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Urteil

13 U 164/00

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2002:1120.13U164.00.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist zulässig. II. Sie ist aber unbegründet, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, da es möglicherweise an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlt, weil dieser, statt eine Gutschrift der Beklagten zu verlangen, selbst eine Rechnung hätte stellen können: Nach § 14 UStG ist eine Gutschrift funktional das Gegenstück einer Rechnung. Gutschrift und Rechnung ersetzen sich in ihrer Funktion zum steuerrechtlichen Nachweis vollständig. Ob eine Rechnung oder eine Gutschrift erteilt wird, entscheidet sich nach der - zivilrechtlichen - Abrechnungslast, die vertraglich oder durch Handelsbrauch festgelegt ist. Vorliegend sind - selbst nach dem eigenen Vortrag des Klägers - keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Abrechnungslast bei der Beklagten liegt. Es spricht nichts dagegen, dass hier einer der Ausnahmefälle gegeben ist (vgl. dazu die Kommentierung von Zeuner in Bunjes/Geist , UStG, 6. Aufl. 2000, Rn 41 zu § 14), in denen beide Vertragsparteien die ausreichende Sachkenntnis haben, abrechnen zu können. Daher hätte, wenn tatsächlich eine steuerbare Lieferung der Maschine an die Beklagte erfolgt sein sollte, der Kläger der Beklagten ohne Weiteres eine Rechnung stellen können; er musste keine Gutschrift einklagen. Diese Frage des Rechtsschutzbedürfnisses kann indes letztlich aus den folgenden Erwägungen offen bleiben: 2. Weder Rechnung noch Gutschrift hätten berechtigt erteilt werden können, denn es lag keine steuerbare (Rück-)Lieferung der Maschine vor. a. Eine solche liegt - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - weder in dem Herausgabeverlangen der Beklagten vom 19. 12. 1997 noch in der Freigabeerklärung des Klägers vom 4. 2. 1998. Beide Erklärungen haben diese Maschine nicht von der Stelle bewegt; durch sie wurden allenfalls, was aber nicht weiter aufzuklären war, Ansprüche auf eine Rücklieferung begründet. Nach einer seit langem gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, die über das Jahr 1972 zurückreicht, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Begriffes von Lieferung indes nicht auf einen rechtlichen, sondern einen wirtschaftlichen Begriff von Lieferung abzustellen. Eine Rücklieferung an den Vorbehaltsverkäufer wäre daher erst dann anzunehmen gewesen, wenn die Maschine tatsächlich zurückgeliefert worden wäre (vgl. hierzu BFH, 5. Senat, Urteil vom 29. 10. 1998 - zugänglich in der Juris-Datenbank - , wo der BFH ausspricht, dass die Rücklieferung nach „Substanz, Wert und Ertrag“ erfolgt sein müsse; vgl. ferner BFH, 11. Senat, Urteil v. 15. 3. 1994, ebenfalls über die Juris-Datenbank zugänglich ; ferner für den parallel liegenden Fall der Sicherungsübereignung das Grundsatzurteil des 5. Senates des BFH vom 31. 5. 1972, NJW 1972, 1967 f. sowie das Urteil des 5. Senates des BFH vom 21. 7. 1994, ZIP 1994, 1705 ff). Auf sämtliche rechtlichen Erklärungen oder Verpflichtungen bezgl. des Kaufvertrages, von welchem der Beteiligten auch immer sie stammen mögen, kommt es dem gemäß nicht an, weil jedenfalls keine Rücklieferung der Maschine im wirtschaftlichen erfolgte. Im Übrigen läge auch in der Erklärungen der Beklagten, wie sie im Tatbestand dieses Urteils zitiert sind, kein Rücktritt der Beklagten vom Kaufvertrag. Das Wort Rücktritt fällt in sämtlichen Erklärungen der Beklagten nicht. Es ist alles andere als naheliegend, dass ein Rücktritt - mit der grundsätzlich für die Beklagte daraus sich ergebenden Verpflichtung, den von ihr zu mehr als 95% bereits vereinnahmten Kaufpreis wieder herauszugeben - von der Beklagten gewollt wurde, denn dieser erschiene keinesfalls