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Beschluss

13 U 95/18

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0916.13U95.18.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.3.2018 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.984,30 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.3.2018 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.984,30 € festgesetzt. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Bedeutung, Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache nicht geboten. Die Berufung hat - wie es in § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO weiter vorausgesetzt wird - auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 7.8.2019 (Bl. 418 ff. d. A.) wird insofern Bezug genommen. Auch die schriftsätzliche Stellungnahme des Klägers vom 28.8.2019 zum Hinweisbeschluss rechtfertigt keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen seine schon geäußerten Rechtsansichten, mit denen sich der Senat bereits im Hinweisbeschluss auseinandergesetzt hat. Lediglich folgende ergänzende Anmerkungen sind hierdurch veranlasst: Der Senat vermag die Verletzung einer Vorlagepflicht gemäß § 348 Abs. 3 ZPO durch den Einzelrichter nicht zu erkennen. Dass die Frage, ob im Streitfall die Klassenberechtigung zu verlängern war, im Hinblick auf das hierüber im Verwaltungsverfahren entscheidende Regierungspräsidium vom Senat als nicht einfach zu beurteilen bewertet wurde, bedeutet nicht, dass sie im Zivilverfahren als eine Sache einzustufen ist, die - für das Landgericht - im Sinne von § 348 Abs. 3 Nr. 1 ZPO besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Dies ist ebenso wenig der Fall, wie ihr eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 348 Abs. 3 Nr. 2 ZPO beigemessen werden kann. Sofern der Kläger vorträgt, dass eine Haftung wegen Amtspflichtverletzung bei Ermessensentscheidungen dann in Betracht kommt, wenn nach den Umständen im Zeitpunkt der Entscheidung das Ermessen auf null reduziert war, so dass allein die begehrte - nicht getroffene - Entscheidung rechtmäßig sein konnte (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.4.2000, 1 U 9/99, juris Rn. 4), ist dies zutreffend. Dies heißt jedoch nicht, dass in einem solchen Fall auch ipso iure eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorliegt. Vielmehr gelten für die Annahme eines Verschuldens die vom Senat im Hinweisbeschluss ausgeführten Kriterien, die im Streitfall nicht erfüllt waren. Entgegen der Ansicht des Klägers weicht der Senat im Hinweisbeschluss auch nicht etwa von der sog. Kollegialgerichts-Richtlinie ab, wonach ein Verschulden in der Regel zu verneinen ist, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtshandlung für rechtmäßig gehalten hat (vgl. MüKoBGB/Papier/Shirvani, 7. A. 21017, § 839 Rn. 290 m.w.N.). Der Senat hat vielmehr die Kollegialgerichts-Richtlinie, die im Übrigen zu einem Verschuldensausschluss führen würde, gerade nicht zugunsten des beklagten Landes angewandt, weil sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Landgericht durch einen Einzelrichter entschieden, mithin die Voraussetzungen für die Anwendung der Kollegialgerichts-Richtlinie überhaupt nicht vorgelegen haben. Dies spricht allerdings nicht dagegen, im Einklang mit der im Hinweisbeschluss zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Landgerichts als Indiz für die Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Regierungspräsidiums zu werten. Ansprüche des Klägers aus enteignungsgleichem Eingriff scheiden mangels Eingriffs in das Eigentum oder ein eigentumsähnliches Recht des Klägers aus. Unerheblich ist allerdings, dass der Kläger die Klage nicht bereits erstinstanzlich auf den enteignungsgleichen Eingriff gestützt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts die begehrte Rechtsfolge auch aus enteignungsgleichem Eingriff herleiten lässt (BGH, Urt. v. 3.7.1997, III ZR 205/96, juris Rn. 14), was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. Zwar ist richtig, dass im Rahmen des enteignungsgleichen Eingriffs grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte geschützt sind, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Damit fallen hierunter nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Forderungen (BVerfG, Beschluss v. 7.12.2004, 1 BvR 1804/03, juris Rn. 47). Die Norm des § 130 LuftPersV begründet allerdings zugunsten des Klägers keine schuldrechtliche Forderung, sondern eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition. Hier wird ein Eigentumsschutz nur dann in Betracht gezogen, wenn der ein subjektiv-öffentliches Recht begründende Sachverhalt dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines (bürgerlich-rechtlichen) Eigentümers entspricht und die so stark ist, dass ihre ersatzlose Entziehung dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen würde. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die vermögenswerte öffentlich-rechtliche Rechtsposition für den Bürger ein Äquivalent eigener Leistung bildet und nicht überwiegend auf staatlicher Gewährung beruht (BGH, Urt. v. 9.12.2004, III ZR 263/04, NJW 2005, 748, 750). Beides ist im Streitfall zu verneinen. Der Kläger kann sich insofern auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, wonach ein Anspruch auf Entschädigung auf der Grundlage eines enteignungsgleichen Eingriffs bei rechtswidriger Versagung einer Teilungsgenehmigung oder einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz in Betracht kommt. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch deswegen bejaht, weil der Grundstückseigentümer durch die Versagung der Genehmigung in seiner durch Art. 14 GG geschützten Freiheit, sein Grundstück im Rahmen der Rechtsordnung nach seinen eigenen Vorstellungen zu nutzen, in einer Weise beeinträchtigt wurde, die er bei Rechtswidrigkeit der Versagung nicht entschädigungslos hinzunehmen brauche (BGH, Urt. v. 3.7.1997, III ZR 205/96, juris Rn. 15). Vorliegend macht der Kläger aber nicht etwa geltend, dass er durch die fehlende Verlängerung der Klassenberechtigung in einer durch Art. 14 GG geschützten Nutzung eines in seinem Eigentum stehenden Flugzeugs beeinträchtigt wurde, sondern er beklagt lediglich, dass er infolge der Nichtverlängerung der Klassenberechtigung dem Flugsport nicht mehr nachgehen konnte, und verlangt deswegen Ersatz von (fehlgeschlagenen) Aufwendungen sowie von immateriellen Nachteilen. Durch die öffentliche Gewalt rechtswidrig verursachte Vermögensschädigungen eines Bürgers lösen als solche jedoch keinen Entschädigungsanspruch auf der Grundlage des Rechtsinstituts des enteignungsgleichen Eingriffs aus (vgl. MüKoBGB/Papier/Shirvani, 7. A. 2017, BGB § 839 Rn. 43). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses beruht auf § 708 Nr.10 ZPO. Die Anordnung einer Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO kommt wegen § 713 ZPO nicht in Betracht. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 GKG, 3 ZPO. Vorausgegangen ist unter dem 07.08.2019 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 29.3.2018 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Es ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Amtshaftungsklage mangels Verschuldens des handelnden Sachbearbeiters des Regierungspräsidiums Stadt1 abgewiesen hat. Die im Rahmen der Berufung vorgebrachten Einwände vermögen eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht zu rechtfertigen. Im Einzelnen gilt insofern Folgendes: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss jeder Amtsträger die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Er ist bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung verpflichtet, die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Dabei begründet nicht