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Urteil

13 U 87/19

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1127.13U87.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.2.2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 22.303,49 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.2.2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 22.303,49 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagen, der vom sog. Dieselabgasskandal betroffen ist. Der Kläger erwarb am 28.12.2016 bei dem X GmbH für einen Kaufpreis von 18.150,- € einen gebrauchten VW Touran 2.0 I TDI DSG mit einem Dieselmotor EA 189, der über die Bank1 AG finanziert wurde. Das Fahrzeug, welches von der Beklagten hergestellt worden ist, hat einen Motor der Baureihe EA 189, der mit einer Software ausgestattet, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zur Ermittlung der Emissionen befindet oder im Straßenverkehr betrieben wird. Am 22.9.2015 - rund fünfzehn Monate vor dem streitgegenständlichen Kauf - hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG mit folgendem Inhalt veröffentlicht: „Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. […] Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden ist. […] Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. […]“. Am selben Tag informierte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten hierüber in einer Pressekonferenz. Anfang Oktober 2015 informierte die Beklagte ihr Händlernetz über die Softwareproblematik und wies die Händler an, alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der Umschaltlogik aufzuklären. Sie richtete außerdem auf ihrer Homepage eine Internetseite ein, auf der jeder durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen kann, ob das betreffende Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Hierüber informierte die Beklagte in einer Pressemitteilung vom 2.10.2015. Über die Internetseite wurde außerdem in zahlreichen Medien öffentlich berichtet. Der gesamte Abgasskandal war darüber hinaus ab September 2015 Gegenstand einer ausführlichen und umfangreichen Medienberichterstattung. Die Beklagte wurde mit Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 15.10.2015 aufgefordert, die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen. Nachdem vom Kraftfahrt-Bundesamtes mit Bescheid vom 21.7.2016 bestätigte, dass die vorgestellten Änderungen geeignet sind, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges herzustellen, ließ der Kläger am 25.7.2017 ein Software-Update an dem streitgegenständlichen Fahrzeug durchführen. Mit Schreiben vom 12.10.2018 (Bl. 34 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, den Vertrag rückabzuwickeln. Der Kläger hat behauptet, beim Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei ihm nicht bekannt gewesen, dass der Wagen von dem Abgasskandal betroffen sei. Vom Verkäufer sei er nicht darauf hingewiesen worden. Durch dieses Schweigen sei er getäuscht und sittenwidrig geschädigt worden. Sein Fahrzeug befinde sich in einem gesetzeswidrigen Zustand und sei nicht zulassungsfähig. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Wagen sei mangelfrei, jedenfalls stelle das Aufspielen der Software-Updates, welches vom Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben worden sei, eine geeignete und erfolgreiche Maßnahme der Nachbesserung dar. Eine deliktische Haftung der Beklagten scheitere bereits an einer Täuschungshandlung. Jedenfalls fehle es an einer Zurechnung auf die Organe der Beklagten. Ein Schaden sei dem Kläger nicht entstanden. Der Wagen sei uneingeschränkt einsatzfähig. Der pauschale Vortrag eines Wertverlustes sei unzutreffend. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 249 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit am 28.2.2019 verkündetem Urteil, dem Kläger zugestellt am 12.3.2019, hat das Landgericht die Klage unter Bezug auf eine Entscheidung des Landgerichts Braunschweig vom 14.2.2018 zu Aktenzeichen .../17 die Klage abgewiesen. In diesem Parallelverfahren habe der dortige Kläger das Fahrzeug nur viereinhalb Monate nach Bekannt werden des sog. Abgasskandals Schadenersatzansprüche verneint. Das Landgericht Braunschweig habe ausgeführt, dass die Erregung eines Irrtums begrifflich ausgeschlossen sei, weil der Wagen geraume Zeit nach dem Bekanntwerden des Skandals erworben worden sei und nach allgemeiner Lebenserfahrung auch der Kläger hiervon informiert war. Dieser Begründung schließe sich das Landgericht an, zumal der Kläger den Wagen im vorliegenden Fall mehr als ein Jahr nach der Berichterstattung in allen Medien gekauft habe. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 28.3.2019 (Bl. 260 f. d. A.), eingegangen bei Gericht ebenfalls am 28.3.2019, eingelegte und mit Schriftsatz vom 25.4.2019 (Bl. 282 ff. d. A.) - eingegangen bei Gericht am selben Tag - begründete Berufung des Klägers. Der Kläger trägt vor: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht und vorschnell abgewiesen. Es habe ohne Beweiserhebung die Kenntnis des Klägers von der Manipulation angenommen. Dem Kläger sei die Manipulation seines Fahrzeuges aber gerade nicht bekannt gewesen und der Verkäufer habe ihn darauf auch nicht hingewiesen. Hierfür habe er seine Ehefrau als Zeugin benannt, die aber nicht vom Landgericht vernommen worden sei. Im Gegensatz zur Entscheidung des Landgerichts Braunschweig habe das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 10.9.2019 Schadenersatz zugesprochen, nachdem es nach der Beweisaufnahme davon überzeugt war, dass der Kaufvertrag nicht geschlossen worden wäre, wenn der Käufer vor dem Erwerb des Fahrzeuges von den Manipulationen Kenntnis gehabt hätte. Im Fall des Oberlandesgerichts Hamm sei der Erwerb des VW-Beetle im November 2016 erfolgt. Schließlich beruft sich der Kläger darauf, dass mit der dem Software-Update eine neue illegale Abschalteinrichtung aufgespielt worden sei, nämlich ein sog. Thermofenster, und verweist insoweit auf eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 31.7.2019. Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift und die weiteren Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28.2.2019 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.885,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der Bank1 AG, Vertragsnummer: … freizustellen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des PKW VW Touran 2.0 I TDI DSG, Fahrzeugidentifikationsnr. 1; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten PKWs im Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.242,84 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Landgerichts Darmstadt. Sie trägt vor: Es fehle bereits an der Täuschungshandlung der Beklagten beim Erwerb des Wagens durch den Kläger im Dezember 2016 auf Grund der im September 2015 erfolgten Ad-hoc-Mitteilung. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung und die weiteren Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet, denn dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu und damit auch keine Freistellung von allen Verpflichtungen aus dem Darlehnsvertrag mit der Santander Consumer Bank AG. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Eine deliktische Haftung der Beklagten kommt nicht in Betracht. Insbesondere besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB. Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Pkw vor dem Aufspielen des Software-Updates über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 verfügte (BGH, Beschluss v. 8.1.2019, VIII ZR 225/17, juris Rn. 6 ff.) verfügte. Das massenhafte Inverkehrbringen von Fahrzeugen unter bewusster Verwendung eines Motors mit unzulässiger Abschalteinrichtung aus Gründen der Kostensenkung und Gewinnmaximierung ist auch grundsätzlich geeignet, den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung zu rechtfertigen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 25.9.2019, 17 U 45/19, juris Rn. 3 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 50 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.7.2019, 10 U 134/19, juris Rn. 79 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.3.2019, 13 U 142/18, juris Rn. 5 ff.; OLG Köln, Beschluss v. 3.1.2019, 18 U 70/18, juris Rn. 21 ff.; aA OLG Braunschweig, Urt. v. 19.2.2019, 7 U 134/17, juris Rn. 186 ff.). Im Streitfall ist das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit der Schädigung jedoch nicht (mehr) erfüllt, denn angesichts des Erwerbszeitpunkts des Pkw - rund fünfzehn Monate nach dem öffentlichen Bekanntwerden des sog. Abgasskandals - kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Kaufvertrag über den Pkw abgeschlossen hat, weil er hierzu von der Beklagten sittenwidrig veranlasst worden ist. Grundsätzlich ist ein Verhalten als sittenwidrig zu bewerten, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil v. 28.6.2016, VI ZR 536/15, juris Rn. 16). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Tathandlung (OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 41; Palandt/Sprau, BGB, 78. A. 2019, § 826 Rn. 6; Staudinger/Oechsler, BGB (2018), § 826 Rn. 59; MüKoBGB/Wagner, 7. A. 2017, § 826 Rn. 9). Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn nicht der unmittelbar durch die Tathandlung Verletzte, sondern eine dritte - mittelbar geschädigte - Person Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesem Fall muss die Vermögensverletzung im Verhältnis zwischen dem Täter und dem mittelbar Geschädigten ebenfalls als sittenwidrig zu bewerten sein. Das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, muss den Schädiger gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urt. v. 7.5.2019, VI ZR 512/17, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42). Nimmt der mittelbar Geschädigte für sich in Anspruch, durch eine sittenwidrige Handlung des Täters zu einer schädlichen Vermögensdisposition veranlasst worden zu sein, trifft den Täter der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung mithin nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig vom Täter veranlasst worden ist (BGH, Urt. v. 20.2.1979, VI ZR 189/78, juris Rn. 18). Der Kläger ist mittelbar Geschädigter im vorstehenden Sinne, denn er ist nicht der Ersterwerber des streitbefangenen Pkw, sondern