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Beschluss

13 U 108/14

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0611.13U108.14.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 30.09.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Das Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30.09.2014 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Der Gegenstandswert des zweiten Rechtszuges wird auf 85.652,94 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 GKG).
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 30.09.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Das Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30.09.2014 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Der Gegenstandswert des zweiten Rechtszuges wird auf 85.652,94 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 GKG). I. Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz für entstandene Mehrkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Sanierungsarbeiten an dem im Eigentum der Kläger stehenden Hausgrundstück Straße1 in Stadt1 im Jahre 2010. Die Parteien streiten vor allem darüber, ob zwischen ihnen ein Vertrag auf der Grundlage des Angebots der Beklagten vom 21.07.2011 zu Angebots-Nr. ... (Anlage K 1, Bl. 11 - 14 d. A.) zustande gekommen ist. Nach Eintritt eines massiven Wasserschadens im Haus der Kläger führte die Beklagte auf der Grundlage mehrerer von den Klägern schriftlich erteilter Aufträge umfangreiche Reinigungs-, Inventarisierungs-, Verpackungs-, Lagerungs- und Reinigungsarbeiten sowie vorläufige Schutzmaßnahmen durch. Die Kläger traten bei Erteilung der jeweiligen Aufträge, die ihnen aus ihrem Gebäudeversicherungsvertrag gegenüber der Firma1 AG zustehenden Leistungsansprüche erfüllungshalber an die Beklagte ab (Anlagen B 1 bis B 5; Bl. 74 - 78 d. A.). Im Rahmen der zwischen den Klägern und der Firma1 wegen des Schadensfalls geführten Vergleichs-/Abfindungsverhandlungen erstellte die Beklagte auf Bitte der Firma1 am 21.07.2011 ein weiteres Angebot für noch durchzuführende Reparatur-/Wiederherstellungsarbeiten (vgl. Anlage K 1, Bl. 11 - 14 d. A.). Dieses Angebot war Gegenstand der zwischen den Klägern und der Firma1 am 21.07.2011 in den Räumlichkeiten der Firma1 geführten Verhandlungen, an denen kein Vertreter der Beklagten teilnahm. Das Angebot wurde von einem der Kläger paraphiert, mit dem Zusatz "Termine sind abzustimmen!!" versehen und an die Beklagte zurück gefaxt. Im Anschluss hieran verlangten die Kläger von der Beklagten die Durchführung der angebotenen Sanierungsarbeiten zu dem im Angebot aufgeführten Gesamtpreis in Höhe von 34.452,17 €. Die Beklagte lehnte die Ausführung der Arbeiten mit Schreiben vom 23.08.2011 (vgl. Anlage B 6, Bl. 188 d. A.) unter Hinweis darauf ab, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Angebot lediglich um einen Entwurf und nicht um ein an die Kläger gerichtetes verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages gehandelt habe. Das "Angebot" sei ganz kurzfristig auf Anfrage der Firma1 erstellt und dieser allein zu dem Zweck überlassen worden, als Grundlage für die mit den Klägern zu führenden Regulierungsverhandlungen zu dienen. Nachdem die Beklagte auch nach Androhung einer Kündigung des Vertrages gemäß Anwaltsschreiben vom 09.09.2011 (Anlage K 2, Bl. 15, 16 d. A.) die Durchführung der Arbeiten auf der Grundlage des Angebots vom 21.07.2011 ablehnte, erklärten die Kläger mit Anwaltsschreiben vom 18.10.2011 (Anlage K 3, Bl. 17 - 19 d. A.) die Kündigung. Die Kläger ließen daraufhin die Sanierungsarbeiten von einer anderen Firma ausführen und verlangen von der Beklagten auf der Grundlage ihrer Berechnung im Schriftsatz vom 10.12.2013 (Bl. 120 - 134 d. A.) Schadensersatz in Höhe von insgesamt 85.652,94 €. Hierbei habe es sich um den Schadensbetrag gehandelt, der den Klägern aufgrund der vertragswidrigen Weigerung der Beklagten die im Angebot vom 21.07.2011 enthaltenen Arbeiten zu dem dort genannten Betrag auszuführen, entstanden sei. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem Angebot der Beklagten vom 21.07.2011 um ein an sie gerichtetes verbindliches Vertragsangebot gehandelt habe, das durch Unterzeichnung und Rücksendung an die Beklagte von ihnen wirksam angenommen worden sei. Der zuständige Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge A, habe während der Besprechung der Kläger mit den zuständigen Mitarbeitern der Firma1 telefonisch mitgeteilt, bereit zu sein, die Arbeiten zu dem im Angebot bezeichneten Preis auszuführen. Weiterhin habe der Zeuge A - ebenfalls telefonisch - mitgeteilt, die Kläger sollten das Angebot unterzeichnen und es unter Hinweis auf eine Terminsabstimmung an die Beklagte zurücksenden. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 85.652,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, dass es sich bei dem "Angebot" vom 21.07.2011 um ein an die Kläger gerichtetes Vertragsangebot gehandelt habe. Es sei lediglich der Firma1 auf deren Bitte hin zum Zwecke der Vergleichsverhandlungen mit den Klägern überlassen worden. Auch sei die Firma1 nicht bevollmächtigt gewesen, den kurzfristig erstellten Angebotsentwurf an die Kläger bzw. deren Prozessbevollmächtigten weiterzuleiten. Darüber hinaus hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass unabhängig hiervon auch von einer Annahme des Angebotes nicht ausgegangen werden könne, da das ihr zurückgeleitete Angebot lediglich neben dem Datum eine unleserliche Paraphe und den Zusatz "Termine sind abzustimmen!!" enthalten habe. Die Beklagte hat zudem den von den Klägern behaupteten Schaden dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 30.09.2014, auf dessen Inhalt (Bl. 291 - 299 d. A.) Bezug genommen wird, in vollem Umfang im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme aufgrund der Vernehmung der gehörten Zeugen nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststehe, dass zwischen den Parteien ein Vertrag auf der Grundlage des "Angebots" der Beklagten vom 21.07.2011 zustande gekommen sei. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger hätten den Beweis dafür, dass es sich um ein an die Kläger gerichtetes verbindliches Vertragsangebot gehandelt habe, nicht erbracht. Aufgrund der Zeugenaussagen sei vielmehr davon auszugehen, dass das Angebotsschreiben der Beklagten - für alle Beteiligten erkennbar - nur dem Zweck gedient habe, eine Abrechnung des Versicherungsschadens der Kläger mit der Firma1 zu erleichtern. Das Angebot habe lediglich als Diskussionsgrundlage für den Besprechungstermin in den Räumlichkeiten der Firma1 am 21.07.2011 zwischen den Klägern und den Mitarbeitern der Firma1 dienen sollen. Allein zu diesem Zweck habe die Beklagte das Angebot ausschließlich der Firma1 zuvor überlassen. Schließlich sei den Klägern auch nicht der Nachweis gelungen, dass ihnen das Schreiben von der Beklagten direkt übermittelt worden sei oder die Beklagte die Firma1 mit der Übermittlung an die Kläger beauftragt habe. Mit ihrer statthaften und auch im Übrigen zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wenden sich die Kläger gegen die angefochtene Entscheidung. Sie sind der Ansicht, das Landgericht sei aufgrund fehlerhafter Auslegung der von den Parteien im streitigen Zusammenhang abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen und unter Verkennung der Zweckrichtung des von der Beklagten abgegebenen Angebots als bloßer Diskussionsgrundlage zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, dass zwischen den Parteien kein Vertrag auf der Grundlage des Angebots der Beklagten vom 21.07.2011 zustande gekommen sei. Das Landgericht habe auch eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen, da entgegen seiner Annahme nicht das Angebot der Beklagten vom 21.07.2011, das erst während der Besprechung zwischen den Mitarbeitern der Firma1 und den Klägern von der Beklagten erstellt worden sei, sondern das bereits am 29.06.2011 von der Beklagten abgegebene Angebot Grundlage der Verhandlungen zwischen den Klägern und der Firma1 gewesen sei. Dies sei offenbar einzig dem Wunsch des Landgerichts geschuldet gewesen, "kurzen Prozess zu machen", anstatt eine "echte Würdigung der Zeugenaussagen" vorzunehmen. Es stelle eine "Entgleisung" des Landgerichts dar, die die Angaben der Kläger bestätigende Aussage des Zeugen B als "Gefälligkeitsaussage" zu bezeichnen. Schließlich verfange die Argumentation des Landgerichts hinsichtlich der zwischen den Parteien ansonsten praktizierten Verfahrensweise der Auftragserteilung und -abwicklung nicht, da sich schon nach dem Inhalt des Angebots vom 21.07.2011 keine Gemeinsamkeiten zu den früheren Aufträgen herleiten ließen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 30.09.2014, zugestellt am 17.10.2014, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 85.652,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§§ 313 Abs. 2, 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Berufungsbegründung der Kläger mit Schriftsatz vom 19.01.2015 (Bl. 334 - 341 d. A.) und die Berufungserwiderung der Beklagten mit Schriftsatz vom 30.04.2015 (Bl. 379, 380 d. A.