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Urteil

13 U 50/10

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0119.13U50.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. März 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das klagende Land zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land darf die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Kosten wegen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 15% hieraus abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 15% hieraus leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. März 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das klagende Land zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land darf die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Kosten wegen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 15% hieraus abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 15% hieraus leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Am …..2008 entzog sich der Versicherungsnehmer (VN) der Beklagten, einen X fahrend, in Y einer Verkehrskontrolle (Stadt1) und verletzte eine Polizeibeamtin. Einsatzkräfte der Polizei des Bundeslandes Y nahmen um 05.06 Uhr die Verfolgung auf. Ab der Anschlussstelle Stadt2 an der A … nahm auch die hessische Polizei die Verfolgung auf. Der VN fuhr zwischen 180 – 200 km/h, wechselte mehrfach die Fahrstreifen und nutzte auch den Mehrzweckstreifen. Um den Flüchtigen zu stoppen, entschloss sich die hessische Polizei, den Verkehr auf der BAB …. an der Anschlussstelle Stadt3 zu verlangsamen. Zwei Dienstfahrzeuge befuhren langsam die beiden Fahrstreifen; ein LKW Fahrer (Sattelzug) war von der Polizei ersucht worden, auf gleicher Höhe langsam auf dem Mehrzweckstreifen zu fahren. Da alle drei Fahrstreifen somit blockiert waren, wurde der Versicherungsnehmer gezwungen, abzubremsen und versuchte zwischen den beiden Polizeifahrzeugen durchzufahren. Bei diesem Versuch wurde er von einem weiteren hessischen Polizeifahrzeug von hinten gerammt, so dass der Versicherungsnehmer zwischen den beiden die linke und die rechte Fahrspur blockierenden Polizeifahrzeuge durchgeschoben wurde und nicht mehr rückwärts fahren konnte. Das Fluchtfahrzeug wurde sodann von einem weiteren Fahrzeug des klagenden Landes an die Mittelleitplanke abgedrängt, und ein Polizeifahrzeug des Landes Y stellte sich quer. Der Versicherungsnehmer der Beklagten wurde nach Brechung von Widerstand vorläufig festgenommen. Das klagende Land beziffert den Sachschaden an seinen vier Fahrzeugen unter Einbeziehung von weiteren Kosten (Ab- und Anmeldekosten, Gutachterkosten, Abschleppkosten, Nutzungsausfall – soweit kein Totalschaden vorliegt – sowie Auslagenpauschalen) auf insgesamt € 17.271,84. Mit am 10.03.2010 verkündetem Urteil (Bl. 195 dA), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 17.032,84 nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das Gericht des ersten Rechtszuges ausgeführt, dem klagenden Land stehe gemäß §§ 3 Nr. 1 PflVG a.F., 7 I StVG ein Schadensersatzanspruch zu, weil ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges und dem eingetretenen Schaden bestehe. Dem stehe nicht der Umstand entgegen, dass die Fahrer der Fahrzeuge des klagenden Landes ihre Fahrzeuge vorsätzlich gegen das Fahrzeug des Versicherungsnehmers gelenkt haben könnten. Gegen das vorbezeichnete und ihr am 23.03.