Beschluss
13 U 205/15
OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:0914.13U205.15.00
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Tenor
Die Anträge der Beklagten vom 07.03.2016 und 22.3.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist werden als unbegründet zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.10.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Darmstadt wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 170.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge der Beklagten vom 07.03.2016 und 22.3.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist werden als unbegründet zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.10.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Darmstadt wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 170.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des am 22.07.2012 verstorbenen A2 die Beklagte auf Löschung der zu deren Gunsten im Grundbuch von Gemeinde1, Blatt …, Flurstück Nr. …/337, Abt. II, lfd. Nr. 3 eingetragenen Auflassungsvormerkung in Anspruch. Die Beklagte macht ihrerseits im Wege der (Dritt-)Widerklage gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagte (Hilfs-)Ansprüche, auf Auflassung des streitgegenständlichen Wohnungseigentums, Bewilligung der Eintragung der Beklagten als Alleineigentümerin im Grundbuch und Löschung des zugunsten der Klägerin im Grundbuch eingetragenen Widerspruchs geltend. Gegenüber der Drittwiderbeklagten allein verfolgt sie zudem einen Anspruch auf Feststellung der Kostentragungspflicht der Drittwiderbeklagten, für die der Beklagten aus der Schenkung auf den Todesfall entstehenden Erbschaftssteuer. Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.10.2015, auf dessen Inhalt (Bl. 448 - 458 d. A.) in vollem Umfang Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des streitgegenständlichen Wohnungseigentums dahingehend zu erteilen, dass die zugunsten der Beklagten eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht wird. Die Wider- und Drittwiderklage hat das Landgericht in vollem Umfang abgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20.10.2015 zugestellt worden (vgl. EB Bl. 463 d. A.). Mit Schriftsatz vom 19.11.2015, eingegangen beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main am gleichen Tage, hat die Klägerin bei gleichzeitiger Einreichung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 12.11.2015 nebst Anlagen (vgl. Prozesskostenhilfeheft) beantragt, ihr für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Der Schriftsatz ist mit „Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe“ überschrieben. Auf Seite 2 des vorgenannten Schriftsatzes wird u.a. ausgeführt: „Im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe, wird die Berufung gegen das anliegend in Kopie beigefügte Urteil des Landgerichts Darmstadt, Az.: 17 O 274/14, vom 14.10.2015 eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14.10.2015 abzuändern und 1. die Klage abzuweisen sowie 2. auf die Widerklage und Drittwiderklage hin…“. An den vorstehenden Einleitungssatz und die gestellten Anträge schließt sich sodann eine auf den Streitfall zugeschnittene und mit „Begründung“ überschriebene 13-seitige, vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten unterzeichnete, Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil an, welche - im Falle einer Berufungseinlegung - den an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Ziffer ZPO genügen würde. Dem Schriftsatz sind das angefochtene erstinstanzliche Urteil in Kopie sowie das vom Amtsgericht Stadt1 - Nachlassgericht - vom 05.09.2012 eröffnete Testament des Herrn A2 sowie ein Testamentsvollstreckerzeugnis vom 27.09.2012 als Anlage beigefügt worden. Mit Beschluss vom 15.02.2016, auf dessen Inhalt (Bl. 550 - 554 d. A.) in vollem Umfang Bezug genommen wird, hat der erkennende Senat den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten mangels hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich Bl. 563 der Akten am 22.02.2016 zugestellt worden. Den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 07.03.2016 (vgl. Bl. 564 - 569 d. A.) gegen die Mitglieder des erkennenden Senats gestellten Befangenheitsantrag hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Zivilsenate Darmstadt - unter Ausschluss der abgelehnten Richter mit Beschluss vom 06.06.2016 als unbegründet zurückgewiesen (vgl. Bl. 484 - 488 d. A.). Die Beklagte hat mit am gleichen Tage beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 07.03.2016 (vgl. Bl. 571 - 573 d. A.