Beschluss
13 AR 1/05
OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2005:0117.13AR1.05.0A
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Tenor
Als das sachlich zuständige Gericht wird das Landgericht Darmstadt bestimmt.
Entscheidungsgründe
Als das sachlich zuständige Gericht wird das Landgericht Darmstadt bestimmt. 1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung analog § 36 I Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Amtsgericht Groß-Gerau hat sich nach Zustellung der Klage am 15.12.2004 (Bl. 73 d.A.) und nach Gewährung rechtlichen Gehörs durch Hinweisbeschluss vom 03.12.2004 (Bl. 64 bis 66 d.A.) mit Beschluss vom 21.12.2004 „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 I Nr. 6 ZPO für unzuständig erklärt und die Sache dem Senat zur Entscheidung über den negativen Zuständigkeitskonflikt vorgelegt. Die zuvor und noch vor Zustellung der Klage durch - beiden Parteien zugeleiteten - Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 11.11.2004 erfolgte Abgabe des Rechtsstreites an das Amtsgericht Groß-Gerau (Bl. 60 d.A.) belegt, dass auch das Landgericht seine Zuständigkeit endgültig verneint. In einem solchen Fall ist zumindest in analoger Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO eine Gerichtsstandsbestimmung zulässig, um Verzögerungen durch langwierige Streitigkeiten der Gerichte über ihre Zuständigkeit zu vermeiden (vgl. statt vieler BHG NJW 1983, 1062 ; BayObLG, JurBüro 1991, 1389 f:; vgl. auch Zöller/Vollkommer 25. Aufl., § 36 ZPO, Rdz. 25 m.w.N.). 2. Sachlich zuständig ist das Landgericht Darmstadt. Der nach Rechtshängigkeit und nach Gewährung rechtlichen Gehörs ergangene Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Groß-Gerau ist nicht nur bindend (§ 281 II 4 ZPO). Das Amtsgericht hat seine Zuständigkeit mit Rücksicht auf den Beschluss des Senats vom 30.06.2004 (Bl. 49 ff. d.A.) und den damit auf 10.788,11 € festgesetzten Streitwert auch zu Recht verneint. Die Parteien streiten - was sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Klageschrift ergab, worauf die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.05.2004 (Bl. 39 d.A.) ausdrücklich hingewiesen hat und was das Landgericht ausweislich seines Schreibens vom 13.05.2004 (Bl. 40 d.A.) zunächst selbst so gesehen hat - um die ordnungsgemäße Verwaltung des in ihrem - jeweils hälftigen - Eigentum stehenden Grundbesitzes in Stadt1. In diesem Zusammenhang wird zwar auch die Frage diskutiert, ob die derzeitige Nutzung als ordnungsgemäße Verwaltung anzusehen und bestehende Verträge mit Dritten als Mietverträge einzustufen und fortzuführen sind. Dadurch wird der Rechtsstreit aber nicht zu einer Streitigkeit im Sinne des § 23 Ziff. 2 a GVG (vgl. die zutreffenden Ausführungen im Hinweisbeschluss des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 03.12.2004, Bl. 64 f. d.A.). Hieran vermögen auch die Ausführungen in dem im Rahmen der Streitwertbeschwerde der Klägerin ergangenen Beschluss des Senats vom 30.06.2004 nichts zu ändern. Der vorgenannte Beschluss des Landgerichts vom 11.11.2004 entfaltet bereits deshalb keine Bindungswirkung, weil er vor Zustellung der Klage ergangen ist (vgl. statt vieler Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 61. Aufl., § 281 ZPO, Rdz. 20 m.w.N.; Zöller/Greger, 25. Aufl., § 281 ZPO, Rdz. 7 m.w.N.).