Beschluss
13 U 20/18
OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0715.13U20.18.00
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Leitsätze
Unterlässt es ein Vollstreckungsschuldner im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen vorzutragen, obwohl ihm dies objektiv möglich ist, so ist er mit diesen Einwendungen auch bei der späteren gerichtlichen Geltendmachung von Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüchen entsprechend den Rechtsgedanken der §§ 767 Abs. 2 ZPO und 767 Abs. 3 ZPO präkludiert.
Tenor
In dem Rechtsstreit
…
wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unterlässt es ein Vollstreckungsschuldner im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen vorzutragen, obwohl ihm dies objektiv möglich ist, so ist er mit diesen Einwendungen auch bei der späteren gerichtlichen Geltendmachung von Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüchen entsprechend den Rechtsgedanken der §§ 767 Abs. 2 ZPO und 767 Abs. 3 ZPO präkludiert. In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Ihre Rügen gegen das angefochtene Urteil erweisen sich im Ergebnis als nicht durchgreifend. Es kann dahinstehen, ob sich aus den Verhandlungen, die zu den Vereinbarungen vom 11.07.2007 (vgl. Bl. 156 d.A.) und vom 3.3.2008 (vgl. Bl. 116 d.A.) geführt haben, und dem Umstand, dass die Beklagte von der A GmbH mit notariellem Vertrag vom 23.4.2008 (vgl. Bl. 58 d.A.) das Grundstück Straße1 erworben hat, ergibt, dass die Beklagte keinen Anspruch auf „Erstattung“ von Erbbauzinsen besitzen sollte. Auch braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der unter dem 13.12.2005 bestellten Sicherungsgrundschuld betreiben durfte. Denn die Klägerin kann unabhängig davon wegen der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung in das Grundstück Straße2 in Stadt2 weder Schadensersatzansprüche noch Ansprüche aus Bereicherungsrecht geltend machen. 1. Die Klägerin besitzt gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB. Nach der rechtskräftigen Abweisung der Vollstreckungsabwehrklage in dem zwischen den Parteien vor dem Landgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 10/11 geführten Verfahren ist die Klägerin mit der Einwendung, die Beklagte habe aus der Sicherungsgrundschuld die Zwangsvollstreckung nicht betreiben dürfen, weil sie keinen Anspruch auf Erstattung rückständiger Erbbauzinsen besessen habe, ausgeschlossen. Der Rechtskraft des eine Vollstreckungsabwehrklage abweisenden Urteils kommt jedenfalls die Bedeutung zu, dass der vollstreckbaren Urkunde die Vollstreckbarkeit nicht mehr mit dem jener Klage zugrunde liegenden Sachverhalt genommen werden darf. Eine Partei, deren Klage auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung rechtskräftig abgewiesen worden ist, ist - entsprechend den Rechtsgedanken der § 767 Abs. 2 ZPO und § 767 Abs. 3 ZPO - daran gehindert, dieses Ergebnis im Wege eines Schadensersatzanspruchs zu korrigieren, den sie auf Umstände stützt, die schon zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung im Vollstreckungsabwehrverfahren vorgelegen haben. So soll vermieden werden, einen bereits entschiedenen Streit um dieselbe Rechtsfolge in abgewandelter Form erneut auszutragen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2016 - XI ZR 145/14; Urteil vom 20.4.2018 - V ZR 106/17; Urteil vom 30.5.1960 - II ZR 207/58; OLG Schleswig, Urteil vom 29.1.2004 - 5 U 102/03; OLG München, Beschluss vom 29.10.2014, 23 U 5018/13; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 322 Rn. 13). So liegt der Fall hier: Die Klägerin hätte sämtliche Tatsachen, die sie im vorliegenden Rechtstreit anführt, um den Klageanspruch zu stützen, bereits in dem Verfahren über die Vollstreckungsabwehrklage als Einwendungen vortragen können. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass sich die Klägerin erfolglos gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der Sicherungsgrundschuld durch Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage gewandt hat. Dies wird belegt durch die in den Akten befindlichen Abschrift des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 11.7.2012 (Az. 10/11). Danach hat die Klägerin beantragt, dass die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde Nr. …/2005 des Notars B, Stadt2, vom 13.12.2005 für unzulässig erklärt wird. Dabei hat sie die Ansicht vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, das Unternehmen C mbH von Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 740.000 € gegenüber der A GmbH freizustellen. Diesen Umstand könne sie, gestützt auf den Sicherungsvertrag, der Zwangsvollstreckung entgegenhalten. Die gleiche Rechtsauffassung vertritt die Klägerin im vorliegenden Rechtstreit. Sie trägt hierzu vor, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück Straße2 in Stadt2 habe nicht erfolgen dürfen, und begründet dies damit, dass die Beklagte keinen Erstattungsanspruch wegen der Erbbauzinsen besessen habe. Es wäre der Klägerin jedoch objektiv möglich gewesen, diese Einwendung in gleicher Form in dem Vorprozess