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Einlegung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil beantragt und gleichzeitig Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22.3.2016 (Bl. 636 - 651 d.A.), eingegangen beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Zivilsenate Darmstadt - am gleichen Tage, hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand für die Begründung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil beantragt und eine Berufungsbegründung eingereicht, welche mit Ausnahme der Untergliederung und der Hervorhebung bestimmter Passagen durch Fettdruck sowie Unterstreichungen sowie von zwei Textstellen mit der Begründung, die bereits mit dem Prozesskostenhilfeantrag vom 19.11.2015 eingereicht worden ist, ansonsten vollständig übereinstimmt. Die Beklagte beantragt, ihr hinsichtlich der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klägerin und Drittwiderbeklagte beantragen, die Wiedereinsetzungsanträge der Beklagten zurückzuweisen. Sie vertreten die Ansicht, dass die Wiedereinsetzungsanträge zurückzuweisen seien, da die Mittellosigkeit der Beklagten für die Fristversäumnis nicht kausal gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Den zulässigen Wiedereinsetzungsanträgen der Beklagten gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist war der Erfolg zu versagen. Beide Anträge sind rechtzeitig innerhalb der Fristen des § 234 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 ZPO eingegangen. Die Frist zur Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist begann mit der am 22.02.2016 erfolgten Zustellung des die Prozesskostenhilfe zurückweisenden Senatsbeschlusses vom 15.02.2016 zu laufen, da mit der Kenntnisnahme dieses Beschlusses das für die Fristwahrung bestehende Hindernis der Bedürftigkeit weggefallen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verbleibt einer Partei, deren Prozesskostenhilfeantrag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgelehnt wird, nach Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeitspanne von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Erst danach beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels zu laufen (vgl. BGH MDR 2008, 99; BGH MDR 2009, 462, jeweils mit weiteren Nachweisen; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 234, Rz. 8). Zuzüglich der genannten Überlegungsfrist begann somit die Frist zur Wiedereinsetzung spätestens am 26. Februar zu laufen, sodass der am 07.03.2016 eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig war. Gleichzeitig hat die Beklagte die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachgeholt. Die Frist zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist betrug gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat und begann gleichfalls unter Berücksichtigung der drei- bis viertätigen Überlegungsfrist ebenfalls spätestens am 26.02. 2016 zu laufen und endete somit am Dienstag, den 29.03.2016, sodass die beim Oberlandesgericht am 22.03.2016 (Bl. 636 d. A.) eingegangene Berufungsbegründung ebenfalls fristgerecht war. Die Wiedereinsetzungsgesuche erweisen sich jedoch als unbegründet, da die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO), schuldlos an der Wahrung der Fristen gehindert gewesen zu sein. Die Mittellosigkeit einer Partei stellt nur dann einen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 233 ZPO dar, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigt, wenn das wirtschaftlich Unvermögen der Partei für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1965 - IV ZR 229/64 - NJW 66, 203 ff.; Beschluss vom 24.06.1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233, Rn. 45; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. § 234, Rn. 11; sowie BGH, Beschluss vom 06.05.2008 - VI ZB 16/07 m. w. N. - recherchiert nach juris). Die Versäumung von Rechtsmittelfristen ist nur dann als schuldlos im Sinn im Sinne des § 233 ZPO anzusehen, wenn eine Partei sich wegen ihrer Mittellosigkeit außer Stande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels zu beauftragen (vgl. BGH, Beschluss v. 24.6.1999 -V ZB 19/99). Entscheidend für die Frage der Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist danach, ob der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2008, Az: VI ZB 16/07, recherchiert nach juris). Dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beklagte im Berufungsverfahren bereit war zu vertreten und für sie die erforderlichen Prozesshandlungen (Einlegung und Begründung der Berufung) vorzunehmen, ergibt sich für den Senat zweifelsfrei daraus, dass er eine vollständige - unterzeichnete - (Berufungs-)Begründung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - und vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag - gefertigt und bei Gericht eingereicht hat, die mit der späteren Berufungsbegründung inhaltlich vollkommen übereinstimmte. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten deren Vertretung und sein Tätigwerden nicht von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig gemacht und die Beklagte auch nach erst- und zweitinstanzlicher Zurückweisung des PKH- Begehrens unverändert weiterhin vertreten. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 06.05.2008 (abgedruckt u.a. in NJW 2008, 2855, 2856) steht zwar der Umstand, dass die Berufungsbegründung ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt, der Annahme, dass sie zunächst wegen der Mittellosigkeit der Partei nicht oder später nicht rechtzeitig erfolgt sei, nicht entgegen. Holt die Partei die Prozesshandlung nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, aber vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nach, so ist, solange sich nichts Gegenteiliges ergibt, davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit für die zunächst unterlassene Prozesshandlung und sodann für ihre Verspätung ursächlich geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 06.05.2008, Rz 5, a. a. O. sowie BGH, Beschluss vom 24.06.99, Az. V ZB 19/99, a. a. O.). Anders verhält es sich nach Ansicht des BGH in der vorzitierten Entscheidung jedoch dann, wenn - wie vorliegend - der Prozessbevollmächtigte einer Partei seine Tätigkeit bereits entfaltet, während die Frist noch läuft (vgl. auch BGH, Urteil v. 27.10.1965, IV ZR 229/64). In diesen Fällen scheidet das wirtschaftliche Unvermögen der Partei und eine Weigerung des Prozessbevollmächtigten, seine Leistung wegen ausbleibender Vorschusszahlung zu erbringen, offenkundig als Ursache der Fristversäumung aus, wenn die Berufungsbegründung vollständig erstellt und - in der der BGH-Entscheidung vom 6.5.208 zu Grunde liegenden Fallgestaltung als Entwurf gekennzeichnet - bei Gericht eingereicht wird, der Prozessbevollmächtigte also tatsächlich seine vergütungspflichtige Leistung in vollem Umfang bereits erbracht hat (BGH a. a. O., Rz. 6). Das Prozesskostenhilfeverfahren dient der Gleichstellung der armen Partei und nicht dazu, dieser gegenüber der nicht armen Partei eine deutlich verlängerte Berufungsbegründungsfrist zu ermöglichen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die im Rahmen einer Berufungsbegründung zu erbringende Tätigkeit vorliegend bereits im Prozesskostenhilfeverfahren - vor Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bei noch laufender Frist - in vollem Umfang erbracht. Vorliegend kommt noch hinzu, dass die mit der späteren Berufungsbegründung identische Begründung im Prozesskostenhilfeverfahren noch nicht einmal als „Entwurf“ oder als „vorläufig“ bezeichnet wurde, sondern der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine umfassende und unterzeichnete Berufungsbegründung gefertigt und eingereicht hat, welche mit der später - erneut - eingereichten Berufungsbegründung in vollem Umfang - inhaltlich - übereinstimmt. Die vorliegende Fallgestaltung ist auch nicht mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2013, Az: VI ZB 67/12 (recherchiert nach juris) zu vergleichen, in der der Bundesgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist in dem Fall angenommen hat, in dem eine Partei einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag eingereicht und diesem einen nicht unterzeichneten Entwurf einer Rechtsmittel- und einer Rechtsmittelbegründungsschrift ihres Prozessbevollmächtigten beigefügt hat. In einem solchen Fall soll nach den Ausführungen des BGH die Mittellosigkeit gleichwohl kausal für die versäumte Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist geworden sein. Nach der vorzitierten Entscheidung