Beschluss
12 W 1/25
OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0305.12W1.25.00
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Leitsätze
Eine Anzeigepflicht des Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 3 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO besteht auch in Kindschaftsverfahren.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Sachverständigen A wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 03.02.2021 - Nichtabhilfebeschluss vom 31.01.2025 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Anzeigepflicht des Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 3 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO besteht auch in Kindschaftsverfahren. Auf die weitere Beschwerde der Sachverständigen A wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 03.02.2021 - Nichtabhilfebeschluss vom 31.01.2025 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. I. Das Familiengericht hat mit Verfügung vom 14.01.2021 ein Verfahren zur Prüfung einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB eröffnet. Die Kindseltern streiten ferner um Sorge- und Umgangsbestimmungsrecht betreffend ihrer vier Kinder. Mit Beschluss vom 25.11.2021 hat das Amtsgericht die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet und die Beschwerdeführerin zur Sachverständigen bestimmt. Darin ist der Beschwerdeführerin u.a. aufgegeben worden mitzuteilen, falls die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung den Betrag von 8.000,- € übersteigen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf BI. 94 f. der Akte Bezug genommen. Unter dem 15.07.2022 erstattete die Beschwerdeführerin ihr Gutachten, wegen dessen Einzelheiten auf BI. 99 ff. der Akte Bezug genommen wird. Unter dem 19.07.2022 stellte sie hierfür 24.413,04 € in Rechnung (Bl. 98 der Akte). Mit Schreiben vom 14.11.2022 (Bl. 422 der Akte) und 13.01.2023 (Bl. 447 der Akte) hat die Staatskasse moniert, dass das Schreiben der Sachverständigen vom 10.03.2022 der Hinweispflicht nach § 30 FamFG und § 407 Abs. 4 S. 2 ZPO inhaltlich nicht genüge und zudem nie zur Akte gelangt sei. Sie hat daher Festsetzung der Sachverständigenkosten gemäß § 4 JVEG beantragt und die Auffassung vertreten, die Sachverständigenvergütung könne lediglich in Höhe des zweifachen Regelwertes in Kindschaftssachen zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin i.H.v. 9.520,- € erstattet werden. Die Sachverständige hat mit Schreiben vom 07.12.2022 (Bl. 437 ff. der Akte) Stellung genommen und mitgeteilt, dass sie unter dem 10.03.2022 ein Schreiben versandt habe, mit dem sie mitgeteilt habe, dass voraussichtlich Kosten entstünden, die „die durchschnittlichen Gutachterkosten deutlich übersteigen“. Dieses Schreiben hat sie vorgelegt (Bl. 444 f. der Akte) sowie einen Faxsendungsnachweis vom 10.03.2022 (Bl. 443 der Akte). Zuvor war dieses Schreiben nicht zur Akte gelangt. Mit Beschluss vom 13.02.2023 (Bl. 450 ff. der Akte) hat das Amtsgericht Rüsselsheim - Familiengericht - die Vergütung der Sachverständigen auf 9.520,- € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kosten seien auf den zweifachen Regelwert nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 vom GKG zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin auf 9.520,- € zu begrenzen. Der durch die Sachverständige zwingend zu erteilende Hinweis gemäß § 30 FamFG i.V.m. § 407a ZPO sei nicht in der gebotenen Weise erfolgt. Zwar habe die Sachverständige behauptet, dass sie am 11.03.2022 ein Fax versendet habe, in welchem Sie mitgeteilt habe, dass voraussichtlich Kosten entstünden, die die durchschnittlichen Gutachterkosten deutlich überstiegen. Allerdings sei dieses Schreiben nie zur Akte gelangt. Zudem hätten die Beteiligten dem Schreiben in keiner Weise entnehmen können, in welcher Höhe die Kosten anfallen würden. Die Hinweispflicht aus § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO laufe jedoch