interessengerecht: Die Beklagte hätte vom grundsätzlich voll zurückzuzahlenden Kaufpreis zwar eine Nutzungsentschädigung abziehen können, wäre mit deren Höhe aber beweisbelastet gewesen. Viel näher liegt es, dass die Beklagte lediglich die - verhältnismäßig geringe - Restkaufpreisforderung durch eine Rücknahme der Maschine vorläufig sichern, sich aber endgültige Entscheidungen in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung bei der Gemeinschuldnerin vorbehalten, also beispielsweise etwa genau das abwarten wollte, was später tatsächlich eintrat: Die vollständige Durchführung des Kaufvertrages. Ob die Rücknahme-Klausel in der Nummer VI 1 d der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten rechtlich wirksam vereinbart ist, ist für die durch Auslegung erfolgende Ermittlung dessen, was die Beklagte mit ihren Willenserklärungen objektiv zum Ausdruck gebracht hat, - im Gegensatz zur Auffassung des Klägers - vollkommen gleichgültig, da sich die Beklagte auch auf unwirksame AGB – wenngleich im Ergebnis ohne Erfolg - hätte berufen können. b. Eine Rücklieferung durch den Kläger ist aber auch nicht in der Veräußerung an die Auffanggesellschaft zu sehen. Dieser liegt keine Rücklieferung durch den Kläger zugrunde. aa. Der Kläger konnte schon deswegen nicht zurückliefern, weil er über den wirtschaftlichen Wert der Maschine nicht verfügungsberechtigt war. Denn dieser lag in Höhe des finanzierten Kaufpreisanteils bei der Sicherungsnehmerin als Eigentümerin des Anwartschaftsrechtes und im Umfang des auflösend bedingten Vorbehalts-Eigentums, welches mit dem Anwartschaftsrecht belastet war, bei der Beklagten. Beim Kläger lag lediglich - davon ist angesichts der Krise bei der Gemeinschuldnerin und in Ermangelung jeglichen Vortrages über ihre Bedienung des gesicherten Darlehens auszugehen - ein geringwertiges Anwartschaftsrecht auf eine Rückübertragung des Anwartschaftsrechtes durch die Bank1. bb. Die Veräußerung an die Auffanggesellschaft geschah im Übrigen auch gänzlich ohne Mitwirkung des Klägers: Die Bank1 zahlte auf die Kaufpreisforderung wirksam gem. § 267 BGB; die Einwilligung des Klägers war gem. § 267 Abs. 1 Satz 2 nicht erforderlich. Damit trat die aufschiebende Bedingung für den Eigentumsübergang ein, und die Bank1 erwarb zu dem von ihr bereits innegehaltenen Anwartschaftsrecht, in welchem der wirtschaftliche Wert der Maschine schon weitgehend verkörpert war, das Eigentum hinzu. Dieser Eigentumserwerb der Bank1 erfolgte ohne Zutun des Klägers bzw. der Gemeinschuldnerin mit Bedingungseintritt durch Zahlung des Restkaufpreises unmittelbar von der Bekl. (vgl. hierzu die Nachweise bei Palandt /Bassenge , 61. Aufl. 2002, Rn 49 zu § 929 BGB). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO; das Rechtsmittel des Klägers blieb ohne Erfolg. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordern. Der Streitwert ist - wie vom Landgericht gem. § 3 ZPO zutreffend angenommen und von den Parteien nicht angegriffen - in Höhe des Interesses des Klägers auf den auf die Gutschrift entfallenden MWSt-Betrag festzusetzen, das sind DM 446.314,50 oder € 228.196,98. Die A GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) kaufte durch Vertrag vom 26. 1. 1996 von der Beklagten eine Offsetdruckmaschine für DM 2.975,430.- zzgl. MwSt. Es war vereinbart, dass die Maschine bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Beklagten bleibe. Vereinbart waren auch die allg. Lieferbedingungen der Beklagten, in denen es u. a. heißt: „ VI. Eigentumsvorbehalt 1. . . . d) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist B (= Bekl.) zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. . . . Ist der Liefergegenstand benützt worden, so ist B berechtigt, ohne Schadensnachweis für das erste halbe Jahr der Benützung eine Wertminderung von 25 %, für jedes weitere halbe Jahr eine solche von 5 % zu Lasten des Bestellers zu verrechnen. . . . “ Unter XIII. sah der Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht der Beklagten bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers vor. Die Finanzierung erfolgte unter Federführung der Bank1 durch ein Darlehen von DM 3.195.000.