jeder objektive Rechtsirrtum ohne weiteres einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (so z.B. BGH, Urt. v. 10.2.2011, III ZR 37/10, juris Rn. 13; Urt. v. 14.3.2002, III ZR 302/00, juris Rn.16). Gemessen an den vorstehenden Maßstäben ist ein Verschulden des Regierungspräsidiums Stadt1 zu verneinen, denn die seitens des Klägers beanstandete Entscheidung des Regierungspräsidiums Stadt1, die Klassenberechtigung nicht nach § 130 LuftPersV a.F. zu erneuern, wurde aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen und war jedenfalls vertretbar. Nach dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 130 LuftPersV a.F. konnte die zuständige Stelle eine Berechtigung, deren Gültigkeit nicht länger als drei Monate abgelaufen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung erneuern, wenn die rechtzeitige Verlängerung aus vertretbaren Gründen unterblieben ist, und diese Gründe glaubhaft gemacht wurden. Das Regierungspräsidium hat den seitens des Klägers vorgetragenen Sachverhalt, warum die rechtzeitige Verlängerung unterblieben ist, insbesondere wegen dessen Widersprüchlichkeit nicht als vertretbaren Grund bewertet. Darüber hinaus hat es die erforderliche Glaubhaftmachung vermisst. Der Kläger hatte insofern zunächst vorgetragen, der Fluglehrer, mit dem er den Übungsflug durchgeführt habe, habe aus zeitlichen Gründen die Verlängerung der Klassenberechtigung innerhalb der Gültigkeit der Berechtigung nicht mehr durchführen können (Fax vom 29.7.2012, Bl. 60 d. A.). Mit E-Mail vom 28.8.2012 (Bl. 79 d. A.) teilte der hierauf kontaktierte Fluglehrer allerdings mit, er könne „den Sachverhalt von Herrn A nicht bestätigen.“ Der Kläger sei erst in der KW 30 - mithin deutlich nach Ablauf der Gültigkeit der Berechtigung - an ihn herangetreten, um die Verlängerung eintragen zu lassen. Mit dieser E-Mail konfrontiert erklärte der Kläger sodann in seiner E-Mail vom 30.8.2012 (Bl. 82 d. A.) - unter Zitierung des Inhalts der E-Mail vom 3.8.2012 - der entscheidende Grund für die Nichtverlängerung der Klassenberechtigung innerhalb der Gültigkeit sei seine irrige Annahme gewesen, dass auch über den Zeitpunkt des Ablaufs der Klassenberechtigung hinaus eine Verlängerung durch den Fluglehrer möglich gewesen sei. Allein wegen dieser falschen Annahme habe er am letzten Tag der Gültigkeit der Klassenberechtigung „keine größeren Anstrengungen“ unternommen, um vom Fluglehrer eine Verlängerung am selben Tag zu erhalten. In einer E-Mail vom 5.9.2012 (Bl. 87 d. A.) erläuterte der Kläger - unter Zitierung des Inhalts der E-Mail vom 3.8.2012 - er habe am letzten Tag der Gültigkeit vergebens versucht, seinen Fluglehrer zu erreichen. Er habe daraufhin einen anderen Fluglehrer gefragt, ob sein Fluglehrer die Berechtigung auch nach Ablauf der Gültigkeit verlängern könne, was dieser bejaht habe. Er sei dann am 30.6.2012 beruhigt zu einem mehrwöchigen Auslandsaufenthalt aufgebrochen. Das Regierungspräsidium hat hier die Ansicht vertreten, dass sich der Kläger auf die Information des „anderen Fluglehrers“ verlassen habe, könne zwar grundsätzlich als vertretbarer Grund eingestuft werden, diesen habe der Kläger jedoch nicht glaubhaft gemacht, weil er den „anderen Fluglehrer“ noch nicht einmal namentlich identifiziert habe. Außerdem stehe dieser Vortrag in Widerspruch zu seiner ersten Sachverhaltsdarstellung im Fax vom 29.7.2012. Dass das Regierungspräsidium seine Rechtsansicht aufgrund fehlender Sorgfalt bei der tatsächlichen und rechtlichen Prüfung gewonnen hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Soweit der Kläger meint, die tatsächliche Prüfung des zuständigen Sachbearbeiters sei zu beanstanden, weil dieser die E-Mail vom 3.8.2012 nicht berücksichtigt bzw. den dort vorgetragenen Sachverhalt nicht richtig erfasst bzw. sie nicht weitergegeben habe, rechtfertigt dies keine abweichende Bewertung. Das Landgericht