Beschluss
12 U 30/24
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0113.12U30.24.00
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für Schäden durch angestautes Wasser auf Flachdächern, Terassen und ähnlichem infolge mangelnder Entwässerung besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz in der Elemantarversicherung.
Tenor
Der Kläger wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23.02.2024 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Er erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 05. Februar 2025 Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Schäden durch angestautes Wasser auf Flachdächern, Terassen und ähnlichem infolge mangelnder Entwässerung besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz in der Elemantarversicherung. Der Kläger wird auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23.02.2024 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Er erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 05. Februar 2025 Stellung zu nehmen. Die Berufung wird im Beschlussverfahren zurückzuweisen sein, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). Der Senat verweist wegen der mangelnden Erfolgsaussicht zunächst auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils und fügt im Hinblick auf die Berufungsbegründung das Folgende hinzu: Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls nicht erbracht hat. Dieses vom Landgericht gefundene Beweisergebnis deckt sich mit der Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme und des Parteivorbringens durch den Senat. 1. Versichert sind gemäß Ziffer 13 a) der Bedingungen Teil D im Rahmen der Elementarversicherung insbesondere Schäden durch Überschwemmung. Überschwemmung wird dabei wie folgt definiert: Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens, des Versicherungsgrundstückes mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern bb) Witterungsniederschläge cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge aa) oder bb). Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine - in den Bedingungen nicht näher definierte - "Überflutung von Grund und Boden" dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (BGH, Urteil vom 20. April 2005 - IV ZR 252/03 -, Rn. 19, juris mwN). Unter den Begriff „Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks“ fällt nicht das versicherte Haus. Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht vor einem Kellerfenster oder auf dem gefliesten Absatz einer Kellertreppe des Hauses oder fließt Wasser über eine schräge Abfahrt in die im Keller gelegene Garage, so fehlt es ebenfalls an einer Überflutung von Grund und Boden (Veith/Gräfe/Gebert PHdB-VersProz/Hoenicke, 5. Aufl. 2023, §4 Rn. 120, beck-online mwN). Auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine Überschwemmung ein Zustand, bei dem eine normalerweise trockenliegende Bodenfläche von Wasser bedeckt wird. Die Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen auf Grund mangelnder Entwässerung unterfällt daher in der Regel nicht dem Versicherungsschutz. Anderes mag gelten, wenn der Abfluss von diesen Gebäudeteilen durch eine Überflutung des Grundstücks beeinträchtigt wird. Ebenso wenig entspricht nach allgemeinem Sprachgebrauch das bloße Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht in Folge dessen unzureichender Entwässerung dem Bild des Elementarschadens Überschwemmung. Vielmehr handelt es sich hier um das Ergebnis einer unzureichenden Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes, für welches der durchschnittliche Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz aus der Elementarversicherung erwartet (OLG Karlsruhe, Urt. v. 20. 9. 2011 - 12 U 92/11NJW-RR 2012, 34, beck-online). 2. Vorliegend kam es aber zu genau diesem Aufstauen von Niederschlagswasser in den Lichtschächten in Folge derer unzureichender Entwässerung. Dies folgt aus den Feststellungen des Sachverständigen X, der in seinem schriftlichen Gutachten vom 04.03.2023 ausgeführt hat, dass offensichtlich deutliche Defizite bei der Baukonstruktion vorliegen, die für den Wassereintritt verantwortlich sind. Der Sachverständige hat die insgesamt vier Kellerlichtschächte und die zu dem Haus vorgelegten Bauunterlagen und Lichtbilder des Klägers vom Schadenseintritt untersucht und hierbei u. a. eine unzureichende Entwässerung der Lichtschächte festgestellt, die auch auf Lichtbildern