--. Durch Sicherungsübereignungsvertrag vom 29. 2. / 1. 3. 1996 übereignete die Gemeinschuldnerin die Maschine - deren Standort bereits bei der Gemeinschuldnerin war - der Bank1 . Von dem Kaufpreis stand zum Zeitpunkt der Eröffnung zunächst des Vergleichs-, sodann des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin im Oktober bzw. Dezember 1997 noch ein Betrag von DM 84.000.- offen. Deswegen schrieb die Beklagte dem Kläger unter dem 8. 12. 1997: „Bezugnehmend auf das . . . Telefonat möchten wir unsere Restforderung aus dem Druckmaschinengeschäft (es folgt die genaue Bezeichnung der betreffenden Maschine) über DM 83.925,50 zum Vergleich anmelden. Gleichzeitig möchten wir Sie auf unseren Eigentumsvorbehalt an der o a. Maschine hinweisen.“ Unter dem 19. 12. 1997 schrieben die vorgerichtlichen Bevollmächtigten der Beklagten: „Namens und im Auftrag unserer Mandantin machen wir den vertraglich vereinbarten Eigentumsvorbehalt an der oben genannten Bogenoffsetmaschine geltend und haben Sie aufzufordern, die (es folgt die genaue Bezeichnung) an unsere Mandantin unverzüglich herauszugeben. Gleichzeitig untersagen wir Ihnen jegliche Verfügung über die Maschine. Bestätigen Sie uns bitte bis . . . mit, dass Sie den Eigentumsvorbehalt anerkennen und teilen Sie uns mit, wann die Maschine herausgegeben wird. . . . “ Unter dem 7. 1. 1998 wiederholten die Bevollmächtigten der Beklagten ihr Herausgabeverlangen. Der Kläger gab die Maschine frei, was die Beklagte mit Schreiben vom 3. 3. 1998 beantwortete, in dem es u . a. heißt: „vielen Dank für Ihr Schreiben vom 4. 2. 1998, mit dem Sie den sicher ohnehin unstreitigen Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten anerkennen. Ferner geben Sie darin die Maschine zur Demontage und unserer uneingeschränkten Verfügung frei. Zwischenzeitlich führte unser Vertriebspartner . . . ein Gespräch bezüglich der möglichen käuflichen Übernahme der Maschine durch die bestehende Auffanggesellschaft. Wie darin zum Ausdruck gebracht, sind wir in erster Linie am Ausgleich der Restforderungen interessiert. . . . “ Der Restkaufpreis wurde sodann von der Bank1 bezahlt und die Maschine, die am Aufstellungsort verblieben war, wurde von einer Auffanggesellschaft der Gemeinschuldnerin übernommen. Der Kläger bat dann die Beklagte um eine Gutschrift in Form einer Urkunde gem. § 14 Abs. 1, 5 UStG über den Gegenwert der, wie er zum Ausdruck brachte „zurückgegebenen“ Maschine, was die Beklagte unter Verweis auf die Übernahme der Maschine durch die Auffanggesellschaft ablehnte. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, er könne nach § 14 Abs. 1 und 5 UstG eine Gutschrift verlangen, da die Beklagte vom Kaufvertrag durch Schreiben vom 19. 12. 1997, hierzu durch Nichtzahlung des vollen Kaufpreises gem. § 455 a. F. BGB berechtigt, zurückgetreten sei. Ferner habe die beiderseitige Nichterfüllung der Hauptleistungspflichten gem. § 17 KO zum Erlöschen des Vertragsverhältnisses geführt. Durch seine Einwilligung mit der Demontage gemäß Schreiben vom 4. Februar 1998 sei eine Rückabwicklung vorzunehmen gewesen, welche auch eine Erstellung einer Gutschrift über die verkaufte Maschine umfasst habe, soweit diese von der Beklagten zurückgenommen und verwertet werde. Dieser Verpflichtung stehe die Sicherungsübereignung nicht entgegen. Auch der „Weiterverkauf“ der Maschine an die Auffanggesellschaft ändere an diesem Ergebnis nichts; die Beklagte müsse nämlich ihm für die Gemeinschuldnerin eine Gutschrift – die Herausgabe sei ein steuerbarer Umsatz - und sodann der Bank1 als Inhaberin des Anwartschaftsrechtes eine Rechnung erteilen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an ihn, den Kläger, eine Gutschriftsanzeige über den Kaufpreis und die Mehrwertsteuer der an A GmbH unter Auftragsnummer KV … am 26. 1. 1996 verkauften Hochleistungs-Sechsfarben Bogenoffsetmaschine, Typ: X … - Kaufpreis DM 2.975.430.-- zzgl. 15 % MWSt wegen Rückabwicklung des Kaufvertrages zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Vereinbarungen zwischen der Bank1, der Auffanggesellschaft und der Gemeinschuldnerin – mit Ausnahme des Sicherungsübereignungsvertrages - vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Sie hat ferner die Auffassung geäußert, schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers sei der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt worden. Die Beklagte sei nicht vom Kaufvertrag zurückgetreten. Sie habe auch keine dafür erforderliche Frist mit Ablehnungsandrohung gem. § 326 a. F. BGB gesetzt. Mit ihren Schreiben vom 18. und 19.12. 1997 habe sie lediglich ihren sachenrechtlichen Eigentumsanspruch entsprechend der Ziff. VI 1 d ihrer Lieferbedingungen angemeldet und zu dessen Sicherung die Herausgabe der Maschine verlangt; in dem Herausgabeverlangen liege keine Rücktrittserklärung. Auch in der Freigabe der Maschine durch den Kläger liege keine Auflösung und Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Maschine habe als Vorbehaltsgut nicht zur Konkursmasse gehört. Da der Kläger keine Durchführung des Vertrages verlangt habe, seien mit Konkurseröffnung die wechselseitigen Erfüllungsansprüche zwar nicht mehr durchsetzbar gewesen, deswegen aber nicht entfallen. Die Beklagte habe die Maschine nicht zurückgeliefert erhalten. Durch die Freigabe des Klägers im Schreiben vom 4. 2. 98 sei im Sinne des UStG allenfalls eine Lieferung an die Bank1, nicht aber an die Beklagte erfolgt. Das Anwartschaftsrecht der Bank1 habe durch Handlungen - welche auch immer - der hiesigen Prozessparteien nicht mehr beeinträchtigt werden können. Durch die Zahlung der Bank1 im Frühjahr 1998 - gem. § 268 I BGB auf den Kaufvertrag vom 26. 1. 96 - sei der Kaufvertrag schließlich vollständig erfüllt worden; die Bedingung für den vollständigen Eigentumsübergang sei damit eingetreten und das Eigentum sei von der Beklagten direkt auf die Bank1 übergegangen, deren - ihr im Sicherungsvertrag übertragenes - Anwartschaftsrecht durch den Bedingungseintritt zum Eigentum erstarkt sei. Durch Urteil vom 22. 8. 2000 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Durch ihre Forderungsanmeldung habe sie im Gegenteil am Kaufvertrag festhalten zu wollen erklärt. Der zugleich erklärte Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt habe auf das Fortbestehen des schuldrechtlichen wie des dinglichen Rechtsgeschäftes keinerlei Einfluss. Der Kaufvertrag sei auch nicht gem. § 17 KO erloschen oder rückabgewickelt worden. Selbst wenn die vom Kläger abgegebene Erklärung der Freigabe der Maschine zugleich als Ablehnung der Vertragserfüllung zu werten sein sollte - was das Landgericht so allerdings nicht sehe -, führe eine solche Erklärung nicht zum Erlöschen des schuldrechtlichen Vertrages. Die Begleichung der Restkaufpreisforderung der Bekl. gegen die Masse durch die Bank1 habe auf das Bestehen des Vertragsverhältnisses keinen Einfluss. Infolge dieser Zahlung habe die Bank das Eigentum erworben, welches sie ihrerseits an die Auffanggesellschaft weiterveräußert habe. Gegen das ihm am 28. 8. 00 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingang bei Gericht am 27. 9. 00 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27. 11. 00 mit Eingang bei Gericht durch bei Gericht am 27. 11. 00 eingegangenes Fax begründet. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und baut ihn durch rechtliche Erwägungen aus: Mit Erklärung ihrer Bevollmächtigten vom 19. 12. 97 sei die Beklagte deswegen wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil sie nur infolge eines erklärten Rücktritts einen Anspruch auf Herausgabe der Maschine gehabt habe. Auf VI 1 d der Lieferbedingungen habe dieser Herausgabeanspruch nicht gestützt werden können, denn diese Vertragsbedingung sei nach dem AGBG als verdeckte Strafklausel unwirksam. Eine Rücknahmeklausel sei im Übrigen nach Sinn und Zweck nur bei einstweiligem Zahlungsverzug, nicht aber bei dem hier vorliegenden endgültigen Vermögensverfall der Gemeinschuldnerin anwendbar. Die von der Beklagten mit ihrem Rücknahmeverlangen zum Ausdruck gebrachte Sicherungsabsicht stelle eine Vorverlagerung des Aussonderungsrechtes nach § 43 KO dar. Angesichts des Konkurses habe die Beklagte kein Interesse an einer Vertragsfortführung. Sie sei nach Nummer XIII. der AGB zurückgetreten. Die Freigabe durch den Kläger nach wirksamem Rücktritt der Beklagten stelle einen steuerbaren Umsatz nach §§ 3, 1 UStG dar. Der Kläger habe ferner durch Ablehnung der Erfüllung des Kaufvertrages mit seinem Schreiben vom 4. 2. 1998 ein „Gestaltungsrecht ausgeübt, das unmittelbar auf den Fortbestand der synallagmatischen Leistungspflichten des Kaufvertrages abzielte.“ Die Beklagte habe schließlich das Eigentum an der Maschine unmittelbar der Bank1 verschafft; es habe kein Durchgangserwerb durch das Eigentum der Gemeinschuldnerin stattgefunden. Der Kläger stellt den Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, eine Gutschriftsanzeige über den Kaufpreis und die Mehrwertsteuer der an A GmbH unter Auftragsnummer KV … am 26. 1. 1996 verkauften Hochleistungs-Sechsfarbengelieferten-Bogenoffsetmaschine, Typ: X … - Kaufpreis DM 2.975.430.-- zzgl. 15 % MWSt - zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Den wirtschaftlichen Hintergrund der Klage erläutert sie damit, dass der Kläger mit der begehrten Gutschrift eine Umsatzsteuererstattung vom Finanzamt verlangen könne, die Masseforderung sei, während die im Gegenzug erfolgende Vorsteuerrückerstattungspflicht der Gemeinschuldnerin gegenüber dem Finanzamt lediglich Konkursforderung des Finanzamtes sei, mit der dieses mit großer Wahrscheinlichkeit ausfallen werde. Im Übrigen vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen: Ein Rücktritt vom Kaufvertrag sei von der Beklagten nie, insbesondere nicht im Schreiben vom 19. 12. 97, erklärt worden. Da der Rücktritt rechtsgestaltend sei, seien an seine Erklärung strenge Anforderungen zu stellen. Ob ein - vom Rücktritt unabhängiges - Herausgabeverlangen begründet sei, sei zwar zwischen Literatur und Rechtsprechung umstritten. Dies ändere nichts daran, dass jedenfalls die Beklagte hier lediglich die Herausgabe - ohne Rücktrittserklärung - verlangt habe. Auch komme es für die Auslegung des Erklärungsinhaltes nicht darauf an, ob die Klausel VI 1 d der AGB der Bekl. wirksam sei. Auch ob ein Rücktritt nach Ziff. XIII der AGB möglich gewesen sei, sei nicht von Belang, denn die Beklagte habe jedenfalls keinen erklärt. Eine Rückgabe der Maschine an die Beklagte sei nie erfolgt. Auch durch die Erfüllungsverweigerung gem. § 17 KO sei der zugrundeliegende Vertrag nicht aufgelöst worden. Er sei vielmehr durch die restliche Zahlung des Kaufpreises durch die Bank1 erfüllt worden. Auf die in der RSpr. umstrittene Frage, ob beim Erwerb durch den Sicherungseigentümer nach vollständiger Kaufpreiszahlung durch ihn ein Erwerb des Sicherungseigentümers nach Durchgang durch das Eigentum der Gemeinschuldnerin oder direkt von dem Vorbehaltsverkäufer erfolge, komme es nicht an, denn auch dann müssten Umsatzsteuerfragen allein zwischen der Beklagten und der Bank1 geklärt werden.