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Kläger war im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO hat. Die weiteren Zurückweisungsvoraussetzungen nach §§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 - 4 liegen ebenfalls vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eignet. Vielmehr erschöpft sich die Entscheidung des Senats allein in der Würdigung eines Einzelfalles. Ebenfalls einstimmig hält der Senat eine mündliche Verhandlung für nicht geboten. Eine mündliche Verhandlung wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Entscheidung des Senats - was vorliegend nicht der Fall ist - auf eine umfassend neue rechtliche Würdigung im Vergleich zur erstinstanzlichen Entscheidung gestützt würde und diese mit dem Berufungsführer nicht in angemessener Form und Umfang im schriftlichen Verfahren erörtert werden könnte. Auch die wirtschaftliche Bedeutung allein schließt eine Zurückweisung durch Beschluss nicht aus (vgl. München OLGR 2004, 455). Dahinstehen kann, wie die vom Gesetzgeber in der von den Klägern zitierten Bundestagsdrucksache - beispielhaft - für die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung aufgeführte "existenzielle Bedeutung" für eine Partei bemessen werden soll, da die Kläger nicht einmal ansatzweise konkret dargelegt haben, woraus sich vorliegend für sie eine existenzielle Bedeutung des Verfahrens ergeben sollte. Mit seinem Hinweisbeschluss vom 15.04.2015 hat der Senat die folgenden Hinweise gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO erteilt: "Der Senat ist in seiner heutigen Beratung zu der einstimmigen Überzeugung gelangt, dass die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Kläger nach dem gegenwärtig maßgeblichen Sach- und Streitstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen sein wird. Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegen ebenfalls vor. Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordern die Gesichtspunkte der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Das erstinstanzliche Urteil gibt keinen Anlass zu berufungsrechtlichen Beanstandungen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen erstinstanzlichen Feststellungen zu begründen vermögen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen. Der Senat tritt der Bewertung des Streitfalles durch das Landgericht in vollem Umfang bei und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 291 - 299 d. A.) Bezug. Den Klägern steht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der Nichtausführung der im "Angebot" der Beklagten vom 21.07.2011 (vgl. Anlage K1; Bl. 11-14 d.A.) enthaltenen Arbeiten kein Schadensersatzanspruch zu. Die mit der Berufungsbegründung gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu wecken. Dies gilt sowohl für den Vorwurf, das Landgericht habe schon den rechtlichen Ansatz des von den Klägern geltend gemachten Anspruches verkannt, da es in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils auf eine Kündigung gemäß § 649 BGB, um die es vorliegend überhaupt nicht gehe, abgestellt habe, als auch hinsichtlich der angegriffenen Beweiswürdigung, die die Kläger als fehlerhaft ansehen. Dem rechtlichen Ansatz des Landgerichts, das den von den Klägern geltend gemachten Anspruch ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches gemäß §§ 280, 281 BGB geprüft hat (vgl. Seite 5 des Urteils), ist uneingeschränkt zuzustimmen. Die Erwähnung der werkvertraglichen Kündigungsvorschrift gemäß §§ 643, 649 BGB (Seite 8 des Urteils, vorletzter Absatz) ist erkennbar allein dem Umstand geschuldet, dass die bereits vorgerichtlich anwaltlich vertretenen Kläger nach entsprechender Ankündigung mit Schreiben vom 09.09.2011 (vgl. Anlage K 2, Bl. 15 - 16 d. A.) den - ihres Erachtens zustande gekommenen Werkvertrag - mit Schreiben vom 18.10.2011 (vgl. Anlage K 3, Bl. 17 d. A.) unter Bezugnahme auf Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB/B) gekündigt haben. Noch in der Begründung ihrer Klageschrift vom 10.05.2013 haben die Kläger selbst auf die von ihnen vorgerichtlich ausgesprochene Kündigung des vermeintlich zustande gekommenen Werkvertrages abgestellt und dargelegt, dass es sich bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch um "Ersatzvornahmekosten" handele. Erstmalig auf Seite 8 der Berufungsbegründung haben die Kläger sodann die vom Landgericht zutreffend zugrunde gelegten, als Grundlage eines Schadensersatzanspruches allein in Betracht kommenden Vorschriften gemäß §§ 280, 281 BGB ebenfalls erwähnt, nachdem sie zunächst ausweislich Seite 5 der Klageschrift offensichtlich vom Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruches gemäß § 637 BGB ausgegangen waren. Die vorgerichtlichen Schreiben der Kläger wiederum legen die Annahme nahe, dass sie - seinerzeit - ihren Zahlungsanspruch zunächst auf Rechtsnormen der VOB/B zu stützen gedachten. Hierzu merkt der Senat an, dass eine Partei nicht verpflichtet ist, eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch anzuführen (iura novit curia), sondern es ihr vielmehr freisteht, Rechtsausführungen zu machen und auch die von ihr als einschlägig angesehenen Rechtsnormen/Anspruchsgrundlagen zu benennen. Ausweislich Seite 5 der Klagebegründung sind die Kläger somit jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageeinreichung - noch - von einem sich aus § 637 BGB ergebenden Aufwendungsersatzanspruch ausgegangen, der allerdings, anders als es die vorgerichtlichen Schreiben der Kläger 9.9. bzw. 18.11.2011 noch vermuten ließen, keine Kündigung des Werkvertrages voraussetzt. Es liegt daher keine Verkennung der Rechtslage/Anspruchsgrundlage durch das Landgericht, sondern - wiederholt - eine solche durch die Kläger selbst vor. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass ein Anspruch der Kläger nach § 637 BGB von vornherein bereits deshalb ausscheidet, weil unstreitig zu keinem Zeitpunkt ein mangelhaftes Werk vorlag. Die Beklagte hat vielmehr - mangels Zustandekommens eines Vertrages - im streitgegenständlichen Zusammenhang keinerlei Arbeiten auf dem Hausgrundstück der Kläger ausgeführt. Die Rüge der Kläger, das Erstgericht habe schon im rechtlichen Ansatz das Begehren der Kläger verkannt, greift auch deshalb nicht durch, weil die Klägerin im Rahmen ihrer, aus dem Kontext der erstinstanzlichen Urteilsbegründung gerissenen Ausführungen übersieht, dass das Landgericht auf Seite 8 im dritten Absatz der Entscheidungsgründe zunächst - was im Weiteren noch auszuführen sein wird - zu Recht dargelegt hat, dass die insoweit beweispflichtigen Kläger einen wirksamen Vertragsschluss nicht nachgewiesen haben. Danach schied nach der auch insoweit überzeugenden Argumentation des Landgerichts auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger mangels Vertragsschluss denknotwendig auch ein Kündigungsrecht aus. Als Grundlage eines Anspruchs kommt mithin - wie vom Landgericht zutreffend erkannt - allein ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis bzw. ein Anspruch aus § 281 BGB auf Schadensersatz wegen nicht erbrachter Leistungen in Betracht. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 281 BGB wäre somit das Bestehen eines Schuldverhältnisses, vorliegend also eines Werkvertrages zwischen den Parteien, sowie eine Pflichtverletzung durch die Beklagte. § 280 BGB gilt für alle Vertragsarten, seien sie gegenseitig oder einseitig, entgeltlich oder unentgeltlich, wobei der Begriff der Pflichtverletzung hierbei Leistungs-, Nebenleistungs- und Verhaltenspflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB erfasst. Eine Pflichtverletzung ist dabei jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei vom geschuldeten Pflichtenprogramm, wobei der Begriff grundsätzlich erfolgsbezogen zu verstehen ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 280, Rz. 6, 12). Danach stellt auch die der Beklagten von den Klägern angelastete bloße Nichterfüllung des behaupteten Vertrages grundsätzlich eine Pflichtverletzung im Sinne der Norm dar (Palandt a. a. O., § 280, Rz. 13). Die Nichtausführung der von den Klägern reklamierten Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung von Umbau-/Instandsetzungsarbeiten an ihrem Hausgrundstück stellt vorliegend jedoch bereits deshalb keine einen Schadensersatzanspruch auslösende Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB dar, weil die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon den Nachweis des Zustandekommens eines Werkvertrages mit dem Inhalt des "Angebotes" der Beklagten vom 21.07.2011 nicht zu führen vermochten. Die eigene tatrichterliche Beweiswürdigung des Senats zu der Frage, ob zwischen den Parteien ein Werkvertrag gemäß dem "Angebot" ... (Anlage K 1, Bl. 11 - 14 d. A.) zustande gekommen ist, erweist sich als in vollem Umfang deckungsgleich mit der Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Landgericht. Die beanstandete landgerichtliche Beweiswürdigung hält der berufungsrechtlichen Überprüfung Stand. Den Anforderungen der Rechtsprechung an eine fehlerfreie Beweiswürdigung, welche daraufhin zu überprüfen ist, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt (BAG ZIP 83, 719, 723 ff. ; BGH WM 92, 767; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 546, Rz. 13), wird das Landgericht in jeder Hinsicht gerecht. Das Landgericht hat zunächst im Rahmen der Zeugenbefragung die entscheidungserheblichen Beweisthemen gemäß Beweisbeschluss vom 11.12.2014 (Bl. 198 - 200 d. A.) umfassend abgehandelt. Es hat in den beiden Beweisaufnahmeterminen am 01.07.2014 (Bl. 228 - 240 d. A.) und am 29.07.2014 (Bl. 262 - 267 d. A.) sämtliche Zeugen ausführlich befragt und deren Bekundungen klar und unmissverständlich protokolliert. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat es sodann jede einzelne Zeugenaussage einer ausführlichen und kritischen Würdigung unterzogen und die erforderliche Gesamtschau vorgenommen. Hiernach ist das Landgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu der - mit der Beweiswürdigung des Senats übereinstimmenden - Bewertung gelangt, dass nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung festgestellt werden kann, dass die Beklagte den Klägern am 21.07.2011 durch Übersendung des Angebotes Nr. ... - an die Firma1 - hinsichtlich der im Angebot aufgeführten Wiederherstellungsarbeiten ein wirksames Vertragsangebot gemäß §§ 130, 145 BGB unterbreitet hat. Dieses Ergebnis der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist entgegen der Annahme der Kläger auch nicht im Rahmen eines "kurzen Prozesses" zustande gekommen, was immer die Kläger durch die gewählte Formulierung zum Ausdruck bringen wollen. Vielmehr stellt die vorgenommene Beweiswürdigung das Ergebnis einer umfangreichen Beweisaufnahme im Rahmen von zwei Verhandlungs-/Beweisaufnahmeterminen dar. Ebenso wenig vermag der Senat die von den Klägern - in Teilbereichen - erblickte "Verkürzung von Aussagen" einzelner Zeugen zu erkennen. Nach der gesetzlichen Regelung in § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO muss das Gericht lediglich die wesentlichen Grundlagen seiner Beweiswürdigung im Urteil zum Ausdruck bringen, was insbesondere bei der Würdigung von Indizien gilt (BGH NJW 91, 1894; BAG NJW 93, 612). Im Übrigen muss das Urteil nur erkennen lassen, dass eine umfassende Beweiswürdigung überhaupt in sachgerechter Weise stattgefunden hat (BGH 3, 175; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 286, Rz 21). Auch der Vorwurf einer "Entgleisung" des Landgerichts hinsichtlich der Bewertung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen B liegt neben der Sache. Die Bewertung der Aussage des Zeugen B als "Gefälligkeitsaussage" ist von der freien Beweiswürdigung des Gerichts gedeckt und im vorliegenden Fall auch zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat auf Seite 7 des Urteils im dritten Absatz anhand einer vergleichenden Betrachtung mit den übrigen Zeugenaussagen sowie unter Anführung weiterer objektiver Beweiswürdigungsgesichtspunkte seine diesbezügliche Einschätzung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ausführlich begründet. Hervorzuheben ist an dieser Stelle nochmals, dass der Zeuge B unter anderem zu einem zentralen Gesichtspunkt, nämlich dazu, dass nach Aussage des Zeugen durch die Beauftragung der Beklagten - auf Veranlassung der Firma1 - die Kläger weitere Einsparungen erzielen sollten, eine Behauptung aufgestellt hat, die nicht einmal die Kläger selbst in das Verfahren eingeführt haben. Der Senat kann auch nicht erkennen, dass das Landgericht den Zweck des von der Beklagten auf Anforderung der Firma1 (Zeuge C) zur Verfügung gestellten "Angebots" falsch wiedergegeben hat. Vielmehr hat die Beweisaufnahme auf der Grundlage des Inhalts der Verhandlungsprotokolle über die Zeugenvernehmungen ergeben, dass sämtliche Zeugen im Wesentlichen übereinstimmend angegeben haben, das - ergänzte/geänderte - "Angebot" der Beklagten sei im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Firma1 und den Klägern als (Diskussions-)Grundlage benötigt worden. Dem steht auch nicht etwa entgegen, dass es bereits ein "Angebot" der Beklagten vom 29.06.2011 gab, das nach Ansicht der Kläger - alleinige - Diskussionsgrundlage gewesen sein soll. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erschien das ursprüngliche "Angebot" vom 29.6.2011 dem Zeugen D, der die Interessen der Kläger vertrat, hinsichtlich der Kosten für die Elektroarbeiten offenbar nicht hinreichend plausibel, weshalb er "dafür plädiert habe", dass man diesbezüglich noch einmal bei der Beklagten nachfrage (vgl. Protokoll vom 01.07.2014, Seite 5 oben). Warum das "Angebot" der Beklagten vom 29.06.2011 nach dem Vorbringen der Kläger - alleinige - Diskussionsgrundlage sein sollte, nicht jedoch das lediglich in Teilbereichen geänderte bzw. ergänzte "Angebot" vom 21.07.2011, dem die Kläger nicht den Charakter einer Diskussionsgrundlage beimessen möchten, erschließt sich dem Senat nicht. Der Senat weist darauf hin, dass nicht einmal alle von den Klägern benannte Zeugen (E, D, B) das Vorbingen der Kläger hinsichtlich der Qualifizierung des "Angebots" der Beklagten vom 21.07.2011 als an sie - die Kläger - gerichtetes rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Werkvertrages mit dem entsprechenden Inhalt bestätigt haben. So hat der Zeuge D einerseits angegeben, der Zeuge A habe ihm gegenüber gesagt, dass das Angebot der Beklagten "dafür sei, damit mit den Eheleuten F abgerechnet werden könne". Diese Beschreibung des "Angebotszweckes" weist im Kontext mit den übrigen Zeugenaussagen allein auf eine Abrechnung im Verhältnis der Kläger zu ihrer Haftpflichtversicherung (Firma1) und nicht etwa auf ein an die Kläger gerichtetes Vertragsangebot hin. Daran ändert auch die weitere - erst auf Nachfrage des Klägervertreters (vgl. Protokoll vom 01.07.2014, Seite 5 unten) erfolgte - Erklärung des Zeugen D nichts, wonach er den Zeugen A "am Telefon schon so verstanden habe, dass die Arbeiten, die im Angebot bezeichnet sind, ausgeführt werden sollten". Immerhin haben die Zeugen A, C und G den Vortrag der Kläger, bei dem Angebot habe es sich lediglich um ein Diskussionspapier