OffeneUrteileSuche
Urteil

12 U 118/19

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0731.12U118.19.00
3mal zitiert
15Normen
Originalquelle anzeigen
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30.04.2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30.04.2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung in Höhe von € 81.621,68 Erlösauskehr aus einer Teilungsversteigerung. Bei den Parteien handelt es sich um Geschwister. Der Kläger erwarb im Jahr 2008 mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin das im Grundbuch des Amtsgerichts Stadtteil1, Blatt … verzeichnete Grundstück, Gemarkung Stadtteil1, Flur …, Flurstück … zu jeweils hälftigem Miteigentum. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 17.10.2011 übertrug er seinen hälftigen Grundstücksanteil unentgeltlich auf seine Mutter. Anlass war zum einen, dass der Kläger seinen Grundstücksanteil vor dem Zugriff von Gläubigern schützen wollte. U.a. drohte dem Kläger seitens des Finanzamts Stadt1 aufgrund der Vollziehung von bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2004-2006 die Zwangsvollstreckung (vgl. Vortrag des Klägers gemäß Schriftsatz vom 04.12.2017, dort S. 2, Bl. 103 d.A.). Zum anderen war Motivation des Klägers auch, dass der Kläger als Hartz-IV-Empfänger keinen Grundbesitz haben durfte (vgl. S. 4 des Schriftsatzes, Bl. 105 d.A.). § 5 des Vertrages lautet (Bl. 14 d.A.): „Solange Herr Vorname1 A lebt, bedarf die Übernehmerin zu jeglicher Verfügung über den vertragsgegenständlichen Miteigentumsanteil, sei es Veräußerung oder Belastung, der vorherigen schriftlichen Zustimmung ihres Sohnes.“ In § 6 heißt es: „Frau Vorname2 A geht für sich und ihre Rechtsnachfolger die Verpflichtung ein, den ihr mit dieser Urkunde überschriebenen 1/2-Miteigentumsanteil an Ihren Sohn Vorname1 A zurückzuübertragen, wenn sie - gegen das in § 5 vereinbarte Verbot verstößt oder - vor ihrem Sohn Vorname1 verstirbt und in Ansehung des Vertragsgrundbesitzes nicht ausschließlich von ihrem Sohn Vorname1 beerbt wird. Der hierdurch begründete bedingte Rückübertragungsanspruch bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Geltendmachung durch Herrn Vorname1 A gegenüber seiner Mutter Vorname2 A oder deren Erben. […]“ Auf Antrag der ehemaligen Lebensgefährtin und mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Stadt2 vom 06.11.2014 wurde das Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung versteigert. Der erzielte Erlös wurde zugunsten der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers und der Mutter des Klägers hinterlegt. Nachdem die Mutter des Klägers am 23.04.2015 verstorben war, erhielt die Beklagte als Alleinerbin der Mutter des Klägers einen anteiligen Übererlös in Höhe von € 81.621,68. Die Beklagte war von den Eltern der Parteien aufgrund Erbvertrags vom 12.05.1995 als Alleinerbin des zuletzt Versterbenden eingesetzt worden. Der Vater der Parteien verstarb bereits im Jahr 1995. Der Kläger hat behauptet, er habe mit seiner Mutter am 10.01.2015 die Abtretung etwaiger ihr aufgrund der Teilungsversteigerung zustehender Ansprüche zu seinen Gunsten vereinbart. Hierzu habe seine Mutter eine entsprechende, von ihm vorgefertigte Erklärung unterzeichnet (Anlage Bl. 35a d.A.). Er habe mit seiner Mutter über den Inhalt der Erklärung gesprochen und ihr sodann bei der Unterzeichnung stützende Hilfe geleistet, da sie selbst aus eigener Kraft die Unterschrift nicht habe leisten können. Seine Mutter sei aufgrund wiederholter Stürze und einer Erkrankung im Magenbereich zu geschwächt gewesen, um die Unterschrift selbstständig leisten zu können. Es sei der unbedingte und übereinstimmende Wille seinerseits und seiner Mutter gewesen, ihm den wirtschaftlichen Wert des Grundstücksanteils - und damit auch einen etwaigen Anspruch auf Erlösauskehr - zu sichern. Der Kläger ist erstinstanzlich der Ansicht gewesen, diese gemeinsame Vorstellung sei Geschäftsgrundlage der notariellen Vereinbarung geworden. Der notarielle Vertrag vom 17.10.2011 sei im Wege ergänzender Auslegung dahingehend zu verstehen, dass der bedingte Rückübereignungsanspruch auch auf den Fall auszudehnen sei, dass das Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG übergehe. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, sowohl eine Abtretung als auch eine Erlösauskehr durch die Mutter des Klägers sei aufgrund des sie als Alleinerbin einsetzenden Erbvertrags vom 12.05.1995 als Verstoß gegen § 2287 BGB anzusehen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Ein Rückübertragungsanspruch habe ausweislich der vorgelegten Vereinbarung vom 17.10.2011 zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Geltendmachung gegenüber der Mutter des Klägers oder deren Erben bedurft. Hierzu habe der Kläger nicht vorgetragen. Weiterhin habe die Mutter des Klägers auch nicht gegen das Veräußerungsverbot nach § 5 des Vertrags verstoßen und sei in Ansehung des Miteigentumsanteils auch nicht von einem anderen als dem Kläger beerbt worden, sodass § 5 bereits tatbestandlich nicht erfüllt sei und daher schon kein Rückübertragungsanspruch gegeben sei. Zum Zeitpunkt des Erbfalls sei das Miteigentum an dem Grundstück infolge der Teilungsversteigerung bereits aus ihrem Vermögen ausgeschieden. Es könne dahinstehen, ob die behauptete Abtretung gegen § 2287 BGB verstoße und der Beklagten damit eine dauerhafte Einrede zustehe, wie auch dahinstehen könne, ob etwaige Rückforderungsansprüche nicht von § 2287 BGB erfasst würden, weil sie etwa nur infolge einer Scheineingliederung in das Vermögen des Mutter übertragen sein sollten. Jedenfalls habe der Kläger nicht beweisen können, dass die von ihm vorgelegte Abtretungsvereinbarung von seiner Mutter unterzeichnet worden sei. Bereits die Glaubwürdigkeit der Zeugin B sei nicht hoch einzuschätzen. So habe sie auf Vorhalt ihrer Aussage vor der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt ausgesagt, ihre damalige Aussage sei völlig falsch. Eine plausible Begründung hierzu habe sie jedoch nicht anbieten können, sodass das Gericht keine Veranlassung sehe, ihrer neueren Aussage höheres Gewicht beizumessen. In der Sache habe sich die Zeugin B nicht an den genauen Inhalt der vorgelegten Urkunde erinnern können. Auch habe sie zum Zeitpunkt der behaupteten Unterzeichnung nicht selbst gesehen, was die Mutter des Klägers unterzeichnet haben soll. Sie erinnere sich lediglich daran, dass im Vorfeld einer Unterschriftsleistung bereits über eine Abtretung gesprochen worden sei. Die Zeugin könne damit nicht die Identität der vorgelegten Erklärung mit einer am 10.01.2015 unterzeichneten Erklärung bestätigen. Schließlich sei das Gericht davon überzeugt, dass der von der Zeugin B geschilderte Sachverhalt durch das Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen C widerlegt sei. Die Sachverständige habe festgestellt, dass eine Unterschriftsleistung durch die Mutter des Klägers mithilfe dessen Unterstützung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei. Weder habe die Sachverständige Anzeichen finden können, die Mutter des Klägers habe auch nur Teile der Unterschrift selbstständig geleistet - sei es auch mithilfe des Klägers - noch habe die Sachverständige Anzeichen finden können, die Unterschrift stamme überhaupt von der Mutter des Klägers. Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage vollumfänglich weiterverfolgt (Berufungsbegründung Bl. 336 ff d. A.). Das Landgericht habe Voraussetzungen an einen Anspruch des Klägers geknüpft, die dem vorgetragenen Sachverhalt widersprächen. Fehlerhaft habe das Landgericht die Anforderung gestellt, dass der Kläger seinen Anspruch vor dem Zuschlag in dem Zwangsversteigerungsverfahren habe geltend machen müssen. Die Vereinbarung in dem notariellen Vertrag vom 17.10.2011 besage eindeutig nur, dass der Kläger für den Fall, dass er selbst nicht seine Mutter in Ansehung des Grundstücksanteils beerben sollte, einen Rückübertragungsanspruch erhalten solle. Der Zeitpunkt der Rückübertragung - vor oder nach einer Zwangsversteigerung - sei nicht festgelegt worden. Die Vereinbarung enthalte keinerlei Anhaltspunkte, dass der Anspruch vor Erteilung des Zuschlags im Verfahren der Teilungsversteigerung hätte geltend gemacht werden müssen. Spätestens mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2016 gegenüber dem Amtsgericht Stadt2 habe der Kläger seine Ansprüche geltend gemacht, was der Vereinbarung im notariellen Vertrag vom 17.10.2011 genügt habe. Fehlerhaft habe das Landgericht angenommen, der Kläger habe zur schriftlichen Geltendmachung seiner Ansprüche nicht vorgetragen. Das anwaltliche Schreiben gegenüber dem Amtsgericht Stadt2 vom 24.03.2016 sei zur Akte gereicht worden und in Bezug genommen worden. Fehlerhaft habe das Landgericht angenommen, der Kläger habe auf die Geltendmachung seiner Ansprüche verzichtet. Eine Auslegung der Abtretungserklärung vom 10.01.2015 (Bl. 35a d.A.) als Verzichtserklärung sei völlig abwegig. Sie bedeute vielmehr das Gegenteil einer Verzichtserklärung. Der Kläger und seine Mutter hätten mit der Abtretung vielmehr die Sicherstellung etwaiger Ansprüche in Ergänzung zu dem notariellen Vertrag vom 17.10.2011 gesucht. Weiterhin habe der Kläger erkennbar und ständig im laufenden Verfahren die Durchsetzung seiner Ansprüche begehrt. Schließlich sei der Bewertung der Abtretungserklärung vom 10.01.2015 durch das Landgericht nicht zu folgen. Bereits die Einschätzung, sie könne allenfalls als Auslegungshilfe zum notariellen Vertrag vom 17.10.2011 herangezogen werden, sei fehlerhaft. Der Vertrag sei bereits eindeutig dahingehend zu verstehen, dass dem Kläger ein Rückübertragungsanspruch oder stattdessen der Erlös aus einer Versteigerung zustehen sollte. Dies sei durch die Abtretungserklärung lediglich bekräftigt worden. Entgegen der Einschätzung des Landgerichts sei auch die Aussage der Zeugin B dahingehend zu verstehen, dass die Abtretungserklärung den vorgetragenen Inhalt habe. Die Zeugin habe mehrfach - auch ohne konkrete Nachfrage - den Inhalt bestätigt und auch ausgesagt, die Mutter des Klägers habe die Erklärung unterzeichnen wollen und dies auch getan. Dies sei in der Absicht erfolgt, dem Kläger den wirtschaftlichen Wert des Grundstücksanteils zu sichern. Insofern habe das Landgericht auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin geäußert. Darüber hinaus bekräftige gerade die Tatsache, dass die Zeugin nicht genau habe darlegen können, wie welche Unterschrift auf welches Dokument gelangt sei, die Glaubhaftigkeit der Aussage. Die Beklagte habe auch nicht vorgetragen, die Mutter des Klägers habe nicht die Absicht verfolgt, diesem den wirtschaftlichen Wert des Grundstücksanteils zu sichern. Hierfür sei sie im Übrigen beweispflichtig gewesen. Es werde bestritten, dass Ansprüche des Klägers durch eine Vormerkung gepfändet seien, es gebe schlicht keine Vormerkung mehr zulasten des Klägers im streitgegenständlichen Grundbuch. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 30.04.