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit bei Gericht am 01.04.2010 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit bei Gericht am 25.05.2010 (Dienstag nach Pfingsten) eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte verneint eine Einstandspflicht ihrerseits und trägt vor, das Land habe seine Wagen als „Werkzeuge“ eingesetzt; die Beamten hätten ihre Dienstfahrzeuge selbst beschädigt, wobei sie, die Beklagte, einräume, dass das Handeln der Polizeibeamten möglicherweise nach den Verwaltungsvorschriften und Polizeigesetzen rechtmäßig sein könnte. Derartige Erwägungen seien hier aber nicht maßgeblich. Maßgeblich sei, dass ihr Versicherungsnehmer keine schadensstiftende Handlung begangen habe und die Beamten ihre Fahrzeuge entgegen den Grundsätzen des Straßenverkehrs als Werkzeuge bzw. Waffen eingesetzt hätten. Bei einer rein und hier gebotenen straßenverkehrsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts sei die Betriebsgefahr der Fahrzeuge des Landes derart überwiegend, dass eine Betriebsgefahr des PKW der Marke X ihres Versicherungsnehmers dahinter zurück treten müsse. Letztlich habe sich das Landgericht auch nicht mit ihrem Argument auseinander gesetzt, wonach die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung gemäß § 103 VVG entfalle, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführe. Ihr Versicherungsnehmer habe vorsätzlich gehandelt, als er der Polizeibeamtin über den Fuß gefahren sei und die Anhaltezeichen missachtet habe. Der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wegen wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 01.04.(Bl. 215 ff d.A.) und vom 08.12.2010 (Bl.264 f d.A.) verwiesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10.03.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen. Das klagende Land beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Das klagende Land verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, die Beklagte müsse sich die Handlungen ihres Versicherungsnehmers zurechnen lassen; also dass er im Rahmen einer Polizeikontrolle eine Polizeibeamtin angefahren habe und anschließend unter Verfolgung von mehreren Polizeifahrzeugen über die Autobahn geflüchtet sei. Ihre Beamten hätten rechtmäßig und in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gehandelt. Der Unfall sei für das Land rechtlich unvermeidbar gewesen. Auch meint das klagende Land, der Beklagtenhinweis auf § 103 VVG verfange nicht, weil die Beklagte gem. § 117 VVG von ihrer Verpflichtung zur Schadensregulierung im Verhältnis zu ihm nicht befreit werde. Der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wegen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 24.06.2010 (Bl. 252 ff d.A.) verwiesen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage mit den Parteivertretern eingehend erörtert und rechtliche Hinweise gegeben. Vergleichsbemühungen sind gescheitert. II. Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist begründet, weshalb wie erkannt zu entscheiden war. Letztlich steht nach Meinung des erkennenden Senats dem klagenden Land der hier gegen den Haftpflichtversicherer geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter verkehrsrechtlichen Gesichtspunkten entgegen landgerichtlicher Rechtsauffassung nicht zu, was eine deliktische Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden nicht ausschließt. Zutreffend gehen Gericht des ersten Rechtzuges und die Parteien selbst davon aus, dass das klägerische Begehren auf Schadensersatzleistung an der Vorschrift des § 7 StVG gemessen werden muss, wonach die verkehrsrechtliche Haftpflicht nur bei höherer Gewalt entfällt und die früher in diesem Zusammenhang erörterte Frage der rechtlichen Unvermeidbarkeit nunmehr im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 17 StVG zu behandeln ist. Es entspricht gesichertem Erkenntnisstand in Rechtsprechung und Rechtslehre, dass der Anwendungsbereich des § 7 StVG vor dem Hintergrund seines Schutzzweckes weit auszulegen ist, denn die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz ist gleichsam der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet worden ist. Ein Schaden, der von dem Regelungsbereich der vorgenannten Norm erfasst wird, liegt deshalb bereits dann vor, „wenn sich in ihm die von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kfz (mit) geprägt worden ist“ (Urteil des BGH vom 03.07.1990 zu Az. VI ZR 33/90, u.a. abgedruckt in NZV 1990, 425 ff, 426 ). Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung den Tatbestand des „Herausforderns“ herausgearbeitet. Mit Hilfe dieses Merkmals soll insbesondere bei Verfolgungsfahrten haftungsrechtlich die Tatsache überwunden werden, dass der Schadenseintritt erst durch die eigenverantwortlich gesetzte Ursache des geschädigten Dritten ausgelöst wird. Diesem Erfordernis des Herausforderns wird bereits genügt, wenn ein Kraftfahrer einer polizeilichen Anordnung nicht nachkommt und er sich einer gerechtfertigten Feststellung seiner Personalien durch Flucht zu entziehen versucht. Wenn auch vieles dafür sprechen kann, dass nach dem oben Gesagten der klageweise geltend gemachte Schadensersatzanspruch, wie auch das Gericht des ersten Rechtszuges gemeint hat, begründet sein kann, so gibt es doch auch andere Gesichtspunkte, die dagegen sprechen, und die der Senat für durchschlagend erachtet hat. So hat der Bundesgerichtshof in dem bereits zuvor zitierten Urteil auch die nachstehenden Aussagen getroffen: Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1962 - VI ZR 184/61 - BGHZ 37, 311, 315 ff. = VersR 1962, 829, 830f.; vom 27. Januar 1981 – VI ZR 204/79 - BGHZ 79, 259, 262f. = VersR 1981, 676, 677 und vom 6. Juni 1989 = aaO; siehe auch Lange JZ 1976, 198, 204f.). Bildet das Vorhandensein oder die Fahrweise eines Kraftfahrzeugs lediglich einen äußeren Umstand für die Motivation anderer Verkehrsteilnehmer zu einem auf eigenständiger Entschließung beruhenden selbstgefährdenden Verhalten, so kann das auf das Kraftfahrzeug zurückgehende Motiv für sich allein nicht als ausreichend angesehen werden, um einen durch die Selbstgefährdung herbeigeführten Schaden als Auswirkung der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs unter die Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG fallen zu lassen. ….hat der erkennende Senat auch bereits in seinen früheren Urteilen zur Einstandspflicht für Verfolgungsschäden im Kraftfahrzeugverkehr nicht auf die im Kern an erlaubtes Verhalten anknüpfende Gefährdungshaftung des Straßenverkehrsgesetzes, sondern unter dem Gesichtspunkt der pflichtwidrigen Herausforderung auf die an unerlaubtes Verhalten des Fahrers geknüpfte Unrechtshaftung der §§ 823ff BGB abgestellt (vgl. Urteile vom 24. März 1964 und vom 3. Februar 1967 = jeweils aaO). (jeweils zitiert nach Juris) Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat die beschädigten Fahrzeuge des klagenden Landes in keine gefährliche Situation gebracht. Der VI. Zivilsenat des BGH hat in dem bereits mehrfach zitierten Urteil in diesem Zusammenhang als ein Beispiel für derart gefährliche Situationen, welche dem flüchtenden Kraftfahrer auch verkehrshaftungsrechtlich zuzurechnen sind, genannt den Fall, dass der verfolgte PKW sich auf schneeglatter Fahrbahn plötzlich querstellt und so den Fahrer des verfolgenden Fahrzeugs zum Bremsen mit einer dadurch eingetretenen Schadensfolge gezwungen hat. Die streitgegenständliche Verfolgungsfahrt hatte ihren Grund darin, dass der Versicherungsnehmer rechtswidrig sich einer Verkehrskontrolle entzog und hierbei eine Polizeibeamtin verletzte. Eine genaue Analyse der zu der sich hier stellenden Problematik veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur zeigt, dass derzeit von keinem bereits gesicherten Erkenntnisstand hinsichtlich der Grenzen der verkehrsrechtlichen Haftpflicht bei Verfolgungsfällen im Straßenverkehr ausgegangen werden kann. Emmerich (In: JuS 1991, 152 f) sieht einen wesentlichen Umstand für die Klageabweisung durch den Bundesgerichtshof in dem vorstehend in Bezug genommenen Fall darin, dass eine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Verfolgten von der Verfolgungssituation nicht feststellbar gewesen sei. Vorliegend aber kannte der Versicherungsnehmer der Beklagten die Verfolgungssituation und wusste, dass er Polizeikräfte herausforderte. Strauch (In: VersR 1992, 932 f. ) verweist in seiner Urteilskommentierung darauf, dass der Verfolgte nicht für