Stadt1 haben sie eine Schlussrechnung ihres Prozessbevollmächtigten über einen Gesamtbetrag von 16.706,53 € (BK5, Bl. 355) vorgelegt, die von einem Gesamtnennwert der Sicherheiten von 1.215.356,95 € als Gegenstandswert ausgeht. Die Beklagte habe die Begleichung der Rechnung verweigert. Hinzuzuaddieren sei die Vorschussrechnung über einen Betrag von 4.770,47 €, abzuziehen sei die geleistete Zahlung der Beklagten in Höhe von 2.26,19 € und eine durch die Bank Stadt1 geleistete Zahlung von 7.581,16 € (vgl. i.E. S. 4 des Schriftsatzes vom 18.04.2019, Bl. 347 d.A.). Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des umgestellten Antrags mit Verfügung vom 06.05.2019 (Bl. 357) darauf hingewiesen, dass der neue Antrag der Kläger gemäß Schriftsatz vom 18.04.2019 nicht zulässig sein dürfte. Angeregt wurde mit Verfügung vom 15.05.2019 (Bl. 372 f.) neben dem Abschluss eines Vergleichs auch, dass der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt, welches sodann mit Schriftsatzschluss zum 05.07.2019 angeordnet wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Feststellungsantrag auf Gewährung von Deckungsschutz für die beabsichtigte Klage gegen die Bank Stadt1 war jedenfalls im Berufungsverfahren nach dem neuen - unstreitigen - Vortrag der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 18.04.2019 nicht mehr stattzugeben, ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt nach der nunmehr erfolgten außergerichtlichen Einigung mit der Bank. Soweit die Klägerin in Abänderung der ursprünglichen Klage mit Schriftsatz vom 18.04.2019 neu beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung von 11.669,65 € zuzüglich Zinsen zu verurteilen, hat das Berufungsgericht mit Verfügung vom 06.05.2019 (Bl. 357) darauf hingewiesen, dass die Klageänderung, die die Klägerin mit dem neuen Antrag vornimmt, unzulässig ist. Die Klägerin hat keine Anschlussberufung eingelegt, so dass es ihr verwehrt ist, neue Ansprüche einzuführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der Berufung zu beschränken (vgl. etwa BGH, Urteil 07.05.2015, VII ZR 145/12, juris, MDR 2015, 909-910; Zöller/Heßler, ZPO, 32, Aufl. 2018, § 524, Rn. 2). Diesem Hinweis ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten hat die Berufung ebenfalls Erfolg. Das Berufungsgericht hatte dazu bereits mit Beschluss vom 14.01.2019 (Bl. 297 d.A.) Hinweise erteilt. Danach ist die Beauftragung zur Einholung einer Deckungszusage hier ein einheitlicher Lebensvorgang, der gebührenrechtlich mit Ziffer 2300 VV-RVG abgegolten wird. Eine Unterteilung in einen Abschnitt, der aus Kulanz erfolgte, und einen Abschnitt, der gebührenrechtlich relevant ist, ist nicht vorzunehmen mit der Folge, dass ein Anspruch der Kläger aus Verzug gegen die Beklagte nicht in Betracht kommt. Der Gebührenanspruch des Klägervertreters war bereits mit dem ersten Tätigwerden, hier mit der Deckungsschutzanfrage, entstanden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte noch nicht in Verzug. Eine Erstattung scheidet daher aus, da der Verzug der Beklagten erst durch das von dem Klägervertreter verfasste Schreiben begründet wurde. Die Geschäftsgebühr war damit bereits entstanden, bevor die Beklagte in Verzug kam und kann damit keine kausale Verzugsfolge darstellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Selbst wenn man von einer Pflichtverletzung der Beklagten aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag ausgeht, indem die Beklagte die Deckungszusage im begehrten Umfang abgelehnt hat, fehlt es an einem kausalen Schaden. Der Anspruch des Klägervertreters war zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung bereits entstanden. Diesen Hinweisen, wonach eine Freistellung ausscheidet, ist die Klägerin ebenfalls nicht mehr entgegengetreten. Die Klägerin hat aufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Eine Entscheidung gemäß § 91a ZPO kam nicht in Betracht, nachdem die Erledigung der Hauptsache entgegen der Anregung des Berufungsgerichts mit Verfügung vom 15.05.2019 (Bl. 372 f. d.A.) von keiner der Parteien erklärt wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.851,97 € festgesetzt.