im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage vorzutragen. Die zugrunde liegenden Tatsachen lagen allesamt vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 6.6.2012 vor. Die Vereinbarungen, nach denen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Erbbauzinsen besitzen soll, sollen sämtlich im Jahr 2008 oder davor getroffen worden sein. Entsprechend den Rechtsgedanken der § 767 Abs. 2 ZPO und § 767 Abs. 3 ZPO ist es der Klägerin deswegen verwehrt, sich auf diese Einwände zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 BGB zu stützen. Dass der Klägerin seinerzeit nicht bekannt gewesen sein soll, dass Rechtsanwalt E ihren Vortrag würde bezeugen können, ist unerheblich. Denn bei der Frage nach der Präklusion von Einwendungen kommt es nicht darauf an, wann diese erstmals mit Erfolg hätten geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 21.5.1973 - II ZR 22/72; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.6.1992 - 22 U 261/91). Entscheidend ist vielmehr, ob die Einwendung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung objektiv hätte erhoben werden können (vgl. BGH, vom 21.5.1973 - II ZR 22/72; Urteil vom 17.4.1986 - III ZR 246/84; Urteil vom 5.7.2013 - V ZR 141/12; Urteil vom 20.4.2018 - V ZR 106/17). 2. Die Klägerin besitzt gegen die Beklagte auch keinen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB, denn sie ist aus den dargestellten Gründen auch im Rahmen einer Bereicherungsklage gehindert, sich darauf zu berufen, dass die Beklagte aus der Sicherungsgrundschuld nicht habe vollstrecken dürfen, weil sie keinen Anspruch auf Erstattung rückständiger Erbbauzinsen besessen habe (vgl. BGH, Urteil vom 20.4.2018 - V ZR 106/17; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.4.2016 - 7 U 92/15). 3. Der Klägerin stehen auch keine Schadensersatzansprüche wegen Titelmissbrauchs nach § 826 BGB zu. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob - wofür vieles spricht - der geltend gemachte Anspruch nach § 826 BGB nicht bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist, weil es sich bei dem in Rede stehenden Titel um eine Grundschuldurkunde handelt, die nicht der Rechtskraft fähig ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.10.2014 - 23 U 5018/13; ferner Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2014, § 826 Rn. 544; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826 Rn. 54; OLG Hamm, Beschluss vom 13.2.1987 - 11 W 27/86). Denn selbst bei einer (entsprechenden) Anwendung der Überlegungen zur Urteilserschleichung und -ausnutzung bestünde kein Anspruch der Klägerin. Allgemein gilt, dass die Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungstitels auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden darf, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde. Die Rechtskraft muss nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt. Die Anwendung des § 826 BGB in derartigen Fällen setzt nicht nur die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und die Kenntnis des Gläubigers hiervon voraus; hinzutreten müssen vielmehr besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen, so dass es letzterem zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (BGH, Urteil vom 9.2.1999 - VI ZR 9/98; Urteil vom 30.6.1998 - VI ZR 160/97; Urteil vom 24.09.1987 - III ZR 187/86; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2.12.2002 - 9 W 4/02; OLG Celle, Urteil vom 10.3.2011 - 8 U 180/10). Solche „besonderen Umstände“ sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, zumal die Beklagte gemäß Forderungskaufvertrag vom 23.4.2008 eine durch die Grundschuld gesicherte Forderung in Höhe von 740.000 € zu einem Kaufpreis von 740.000 € von der A GmbH erworben hatte und die Grundschuld an sie abgetreten wurde (vgl. Bl. 28ff. d.A.). 4. Schließlich vermag die Argumentation der Klägerin im Zusammenhang mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.9.2016 (12/14) nicht zu überzeugen. Denn hieraus geht weder hervor, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Erbbauzinsen besitzen sollte, weil sie diese letztlich selbst zu tragen hatte, noch dass die Beklagte zu Unrecht Ansprüche aus der Grundschuld geltend gemacht hat. Das Oberlandesgericht hat die seinerzeitige Beklagte D GmbH dazu verurteilt, die Klägerin gegenüber der hiesigen Beklagten von den Ansprüchen aus der streitgegenständlichen Grundschuld bis zu einem Betrag in Höhe von 740.000 € freizustellen (vgl. Bl. 241 d.A.). Damit hat das Oberlandesgericht gerade nicht bindend festgestellt, dass der hiesigen Beklagten keine Ansprüche aus der Grundschuld gegen die Klägerin zustehen. Vielmehr lässt der Tenor den Schluss zu, dass der Senat vorausgesetzt hat, dass durchaus Ansprüche der hiesigen Beklagten gegen die Klägerin aus der Grundschuld bestehen können, auch wenn er hierüber nicht abschließend zu entscheiden hatte. Der Klägerin bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können (zwei statt vier Gerichtsgebühren). Es ist beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 654.936,41 € festzusetzen.