des Klägers deutlich wurde, auf denen auch am Tag nach dem Wassereintritt noch stehendes Wasser in erheblicher Höhe - bis nahezu zur Unterkante der Fensterbank - zu sehen war (S. 11 ff des Gutachtens). Ferner würden die Lichtschächte aufgrund ihrer höhengleichen Ausführung mit den Außenanlagen erheblich belastet (S. 36). Es zeige sich sehr deutlich, das als Ursache für den Wassereintritt in die Kellerräume von einer nicht funktionierenden Ableitung des Regenwassers auszugehen sei und nicht von einer Überflutung infolge eines starken Regens (S. 37). Der Wassereintritt sei durch die nicht fachgerechte Entwässerungsanlage verursacht worden. Hinzukämen noch Defizite bei der Außenanlagengestaltung (S. 45). Bei seinen Feststellungen zu den an das Gebäude zu stellenden Anforderungen ist der Sachverständige - insoweit in Übereinstimmung mit dem Kläger - davon ausgegangen, dass aufgrund der Bodenverhältnisse mit aufstauendem Sickerwasser zu rechnen und eine Versickerung von Regenwasser nicht ohne weiteres möglich ist (S. 25). Diese Rahmenbedingungen seien - so der Sachverständige - bei Planung und Ausführung nicht hinreichend beachtet worden. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige die Frage, ob die von ihm festgestellten Baumängel den Wassereintritt hinreichend erklären, eindeutig bejaht, während er die Frage, ob er Anzeichen dafür gefunden habe, dass eine Überflutung ebenfalls kausal für den Wassereintritt gewesen sei, klar verneint hat (Bl. 538 d. A.). Er hat dies dahingehend erläutert, dass ein starker Regen ausreiche, um hier die Lichtschächte über die befestigten Terrassenflächen volllaufen zu lassen. Diese Feststellungen hat der Kläger erst- und zweitinstanzlich inhaltlich nicht in Frage gestellt. Mit Schriftsätzen vom 14.06.2023 (Bl. 505 ff d. A., Bl. 508 ff d. A.) hat der Kläger lediglich gemeint, der Sachverständige habe die Beweisfrage nicht beantwortet und der Verwertung der Feststellungen des Sachverständigen widersprochen, da die Baumängel nicht Gegenstand der gerichtlichen Beauftragung gewesen seien. Dieser zweitinstanzlich wiederholte Einwand, das Landgericht habe zu der entscheidungserheblichen Frage, ob die Behauptung der Beklagten, der Wassereintritt sei allein kausal auf die festgestellten Baumängel zurückzuführen, keinen Beweis erhoben, ist nicht begründet. Das Landgericht hatte im Nachgang zu dem ursprünglichen Beweisbeschluss vom 04.07.2022 (Bl. 436 d. A.) auf das Schreiben des Sachverständigen vom 05.12.2022 (Bl. 471 f d. A.), mit dem dieser gefragt hatte, ob er auch auf die Mechanismen eingehen solle, über die das Wasser in den Keller eingedrungen sei, nach Anhörung der Parteien mit Verfügung vom 19.01.2023 (Bl. 487 d. A.) den Sachverständigen gebeten, auch auf die genannten Mechanismen einzugehen. Darin lag eine Anleitung gemäß § 404a Abs. 4 und Abs. 5 ZPO. Eines erneuten Beweisbeschlusses bedurfte es nicht, denn die Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf gemäß §§ 358, 402 ff ZPO keines förmlichen Beweisbeschlusses. Der Senat teilt auf der Grundlage der eindeutigen und gut nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen X, der dem Senat aus zahlreichen Gutachten bekannt ist und an dessen Sachkunde der Senat keinerlei Zweifel hat, das vom Landgericht gefundene Beweisergebnis, wonach kausal für den Wassereintritt die mangelhafte Entwässerung der Lichtschächte, wodurch diese vollgelaufen sind, war. Denn nach den sachverständigen Feststellungen kann - da sämtliche Lichtschächte, durch die das Wasser einzig in das Kellergeschoss eintrat, von bebauten Grund umgeben sind - eine Überflutung des unbebauten Grunds nur dann kausal für den Wassereintritt im Keller gewesen sein, wenn entweder hierdurch das Wasser, das auf dem bebauten Grund um die Lichtschächte niederschlug, nicht mehr abfließen konnte, oder aber es zu einem Übertritt des Überflutungswassers von unbebauten auf bebauten Grund kam. Letzteres hat der Sachverständige ausgeschlossen, da sich im Keller nur klares Wasser befunden habe, das nicht von unbebautem Grund stammen könne. Gegen Ersteres spricht das vom Sachverständigen X festgestellte Gefälle der bebauten Oberfläche in Richtung der Lichtschächte. Da Wasser nicht bergauf fließt, wäre jegliches auf bebauten Grund niedergeschlagenes Wasser damit ohnehin nicht in Richtung des unbebauten Grundes abgeflossen so dass eine dort etwaig entstandene Überflutung auch keinen Abfluss verhindern konnte. 