hat ihn im Rahmen eines Weiterverkaufs gebraucht erworben. Das hiernach für eine Haftung nach § 826 BGB erforderliche Vorliegen eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht nur zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkw, sondern auch (noch) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 18.10.2016 ist allerdings zu verneinen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42 ff. - Kaufvertrag Juni 2016; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 20 - Kaufvertrag Februar 2016; OLG Köln, Urt. v. 6.6.2019, 24 U 5/19, juris Rn. 46 - Kaufvertrag April 2016; aA OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 52 - Kaufvertrag November 2016). Die von der Beklagten bis Oktober 2016 im Zusammenhang mit der Aufdeckung des Abgasskandals ergriffenen Maßnahmen lassen vielmehr in ihrer Gesamtschau eine Bewertung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertragsabschlusses nicht (mehr) zu. Die Beklagte hat nicht nur bereits am 22.9.2015 im Rahmen einer Ad-hoc-Mitteilung eingeräumt, dass Diesel-Fahrzeuge des Volkswagen Konzerns mit einem Gesamtvolumen von rund elf Millionen mit Motoren des Typs EA 189 ausgestattet sind, bei dem eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und dem realen Fahrbetrieb festgestellt wurde. Sie hat auch Anfang Oktober 2015 ihr Händlernetz über diese Softwareproblematik informiert und die Händler angewiesen, alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der Umschaltlogik aufzuklären. Sie hat außerdem Anfang Oktober 2015 auf ihrer Homepage eine Internetseite eingerichtet, in der jeder durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen kann, ob ein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Die gesamten Maßnahmen hat die Beklagte mit umfangreichen Pressemitteilungen begleitet, was auch für die Mitte Oktober vom Kraftfahrtbundesamt angeordnete Rückrufaktion gilt. Im Februar 2016 hat die Beklagte schließlich, wie gerichtsbekannt, alle betroffenen Halter angeschrieben und über die anstehende Rückrufaktion und die Umsetzung durch Aufspielen eines Softwareupdates informiert. Die Beklagte hat damit alles ihr subjektiv und objektiv Mögliche getan, um etwaige im Rahmen eines Weiterverkaufs betroffener Gebrauchtwagen entstehende Schäden zu vermeiden (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 45). Da der ursprüngliche Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Beklagten gerade darauf gründet, dass mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen des in Rede stehenden Motortyps konkludent die - tatsächlich nicht zutreffende - öffentliche Erklärung gegenüber einem potentiellen Erwerberkreis verbunden war, sein Einsatz im Straßenverkehr im Rahmen seines Verwendungszwecks sei uneingeschränkt zulässig (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.3.2019, 13 U 142/18, juris Rn. 14; OLG Koblenz, Urt. v. 12.6.2019, 5 U 1318/18, juris Rn. 24; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 15 f., 21), spielt es im Ergebnis auch keine Rolle, ob die Beklagte mit ihren Aufklärungsmaßnahmen tatsächlich alle Gebrauchtwagenkunden erreicht hat. Vielmehr entfällt der Sittenwidrigkeitsvorwurf bereits dann, wenn sie - gleichsam in Rückgängigmachung ihrer ursprünglichen Täuschungshandlung - gleichwertige, an die Öffentlichkeit gerichtete Maßnahmen mit demselben Wirkungsgrad ergriffen hat, um den potentiellen Erwerberkreis über die ursprüngliche Täuschung aufzuklären. Insofern kann hier durchaus der Rechtsgedanke des - freilich im Vertrags- und nicht im Deliktsrecht angesiedelten - § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB herangezogen werden, wonach der Verkäufer nicht mehr für öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache haftet, wenn diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in „gleichwertiger Weise berichtigt war“. Maßstab für ein ausreichendes Aufklärungsbemühen der Beklagten ist auch nicht, dass sämtliche Kaufinteressenten hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen (so aber OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, Rn. 53). Angesichts des Umstands, dass der potentielle Erwerberkreis gerade nicht feststeht und damit notwendigerweise auch dessen konkrete Informationsgewohnheiten der Beklagten nicht bekannt sind, reicht vielmehr das Ergreifen solcher Aufklärungsmaßnahmen aus, von denen sämtliche potentielle Kaufinteressenten mit üblichen Informationsgewohnheiten hätten Kenntnis nehmen können. Hiervon ist im Streitfall angesichts der zahlreichen Pressemitteilungen der Beklagten, der Einrichtung der Internetseite und der Information der Vertragshändler auszugehen. Der Senat vermag sich schließlich nicht der Ansicht anzuschließen, wonach die Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten deswegen nicht als ausreichend zu bewerten sind, weil sie es unterlassen hat, in einer für Verbraucher verständlichen Art und Weise klarzustellen, welche Marken und Modelle aus welchen Baujahren konkret von der Abgasproblematik betroffen sind (so OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, Rn. 52). Gerade durch die Einrichtung der Internetseite