Beschluss
13 U 310/19
OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1211.13U310.19.00
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Leitsätze
1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie einem Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen.
2.Das Risiko, wegen einer (möglicherweise) falschen eidesstattlichen Versicherung mit einem Strafverfahren oder Schadensersatzansprüchen überzogen zu werden, ist bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen.
3. Zur Frage, ob bei der Wertbemessung Kosten zu berücksichtigen sind, die wegen der Hinzuziehung eines Anwalts zur Überprüfung der eidesstattlich zu versichernden Auskünfte entstanden sind
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.8.2019 verkündete Teil-Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 580,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie einem Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen. 2.Das Risiko, wegen einer (möglicherweise) falschen eidesstattlichen Versicherung mit einem Strafverfahren oder Schadensersatzansprüchen überzogen zu werden, ist bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen. 3. Zur Frage, ob bei der Wertbemessung Kosten zu berücksichtigen sind, die wegen der Hinzuziehung eines Anwalts zur Überprüfung der eidesstattlich zu versichernden Auskünfte entstanden sind Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.8.2019 verkündete Teil-Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 580,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche aus eigenem Recht sowie aufgrund Rechtsnachfolge von Todes wegen nach ihrer verstorbenen Mutter geltend. Mit am 21.8.2019 verkündetem Teil-Urteil (Bl. 752 ff. d. A.), der Beklagten zugestellt am 22.8.2019, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie den Bestand des Nachlasses des am XX.XX.2011 verstorbenen A so vollständig angegeben hat, als sie dazu imstande ist. Hinsichtlich des weiteren Auskunftsantrags auf erster Stufe hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die Urteilsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 755 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.9.2019 (Bl. 768 ff. d. A.), bei Gericht eingegangen am 20.9.2019, Berufung eingelegt und diese auch sogleich begründet. Auf die Berufungsbegründung wird ebenfalls Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 21.8.2019 verkündeten Teil-Urteils des Landgerichts Darmstadt Az. 4 O 181/15 die Klage vom 28.2.2019 hinsichtlich des Hilfsantrags kostenfällig abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der Senat hat mit Verfügung vom 23.10.2019 (Bl. 786 d. A.) darauf hingewiesen, dass er Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung hat, weil der Beschwerdewert des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht sein dürfte. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.11.2019 (Bl. 793 ff. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Stellung genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, da der in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO normierte Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 € nicht erreicht ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie einem - vorliegend nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen (BGH, Beschluss v. 29.11.1995, IV ZB 19/95, juris Rn. 9). Das Risiko wegen einer (möglicherweise) falschen eidesstattlichen Versicherung mit einem Strafverfahren oder Schadensersatzansprüchen überzogen zu werden, ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss v. 29.11.1995, IV ZB 19/95, juris Rn. 10). Richtig ist allerdings, dass derjenige, der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt ist, nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtetet ist, die erteilte Auskunft auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. Dazu kann der Auskunftspflichtige einen Rechtsanwalt einschalten, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (BGH, Beschluss v. 29.11.1995, IV ZB 19/95, juris Rn. 12). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann der Beklagten im Streitfall jedoch zugemutet werden, die eidesstattliche Versicherung ohne anwaltlichen Rat und Beistand abzugeben. Insbesondere ist der Inhalt der abzugebenden eidesstattlichen Versicherung im Urteil des Landgerichts hinreichend bestimmt. Zwar bezieht sich der Urteilstenor nicht auf eine bestimmte erteilte Auskunft, sondern nur pauschal auf „den Bestand des Nachlasses“ des Erblassers. Aus den Entscheidungsgründen, die zur Auslegung des Tenors heranzuziehen sind, ergibt sich indes zweifelsfrei, dass Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung das Nachlassverzeichnis vom 23.7.2018 ist. Die Hinzuziehung eines Anwalts zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist vorliegend auch nicht etwa erforderlich, um sich (erneut) anwaltlich beraten zu lassen, ob die bisher erteilte Auskunft ergänzungs- oder berichtigungsbedürftig ist. Denn diese Beratung ist nach eigenem Vortrag der Beklagten bereits im Zuge der Erstellung der letzten Berichtigung des Verzeichnisses vom 23.7.2018 durch Ergänzung vom 19.3.2019 (Bl. 796 ff. d.A.) erfolgt. Eine weitere Ergänzung bzw. Berichtigung der Auskunft ist nach eigenem Vortrag der Beklagten nicht erforderlich, so dass es auch keiner weiteren anwaltlichen Beratung bedarf. Da es für die Höhe der Beschwer auf die Einlegung der Berufung ankommt (vgl. BGH, Beschluss v. 29.11.1995, IV ZB 19/95, juris Rn. 14), sind die Kosten, die für die - bereits zuvor erfolgte - Erstellung der Ergänzung vom 19.3.2019 angefallen sind, für die Bemessung der Beschwer ohne Belang. Damit bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands allein nach dem Aufwand an Zeit und Kosten der Beklagten für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, es sei denn der Auskunftspflichtige legt dar, dass er mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine berufstypische Leistung erbringt oder einen Verdienstausfall erleidet (BGH Beschluss v. 28.11.2012, XII ZB 620/11, juris Rn.10 ff. m.w.N.). Selbst wenn man - was durchaus zweifelhaft ist, weil der Prozessbevollmächtige der Beklagten insofern nicht anwaltlich tätig wird und andere Darlegungen fehlen - zugunsten der Beklagten die vorgetragene Aufwandsentschädigung von 90,00 €/Stunde für die Vorstandstätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ansetzt, ist der Zeitaufwand der Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Streitfall auf maximal fünf Stunden zu schätzen, so dass der Wert der Beschwer bei Berücksichtigung etwaiger Kosten auf höchstens 580,00 € zu schätzen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.