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Beschluss

13 W 68/11

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2012:0220.13W68.11.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit Sitz in Offenbach vom 20.07.2011 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt mit Sitz in Offenbach vom 20.07.2011 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma X. Er begehrt Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage, mit welcher er die Zahlung einer streitigen Stammeinlage gegen den Antragsgegner, deren Höhe er nach mehrmaligen Korrekturen schließlich auf 28.287,37 € beziffert, gerichtlich geltend machen will. Hierfür wäre für eigene Anwaltskosten sowie für einen Gerichtskostenvorschuss laut Vortrag des Antragsstellers ein Betrag von ca. 3.300,- € (Anlage A 4 im Sonderheft PKH) aufzubringen. Mit Beschluss vom 21.03.2011 (Bl. 112) hat das Landgericht den Antragsteller auf eine Entscheidung des BGH vom 25.11.2010 aufmerksam gemacht. Soweit der Antragsteller daraufhin auf das Parallelverfahren 19 O 75/10 hingewiesen hat, ist zu konstatieren, dass auch in diesem Verfahren der Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 28.06.2011 (Bl. 151) zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss vom 11.4.2011 (Bl. 125) hat das Landgericht den Antragsteller nochmals auf Entscheidungen des BGH vom 16.07.2009 und des OLG Celle vom 8.4.2010 zur Problematik der Massearmut hingewiesen. Mit Beschluss vom 20.07.2011, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Landgericht dem Antragsteller schließlich die begehrte Prozesskostenhilfe wegen eingetretener Massearmut versagt. Gegen den Beschluss, der dem Antragsteller am 25.07.2011 zugestellt wurde, hat er mit Schriftsatz vom 25.07.2011, der am selben Tag bei Gericht einging, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 04.11.2011, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, der sofortigen Beschwerde mit der Begründung nicht abgeholfen, dass den Großgläubigern zumutbar sei, die Prozesskosten aufzubringen. Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist sachlich unbegründet, weshalb sie zurückzuweisen ist. Als Partei kraft Amtes erhält der Insolvenzverwalter unter der Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den wirtschaftlich Beteiligten die Kostenaufbringung nicht zugemutet werden kann (BGH Beschluss vom 16.7.2009 in ZIP 2009, 1591 ; OLG München Beschluss vom 21.07.2011 Az 5 W 926/11 recherchiert in Juris; OLG Celle Beschluss vom 08.04.2010 in ZIP 2010, 1464). Dies gilt nach der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.07.2009 sowohl für eine Anfechtungsklage als auch für andere Rechtsstreitigkeiten. Demzufolge kann für den vorliegend beabsichtigten Prozess auf Zahlung der nach Ansicht des Insolvenzverwalters noch geschuldeten Stammeinlage nichts anderes gelten, weil der Insolvenzverwalter sich dabei grundsätzlich auch im Rahmen der ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden Aufgaben bewegt. Diese Aufgabe obliegt ihm sogar dann, wenn der etwa aus einer Anfechtung zu erzielende Erlös wegen der vorweg zu befriedigenden Verfahrenskosten ( § 54 InsO) nicht an die Insolvenzgläubiger verteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof für den Fall einer Anfechtungsklage entschieden, dass diese folglich nicht schon dann mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO sei, wenn der Verwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat ( BGH Beschluss vom 16.07.2009 a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit hat Auswirkungen auf die Verteilung der vorhandenen Masse ( §§ 208, 209 InsO), nicht jedoch auf den Aufgabenkreis des Insolvenzverwalters. Der Verwalter bleibt vielmehr verpflichtet, das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und zu verwerten ( § 208 Abs. 3 InsO). Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Lage jedoch dann anders zu beurteilen, wenn sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (sogenannte „Massekostenarmut“). In einem solchen Fall stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein, wenn nicht ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4 a InsO gestundet werden ( § 207 Abs. 1 InsO). Der Verwalter hat aus den vorhandenen Barmitteln zunächst die Auslagen, sodann die übrigen Kosten des Verfahrens anteilig zu berichtigen ( § 207 Abs. 3 Satz 1 InsO). Er verteilt also nur die vorhandene liquide Masse. Demgegenüber ist er zur Verwertung von Massegegenständen nicht mehr verpflichtet ( § 207 Abs. 3 Satz 2 InsO). Dem Insolvenzverwalter wird nicht zugemutet, Tätigkeiten zu entfalten, wenn sein Vergütungsanspruch ( § 54 Nr. 2 InsO) nicht gedeckt ist (BT-Drucks. 12/2443, S. 218). Bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens bleibt er daher zwar zur Verwaltung der Insolvenzmasse berechtigt und verpflichtet ( § 80 Abs. 1 InsO). Er mag – wie in der Kommentarliteratur vertreten wird – bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch noch befugt sein, naheliegende Verwertungsmöglichkeiten zu nutzen, wenn die Masse dadurch nicht mit zusätzlichen Kosten belastet und die Verfahrenseinstellung nicht verzögert wird. Eine Verpflichtung besteht insoweit aber nicht. Diese Grundsätze gelten auch für das vorliegende Verfahren. Nach Eintritt der Massekostenarmut (nach vorstehenden Ausführungen nicht zu verwechseln mit der „Masseunzulänglichkeit“) ist der Insolvenzverwalter nicht mehr verpflichtet, noch Ansprüche durchzusetzen. Das folgt unmittelbar aus § 207 Abs. 3 Satz 2 InsO. Trotz der andauernden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bis zum Einstellungsbeschluss ( § 80 Abs. 1 InsO) darf der Verwalter zum Beispiel einen Anfechtungsprozess weder beginnen noch in die nächste Instanz treiben. Denn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher der Senat sich anschließt, stellt ein Rechtsstreit keine naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme dar, die trotz eingetretener Massekostenarmut noch durchgeführt werden könnte. Denn ein Rechtsstreit nimmt typischerweise beträchtliche Zeit in Anspruch und birgt das Risiko, die Masse mit zusätzlichen Kosten zu belasten. § 207 Abs. 1 InsO verlangt vielmehr die unverzügliche Einstellung des Insolvenzverfahrens, welche der Verwalter beim Insolvenzgericht anzuregen hat. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klage- oder Rechtsmittelverfahren des Insolvenzverwalters kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht (BGH Beschluss vom 18.09.2003 in NZI 2004, 26 ; BGH Beschuss vom 16.07.2009 a.a.O. mit weiteren Nachweisen), denn Prozesskostenhilfe wird nicht für einen Prozess bewilligt, zu dessen Führung der Insolvenzverwalter weder verpflichtet noch auch nur berechtigt ist. Fordert das Gesetz die alsbaldige Einstellung des Insolvenzverfahrens ( § 207 Abs. 1 InsO), kann nicht zugleich ein Anspruch auf Finanzierung eines Rechtsstreits bestehen, der entweder die vom Gesetz verlangte Einstellung des Insolvenzverfahrens hinausschiebt oder – wenn das Insolvenzverfahren gleichwohl eingestellt wird – nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner nicht mehr fortgesetzt werden kann (BGH Beschuss vom 16.07.2009 a.a.O.) Gegen diese Lösung kann nicht eingewandt werden, die Ordnungsfunktion des Insolvenzverfahrens gebiete es, auch bei Kostenarmut einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für Anfechtungsklagen zu gewähren. Voraussetzung eines Insolvenzverfahrens ist nach §§ 26, 207 InsO– von den Ausnahmefällen der "Stundung der Verfahrenskosten" und eines "Gläubigervorschusses" abgesehen – die Deckung der Verfahrenskosten. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird ein beantragtes Verfahren nicht eröffnet; ein bereits eröffnetes Verfahren wird eingestellt. Eine "Ordnungsfunktion" kommt nur einem solchen Verfahren zu, das den Vorschriften der Insolvenzordnung entsprechend eröffnet und fortgeführt werden kann (BGH Beschuss vom 16.07.2009 a. a. O.). Gemessen an diesen Vorgaben hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Auf der Grundlage der vom Antragsteller mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe vorgetragenen Zahlen lag zu diesem Zeitpunkt, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, Massekostenarmut und damit die Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens mangels Masse nach § 207 Abs. 1 InsO vor. Während mit Antragstellung zunächst die Masseschulden mit 18.859,85 € und die liquiden Mittel mit 5.532,78 € vom Antragsteller beziffert wurden und demnach eine Unterdeckung von minus 13.327,07 € vorlag, wurden mit Schriftsatz vom 06.04.2011 (Bl. 120 der Akten) die Zahlen korrigiert. Demnach sollen sich die Masseschulden auf 36.237,75 € belaufen und eine Unterdeckung von minus 30.704,97 € vorliegen. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass auf Grund der vorgelegten Zahlen das Insolvenzgericht zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 207 Abs. 1 InsO verpflichtet wäre und der Insolvenzverwalter in diesem Fall nur noch die vorhandenen liquiden Masse zu verteilen und naheliegende Verwertungsmöglichkeiten zu nutzen habe. Hierzu gehöre aber nicht das Führen eines Rechtstreits (BGH Beschluss vom 16.07.2009 a.a.O; OLG Celle Beschluss vom 08.04.2010 in ZIP 2010, 1464). Soweit der Antragsteller mit Einlegung der sofortigen Beschwerde abermals die Zahlen der Masseverbindlichkeiten korrigiert und diese nunmehr auf 8.569,91 € und das aktuelle Bankguthaben auf 6.753,42 beziffert und weiter ausführt, dass bei einem unterstellten Klageerfolg der Erlös die Massekostenarmut beseitigen würde, verhilft auch diese Argumentation der Beschwerde nicht zum Erfolg. Teilweise wird in der Rechtsprechung und in der Kommentarliteratur zwar die Auffassung vertreten, die dem Prozesskostenhilfeantrag zu Grunde liegende Forderung (hier als die begehrte Zahlung der Stammeinlage) sei bei der Prüfung der Einstellungsvoraussetzung nach § 207 I InsO zu beachten, weshalb sie im Prozesskostenbewilligungsverfahren zu berücksichtigen sei, wenn für ihre gerichtliche Durchsetzung hinreichende Erfolgsaussicht bestehe und bei der Durchsetzung bzw. Beitreibung dieser Forderung damit zu rechnen sei, dass die Massekostenarmut beseitigt werde (vgl. z. B. OLG Hamm in ZIP 2012, 192; OLG Celle, 13. Zivilsenat, in NZI 2010, 688; Musielak-Fischer, 8. Auflage, § 116 ZPO Rdnr.5). Diese Ansicht verkennt allerdings, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 207 I InsO nur solche Forderungen berücksichtigt werden dürfen, die als naheliegende Verwertungsmöglichkeiten eingestuft werden können, durch welche die Masse nicht mit zusätzlichen Kosten belastet und die Verfahrenseinstellung nicht verzögert wird. Insoweit hat der Bundesgerichtshof bereits in der vorstehend genannten Entscheidung vom 16.07.2009 wörtlich ausgeführt, das ein Rechtsstreit „keine naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme“ dar(stellt), die trotz eingetretener Massekostenarmut noch durchgeführt werden könnte“. Im Anschluss an diese höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. neben BGH auch OLG Celle Beschluss vom 08.04.2010 in ZIP 2010, 1464 ; OLG Dresden Beschluss vom 09.12.2009 in ZVI 2010, 188; OLG München Beschluss vom 21.07.2011 zum Aktz. 5 W 926/11, recherchiert in Juris) geht daher auch der vorliegend zur Entscheidung berufene Senat davon aus, dass der vorliegend beabsichtigte Rechtsstreit keine naheliegende und risikolose Verwertungsmaßnahme darstellt, die trotz der vom Antragsteller selbst vorgetragenen Massekostenarmut durchgeführt werden könnte. Allein ein Blick auf die bisherige Verfahrensdauer - der Prozesskostenhilfeantrag wurde am 6.09.2010 bei Gericht eingereicht - belegt mit hinreichender Deutlichkeit, dass der beabsichtigte Rechtsstreit typischer Weise beträchtliche Zeit in Anspruch nehmen wird. Um diese Zeit wird aber die vom Insolvenzverwalter anzuregende Einstellung des Insolvenzverfahrens unnötig verzögert. Auf die Frage, ob den Großgläubigern die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zumutbar wäre, kommt es daher nicht an. Ebenso ist die Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage bei dieser Sachlage überflüssig. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos ist (§ 97 Abs.1 ZPO). Der Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 127 Abs.4 ZPO.