hat es die Beklagte vielmehr ermöglicht, auf einfache Art und Weise für jedes konkrete Fahrzeug zuverlässig zu ermitteln, ob es hiervon betroffen ist oder nicht. Diese Methode zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit erscheint deutlich einfacher als ein Abgleich mit langen Listen, die nach den betroffenen Marken, Modellen und Baujahren differenzieren. Der Berufungseinwand des Klägers, dass Landgericht sei vorschnell ohne Beweisaufnahme von der Kenntnis des Klägers über die Dieselthematik ausgegangen, verfängt daher nicht. Auf die tatsächliche Kenntnis des mittelbar Geschädigten, und um einen solchen handelt es sich bei Kläger - da er einen Gebrauchtwagen erworben hat - kommt es nicht an. Abzustellen ist vielmehr darauf, dass die Beklagte objektiv und subjektiv alles Mögliche getan hat, um im Rahmen eines Weiterverkaufs betroffene Gebrauchtwagen entstehende Schäden zu vermeiden. Die Vernehmung der Ehefrau des Klägers zur Frage der Kenntnis war für die Entscheidung demnach ohne Relevanz. Eine dem Kläger günstigere rechtliche Betrachtung ergibt sich auch nicht aus seiner neuen Behauptung, auch die neu aufgespielte Motorsteuerungs-Software enthalte eine Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters, das die Abgasrückführungsquote temperaturabhängig steuere, was ebenfalls unzulässig sei. Das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einem Thermofenster ausgerüstet ist, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers dar. Die Annahme der Sittenwidrigkeit käme hierdurch nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis vom Einbau eines Thermofensters mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß zumindest billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, 3 U 148/18, juris, Rz. 6). Hiervon kann selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers nicht ausgegangen werden. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Beklagte bzw. deren verantwortlich Handelnde in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019, 10 U 134/19, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil 18.9.2019, Az. 12 U 123/18, juris). Selbst wenn entsprechend der Auffassung des Klägers das monierte Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen würde, fehlt es nach dem Vortrag des Klägers an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte durch ihr Verhalten bewusst das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt haben könnte. Jedenfalls sind vom Kläger weder Tatsachen noch sonstige Gesichtspunkte vorgetragen worden oder in sonstiger Weise ersichtlich, die in zulässiger Weise den Rückschluss auf einen bei der Beklagten bestehenden Schädigungsvorsatz zuließen. Vielmehr muss, selbst wenn man von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung durch das Thermofenster ausgehen würde, eine zwar möglicherweise falsche, aber jedenfalls vertretbare Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung durch die Organe der Beklagten in Erwägung gezogen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, 3 U 148/18, juris, sowie OLG Stuttgart Urteil vom 30.7.2019, 10 U 134/19, juris) Dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Aufspielen des Software-Updates in dem Bewusstsein, möglicherweise einen Gesetzesverstoß zu begehen, gehandelt haben und dies zumindest billigend in Kauf genommen haben könnte, ist vom Kläger weder konkret dargetan noch in sonstiger Weise ersichtlich. Sollte die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt haben, dann fehlt es jedenfalls sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 826, Rz. 8) sowie an der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Von einem zumindest bedingten erforderlichen Schädigungsvorsatz kann nach Überzeugung des Senats schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Gesetzeslage zu Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO 2007/57/EG nicht eindeutig ist, was schon die sowohl in Fachkreisen als auch in der Judikatur kontrovers geführte Diskussion zeigt. Bereits gegen einen objektiven Gesetzesverstoß durch die Beklagte im Zusammenhang mit der Implementierung des Thermofensters, unabhängig von der Frage eines erforderlichen, nicht dargelegten Schädigungsvorsatzes, spricht vor allem schon der Umstand, dass zum einen das Kraftfahrt-Bundesamt mit rechtskräftigem Bescheid das Software-Update für den im Fahrzeug des Klägers verbauten Motor freigegeben und festgestellt hat, dass die Abschaltvorrichtung zulässig ist und Grenzwerte sowie andere Anforderungen eingehalten werden. Zusammenfassend hat das Kraftfahrt-Bundesamt festgestellt, dass die Maßnahme geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges herzustellen. Weder das Kraftfahrt-Bundesamt noch das Bundesverkehrsministerium gehen - soweit ersichtlich - nach derzeitigem Beurteilungsstand von der Unzulässigkeit des sogenannten Thermofensters im streitgegenständlich verbauten Motortyp aus. Bislang ist auch weder ein Rückruf sämtlicher betroffener Fahrzeuge, insbesondere kein verbindlicher Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs, erfolgt. Auch aus Sicht der vom BMVI