Schäden haften dürfte, die noch in das allgemeine Lebensrisiko des Verfolgers fielen (i.d.S. auch Urteil des BGH vom 13.07.1971 zu Az. VI ZR 165/69 = NJW 1971, 1982 ; in Abgrenzung hierzu aber auch die Entscheidung des BGH vom 13.07.1971 zu Az. VI ZR 125/70 = BGHZ 57, 25). Der Leitsatz, welcher dem Urteil des BGH vom 03.02.1967 zu Az. VI ZR 115/65 (u.a. abgedruckt in VersR 1967, 580, hier zitiert nach JURIS) vorangestellt wird, wonach derjenige, der sich als Kraftfahrer dem polizeilichen Haltegebot und der anschließenden erkannten Verfolgung durch die Polizei mit gefährlich übersetzter Geschwindigkeit zu entziehen sucht, für die Folgen eines Unfalls haftet, den die verfolgenden Polizeibeamten erleiden, ist nach Senatsmeinung zu weit gefasst. In jenem Fall hat sich nämlich eine verkehrsrechtlich relevante Gefahr verwirklicht, weil wegen der Geschwindigkeit das verfolgende Polizeifahrzeug ins Schleudern geriet. Für die von dem Erstrichter vertretene Rechtsauffassung dürfte das Urteil des OLG Hamm vom 08.12.1997 zu Az. 3 U 80/97 (hier zitiert nach JURIS) sprechen, wonach ein Verkehrsunfall aus Rechtsgründen im Sinne des § 7 Abs.2 StVG (damals galt noch nicht die jetzige Fassung des § 7 StVG) unvermeidbar sei, wenn Polizeibeamte in Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe ein fliehendes Fahrzeug verfolgen und es bei der Verfolgungsfahrt zu einer Kollision zwischen den beteiligten Fahrzeugen kommt. Hierbei sei unbeachtlich, so hat das OLG Hamm auch unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 22.04.1996 zu Az. 12 U 849/95 (NZV 1997, 180) gemeint, ob die Kollision von den Polizeibeamten vorsätzlich oder fahrlässig (mit-) verursacht worden sei; denn eine rechtliche Unvermeidbarkeit liege bereits dann vor, wenn der Fahrer des Polizeifahrzeuges zum Zwecke der Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug herbeiführe, um es zum Anhalten zu zwingen. Der von dem OLG Koblenz entschiedene Fall kann nach Senatsmeinung indessen nicht zur Stützung der Aussage herangezogen werden, dass der Fliehende auch für vorsätzlich herbeigeführte Kollisionsschäden einzustehen hat, weil dort das verfolgende Polizeifahrzeug auf das Fluchtfahrzeug auffuhr, nachdem dieses plötzlich stark abgebremst worden war, m.a.W. also die verfolgenden Polizeibeamten gerade nicht den Auffahrunfall vorsätzlich herbeiführten. Das OLG Koblenz stellt in den Entscheidungsgründen fest, dass der Fliehende vorsätzlich den Unfall herbeigeführt habe. Seitens des erkennenden Gerichts wird nicht verkannt, dass ein Unfall, zu dem es auf einer Verfolgungsfahrt gekommen ist, eine adäquate Folge der Fahrweise des verfolgten Kraftfahrers sein kann. Wenn der Senat gleichwohl im Widerspruch zur erstinstanzlichen Entscheidung zu der Auffassung gelangt ist, dass der hier klägerseits geltend gemachte Schaden nicht mehr unter dem Normzweck des § 7 StVG subsumiert werden kann, so hat er sich in Anlehnung an das Urteil des OLG München vom 05.11.1996 zu Az. 10 U 3260/96 (ZfSch 1997, 125 f.) von nachstehenden Überlegungen leiten lassen: Die Beamten des klagenden Landes haben in Zusammenwirken mit Polizeibeamten des Landes Y nach einer Straftat (Körperverletzung) den flüchtenden Täter rechtmäßig verfolgt mit dem Ziel, diesen vorläufig festzunehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, haben die Beamten mehrere Fahrzeuge eingesetzt, um das Fluchtfahrzeug zum Anhalten zu bringen. Die Polizeifahrzeuge wurden damit als Mittel des unmittelbaren Zwanges eingesetzt, wobei den Fahrern bewusst war, dass ihre eigenen Dienstfahrzeuge durch die von ihnen herbeigeführte Aktion zwangsläufig beschädigt werden. Die Beamten des klagenden Landes haben in einer Güterabwägung in die Beschädigung ihrer eigenen Fahrzeuge eingewilligt, um ein rechtmäßiges hoheitliches Handeln durchzusetzen. Diese Betrachtungsweise macht nach Senatsmeinung hinreichend deutlich, dass der hier klägerseits geltend gemachte Schaden nicht in den Anwendungsbereich des § 7 Abs.1 StVG fallen kann, weil sich eben keine Gefahr mehr verwirklicht hat, die von dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges ausging. Die Kollisionsschäden sind nicht durch die Fahrweise des Fluchtwagens entstanden, sondern gelegentlich eines gerechtfertigten Einsatzes unmittelbaren Zwangs gegen einen Kraftfahrer, der zuvor eine Straftat begangen hatte. Schadensursache ist mithin letztlich nicht mehr der „Betrieb“ des Fahrzeuges der Marke X, versichert bei der Beklagten. Nach Senatsmeinung verbietet es sich in einer wertenden Betrachtung, den Betriebsvorgang des Fluchtwagens – durch die Fahrweise des Flüchtenden ist die Verfolgungsfahrt ausgelöst worden – hier mit einzubeziehen, weshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 StVG nicht vorliegen mit der weiteren Folge, dass nicht mehr in eine Abwägung der Verursachungsbeiträge einzutreten ist. Der Senat hat den Gedanken erwogen und verworfen, ob nicht möglicherweise zwischen den Schäden an den Polizeifahrzeugen mit den Kennzeichen WI -… und WI-… einerseits (Fahrzeuge, die gerammt haben) und andererseits mit den Kennzeichen WI … und WI-… (Fahrstreifen blockierende Wagen) zu unterscheiden ist. Eine solche Differenzierung kommt nach Auffassung des erkennenden Gerichts deshalb nicht in Betracht, weil damit ein einheitlicher Lebenssachverhalt zerrissen wird. Wäre das Fluchtfahrzeug von hinten nicht gerammt worden, wären die beiden letzt genannten Fahrzeuge auch nicht beschädigt worden, wovon allseits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgegangen worden ist. Höchst vorsorglich merkt der Senat noch an, dass sich die Berufung der Beklagten als unbegründet darstellen würde, wenn entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung davon ausgegangen wird, dass der streitgegenständliche Schadensfall von der Regelung des § 7 StVG erfasst wird. Die Feststellungen des Erstrichters hinsichtlich der Schadenshöhe sind von der Beklagten mit ihrer Berufung nicht substantiiert angegriffen worden. Soweit die Beklagte vortragen lässt, sie halte „an ihrem Bestreiten zu der Höhe des Schadens fest“ (Bl. 248 d.A.), ist dieses Vorbringen gem. § 520 ZPO unbeachtlich; denn eine pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt dem gesetzlichen Berufungsbegründungserfordernis ersichtlich nicht, weil nach dem ZPO – Reformgesetz die zweite Instanz sich nicht mehr als bloße Fortsetzung der ersten Instanz darstellt (vgl. hierzu u.v.a. auch Zöller-Heßler, ZPO, 28.Aufl.2010, Rn. 33 ff, 40 zu § 520 m. w. Nachweisen). Dies gilt vorliegend im besonderen Maße auch schon deshalb, weil die Beklagte sich auch erstinstanzlich mit den klägerseits zu den Akten gereichten Unterlagen (Sachverständigengutachten, Autohaus-Rechnungen) nicht auseinandergesetzt hat. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu, dass das klagende Land in Bezug auf den geltend gemachten Nutzungsausfallschaden keinen nachvollziehbaren Vortrag zum Nutzungswillen und zur hypothetischen Nutzungsmöglichkeit gehalten hat (vgl. hierzu Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25.Aufl.2008, Kapitel 3, Tz.95 – 102, S.91 ff; Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 40.Aufl.2009, Rn. 40 - 46 zu § 12 StVG, jeweils m. w. Nachweisen). Das klagende Land hat als unterliegende Verfahrenspartei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs.1 ZPO). Der Senat lässt gegen seine Entscheidung die Revision zu (§ 543 ZPO), weil der Rechtssache sowohl eine grundsätzliche Bedeutung zukommt (Grenzen des Anwendungsbereichs des § 7 StVG bei einer polizeilichen Verfolgungsfahrt) als auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (OLG Hamm zu OLG München) eine revisionsgerichtliche Entscheidung rechtfertigt. Der vorliegende Einzelfall ist von seiner rechtlichen Struktur her geeignet, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzuzeigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.