erbringt der Prozessbevollmächtigte einer Partei mit der Stellung und Begründung des Prozesskostenhilfeantrages noch keine der im zweiten Rechtszug anfallenden - vergütungspflichtigen - Leistungen und bringt gerade nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einlegen und begründen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 16.11.2010, a. a. O.). Danach kann von der Wahrnehmung der einen Rechtsanwalt in der Berufungsinstanz treffenden Aufgaben allerdings lediglich dann keine Rede sein, wenn er sich mit Blick auf das Prozesskostenhilfegesuch ausdrücklich darauf beschränkt, dem Gericht einen nicht unterzeichneten Schriftsatzentwurf zur Erläuterung des - allein - ordnungsgemäß gestellten Antrages auf Prozesskostenhilfe zur Verfügung zu stellen. Damit kann der Rechtsanwalt zeigen, dass er bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nicht mehr bereit ist, anderweitige Prozesshandlungen zur Förderung des Berufungsverfahrens vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2012, Az: IV ZB 16/11, VersR 2013, 518). Dies gelte umso mehr, wenn das Rechtsmittel weder eingelegt noch begründet wird, sondern nur ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gestellt wird (BGH a. a. O.). Anders als in der vorgenannten BGH-Entscheidung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten durch sein Tätigwerden jedoch gerade nicht objektiv belegt, dass er seine Tätigkeit im Rechtsmittelzug allein auf die Geltendmachung von Prozesskostenhilfe beschränken will (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2012, a. a. O., Rn. 23; vom 28.11.2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697). Denn sowohl der gesamte Inhalt des Schriftsatzes vom 19.11.2015 (Bl. 469 - 483 d. A.), der bereits die später - im Wiedereinsetzungsverfahren - erneut eingereichte Berufungsbegründung nebst Berufungsanträgen und Anlagen enthielt, als auch das weitere Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der die Beklagte auch nach Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages weiterhin vertreten hat, belegen im Rahmen einer ex post Betrachtung nachhaltig, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten - völlig unabhängig von der Mittellosigkeit der Beklagten - seine Tätigkeit von vornherein nicht allein auf die Geltendmachung von Prozesskostenhilfe beschränken wollte, weshalb die Mittellosigkeit der Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt für die Fristversäumung kausal gewesen ist. Weiterhin entspricht neben dem vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten über die bereits mit dem Prozesskostenhilfeantrag eingereichte umfassende Begründung hinausgehend betriebene Aufwand (Einreichung des angefochtenen Urteils und weitere Anlagen mit der PKH-Antragstellung) und auch das weitere Tätigwerden noch vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gegen die Annahme der Mittellosigkeit der Beklagten für die Fristversäumung. Denn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat unter anderem durch den Schriftsatz vom 12.02.2016 (Bl. 527 - 530 d. A.), in dem er umfassend zu den Schriftsätzen der Gegenseite Stellung genommen hat, gerade nicht gezeigt, dass er bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nicht mehr bereit gewesen wäre, anderweitige Prozesshandlungen zur Förderung des Verfahrens vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2013, Az. IX ZB 67/12, recherchiert nach juris, dort Rn. 11). Der Rechtsauffassung des Senats steht auch nicht die Entscheidung des BGH vom 16.11.2010 (VIII ZB 55/10, abgdr. u.a. in NJW 2011, 230 - 232 ) entgegen. In dieser Entscheidung hat der BGH festgestellt, dass die Mittellosigkeit einer Partei auch dann ursächlich für die Versäumung der Berufungsfristen sein kann, wenn ein Prozessbevollmächtigter ein PKH-Gesuch für eine beabsichtigte Berufung einlegt und dieses vor Ablauf der Berufungsfrist begründet. Danach sei die Begründung eines PKH-Gesuchs nicht mit einer vollständig erstellten Berufungsbegründung gleichzusetzen (vgl. BGH aaO Rn. 21). Diese Sichtweise kann nach Überzeugung des Senats jedoch nicht auf den - vorliegenden - Fall übertragen werden, in dem die Begründung des PKH-Antrages der später eingereichten Berufungsbegründung inhaltlich völlig deckungsgleich ist. Der Senat sieht sich in seiner Ansicht auch durch die Entscheidung des BGH vom 17.7.2013 (XII ZB 174/10) bestätigt. In dieser Entscheidung hat der BGH einen Beschluss des OLG Stuttgart vom 13.4.2010 (15 UF 201/09) bestätigt, mit dem das OLG Stuttgart einen Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung der fehlenden Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die Fristversäumung zurückgewiesen hatte, weil innerhalb der Berufungsfrist eine Berufungsbegründung als „Entwurf“ eingereicht worden sei, die völlig inhaltsgleich mit der im Wiedereinsetzungsverfahren später eingereichten Berufungsbegründung gewesen war (vgl. BGH aaO Rn 9 - recherchiert nach juris). Nach dem Inhalt des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 19.11.2015 (Bl. 469 ff. d. A.) geht der Senat davon aus, dass mit diesem Schriftsatz noch keine Berufung eingelegt werden sollte. Der Schriftsatz enthält an mehreren Stellen Formulierungen, die letztlich nur dahingehend verstanden werden können, dass die Einlegung der Berufung von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe abhängig sein sollte. Doch selbst wenn der Senat zugunsten der Beklagten aufgrund der Formulierung auf Seite 2 des Schriftsatzes („… wird die Berufung… eingelegt mit dem Antrag…“) von einer Berufungseinlegung zugunsten der Beklagten ausgehen sollte, so würde es an einer wirksamen Einlegung der Berufung gemäß §§ 517, 519 ZPO fehlen, da Prozesshandlungen, die wie die Berufung unmittelbare Rechtswirkungen erzeugen, nicht an eine Bedingung geknüpft werden können, sodass eine Berufung, die - wie vorliegend - für den Fall eingelegt wird, dass Prozesskostenhilfe gewährt wird, sich als unzulässig erweist (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung, Beschluss vom 20.11.1951, Az. IV ZB 68/51, recherchiert nach juris). Das Verhalten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der seine - nach späterer Einlegung der Berufung auch voll vergütungspflichtige - Tätigkeit bereits im Zuge des Prozesskostenhilfeverfahrens erbracht und diese völlig unabhängig von der Entscheidung des Senats über die Prozesskostenhilfe auch weiterhin fortgesetzt hat, ist der Beklagten hinsichtlich der Verkennung der Rechtslage der Beklagtenvertreters gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Ergänzend merkt der Senat noch an, dass eine PKH beantragende Partei auch nur solange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen ist, wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen musste. Zwar durfte vorliegend sich die Beklagte auf der Grundlage der rechtzeitig eingereichten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den Anlagen für bedürftig halten und jedenfalls nicht wegen des Fehlens der subjektiven Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe mit der Ablehnung des Antrages rechnen. Jedoch musste die Beklagte sowohl nach dem bisherigen Verfahrensverlauf als auch nach dem Verlauf des früheren Verfahrens 13 U 42/13 (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2014) - vernünftigerweise - mit der Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages rechnen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil im vorliegenden Verfahren im ersten Rechtszug nicht nur das Landgericht, sondern auch der Berichterstatter des Senats als zuständiger Einzelrichter in dem Beschwerdeverfahren 13 W 16/15 die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung des PKH-Gesuches durch das Landgericht zurückgewiesen hatte. Bereits im vorgenannten Beschluss hat sich der zuständige Einzelrichter des Senats umfassend mit der Sach- und Rechtslage und den Argumenten der Beklagten auseinandergesetzt und die hinreichende Erfolgsaussicht des PKH-Antrages verneint. Die Zurückweisung der Wiedereinsetzungsanträge in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsfrist führt zur Verwerfung des Rechtsmittels gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO wegen der Fristversäumung der Berufungseinlegungsfrist (§§ 517, 519 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes hat sich der Senat an dem vom Landgericht für den ersten Rechtszug mit Beschluss vom 26.11.2015 (Bl. 467, 468 d. A.) festgesetzten Streitwert in Höhe von 170.000,00 € orientiert, da die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 GKG den Wert der Klage und (Dritt)Widerklage zutreffend wiedergeben dürfte und von den Parteien hiergegen im ersten Rechtszug keine Einwendungen erhoben worden sind.