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 81.621.68 € nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2017 zu zahlen; hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30.04.2019 aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil (Berufungserwiderung Bl. 345 ff d. A.). Der Kläger behaupte falsch, er habe seine Forderung in nicht verjährter Zeit gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Eine Geltendmachung sei nicht im anwaltlichen Schriftsatz vom 24.03.2016 an das Amtsgericht Stadt2 in der Hinterlegungssache X gegen A (Az.: …) zu sehen. Mit diesem Schriftsatz habe er Beschwerde gegen die Anordnung des Gerichts, Beträge an die nunmehr Beklagte auszuzahlen, eingelegt sowie Klage gegen Frau X erhoben. Der Kläger habe mit diesen Schriftsätzen gerade nicht Zahlung seitens der nunmehr Beklagten begehrt, sondern Ansprüche gegen Frau X geltend gemacht. Im Übrigen habe der Kläger weder gegenüber seiner Mutter noch gegenüber der Beklagten einen Rückübertragungsanspruch geltend gemacht. Der Anspruch sei - die begehrte Auslegung des Klägers zugrunde gelegt - mit Stellung des Antrags auf Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG am 03.05.2013 entstanden und mithin am 31.12.2016 verjährt. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Geltendmachung eines Rückübertragungsanspruchs wäre jedoch ohnehin ohne Erfolg geblieben. Die Mutter des Klägers habe eine Teilungsversteigerung nicht verhindern können. Außerdem sei ihr eine Herausgabe des Grundstücksanteils infolge des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Stadt2 vom 06.11.2014 nicht möglich gewesen. Weiterhin habe der Kläger nicht dargelegt, weshalb sich ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücksanteils an dem Versteigerungserlös habe fortsetzen sollen. Der Kläger sei als Vormerkungsberechtigter Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens gewesen und habe auch als Bevollmächtigter seiner Mutter an dem Verfahren teilgenommen, sodass ihm der Zuschlagsbeschluss bekannt gewesen sei. Er habe einen etwaigen Anspruch auf Auszahlung weder gegenüber seiner Mutter noch gegenüber der Beklagten in unverjährter Zeit geltend gemacht. Ein Anspruch nach § 285 BGB könne nur dann entstehen, wenn bereits ein Rückübertragungsanspruch bestanden habe. Die Rückübertragungsverpflichtung nach dem Vertrag setze voraus, dass der vertragsgegenständliche Miteigentumsanteil im Zeitpunkt des Bedingungseintritts vorhanden sei, denn nur dies habe durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert werden können. Die §§ 5, 6 hätten den Kläger lediglich dagegen absichern sollen, dass seine Mutter ohne seine Zustimmung über den Anteil verfüge oder dieser in den Nachlass falle. Regelungen darüber, was geschehen soll, wenn der Grundbesitz ohne Initiative der Mutter zu deren Lebzeiten verlustig gehen sollte, seien nicht veranlasst bzw. bedacht gewesen, was aber lediglich ein unbeachtlicher Rechtsfolgeirrtum des Klägers und seiner Mutter sei. Aufgrund des klaren Wortlauts seien die Regelungen einer ergänzenden Auslegung nicht zugänglich, dass ein Rückübertragungsanspruch auch dann bestehe, wenn Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt werde. Jedenfalls habe der Beschluss der Anordnung der Zwangsversteigerung vom 14.5.2013 (§ 20 ZVG: gilt als Beschlagnahme) die Wirkung eines Veräußerungsverbots (§ 23 ZVG) mit der Folge, dass spätestens im Mai 2013 der Anspruch auf Rückübertragung entstanden sei, weil wegen der Beschlagnahmewirkung eine Rückübertragung auf den Kläger nicht mehr möglich gewesen sei. Allenfalls in diesem Fall hätte sich der Rückübertragungsanspruch in einen Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes nach § 285 BGB umwandeln können. Ein derartiger Anspruch sei jedoch Ende 2016 verjährt. Auch aus einer Auslegung der 2. Alternative des § 6 des notariellen Vertrages könne der Kläger keine Ansprüche herleiten. Die Vereinbarung sei bereits nicht der Auslegung fähig. Sie setze für einen Rückübertragungsanspruch eindeutig voraus, dass die Mutter des Klägers zum Zeitpunkt ihres Todes noch Miteigentümerin des Grundstücks sein müsse. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, sodass die Vereinbarung insofern nicht einschlägig sei. Weiterhin könne der Kläger auch aus der vorgelegten Abtretungserklärung vom 10.01.2015 keine Rechte herleiten. Das Sachverständigengutachten habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die auf der Erklärung befindliche Unterschrift nicht von der Mutter des Klägers stamme. Auch habe die Sachverständige angegeben, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass der Kläger bei einer Unterschriftsleistung die Hand seiner Mutter geführt habe. Dies lasse nur den Schluss zu, dass der Kläger die Unterschrift auf der Abtretungserklärung gefälscht habe und auch die Aussage der Zeugin B unzutreffend sei. Der Kläger sei damit hinsichtlich einer Abtretung beweisfällig geblieben. Der Kläger sei auch nicht aktivlegitimiert. Mit Pfändungsbeschluss des Landes Hessen vom 29.07.2013 (Kassenzeichen …, u.a.) seien die durch die Vormerkung gesicherten Ansprüche des Klägers für das Land Hessen gepfändet worden. Der Kläger gebe zudem einen Sozialhilfebetrug zu (§ 288 StGB), so dass der Übertragungsvertrag gegen §§ 134, 138 BGB verstoße und nichtig sei, ein vertraglicher Rückübertragungsanspruch, der sich nach § 285 BGB hätte umwandeln können, bestehe auch deshalb nicht. Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehe nicht, da die Erblasserin in voller Kenntnis der Gesetzes- und Sittenwidrigkeit an dem Vertragsabschluss mitgewirkt habe. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 81.621.68 € - des unstreitig von der Beklagten erlangten Erlöses aus der Teilungsversteigerung - nebst Zinsen verneint. 1. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht aus der von dem Kläger vorgelegten Vereinbarung zwischen ihm und seiner Mutter vom 10.01.2015, wonach diese dem Kläger ihren Erlös aus der Zwangsversteigerung abtritt. Der Kläger ist hinsichtlich einer wirksamen Abtretungsvereinbarung beweisfällig geblieben. a) Das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die auf der Erklärung befindliche Unterschrift nicht von der Mutter des Klägers stammt. Auch hat die Sachverständige angegeben, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass der Kläger - entsprechend seiner Behauptung - bei einer Unterschriftsleistung die Hand seiner Mutter geführt hat. Der Kläger hat damit jedenfalls nicht nachgewiesen, dass seine Mutter tatsächlich das Schriftstück unterzeichnet hat. b) Ob der Kläger die Unterschrift auf der Abtretungserklärung gefälscht hat, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Jedenfalls ist die Aussage der Zeugin B, der Kläger habe die Hand seiner Mutter geführt (S. 3 des Protokolls vom 4.9.2019, Bl. 243 d.A.) durch das Gutachten widerlegt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts betreffend die Zeugin B ist insoweit nicht zu beanstanden, insbesondere auch dahingehend, dass deren Aussage bereits unergiebig war. Sie hat danach das Schriftstück, das die Mutter der Parteien nach ihrer Aussage mit Hilfe des Klägers unterzeichnet hat, gar nicht in Augenschein genommen. 2. Ein Anspruch auf Herausgabe des Erlöses folgt auch nicht aus § 6 der notariellen Vereinbarung vom 17.10.2011 in Verbindung mit § 285 Abs. 1 BGB und § 1967 BGB. a) Rechte aus der notariellen Vereinbarung kann der Kläger schon deshalb nicht geltend machen, weil die Vollziehung des Schenkungsvertrags sittenwidrig und damit nichtig war (§ 138 BGB). aa) Die Vollziehung eines Schenkungsvertrags verstößt regelmäßig gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), wenn der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, den er zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs benötigt, dieser Unterhaltsbedarf deshalb vom Sozialhilfeträger befriedigt werden muss und der Beschenkte annehmen muss, den zugewendeten Gegenstand mit der Schenkung einer Verwertung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Schenkers zu entziehen. Insoweit ist die § 519 Abs. 1 BGB zugrundeliegende Wertung zu beachten. Danach darf die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens verweigert werden, soweit bei dessen Erfüllung der eigene angemessene Unterhalt des Schenkers gefährdet würde. Geht mit dem Vollzug der Schenkung für die Beteiligten erkennbar einher, dass der Schenker für seinen Lebensunterhalt auf staatliche Sozialleistungen angewiesen ist, ist dies sittlich anstößig (BGH, NJW 2019, 1229). So verhält es sich regelmäßig, wenn der Schenker und der Beschenkte mit der Schenkung bewusst oder zumindest grob fahrlässig den Bezug von Sozialhilfeleistungen herbeiführen. Eine solche Schenkung ist mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren, denn die Vertragsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG endet dort, wo ihr die Rechtspositionen Dritter entgegenstehen (vgl. BGH, a.a.O.). Vertragsparteien, die wie bei einer Schenkung gemäß den §§ 519, 528, 529 Abs. 2 BGB auf die Fähigkeit der jeweils anderen Vertragspartei zur Bestreitung des eigenen Unterhalts Rücksicht zu nehmen haben, missachten die guten Sitten, wenn sie versuchen, eine Unterstützungsbedürftigkeit zulasten des Sozialhilfeträgers herbeizuführen (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die maßgeblichen Umstände den Vertragsparteien bei Abschluss des Schenkungsvertrags bekannt sind oder sie sich diesen Erkenntnissen grob fahrlässig verschließen (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). bb) So liegt der Fall hier unstreitig. Der Kläger hat den Miteigentumsanteil an seine Mutter übertragen, um weiterhin Hartz-IV-Leistungen beziehen zu können, was nach dem eigenen Vortrag des Klägers sowohl diesem als auch seiner Mutter bekannt war. b) Ansprüche aus der notariellen Vereinbarung kann der Kläger auch deshalb nicht geltend machen, weil der Vertrag und dessen Vollziehung auch nichtig gemäß § 134 BGB i.V.m. § 288 StGB war, da die Übertragung auch zu dem Zweck erfolgt war, der Zwangsvollstreckung durch das Land Hessen zu entgehen. Motivation für die Anteilsübertragung war neben dem Erhalt des Bezugs von Hartz-IV-Leistungen nach dem eigenen Vortrag des Klägers die Verhinderung der Zwangsvollstreckung, die seitens des Landes Hessen drohte, nachdem die bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2004-2006 vollzogen werden sollten. c) Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob der der Kläger in Bezug auf etwaige Ansprüche aus der Vereinbarung die Aktivlegitimation durch die Pfändung der (durch Vormerkung gesicherten) Ansprüche des Klägers auf Rückübertragung für das Land Hessen verloren hat. d) Gleichermaßen kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen einer Auskehr des Übererlöses an den Kläger durch die Beklagte gemäß § 6 des notariellen Vertrages vom 17.10.2011 (i.V.m. § 285 BGB) anzunehmen wären, wobei hier einiges gegen einen solchen vertraglichen Anspruch spricht. aa) Der Vertrag regelt ausdrücklich einen Rückübertragungsanspruch des Klägers nur in den in § 6 des Vertrages aufgezählten Varianten (Verstoß gegen § 5 oder kein Erbe des Klägers in Bezug auf den Vertragsgrundbesitz). Weder hat die Mutter des Klägers gegen § 5 des Vertrages verstoßen, noch war sie zum Zeitpunkt ihres Versterbens noch Eigentümerin des Miteigentumsanteils mit der Folge, dass auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. des Vertrages nach ihrem Wortlaut nicht vorliegen, zumal der Kläger nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu keinem Zeitpunkt einen Rückübertragungsanspruch schriftlich geltend gemacht hat. bb) Eine ergänzende Vertragsauslegung der Regelungen der §§ 5, 6 des Vertrages