3. Das Landgericht hat auch in nicht zu beanstandender Weise den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag des Klägers, dass am Morgen des 04.02.2020 bzw. in der Nacht zuvor Oberflächenwasser auf der das Haus umgebenden Wiese gestanden habe und nicht habe versickern können, als wahr unterstellt. a) Soweit mit der „das Haus umgebenden Wiese“ das auf den Lichtbildern des Klägers (Anlage K3a, Bl. 41 f d. A.) abgebildete Nachbargrundstück gemeint ist, fehlt es schon an einer Überschwemmung des versicherten Grundstücks. Soweit damit die Außenanlagen auf dem klägerischen Grundstück gemeint sind, fehlt es ebenfalls schon deshalb an einer Überschwemmung, weil die betroffenen Lichtschächte sämtlich nicht auf dem unbebauten Gelände liegen, sondern innerhalb der gepflasterten Außenanlage wie Terrasse und Eingangsbereich. Auch hinsichtlich des unbebauten Teil des klägerischen Grundstücks konnte das Landgericht die klägerische Behauptung, dort habe Wasser gestanden und nicht versickern können, als wahr unterstellen, denn dieses Wasser war nach den Feststellungen des Sachverständigen jedenfalls nicht schadensursächlich, da sich im Keller nur klares Wasser befand, das nicht von unbebautem Grund stammen konnte, da dann mit Schlammeintrag zu rechnen wäre. Diese Feststellungen des Sachverständigen finden auf den Lichtbildern des Klägers (Bl. 330 ff d. A.), die einen durchsichtigen Wasserfilm auf dem Boden und ungefärbte Ablaufspuren an den Wänden zeigen, Bestätigung. b) Zweitinstanzlich hat der Kläger mit der Berufungsbegründung seine unter Zeugenbeweise gestellte Behauptung dahingehend erweitert, dass Oberflächenwasser auf der das Haus umgebenden Wiese gestanden habe und nicht habe versickern können und in das Kellergeschoss des Hauses eingedrungen sei (Bl. 592, 594). Diese Erweiterung ist neu und nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. c) Selbst wenn sich aber Wasser auf der Wiese auf dem klägerischen Grundstück gestaut hätte, käme nur eine Mitverursachung in Betracht. Diese genügt zwar grundsätzlich für den Versicherungsschutz: Haben Mängel des Gebäudes den Schadeneintritt mit verursacht wie z. B. eine ungenügende Abdichtung des Gebäudes, so besteht Versicherungsschutz, denn es genügt Mitursächlichkeit (Wälder/Hoenicke/Krahe/Hoenicke, 1. Aufl. 2022, F. Rn. 24, beck-online). Die entsprechenden Schadensanteile sind in diesen Fällen durch Sachverständige zu ermitteln oder ggf. zu schätzen (Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt/v. Rintelen, 4. Aufl. 2022, Rn. 63, beck-online). Vorliegend hat der Sachverständige X aber bereits eindeutig festgestellt, dass sich im Keller nur klares Wasser befand, das nicht von unbebautem Grund stammen konnte, so dass das eingedrungene Wasser nicht zuvor auf der Wiese gestanden hatte. Dann aber gibt es keine Schadensanteile, die auf einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall zurückzuführen sind. 4. Auch der Einholung eines Bodengutachtens zu der Behauptung des Klägers, der Untergrund des klägerischen Grundstücks sei nicht dafür geeignet, dass das Wasser versickern könne, bedurfte es nicht. Denn auch wenn das Wasser sich auf der Wiese gestaut hat, wäre damit nicht der Nachweis zu führen, dass dieses Wasser in den Keller eingedrungen ist, da dieses - wie von dem Sachverständigen plausibel begründet - dann nicht klar gewesen wäre. Letztlich gab es nur zwei Möglichkeiten, wie es zu dem Wassereintritt kommen konnte: Entweder hat sich das Wasser auf dem bebauten Grund um die Lichtschächte niedergeschlagen und konnte nicht in Richtung der unbebauten Fläche abfließen. Ursache hierfür war aber nicht die Überflutung der unbebauten Fläche, sondern ein Abfließen von der bebauten zur unbebauten Fläche war aus baulichen Gründen nicht möglich, da das bebaute Gelände nach den Feststellungen des Sachverständigen keine Neigung in Richtung der unbebauten Fläche, sondern in Richtung der Lichtschächte hatte. Oder es ist Überflutungswasser von der unbebauten Fläche in den Keller eingedrungen, was aufgrund der Geländeneigung möglich gewesen wäre. Dann aber wäre nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen X auch Schlamm in die Lichtschächte transportiert worden, was hier jedoch nicht der Fall war. Der Senat stellt eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen anheim. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG).