Beschluss
13 W 59/00
OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2000:1201.13W59.00.0A
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Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgegenklägerin wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. Oktober 2000 zu Ziffer 1 abgeändert und die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 17. September 1998 einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt.
2. Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgegenklägerin wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. Oktober 2000 zu Ziffer 2 abgeändert; das Verfahren wird nicht ausgesetzt.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
4. Der Beschwerdewert wird auf DM 1.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgegenklägerin wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. Oktober 2000 zu Ziffer 1 abgeändert und die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 17. September 1998 einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt. 2. Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgegenklägerin wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19. Oktober 2000 zu Ziffer 2 abgeändert; das Verfahren wird nicht ausgesetzt. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache. 4. Der Beschwerdewert wird auf DM 1.000,00 festgesetzt. Die Vollstreckungsgegenbeklagten vorliegenden Verfahrens erwirkten gegen die hiesige Vollstreckungsgegenklägerin im Beschlusswege unter dem 8. September 1998 eine einstweilige Verfügung, wonach unter anderem die Vollstreckungsgegen-klägerin die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen hat. Auf Grundlage dieses Beschlusses erging unter dem 17. September 1998 ein Kostenfestsetzungsbeschluss, wonach die Vollstreckungsgegenklägerin an die Vollstreckungsgegenbeklagten den Betrag von DM 5.902.08 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 15.09.1998 zu zahlen hat. Mit am 17.12.1998 verkündetem Urteil, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hob die 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt ihre einstweilige Verfügung vom 08. September 1998 betreffend den Kostenpunkt auf und legte die Verfahrenskosten den Verfügungsklägern und hiesigen Vollstreckungsgegenbeklagten auf. Das Urteil wurde angefochten. Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Berufungsverfahren wurde auf den 17. Januar 2001 anberaumt. Mit bei Gericht am 03.08.2000 eingegangenem Schriftsatz hat die Verfügungsbeklagte und Vollstreckungsgegenklägerin Vollstreckungsgegenklage erhoben und unter Bezugnahme auf die Gerichtsvollziehernachricht vom 24.07.2000 vorgetragen, die Verfügungskläger - Vollstreckungsgegenbeklagte vorliegenden Verfahrens - betrieben die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Kostenfestsetzungsbe- schluss vom 17.09.1998. Die Vollstreckungsgegenklägerin, nachstehend nur noch als Klägerin bezeichnet, hat zugleich um eine einstweilige Anordnung des Inhaltes nachgesucht, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Kostenfest- setzungsbeschluss bis zum Erlass der Entscheidung in vorliegender Sache einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt werde. Die Vollstreckungsabwehrbeklagten, nachstehend ebenfalls nur noch als die Beklagten bezeichnet, haben um Klageabweisung nachgesucht und beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung über ihre Berufung gegen das Urteil vom 17.12.1998 auszusetzen. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2000, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 6.500,00 gemäß §§ 769, 767 ZPO einstweilen eingestellt und zugleich gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfügungsverfahren das vorliegende Verfahren ausgesetzt. Gegen den vorbezeichneten und ihr am 31.10.2000 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit bei Gericht am 06. November 2000 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie wendet sich gegen die ihr auferlegte Sicherheitsleistung sowie gegen die Aussetzung des Klageverfahrens. Mit Beschluss vom 8. November 2000, auf dessen Inhalt gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Aussetzung des Verfahrens richtet, nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung am 17.11.2000 vorgelegt. Aller Einzelheiten im übrigen wegen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Das Beschwerdebegehren der Klägerin ist ein Zweifaches. Soweit sich die Klägerin gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung wendet, ist ihr Rechtsmittel nach ständiger Senatsrechtsprechung als sofortige Beschwerde zu behandeln. Inwieweit eine Entscheidung gemäß § 769 ZPO überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen anfechtbar ist, ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand u. v. a. Zöller-Herget, ZPO, 21. Auflage 1999, Rn 13; Baumbach-Lauterbach-Albers- Hartmann, ZPO, 58. Auflage 2000, Rn 11 bis 15, jeweils zum § 769). In ständiger Rechtsprechung folgt der Senat der wohl herrschenden Meinung, wonach bei groben Gesetzesverstößen oder bei einem groben Ermessensfehlgebrauch die sofortige Beschwerde eröffnet ist. Diese engen tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die mithin statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist auch sachlich begründet, weil die Zwangsvollstreckung vorliegend zwingend ohne Sicherheitsleistung einzustellen ist. Bei der Frage, ob die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungstitel gegen Sicherheitsleistung oder sogar ohne Sicherheitsleistung einzustellen ist, müssen die Gläubiger - und Schuldnerbelange gegeneinander abgewogen werden. Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung setzt im Regelungsbereich des § 769 ZPO nicht, wie dies zum Beispiel bei § 707 Abs. 1 ZPO der Fall ist, Glaubhaftmachung voraus, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und dass die Vollstreckung einen ihm nicht zu ersetzenden Nachteil bringen werde. Maßgeblich ist allein die Erfolgsaussicht der Klage, welche vorliegend zu bejahen ist, denn der Tatsache, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss kein selbständiger Vollstreckungstitel im vollen Sinne ist (vgl. hierzu Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann a. a. O. Rn 8 Einführung § 103 bis 107 mit Rechtsprechungsnachweisen), muss angemessen Rechnung getragen werden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss teilt nämlich grundsätzlich das Schicksal der Kostengrundentscheidung; er ist streng akzessorisch. Der verfahrensgegenständliche Kostenfestsetzungsbeschluss ist ergangen auf Grundlage des landgerichtlichen Beschlusses vom 8. September 1998. Dieser Beschluss ist in dem hier allein interessierenden Kostenpunkt durch das landgerichtliche Urteil vom 17. Dezember 1998 nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Entscheidungsformel aufgehoben worden. Damit verliert der Kostenfestsetzungsbeschluss seine Wirkungen, denn er ergänzt nur die Kostengrundentscheidung bezüglich des Kostenbetrages. Selbst wenn im Instanzenzuge die ursprüngliche landgerichtliche Kostenentscheidung - nämlich die vom 08.09.1998 - in der Sache bestätigt werden sollte, bedarf es eines neuen Kostenfestsetzungsbeschlusses, der dann den neuen Titel bezüglich des Kostenbetrages ergänzt (wie hier ausdrücklich Beschluss des 10 ZS des OLG Düsseldorf vom 13.03.1984 in Rechtspfleger 1984 Seite 284 f; ebenso Beschluss des 1. ZS des KG vom 09.03.1993, in Rechtspfleger 1993 Seite 462). Hinzu kommt, dass nach der herrschenden Meinung bei der Aufhebung einer Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren die einstweilige Verfügung ihre Wirkungen ex tune verliert und im Berufungsrechtszuge bei einer etwaigen Bestätigung der ursprünglich erlassenen einstweiligen Verfügung in rechtlicher Hinsicht eine neue einstweilige Verfügung erlassen werden muss (vgl. Beschluss des 3. ZS des OLG Hamburg vom 17.07.1996 in MDR 1997 Seite 394 f). Soweit sich die Klägerin gegen die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO wendet, ist ihr Rechtsmittel als (einfache) Beschwerde zu behandeln, die gemäß § 252 ZPO zulässig ist. Die Beschwerde ist auch sachlich begründet, was unmittelbar aus den vorstehenden Ausführungen folgt. Die Entscheidung des Senats im Verfügungsverfahren zu Aktenzeichen 13 U 20/99 ist nämlich für die Frage, ob die vorliegende Vollstreckungsgegenklage begründet ist, nicht vorgreiflich. Selbst wenn das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten und Verfügungskläger im Sinne des dortigen Rechtsmittelbegehrens abzuändern wäre, könnte der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. September 1998, der alleiniger Gegenstand vorliegenden Klageverfahrens ist, nicht Wiederaufleben. Durch die Aufhebung der ihm zugrunde liegenden Kostenentscheidung ist ihm für immer gleichsam „der Boden entzogen worden“ (so OLG Düsseldorf a. a. O.). Ein Beschluss, der infolge Aufhebung mit ex tunc Wirkung nicht mehr vorhanden ist, kann niemals wieder aufleben, auch wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine inhaltlich gleiche Kostengrundentscheidung ergeht. Diese neue Kostengrundentscheidung verlangt zur Ausfüllung des Kostenbetrages nach einem neuen Kostenfestsetzungsbeschluss. Die Beklagten dürfen niemals mehr aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. September 1998 vollstrecken. Wenn auch auf das Rechtsmittel der Klägerin der angefochtene Beschluss zu Lasten der Beklagten abzuändern war, hat der Senat ausnahmsweise den Beklagten zuvor kein rechtliches Gehör gewährt. Er sieht sich hierzu wegen des Vorliegens besonderer Umstände aus nachstehenden Erwägungen als berechtigt an: Die Senatsentscheidung ist verfahrensrechtlich zwingend geboten; Die Sache ist sehr eilbedürftig; das Landgericht hat davon Abstand genommen, die Beschwerdeschrift weiterzuleiten; Der angefochtene Beschluss ist während eines laufenden Erkenntnisverfahrens ergangen. Jederzeit kann das Landgericht bei Bedarf und bei Vorliegen der recht liehen Voraussetzungen erneut eine einstweilige Anordnung erlassen oder das Verfahren aussetzen, wenn sich ein neuer Aussetzungsgrund ergeben sollte. Gerichtskosten entstehen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht, weil das Rechtsmittel der Klägerin erfolgreich war. Die sonstigen Kosten folgen, weil es sich um ein unselbständiges Nebenverfahren handelt, der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Der Senat hat den Beschwerdewert gemäß § 3 ZPO auf DM 1.000 geschätzt. Für diese Schätzung war zum einen das Kapitalnutzungsinteresse der Klägerin bezüglich der festgesetzten Sicherheit maßgeblich und zum anderen das Interesse der Klägerin an einer zügigen Durchführung des Erkenntnisverfahrens.