gehandelt, das der Firma1 - nur für diese (also nicht für die Kläger bestimmt) - auf deren Bitte überlassen worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass den Angaben der letztgenannten Zeugen weniger Glauben zu schenken sein könnte als denjenigen der Zeugen D, B und E, sieht der Senat nicht. Der Zeuge A war zum Zeitpunkt seiner erstinstanzlichen Vernehmung bereits seit mehreren Jahren nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt. Die Zeugen G und C sind nicht stärker "dem Lager" der Beklagten zuzurechnen als die auf Grund ihrer unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten von den Klägern beauftragten und bezahlten Zeugen E, D und B im "Lager" der Kläger stehen. Die Beweislast für die Tatsachen, die eine Willenserklärung äußerlich als wirksam erscheinen lassen (Wille, Erklärung, Form, Zugang usw.) trifft denjenigen, der sich auf die Wirkung der Willenserklärung beruft (Palandt, a. a. O., Einführung vor § 116, Rz. 21). Gleiches gilt für die Beweislast hinsichtlich der zum Zustandekommen eines Vertrages wirksamen Willenseinigung, das heißt einer von zwei oder mehreren Personen erklärten Übereinstimmung über die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges (Palandt a. a. O., Einführung vor § 145, Rz. 1). Der Wille zur rechtlichen Bindung muss hierbei zweifelsfrei zum Ausdruck kommen, wodurch sich ein Antrag gemäß § 145 BGB insbesondere von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes unterscheidet. Ein gültiger Vertrag liegt mithin erst dann vor, wenn sich die Parteien über alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) geeinigt haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Kläger den Beweis nicht erbracht, dass es sich bei dem "Angebot" der Beklagten um ein rechtsverbindliches - zumindest auch - an sie gerichtetes Angebot zum Abschluss eines Vertrages gemäß dem Inhalt des "Angebots" gehandelt hat. Hierbei kann dahinstehen, ob aus den genannten Gründen das Ergebnis der Beweisaufnahme für die Kläger sogar als negativ ergiebig angesehen werden kann, da jedenfalls - zumindest - von einem zu Lasten der Kläger gehenden Non-liquet-Beweisergebnis ausgegangen werden muss. Dies gilt völlig unabhängig von den vielfältigen Indiztatsachen, die den Tatsachenvortrag und die von der Beklagten vorgenommene Bewertung stützen und die bei der rechtlichen Einordnung des "Angebots" ebenfalls zu berücksichtigen sind. Hierzu zählt insbesondere, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagte an den Verhandlungen zwischen der Firma1 und den Klägern - unmittelbar - überhaupt nicht beteiligt war. Die Abgabe des "Angebots" erfolgte vielmehr allein gegenüber den zuständigen Mitarbeitern der Firma1. Auch die Abwicklung der zwischen der Beklagten und den Klägern zuvor abgeschlossenen Verträge spricht dagegen, dass in dem "Angebot" vom 21.07.2011 ein rechtsverbindlicher Antrag zum Abschluss eines Vertrages an die Kläger erblickt werden kann. Unstreitig waren bei früheren Vertragsverhältnissen ausnahmslos schriftliche Auftragserteilungen (vgl. z.B. Anlagen B 2 und B 3) sowie Abtretungserklärungen zwischen den Parteien ausgetauscht worden. Insoweit sind auch die Bekundungen des Zeugen A plausibel und gleichzeitig glaubhaft, der als Zeuge ausgeführt hat, dass Einigkeit in der Geschäftsführung bestanden habe, dass auf der Grundlage des der Firma1 überlassenen Angebots keine Arbeiten für die Kläger ausgeführt werden sollten, da - wie üblich - weitere Formalien, wie etwa eine von den Klägern schriftlich bestätigte Auftragserteilung notwendig seien. Plausibel erscheinen dem Senat auch die vom Zeugen A angeführten und für ein Desinteresse an der Ausführung der Arbeiten sprechenden Gründe, wonach die Beklagte - vornehmlich - Schadensbeseitigungsarbeiten nach Brand- oder Wasserschäden ausführt, jedoch nicht auf Umbauprojekte, wie sie von den Klägern geplant waren, spezialisiert ist. Schließlich spricht auch der Inhalt des "Angebots" vom 21.07.2011 (Anlage K 1; Bl. 11 - 14 d. A.) gegen dessen Qualifizierung als rechtlich bindender Antrag im Sinne der §§ 130, 145 BGB. So heißt es auf Seite 3 des Angebots (Bl. 13 d. A.), dass sich das vorliegende Angebot vorbehaltlich verstehe und nach Vorliegen eines Gutachtens entsprechend angepasst werden könne. Weiterhin ist auf Seite 4 des Angebots im zweiten Absatz von einer "oben genannten Kostenschätzung " und im vorletzten Absatz von einem Kostenangebot die Rede. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann es der Senat dahinstehen lassen, ob die bloße Zeichnung des "Angebots" durch einen der beiden Kläger mittels einer Paraphe nebst Datum und die Rücksendung an die Beklagte eine wirksame Annahme darstellt, da es, wie zuvor dargelegt, bereits an einem wirksamen rechtsverbindlichen Angebot der Beklagten fehlt. Soweit die Kläger die Außerachtlassung einer im Vergleich zum Prozessvorbringen der Beklagten vermeintlich widersprüchlichen vorgerichtlichen Argumentation der Beklagten (vgl. Anlage K 6, Schreiben vom 23.08.2011) durch das Landgericht beanstanden, ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge A in dem besagten Schreiben alternativ mehrere rechtliche Deutungen - aus Laiensicht - vorgenommen hat, die die Kläger der rechtlichen Argumentation der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht mit Erfolg entgegenhalten können. Ergänzend merkt der Senat hierzu noch an, dass die Rechtsordnung grundsätzlich auch widersprüchliches Verhalten zulässt. So darf eine Partei im Verlaufe eines Rechtsstreits durchaus ihre Rechtsansicht ändern (vgl. BGH NJW 05, 1354 ). Als missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten erst dann anzusehen, wenn beim Vertragspartner ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. Palandt, a. a. O., § 242, Rz. 55). Derartige Umstände haben die Kläger vorliegend weder dargetan, noch ergeben sie solche aus dem Inhalt der Akte." Der Senat bleibt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kläger vom 08.06.2015 (Bl. 389 - 394 d. A.) bei seiner im Hinweisbeschluss bereits ausführlich dargelegten Bewertung der Sach- und Rechtslage. Das ergänzende Vorbringen der Kläger enthält keine neuen Argumente oder Gesichtspunkte, die der Senat nicht bereits bei Erlass des Hinweisbeschlusses seiner Bewertung zugrunde gelegt hätte. Mithin besteht keine Veranlassung, von der im Hinweisbeschluss dargelegten Rechtsauffassung abzuweichen. Lediglich ergänzend ist zu den Ausführungen der Kläger gemäß Schriftsatz vom 08.06.2015 noch das Folgende auszuführen: Die Rechtsauffassung des Senats deckt sich allein insoweit mit derjenigen der Kläger, als es vorliegend völlig zweifelsfrei streitentscheidend auf die Frage des Zustandekommens eines Vertrages zwischen den Parteien ankommt. Dass und weshalb der nach der bestehenden Darlegungs- und Beweislast von den Klägern zu führende Beweis des Zustandekommens eines Vertrages nach der erstinstanzlichen umfangreich durchgeführten Beweisaufnahme nicht als geführt angesehen werden kann, hat der Senat bereits ausführlich in seinem Hinweisbeschluss erläutert. Entgegen der Ansicht der Kläger kommt es auf die Frage der Anspruchsgrundlage nicht nur "nebensächlich" an, da sowohl die vorliegend - streitentscheidende - Beweiswürdigung als auch die vorzunehmenden rechtlichen Erörterungen nicht abstrakt-generell vorzunehmen sind, sondern die Prüfung der Schlüssigkeit und Begründetheit eines Anspruches unter Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen Darlegungs- und Beweislast sich stets an einer konkreten Anspruchsgrundlage zu orientieren hat. Soweit die Kläger "der Vollständigkeit halber" darauf hinweisen, dass das Angebot per Telefax nur deswegen an die Firma1 gesendet worden sei, nachdem zuvor eine Telefonat zwischen den - in den Räumlichkeiten der Firma1 am 22.07.2011 befindlichen - "Klägern einerseits und der Beklagten andererseits" stattgefunden habe, so übersehen die Kläger, dass nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bereits ein Telefonat zwischen "den Klägern" und dem Zeugen A als Mitarbeiter der Beklagten nicht als erwiesen angesehen werden kann. Der von den Klägern im Berufungsrechtszug erneut für den Ablauf der Besprechung am 21.07.2011 benannte Zeuge E hat im ersten Rechtszug in der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 01.07.2014 (vgl. Sitzungsprotokoll Bl. 228 - 240 d. A.) unter anderem ausgesagt: "Ich kann mich nicht daran erinnern, dass während der Besprechung bei der Firma1 Herr A von der Beklagten angerufen hat. Mit mir hat er jedenfalls nicht telefoniert. Ich denke auch nicht, dass er mit den anderen gesprochen hat." Entgegen der Behauptung der Kläger hat der Zeuge E damit ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht nur nicht eindeutig, sondern vielmehr überhaupt nicht dahingehend ausgesagt, dass es für die Kläger unmissverständlich gewesen sei, dass es sich bei dem Angebot um eines an sie selbst gehandelt habe. Die Kläger verkennen in diesem Zusammenhang auch, dass sich nicht "die Auslegung des Oberlandesgerichts" vom "üblichen Geschäftsverkehr entfernt", sondern vielmehr sie - die Kläger - im zweiten Rechtszug insbesondere dem Zeugen E Aussagen zuschreiben, die dieser ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht getätigt hat. Auch die Ausführungen der Kläger auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 08.06.2015 lassen sich mit dem Akteninhalt nicht in Übereinstimmung bringen und stellen zugleich eine unzulässige Vermischung der von den Zeugen und "von Seiten des Klägers" getätigten Angaben dar. Auf Seite 7 im letzten Absatz seines Hinweisbeschlusses hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass der Zeuge B unter anderem zu einem