ins Leere, wenn die Beteiligten dem nur floskelhaften Hinweis, es entstünden voraussichtlich höhere Kosten als angenommen, dem Zweck der Vorschrift entsprechend nicht entnehmen könnten, welche finanziellen Belastungen konkret auf Sie zukommen würden. Es komme nicht darauf an, dass das Gericht bei ordnungsgemäßem Hinweis durch die Sachverständige hinsichtlich der Begutachtung anders verfahren wäre. Denn die Vorschrift des § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO diene dem Zweck, potentiellen Kostenschuldner im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis eine Erledigung ohne vorherige Begutachtung zu ermöglichen. Zudem soll sie dem Gericht die Erwägung alternativer Handlungsweisen ermöglichen. Die Verletzung der Hinweispflicht durch die Sachverständige sei schuldhaft erfolgt. Jedenfalls hätte sie nach dem unterbliebenen Hinweis auf das von ihr behauptete Fax vom 11.03.2022 Rücksprache nehmen müssen. Mit am 26.04.2023 eingegangenem Schreiben der Sachverständigen vom 20.04.2023 hat diese die mit dem Beschluss vorgenommene Kürzung inhaltlich beanstandet. Mit Schreiben vom 10.03.2022 (BI. 444 der Akte) habe sie darauf hingewiesen, dass aufgrund der großen Anzahl von Beteiligten und der besonderen Belastung der Familie mit Kosten zu rechnen seien, die den Verfahrenswert erheblich überschreiten würden. Dieses Schreiben sei (am 11.03.2022) vorab per Fax, zusätzlich aber auch per Post versandt worden. Da keine Rückfragen oder Widersprüche von Seiten des Gerichts erfolgt sein, sei der Explorationsprozess an dieser Stelle fortgesetzt worden. Der Sendungsnachweis zu dieser ersten Kostenanzeige sei dem Schreiben vom 07.12.2022 - was zutrifft (vgl. Bl. 443 der Akte) - beigefügt worden. Mit Beschluss vom 18.08.2023 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 483 ff. der Akte). Die Staatskasse ist der Beschwerde entgegengetreten und hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen (Bl. 487 der Akte). Mit Beschluss vom 11.04.2024 hat der zuständige Einzelrichter das Verfahren gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen (Bl. 485 der Akte). Die Kammer hat die Beschwerde mit Beschluss vom (Bl. 488 ff. der Akte) als unbegründet zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Dabei ist sie der Auffassung gefolgt, dass auch den im Kindschaftsverfahren tätigen Sachverständigen die Hinweispflicht nach § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO treffe. Der hiernach durch die Sachverständige zu erteilende Hinweis sei, auch wenn man die rechtzeitige Erteilung unter dem 11.03.2022 unterstelle, nicht in der gebotenen Weise erfolgt. Diesem floskelhaften Hinweis darauf, die durchschnittlichen Gutachterkosten würden deutlich überstiegen, hätten die Beteiligten nicht entnehmen können, in welcher Höhe die Kosten anfallen würden. Gegen diesen Beschluss hat die Sachverständige mit Schreiben vom 14.11.2024 (Bl. 509 ff. der Akte) weitere Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat (Bl. 523 der LG-Akte). II. 1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 5 JVEG statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil die angefochtene Entscheidung an einem Rechtsfehler leidet (dazu unter a) und die endgültige Sachentscheidung dem Beschwerdegericht vorbehalten bleibt (dazu unter b). a) Eine Herabsetzung der geltend gemachten Vergütung gemäß § 8a Abs. 3 JVEG kam hier nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen eine wertangemessene Vergütung, wenn die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht und der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Nach § 8a Abs. 5 JVEG ist Abs. 3 aber nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat. aa) Dabei teilt der Senat die Ansicht des Landgerichts, dass eine Anzeigepflicht des Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 3 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO grundsätzlich auch in Kindschaftssachen besteht (so auch z. B. OLG Frankfurt, 18. Zivilsenat, Beschluss vom 15.06.2021, Az.: 18 W 86/21, zitiert nach juris; OLG München, Senat für Familiensachen, Beschluss vom 07.11.2022, Az.: 11 W 928/22, zitiert nach juris). Die gegenteilige Ansicht, wonach sich § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO schon dem Grunde nach nicht auf nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wie Kindschaftssachen und auf die Gutachteneinholung von Amts wegen beziehen könne (so OLG Frankfurt 8. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 16.06.2021, Az.: 8 WF 200/18, zitiert nach juris und 4. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 03.05.2023, Az.: 4 UF 258/21, zitiert nach juris), findet im Wortlaut von § 8a JVEG und § 407a ZPO, die über § 30 Abs. 1 FamFG Anwendung finden, keine Stütze, denn eine derartige Beschränkung ist nicht enthalten. Im Gegenteil zeigt die Differenzierung der beiden Alternativen in § 407a Bs. 4 Satz 2 und in § 8a Abs. 3 und 4 JVEG, dass eine Anwendung auch in Verfahren, in denen die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen stattfindet, erfolgen soll (so auch Dürbeck, NZFam 2022, 8, 11). Hinzu kommt, dass auch in amtswegig eingeleiteten Kindschaftssachen durchaus die Möglichkeit bestehen kann, dass die Eltern im Hinblick auf die Höhe der Sachverständigenkosten eine einvernehmliche Lösung finden (vgl. auch § 156 Abs. 2 FamFG), und auch in Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB kann es möglich sein, dass ein Einlenken der Eltern dazu führt, dass auf eine Fortführung der Beweisaufnahme verzichtet werden kann (vgl. ausführlich Dürbeck, NZFam 2022, 8, 11). bb) Zutreffend ist auch, dass die von der Sachverständigen geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes steht. Geht man von dem durch das Familiengericht festgesetzten Regelwert in Kindschaftssachen in Höhe von 4.000 € gemäß § 45 Abs. 1 FamGKG aus, so liegt der Rechnungsbetrag in Höhe von über 24.000,- € hier um ein Vielfaches über dem Verfahrenswert. Insoweit kann offen bleiben, ob ein nach § 8a Abs. 3 JVEG i.V.m. § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO beachtliches Missverhältnis bereits bei mehr als der Hälfte (MüKo-ZPO/Zimmermann, 6. Aufl., § 407a Rdnr. 13) oder gar bei Erreichen des Verfahrenswertes (vgl. BeckOK KostR/Bleutge, 47. Ed., § 8a JVEG Rdnr. 23; dessen Überschreitung um 50 % (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2019, Az.: 9 WF 189/19, zitiert nach juris Rdnr. 20) oder erst - wie es angesichts der regelmäßig hohen Sachverständigenkosten in Kindschaftssachen vertreten wird - bei dem Dreifachen des Verfahrenswertes gegeben ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018, Az.: 11 WF 900/18, zitiert nach juris Rdnr. 18; wie hier offenlassend OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2019, Az.: 9 WF 189/19, zitiert nach juris Rdnr. 22 f.) oder gar kein schematischer Bruchteil maßgeblich sein sollte, sondern der Betrag sich an der Üblichkeit der Sachverständigenkosten in vergleichbaren Fällen orientieren sollte, so dass als Wertgrenze ein Betrag von 10.000, € in Betracht kommt (so Dürbeck, NZFam 2022, 8, 11). cc) Allerdings ist die Sachverständige hier nach Ansicht des Senats ihrer Hinweispflicht nachgekommen bzw. es trifft sie jedenfalls kein Verschulden (vgl. BeckOK KostR/Bleutge, 47. Ed., § 8a JVEG Rdnr. 34; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 07.10.1982, Az.: 20 W 342/82, JurBüro 1983, 740), so dass gemäß § 8a Abs. 5 JVEG eine Kürzung nach § 8a Abs. 3 JVEG ausscheidet. Das Familiengericht hatte die Sachverständige in dem Beweisbeschluss vom 25.11.2021 (Bl. 94 der Akte) aufgefordert mitzuteilen, wenn die voraussichtlichen Kosten den Betrag von 8.000,- € übersteigen (§ 407a Abs. 6 ZPO), und die Sachverständige hat mit Schreiben vom 10.03.2022 (Bl. 435 der Akte) mitgeteilt, dass voraussichtlich Kosten entstünden, die „die durchschnittlichen