Urteil
13 U 195/06
OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2007:0509.13U195.06.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 4 wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 11.07.2006 abgeändert.
Die Klage gegen den Beklagten zu 4 wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz haben die Klägerin die Hälfte, die Beklagten zu 1 – 3 die andere Hälfte als Gesamtschuldner zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin die Hälfte ihrer eigenen sowie die dem Beklagten zu 4 erwachsenen außergerichtlichen Kosten auferlegt.
Die Beklagten zu 1 – 3 haben die Hälfte der der Klägerin erwachsenen außergerichtlichen Kosten als Gesamtschuldner sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zur Gänze zu tragen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten zu 4 wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 11.07.2006 abgeändert. Die Klage gegen den Beklagten zu 4 wird abgewiesen. Von den Gerichtskosten der ersten Instanz haben die Klägerin die Hälfte, die Beklagten zu 1 – 3 die andere Hälfte als Gesamtschuldner zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges werden der Klägerin die Hälfte ihrer eigenen sowie die dem Beklagten zu 4 erwachsenen außergerichtlichen Kosten auferlegt. Die Beklagten zu 1 – 3 haben die Hälfte der der Klägerin erwachsenen außergerichtlichen Kosten als Gesamtschuldner sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zur Gänze zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Wegen des streitigen und unstreitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit Urteil vom 11.07.2006 hat das Landgericht den Beklagten zu 4 antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat sich die Auffassung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 18.06.1979, dass der nicht eingetragene Kommanditist auch in der GmbH & Co. KG unbeschränkt hafte, zu eigen gemacht, die bis heute entgegen einer teilweisen im Schrifttum vertretenen Auffassung nicht aufgegeben worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Gegen dieses ihm am 26.07.2006 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte zu 4 mit seiner am 10.08.2006 eingelegten und am 26.09.2006 begründeten Berufung. Der Beklagte zu 4 trägt unbestritten vor, dass er seine Hafteinlage von 1.000,00 Euro erbracht habe. Er vertritt die Auffassung, dass er als Kommanditist der GmbH & Co. KG nicht gemäß § 176 HGB hafte. Der Beklagte zu 4 beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Im Übrigen macht sie nunmehr geltend, sie habe bei dem jeweiligen Vertragsschluss nicht gewusst, dass sie ein Geschäft mit der GmbH & Co. KG abschließt. Wegen des weiteren Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze des Beklagten zu 4 vom 26.09.2006 und 11.04.2007 und die Schriftsätze der Klägerin vom 13.10.2006 und 04.05.2007 verwiesen. Auf die zulässige Berufung war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Darauf, dass die Klägerin bei dem jeweiligen Vertragsschluss nicht gewusst habe, dass sie ein Geschäft mit der GmbH und Co. KG – der Beklagten zu 1 – abschloss, kann die Klägerin sich in der Berufungsinstanz nicht mehr berufen. Die Klägerin hat in erster Instanz selbst vorgetragen, "gegenüber der Klägerin ist die Beklagte zu 1 aufgetreten als A GmbH & Co. KG"" sowie "unter dem 15.12.2003 beauftragte der Beklagte zu 3 namens der Beklagten zu 1 die Klägerin mit der Reparatur einer Hochfrequenzspindel" (Schriftsatz vom 24.02.2005 Seite 3 [Bl. 11 d.A.]) und weiter "unter dem 29.03.2004 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Durchführung von Servicearbeiten an einem Gerät … für Fahrtkosten, Arbeitszeit … und aufgewendetes Material stellte die Klägerin den Beklagten zu 1 und 2 unter dem 26.04.2004 8.790,87 Euro in Rechnung" (Schriftsatz vom 24.02.2005 Seite 4 [Bl. 12 d.A.]). Dies hat das Landgericht entsprechend in den unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils übernommen. Eine Tatbestandsberichtigung hat die Klägerin nicht beantragt. Damit ist für die Berufungsinstanz davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1 gegenüber der Klägerin als GmbH & Co. KG aufgetreten ist (§ 314 ZPO). Hierauf ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Für die Verbindlichkeiten der GmbH und Co. KG haftet der Beklagte zu 4 vorliegend nur beschränkt, was zur Abweisung der Klage führt. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes ist grundsätzlich die Firmierung als GmbH & Co. KG ausreichend, um die Haftung des Kommanditisten gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter vor Eintragung der KG nach § 176 Abs. 1 Satz 1 HGB auszuschließen. Die vom Landgericht zugrunde gelegte Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18.06.1979 (NJW 1980, 54 ) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts durch die Neuregelung des Firmenrechts der Handelsgesellschaften überholt. Darauf, dass die Haftung des Kommanditisten im Hinblick auf die Neuregelung des Firmenrechts der Handelsgesellschaften möglicherweise anders (als im Urteil vom 18.06.1979) zu entscheiden wäre, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits mit Urteil vom 21.03.1983 (NJW 1983, 2258 ) hingewiesen. Dies ist damit begründet, dass "mit der gesetzlichen Neuregelung des Firmenrechts der Handelsgesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Personen von da ab im Rechtsverkehr niemand mehr damit (wird) rechnen können, ein nicht eingetragener Gesellschafter einer solchermaßen firmierenden Gesellschaft sei kein Kommanditist". Dem ist die Literatur ganz überwiegend gefolgt (vgl. Münchener Kommentar – Karsten Schmidt, 2. Aufl., Rdnr. 50 m.w.N., Ebenroth/Boujong/Jost-Strohn, Rndr. 22 m.w.N., Baumbach/Hopt, 32. Aufl. 2006, Rdnr. 19, jeweils zu § 176 HGB). Auch das Oberlandesgericht Schleswig hat diese Auffassung mit PKH-Beschluss vom 14.09.2004 (Az. 5 U 86/04, DZWIR 2005, 163) vertreten. Die Gegenmeinung (Koller, 5. Aufl., Rdnr. 4, Clauss/Fleckner, WM 2003, 1797 sowie Keil, Anmerkung zu OLG Schleswig a.a.O.), die darauf verweist, dass der GmbH & Co. KG neben der GmbH auch andere Personen als Komplementäre angehören können (Koller, Keil, jeweils a.a.O.) und vom allgemeinen Verkehr nicht erwartet werden könne, dass genaue Kenntnisse von der rechtlichen Ausgestaltung und den Haftungsverhältnissen bei der GmbH & Co. KG vorliegen (Clauss/Fleckner, a.a.O. Seite 1798), vermag das Berufungsgericht nicht zu überzeugen. Dass die Konstellation einer unbeschränkt haftenden Person neben der GmbH bei der GmbH & Co. KG in der Praxis - wie Keil (a.a.O. Seite 164) einräumt - "sehr vereinzelt" anzutreffen ist, rechtfertigt die Haftung des Kommanditisten gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter vor Eintragung der KG nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Verkehrserwartung, dass bei der GmbH & Co. KG nur die juristische Person unbeschränkt haftet, während die an der Gesellschaft beteiligten natürlichen Personen Kommanditisten sind, so typisch ist, dass sie mit der von § 176 Abs. 1 Satz 1 geforderten positiven Kenntnis gleichgestellt werden kann (so auch Strohn, a.a.O. m.w.N.). Ist danach die unbeschränkte Haftung des Beklagten zu 4 ausgeschlossen, so tritt beschränkte Haftung nach §§ 171, 172 HGB ein. Ein Gläubiger, der sich im Wissen um die Kommanditisteneigenschaft eines Gesellschafters nicht nach dessen Haftsumme erkundigt, muss sich auf die unter den Gesellschaftern vereinbarte beschränkte Haftung verweisen lassen (vgl. Münchener Kommentar – Karsten Schmidt, Rndr. 16 zu § 176). Da der Beklagte zu 4 die Hafteinlage unstreitig geleistet hat, war die Klage abzuweisen (§ 171 Abs. 1 HGB). Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus §§ 92, 100 ZPO, wobei der unterschiedliche Verfahrensablauf in Bezug auf die Beklagten zu 1 – 3 (Versäumnisurteil) und den Beklagten zu 4 (streitiges Urteil) berücksichtigt worden ist. Die Kosten der Berufungsinstanz waren der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (§ 91 ZPO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Frage der Haftung des Kommanditisten der GmbH & Co. KG vor Eintragung der KG grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).