dahingehend, dass im Falle einer (Teilungs-)Versteigerung ein Anspruch auf Erstattung des (Über-)Erlöses besteht, dürfte im Ergebnis ebenfalls nicht anzunehmen sein. Die ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Vertrag eine durch sie zu schließende Regelungslücke enthält (vgl. etwa BGH NJW 2004, 1590, 1591). Das ist der Fall, wenn der Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der objektiv gewollten Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist (BGH, a.a.O.), weil er eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin wenn eine angemessene, interessengerechte Lösung ohne die nötige Vervollständigung des Vertrags nicht erzielt werden kann (BGH NJW 2015, 1167, 1168). Erforderlich ist also, dass der Vertrag einen offen gebliebenen Punkt enthält, dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich geboten ist, um einen offensichtlichen Widerspruch zwischen der tatsächlich entstandenen Lage und dem objektiv Vereinbarten zu beseitigen. Darauf, ob die Lücke von Anfang an bestanden hat oder erst nachträglich entstanden ist, kommt es dabei nicht an (BGH NJW-RR 2008, 562, 563). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Vertrag regelt unter bestimmten, abschließend geregelten Voraussetzungen einen Rückübertragungsanspruch des Klägers. Die §§ 5, 6 sollten den Kläger dagegen absichern, dass seine Mutter ohne seine Zustimmung über den Anteil verfügt oder dieser in den Nachlass fällt, ohne dass er Erbe ist. Dass der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nach den sonstigen Regelungen nicht zwingend und selbstverständlich, dass dem Kläger im Falle der Zwangsversteigerung ein Anspruch auf Erlösauskehr zustehen sollte. Dem dürfte schon das Motiv der Übertragung, nämlich den Kläger vermögenslos zu machen, um sein Vermögen dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen und den Bezug von Hartz IV-Leistungen zu gewährleisten, entgegenstehen. Die ergänzende Vertragsauslegung würde hier auch zu einer unzulässigen wesentlichen Erweiterung der Ansprüche des Klägers führen (vgl. dazu Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 157, Rn. 9 m.N.). cc) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erlösauskehr folgt auch nicht unter Anwendung der Grundsätze des § 285 BGB. Gemäß § 285 Abs. 1 BGB kann ein Gläubiger, wenn der Schuldner infolge eines Umstands, aufgrund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand Herausgabe des als Ersatz Empfangenen verlangen. § 285 BGB stellt sich insoweit als gesetzlich geregelte ergänzende Vertragsauslegung dar (vgl. Dornis, BeckOGK, Stand 1.3.2020, § 285 Rn. 6 m.N.). Voraussetzung ist danach ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, den diese infolge Unmöglichkeit nicht zu erbringen braucht. Ein Anspruch nach § 285 BGB kann also nur dann entstehen, wenn (ansonsten) ein Rückübertragungsanspruch bestanden hat. Daran fehlt es hier, denn die Rückübertragungsverpflichtung nach dem Vertrag setzt voraus, dass der vertragsgegenständliche Miteigentumsanteil im Zeitpunkt des Bedingungseintritts (Versterben der Mutter, ohne dass der Kläger in Ansehung des Grundbesitzes Erbe wird) vorhanden ist und von dem Kläger schriftlich geltend gemacht wird. Mangels Vorliegens sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt vor Unmöglichkeit kann also nicht die zu Lebzeiten erfolgte Zwangsversteigerung nach dem Erbfall zur Folge haben, dass die Erbin verpflichtet ist, anstelle des zu Lebzeiten versteigerten Miteigentumsanteils gemäß § 285 BGB nunmehr den Erlös herauszugeben. 3. Ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers scheitert jedenfalls an § 817 S. 2 BGB. 4. Auf Fragen der Verjährung eines etwaigen Anspruchs kommt es nach alledem nicht an. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).