Gutachterkosten deutlich übersteigen“. Dieses Schreiben ist zwar zunächst nicht zur Akte gelangt, sondern erst, nachdem die Sachverständige es aufgrund der Beanstandung ihrer Rechnung mit Schreiben vom 07.12.2022 vorgelegt hat. Die Sachverständige hat aber durch Vorlage des Faxsendungsnachweises vom 10.03.2022 (Bl. 434 der Akte), nachgewiesen, dass sie das Schreiben an diesem Tag als Fax an die richtige Nummer versandt hat, so dass ihr der Umstand, dass dieses Schreiben nicht zur Akte gelangt ist, nicht zur Last gelegt werden kann. Der Senat erachtet es als ausreichend, dass die Sachverständige in dem Schreiben vom 10.03.2022 keine konkreten Kosten angegeben hat, sondern nur mitgeteilt hat, dass „voraussichtlich Kosten entstehen werden, die die durchschnittlichen Gutachterkosten deutlich übersteigen“. Damit war das Gericht (unterstellt das Schreiben wäre zur Akte gelangt) zunächst hinreichend informiert und es hätte diesem oblegen, die „angemessenen“ Kosten auf einen bestimmten Betrag zu beschränken und von der Sachverständigen eine erneute Mitteilung für den Fall einer weiteren Überschreitung anzufordern (vgl. OLG Frankfurt, 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 13.11.2023, Az.: 3 UF 213/21, zitiert nach juris Rdnr. 14 f.). Da vom Gericht keine weitere Mitteilung kam, durfte die Sachverständige darauf vertrauen, ihrer Hinweispflicht gem. § 407a Abs. 4 ZPO genügt zu haben. dd) Es bedarf damit keiner Entscheidung, ob es im Rahmen des § 8a Abs. 3 JVEG einer Fortsetzungsprognose bedarf, ob der Gutachtenauftrag auch bei rechtzeitiger Mitteilung über die voraussichtlich anfallenden Sachverständigenkosten durch das Gericht nicht entzogen oder eingeschränkt worden wäre (so OLG Jena, Beschluss vom 01.08.2014, Az.: 7 U 405/12, zitiert nach juris; BeckOK KostR/Bleutge, 47. Ed., § 8a JVEG Rdnr. 26; MüKoZPO/Zimmermann, 6. Aufl., § 407a Rdn. 14). Dies dürfte aber eher zu verneinen sein (vgl. ausführlich OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2021, Az.: 18 W 86/21, zitiert nach juris Rdnr.15 ff.; Dürbeck, NZFam 2022, 8, 11). b) Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil der Senat als Gericht der weiteren Beschwerde an einer eigenen Sachentscheidung nach § 8a Abs. 3 JVEG gehindert ist. Zwar ist hier kein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gegeben und also keine wertangemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Auch im Rahmen des regulären Festsetzungsverfahrens nach § 4 JVEG ist aber eine richterliche Prüfung der eingereichten Rechnung erforderlich, die sich auf sämtliche darin aufgeführten Einzelposten einschließlich des berechneten Zeitaufwandes bezieht (BeckOK KostR/Bleutge, 47. Ed., § 4 JVEG Rdnr. 18 mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend hat der Bezirksrevisor auch Einwände hinsichtlich der Stundenberechnung gemacht (vgl. Bl. 394 der Akte), auf die die Sachverständige mit Schreiben vom 07.09.2022 (Bl. 401 ff. der Akte) eingegangen ist. Aus der Anwendbarkeit des § 546 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 2 Hs. 2 JVEG folgt jedoch, dass im Rahmen der weiteren Beschwerde nur eine Überprüfung in rechtlicher und nicht in tatsächlicher Hinsicht stattfindet (Schneider, JVEG, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 74), so dass diese tatsächliche Prüfung durch das Landgericht vorzunehmen ist. Dieses hat nach § 4 Abs. 3 und Abs. 4 JVEG die Sache in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang zu prüfen und dabei eine eigene Sachentscheidung anstelle des Erstgerichts einschließlich der damit verbundenen wertungsbezogenen Fragen zu treffen (vgl. OLG Frankfurt am Main, 18 Zivilsenat, Beschluss vom 15.06.2021, Az.: 18 W 86/21, zitiert nach juris Rdnr. 18 mit weiteren Nachweisen). 3. Aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 8 JVEG erübrigt sich ein vom endgültigen Ausgang der Sachentscheidung abhängiger Vorbehalt der Kostenentscheidung.