eingesetzten „Untersuchungskommission Volkswagen“ liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster nicht eindeutig vor. Es liegt damit keine klare und eindeutige Rechtslage vor, gegen die die Beklagte bewusst verstoßen haben könnte. Die Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls vertretbar, weshalb ein Handeln unter vertretbarer Auslegung der gesetzlichen Vorschriften nicht als besonders verwerfliches Tun angesehen werden kann. Aus den dargelegten Gründen kommt es daher im vorliegenden Streitfall entscheidungserheblich nicht darauf an, ob es sich bei dem verbauten Thermofenster um eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung handelt, da es auf Seiten der Beklagten insoweit an einem vorsätzlichen sittenwidrigen Verhalten fehlt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019, 10 U 134/19; OLG Dresden, Beschluss vom 16.7.2019, 9 U 567/19, juris). Eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs.2, 31 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheidet ebenfalls aus, denn schon der objektive Tatbestand des Betruges ist nicht erfüllt. Nach § 263 Abs. 1 StGB liegt ein strafbarer Betrug vor, wenn der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Die hiernach im Rahmen des objektiven Betrugstatbestandes erforderliche Täuschungshandlung der Beklagten scheidet im Hinblick auf die vorstehend im Einzelnen dargestellten - bereits vor dem Kauf des streitgegenständlichen Pkw ergriffenen - öffentlichen Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten hinsichtlich der in den Motortyp EA 189 eingebauten unzulässigen Abschaltvorrichtung ebenfalls aus. Soweit der Kläger meint, eine Täuschungshandlung der Beklagten liege aber jedenfalls in Bezug auf das Software-Update vor, weil dieses möglicherweise negative Auswirkungen habe, kann dies seiner Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Die pauschalen Behauptungen des Klägers hinsichtlich möglicher Versottung und Verrußung von Bauteilen durch das Aufspielen des Software-Updates sind ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt. Soweit der Kläger auf Entscheidungen anderer Gericht Bezug nimmt, ist schon nicht ersichtlich, ob sich diese auf den streitgegenständlichen Pkw beziehen. Außerdem setzt der Kläger sich nicht ansatzweise mit dem Umstand auseinander, dass das Software-Update nach eingehender Prüfung durch die zuständige Behörde umfassend freigegeben worden ist. Damit genügt der Kläger den gesetzlichen Anforderungen an eine Substantiierung seines Klagevortrags nicht (§ 138 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus ist eine Täuschungshandlung der Beklagten im Hinblick auf das Software-Update aber auch deswegen zu verneinen, weil eine solche nur dann vorliegt, wenn der Täter eine bewusst unwahre Erklärung abgibt. Demgegenüber fehlt der erforderliche Täuschungswille bei demjenigen, der seine unrichtigen Behauptungen für wahr hält (BGH, Urt. v. 5.2.1963, 1 StR 533/62, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 34). Selbst der Kläger behauptet nicht, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vorgespiegelt habe, das Software-Update sei geeignet, den Mangel zu beseitigen, obwohl sie selbst von dem Gegenteil ausgegangen sei. Ein entsprechender guter Glaube der Beklagten war auch objektiv gerechtfertigt, nachdem das Software-Update vom Kraftfahrt-Bundesamt zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung freigegeben worden ist. Mangels Hauptforderung besteht schließlich weder ein Anspruch auf Zinsen noch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten oder auf Feststellung des Annahmeverzugs. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss v. 4.7.2002, V ZB 16/02, juris Rn. 4; Beschluss v. 4.7.2002, V ZR 75/02, juris Rn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 32. A. 2018, § 543 Rn. 11). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG NJW 2011, 1277). Zwar stellen sich im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen, die in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten, bundesweit anhängigen Verfahren im sog. Abgasskandal ebenfalls auftreten. Das Vorliegen von klärungsbedürftigen Rechtsfragen ist jedoch zu verneinen, denn der Senat stützt seine Entscheidung auf gesicherte Rechtsgrundsätze des Deliktsrechts sowie - insbesondere im Hinblick auf die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ankommt - auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 7.5.2019, VI ZR 512/17, juris Rn. 9). Hierzu werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch bislang keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42 ff.; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 20; OLG Köln, Urt. v. 6.6.2019, 24 U 5/19, juris Rn. 46). Das OLG Hamm hat es jedenfalls im Ergebnis dahingestellt sein lassen, ob es für die Frage der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkw oder den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses ankommt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 52). Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Berufungsverfahren richtet sich nach §§ 47 GKG, 3 ZPO.