zentralen Gesichtspunkt, nämlich dazu, dass nach Aussage des Zeugen durch die Beauftragung der Beklagten - auf Veranlassung der Firma1 - die Kläger weitere Einsparungen erzielen sollten, eine Behauptung aufgestellt hat, die nicht einmal die Kläger selbst in das Verfahren eingeführt haben. Auch insoweit sieht der Senat keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Bewertung. Es bleibt dabei, dass weder die Kläger selbst - noch ein anderer Zeuge - die Angaben des Zeugen B zur Beauftragung der Beklagten zum Zwecke von Einsparungen für die Firma1 bestätigt haben. Die Ausführungen der Kläger hierzu, dass bereits der Zeuge E ausgesagt habe, dass die Firma1 die Beklagte um ein Angebot gebeten habe und "von Seiten des Klägers" im Rahmen der Anhörung erklärt worden sei, dass die Beklagte der Firma1 bessere Konditionen eingeräumt habe, deckt sich - weiterhin - nicht mit der Aussage des Zeugen B, die auf eine zielgerichtete Vorgehensweise der Firma1 hinsichtlich der Erzielung weiterer Einsparungen durch "Beauftragung der Beklagten" gerichtet war. Mit der Rüge der unvollständigen Protokollierung "im Termin zur mündlichen Verhandlung" vor dem Landgericht sind die Kläger ausgeschlossen. Es ist insoweit erstinstanzlich weder eine Protokollergänzung bzw. -berichtigung im Sinne des § 164 ZPO beantragt noch in sonstiger Weise auf eine Klar- bzw. Richtigstellung durch die Kläger hingewirkt worden. Soweit die Kläger erneut lediglich in dem Angebot der Beklagten vom 29.06.2011 die alleinige Diskussionsgrundlage erblicken wollen, wird auf die Ausführungen des Senats auf Seite 8 des Hinweisbeschlusses zweiter und dritter Absatz Bezug genommen. Hinsichtlich der Ausführungen der Kläger im Zusammenhang mit der Glaubhaftig- und Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Zeugenaussagen vermag der Senat bezüglich der Aussagen der Zeugen A, C und G keinen Widerspruch zum Vortrag der Beklagten zu erkennen. Entgegen der Annahme der Kläger bestand nämlich zu keinem Zeitpunkt "Konsens darüber", dass ein Vertrag zustande gekommen sei. Soweit es sich den Klägern nach ihren Ausführungen nicht erschließt, weshalb die Zeugen G und C "nicht ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben sollen", ist darauf hinzuweisen, dass der Senat ausweislich des Inhalts des Hinweisbeschlusses nicht davon ausgegangen ist, dass die genannten Zeugen kein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, vielmehr ist im Hinweisbeschluss auf Seite 9 zweiter Absatz darauf hingewiesen worden, dass die Zeugen G und C nicht "stärker" dem Lager der Beklagten zuzurechnen seien als die Zeugen E, D und B - aufgrund ihrer Tätigkeiten für die Kläger - dem "Lager der Kläger". Soweit die Beklagte die Ausführungen des Senats auf Seite 10 des Hinweisbeschlusses zur Nichtbeteiligung der Beklagten an den Verhandlungen zwischen der Firma1 und den Klägern beanstanden, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich die Nichtteilnahme der Beklagten bereits aus dem - von den Klägern nicht angegriffenen - unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Seite 3 zweiter Absatz "- ohne Teilnahme der Beklagten -" ) ergibt und andererseits der Senat auf Seite 10 des Hinweisbeschlusses klargestellt hat, dass die Beklagte jedenfalls - unmittelbar - an den Verhandlungen zwischen Firma1 und den Klägern nicht beteiligt war. Auch soweit die Kläger - weiterhin - dem Schreiben der Beklagten (Anlage B 6, Bl. 188 d. A.) glauben entnehmen zu können, dass die Beklagte "letztlich unstreitig gestellt habe", dass ein Vertrag zustande gekommen sei, bleibt es bei der Auffassung des Senats (vgl. Seite 11 des Hinweisbeschlusses, dritter Absatz). Dem zitierten Schreiben ist nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, dass die Beklagte hinsichtlich des Angebots vom 21.07.2011 zu irgendeinem Zeitpunkt - weder vorprozessual noch im gerichtlichen Verfahren - vom Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen ist. Da bereits kein wirksames Vertragsangebot der Beklagten gemäß § 130 BGB angenommen werden kann, kommt es auf die Frage der Wirksamkeit der Annahme des Angebotes durch die Kläger durch - eine - Paraphierung unter dem Angebot und dessen Rücksendung an die Beklagte nicht mehr entscheidungserheblich an. Schließlich verkennen die Kläger den Inhalt der Berufungserwiderung der Beklagten vom 30.04.2015, wenn sie dieser zu entnehmen glauben, die Beklagten seien dem Vortrag der Kläger nicht entgegengetreten. Vielmehr hat die Beklagte - ebenso wie im ersten Rechtszug - unter Bezugnahme auf die landgerichtliche Entscheidung und ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages und eine damit - denknotwendig -ausgeschlossene Vertragsverletzung bestritten. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Anordnung zur Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 47 Abs. 1 GKG.