hat insofern in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt, dass jedenfalls - worauf es allein ankommt - der maßgebliche Inhalt der E-Mail vom 3.8.2012, den der Kläger nämlich in seinen E-Mails vom 30.8.2012 und 5.9.2012 wiederholt hat, zweifellos in der Entscheidung des Regierungspräsidiums berücksichtigt worden ist. Dass das Regierungspräsidium den vorgetragenen Sachverhalt anders als der Kläger bewertet hat, kann als solches nicht den Vorwurf mangelnder Sorgfalt begründen. Es ist auch nicht sorgfaltspflichtwidrig und im Ergebnis jedenfalls vertretbar, dass das Regierungspräsidium von einer Widersprüchlichkeit des klägerischen Vortrags ausgegangen ist. Denn die ursprüngliche Angabe des Klägers, „der FI […] konnte aus zeitlichen Gründen die Verlängerung der Klassenberechtigung innerhalb der Gültigkeit der Berechtigung nicht mehr durchführen.“, musste nicht dahingehend verstanden werden, dass der Kläger den Fluglehrer innerhalb des Gültigkeitszeitraums nicht erreichen konnte, sondern konnte aufgrund der Subjektstellung des Fluglehrers im fraglichen Satz mindestens ebenso gut dahingehend aufgefasst werden, dass der Fluglehrer selbst keine Zeit hatte, die Verlängerung innerhalb der Gültigkeit durchzuführen. So hat auch tatsächlich der Fluglehrer die Formulierung verstanden und dementsprechend mitgeteilt, er könne den Sachverhalt des Klägers nicht bestätigen, vielmehr sei der Kläger erst in der KW 30 an ihn herangetreten. Verwendet der Kläger eine derart vage bzw. mehrdeutige Formulierung, kann er dem Regierungspräsidium nicht den Vorwurf machen, dieser eine andere Bedeutung als die von ihm gewünschte beizulegen und deswegen vor dem Hintergrund des Dementis des Fluglehrers und der späteren anderslautenden Ausführungen eine Widersprüchlichkeit seines Vortrags anzunehmen. Der Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Regierungspräsidiums steht auch nicht entgegen, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Beklagten im einstweiligen Anordnungsverfahren letztlich verpflichtet hat, die Klassenberechtigung vorläufig zu erneuern. Soweit der Kläger insofern Ausführungen zur Bindungswirkung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9.10.2013 (Bl. 120 ff. d. A.) macht, spielt eine solche im vorliegenden Amtshaftungsverfahren keine Rolle. Denn - wie bereits vorstehend ausgeführt - ist auch bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Nichtverlängerung der Klassenberechtigung durch das Regierungspräsidium das für einen Amtshaftungsanspruch notwendige Verschulden zu verneinen, wenn die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung vertretbar und aufgrund sorgfältiger tatsächlicher und rechtlicher Prüfung gewonnen worden ist (BGH, Urt. v. 17.3.1994, III ZR 27/93, juris Rn. 16). Vorliegend handelt es sich weder um eine einfach zu beurteilende Rechtsfrage noch um eine solche, die bereits höchstrichterlich geklärt oder im Schrifttum zufriedenstellend behandelt worden ist (s. (BGH, Urt. v. 17.3.1994, III ZR 27/93, juris Rn. 17), so dass auch insofern kein Mangel an Sorgfalt bei der rechtlichen Prüfung zu erkennen ist. Ein Indiz für die Vertretbarkeit der Rechtsansicht des Regierungspräsidiums ist schließlich, dass sowohl das Verwaltungsgericht Stadt2 (vgl. Beschluss vom 15.7.2013, Bl. 120 ff. d. A.) als auch das Landgericht Darmstadt im angefochten Urteil aufgrund inhaltsgleicher Erwägungen im Ergebnis dieselbe Auffassung vertreten haben (s. BGH, Urt. v. 14.3.1996, III ZR 224/94, juris Rn. 28). Ein Verstoß gegen den objektivierten Sorgfaltsmaßstab des § 839 BGB ist mithin nicht zu erkennen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer abschließenden Senatsentscheidung nach § 522 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist (zwei statt vier Gerichtsgebühren). Es ist beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 3.984,30 € festzusetzen.