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Urteil

13 U 47/19

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1211.13U47.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.1.2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 25.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.1.2019 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 25.000,- € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagen, der vom sog. Dieselabgasskandal betroffen ist. Der Kläger erwarb am 29.7.2016 bei A für einen Kaufpreis von 20.990,- € einen gebrauchten Audi A5 2.0 TDI Sportback quattro mit einem Dieselmotor EA 189, der über die Bank1 AG mit einer Darlehenssumme von 24.498,49 € finanziert wurde. Herstellerin des Motors der Baureihe EA 189 ist die Beklagte. Der Motor war mit einer Software ausgestattet, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zur Ermittlung der Emissionen befindet oder im Straßenverkehr betrieben wird. Am 22.9.2015 - rund zehn Monate vor dem streitgegenständlichen Kauf - hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG mit folgendem Inhalt veröffentlicht: „Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. […] Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden ist. […] Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen […]“. Am selben Tag informierte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten hierüber in einer Pressekonferenz. Anfang Oktober 2015 informierte die Beklagte ihr Händlernetz über die Softwareproblematik und wies die Händler an, alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der Umschaltlogik aufzuklären. Sie richtete außerdem auf ihrer Homepage eine Internetseite ein, auf der jeder durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen kann, ob das betreffende Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Hierüber informierte die Beklagte in einer Pressemitteilung vom 2.10.2015. Über die Internetseite wurde außerdem in zahlreichen Medien öffentlich berichtet. Der gesamte Abgasskandal war darüber hinaus ab September 2015 Gegenstand einer ausführlichen und umfangreichen Medienberichterstattung. Mit Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 11.12.2015 wurde die Audi AG aufgefordert, die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen. Nachdem vom Kraftfahrt-Bundesamtes mit Bescheid vom 27.5.2016 bestätigt worden war, dass die von der Beklagten vorgestellten Änderungen geeignet sind, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges herzustellen, wurde am 20.9.2016 ein Software-Update an dem streitgegenständlichen Fahrzeug durchgeführt. Mit Schreiben vom 25.10.2017 forderte der Kläger die Beklagte auf, Schadenersatz in Höhe der geleisteten Anzahlungen und der gezahlten Darlehnsraten Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung der Anwartschaften am streitgegenständlichen Fahrzeug unter Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs zu zahlen. Der Kläger hat behauptet, beim Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges sei es ihm auf den Erwerb eines umweltfreundlichen Wagens angekommen. Der frühere Vorstandsvorsitzende der Beklagten - B - habe bereits im Jahre 2008 von der Softwaremanipulation Kenntnis gehabt. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflicht gegenüber den Endverbrauchern verletzt. Auch die Entfernung der Manipulationssoftware bringe keine Veränderung, vielmehr hätte diese negative Auswirkungen auf die Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch, die Motorleistung und den Verschleiß. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Wagen weise keine unzulässige Abschalteinrichtung auf. Das Fahrzeug habe keinen Wertverlust erlitten. Zudem sei beim Kauf die sog. „Dieselgate-Affäre“ auf Grund breiter Presseberichterstattung ab September 2015 bekannt gewesen. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 328 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit am 23.1.2019 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Haftung der Beklagten komme weder auf (vor)vertraglicher noch auf deliktischer Grundlage in Betracht. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheide aus, weil es bereits an einer Täuschung des Klägers als auch an einer Täuschungsabsicht seitens der Beklagten fehle. Der Kläger habe den Wagen zehn Monate nach den öffentlichen Erklärungen zu der Abgasproblematik seitens der Beklagten erworben, was dem Kläger nicht verborgen geblieben sein könne. Die Kenntnis des Klägers von der Abgasproblematik werde zudem durch die Durchführung des Software-Updates nur wenige Wochen nach dem Erwerb des Wagens belegt. Letztlich fehle es auch an einer Bereicherungsabsicht der Beklagten. Auch eine Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 16 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F. und §§ 4, 6, 25 EG-FGV scheide aus. Ein Anspruch aus § 826 BGB sei schließlich ebenfalls zu verneinen, da die Beklagte den Kläger nicht sittenwidrig geschädigt habe. Außerdem habe der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs Kenntnis von dem sog. Abgasskandal gehabt. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 6.3.2019 (Bl. 346 d. A.), eingegangen bei Gericht ebenfalls am 6.3.2019, eingelegte Berufung, die mit Schriftsatz vom 6.5.2019 (Bl. 373 ff. d. A.) - eingegangen bei Gericht am selben Tag - vom Kläger begründet worden ist. Der Kläger trägt vor: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Vor dem Landgericht Stuttgart habe die Beklagte zugestanden, dass auch das aufgespielte Software-Update eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalte, nämlich das sog. Thermofenster. Eine solche Abschalteinrichtung stelle zweifelsohne eine unzulässige und somit neue Abschalteinrichtung dar, denn die europäische Verordnung erlaube eine Abschalteinrichtung nur dann, wenn die Einrichtung notwendig ist, um einen Motor vor Beschädigungen zu schützen. Das Landgericht verkenne, dass die Beklagte den Käufer im Sinne von § 263 StGB aktiv getäuscht habe, wonach das Software-Update zur Mangelfreiheit des Wagens führe und dass die in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung erteilten Angaben der Wirklichkeit entsprechen würden. Das Update führe vielmehr zu Folgeschäden, nämlich Rußbildung, erhöhtem Kraftstoffverbrauch und einem Wertverlust. Vom Umstand, dass das Update nicht zur Mangelfreiheit führe, sondern vermutlich zu weiteren unbehebbaren Mängeln, habe er beim Erwerb keine Kenntnis gehabt. Zu Unrecht habe das Landgericht auch einen Anspruch nach § 826 BGB verneint. Die Beklagte habe vorsätzlich eine Software zur Umgehung der gesetzlichen Genehmigungsvorgaben entwickelt mit dem Ziel schnellmöglichsten Profits. Überdies verkenne das Landgericht den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art 5 Abs. VO (EG) Nr. 715/2007, da die Verordnung ein Schutzgesetz sei. Schließlich bestehe auch ein Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG, da die Beklagte den Anschein eines besonders günstiges Angebot hervorgerufen habe. Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift und die weiteren Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23.1.2019 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.050,06 € nebst Zinsen aus 4.530,49 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 1.3.2018 zu zahlen und den Kläger von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Bank1 aus dem Darlehensvertrag mit dem Darlehensantrag vom 29.7.2016 in Höhe von 15.104,- € freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Audi A5 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … und Übertragung des dem Kläger gegenüber der Bank1 zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen des im Antrag zu 1. genannten Fahrzeuges erleidet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Landgerichts. Die Berufung sei unbegründet, da es bereits an der Täuschungshandlung der Beklagten beim Erwerb des Wagens durch den Kläger im Juli 2016 auf Grund der im September 2015 erfolgten Ad-hoc-Mitteilung fehle. Mit dem Vortrag zum Thermofenster sei der Kläger präkludiert, jedenfalls handele es sich bei dem Thermofenster um eine zulässige Abschalteinrichtung zum Bauteileschutz. Die Thermofenster seien in sämtlichen in den letzten Jahren in der EU produzierten Dieselfahrzeugen eingebaut. Das BMVI habe in dem Bericht der Untersuchungskommission (April 2016) anerkannt, dass das sog. „Ausrampen“ der AGR-Menge in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur wegen des Risikos der Belagbildung geschehe. Die Sittenwidrigkeit begründende Umstände habe der Kläger weder vorgetragen noch seien diese ersichtlich. Ein Gesetzesverstoß reiche hierfür nicht aus. Eine besondere Verwerflichkeit der Beklagten sei nicht gegeben. Zutreffend sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass es sich bei Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 um kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB handele. Für einen Anspruch nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 16 UWG, 4 Nr. 11 UWG a.F. fehle es an der erforderlichen öffentlichen Bekanntmachung einer unwahren und irreführenden Tatsachenbehauptung. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung und die weiteren Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Klageantrag zu 2), mit welchem der Kläger die Feststellung einer Schadensersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden aus „der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen“ begehrt, die ihm aufgrund des Erwerbs des streitgegenständlichen Pkw entstanden sind, mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses im Sinne des § 256 ZPO bereits unzulässig ist. Ist Gegenstand der Feststellungsklage nämlich ein reiner Vermögensschaden, erfordert deren Zulässigkeit, dass der Kläger die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts substantiiert darlegt (BGH, Urt. v. 24.1.2006, XI ZR 384/03, juris Rn. 27; Zöller/Greger, ZPO, 32. A. 2018, § 256 Rn. 9). Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse für einen Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urt. v. 10.7.2014, IX ZR 197/12, juris Rn. 11). Hieran bestehen im Streitfall jedenfalls erhebliche Zweifel, denn der Kläger hat lediglich pauschal vorgetragen, dass der Eintritt weiterer Schäden nicht unwahrscheinlich sei und die Gefahr bestehe, dass der Wagen stillgelegt werde, zumal in mehreren deutschen Städten derzeit ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge drohe. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an, denn das in § 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse ist keine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist. Vielmehr stellt das Feststellungsinteresse nur für ein stattgebendes Urteil eine echte Prozessvoraussetzung dar (BGH, Urt. v. 10.10.2017, XI ZR 456/16, juris Rn. 16; BAG, Urt. v. 12.2.2003, 10 AZR 299/02, juris Rn. 47). Ist die Klage bereits in der Sache abweisungsreif, kommt eine Abweisung durch Prozessurteil wegen fehlenden Feststellungsinteresses aus Gründen der Prozessökonomie regelmäßig - und so auch hier - nicht in Betracht (OLG Dresden, Urt. v. 23.11.2011, 13 U 1137/11, juris Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 32. A. 2018, § 256 Rn. 7; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. A. 2016, § 256 Rn. 38; Musielak/Voit/Foerste, 16. A. 2019, § 256 Rn. 7). Die - im Übrigen zulässige - Klage ist unbegründet, denn dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu und damit auch keine Freistellung von allen Verpflichtungen aus dem Darlehnsvertrag mit der Bank1 AG. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Eine deliktische Haftung der Beklagten hat das Landgericht zutreffend verneint. Insbesondere besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten gemäß § 826 BGB. Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Pkw vor dem Aufspielen des Software-Updates über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 verfügte (BGH, Beschluss v. 8.1.2019, VIII ZR 225/17, juris Rn. 6 ff.). Das massenhafte Inverkehrbringen von Fahrzeugen unter bewusster Verwendung eines Motors mit unzulässiger Abschalteinrichtung aus Gründen der Kostensenkung und Gewinnmaximierung ist auch grundsätzlich geeignet, den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung zu rechtfertigen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 25.9.2019, 17 U 45/19, juris Rn. 3 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 50 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.7.2019, 10 U 134/19, juris Rn. 79 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.3.2019, 13 U 142/18, juris Rn. 5 ff.; OLG Köln, Beschluss v. 3.1.2019, 18 U 70/18, juris Rn. 21 ff.; aA OLG Braunschweig, Urt. v. 19.2.2019, 7 U 134/17, juris Rn. 186 ff.). Im Streitfall ist das Tatbestandsmerkmal der Sittenwidrigkeit der Schädigung jedoch nicht (mehr) erfüllt, denn angesichts des Erwerbszeitpunkts des Pkw - rund zehn Monate nach dem öffentlichen Bekanntwerden des sog. Abgasskandals - kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Kaufvertrag über den Pkw abgeschlossen hat, weil er hierzu von der Beklagten sittenwidrig veranlasst worden ist. Grundsätzlich ist ein Verhalten als sittenwidrig zu bewerten, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil v. 28.6.2016, VI ZR 536/15, juris Rn. 16). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Tathandlung (OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 41; Palandt/Sprau, BGB, 78. A. 2019, § 826 Rn. 6; Staudinger/Oechsler, BGB (2018), § 826 Rn. 59; MüKoBGB/Wagner, 7. A. 2017, § 826 Rn. 9). Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings dann, wenn nicht der unmittelbar durch die Tathandlung Verletzte, sondern eine dritte - mittelbar geschädigte - Person Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesem Fall muss die Vermögensverletzung im Verhältnis zwischen dem Täter und dem mittelbar Geschädigten ebenfalls als sittenwidrig zu bewerten sein. Das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, muss den Schädiger gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen treffen, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urt. v. 7.5.2019, VI ZR 512/17, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42). Nimmt der mittelbar Geschädigte für sich in Anspruch, durch eine sittenwidrige Handlung des Täters zu einer schädlichen Vermögensdisposition veranlasst worden zu sein, trifft den Täter der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung mithin nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig vom Täter veranlasst worden ist (BGH, Urt. v. 20.2.1979, VI ZR 189/78, juris Rn. 18). Der Kläger ist mittelbar Geschädigter im vorstehenden Sinne, denn er ist nicht der Ersterwerber des streitbefangenen Wagens, sondern hat ihn im Rahmen eines Weiterverkaufs gebraucht erworben. Das hiernach für eine Haftung nach § 826 BGB erforderliche Vorliegen eines sittenwidriges Verhaltens der Beklagten nicht nur zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Wagens, sondern auch (noch) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 29.7.2016 ist allerdings zu verneinen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42 ff. - Kaufvertrag Juni 2016; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 20 - Kaufvertrag Februar 2016; OLG Köln, Urt. v. 6.6.2019, 24 U 5/19, juris Rn. 46 - Kaufvertrag April 2016; aA OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 52 - Kaufvertrag November 2016). Die von der Beklagten seit September 2015 im Zusammenhang mit der Aufdeckung des Abgasskandals ergriffenen Maßnahmen lassen vielmehr in ihrer Gesamtschau eine Bewertung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertragsabschlusses nicht (mehr) zu. Die Beklagte hat nicht nur bereits am 22.9.2015 im Rahmen einer Ad-hoc-Mitteilung eingeräumt, dass Diesel-Fahrzeuge des Volkswagen Konzerns mit einem Gesamtvolumen von rund elf Millionen mit Motoren des Typs EA 189 ausgestattet sind, bei dem eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und dem realen Fahrbetrieb festgestellt wurde. Sie hat auch Anfang Oktober 2015 ihr Händlernetz über diese Softwareproblematik informiert und die Händler angewiesen, alle Gebrauchtwagenkäufer über das Vorhandensein der Umschaltlogik aufzuklären. Sie hat außerdem Anfang Oktober 2015 auf ihrer Homepage eine Internetseite eingerichtet, in der jeder durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen kann, ob ein Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Die gesamten Maßnahmen hat die Beklagte mit umfangreichen Pressemitteilungen begleitet, was auch für die Mitte Oktober vom Kraftfahrtbundesamt angeordnete Rückrufaktion gilt. Im Februar 2016 hat die Beklagte schließlich, wie gerichtsbekannt, alle betroffenen Halter angeschrieben und über die anstehende Rückrufaktion und die Umsetzung durch Aufspielen eines Softwareupdates informiert. Die Beklagte hat damit alles ihr subjektiv und objektiv Mögliche getan, um etwaige im Rahmen eines Weiterverkaufs betroffener Gebrauchtwagen entstehende Schäden zu vermeiden (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 45). Da der ursprüngliche Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Beklagten gerade darauf gründet, dass mit der Herstellung und dem Inverkehrbringen des in Rede stehenden Motortyps konkludent die - tatsächlich nicht zutreffende - öffentliche Erklärung gegenüber einem potentiellen Erwerberkreis verbunden war, sein Einsatz im Straßenverkehr im Rahmen seines Verwendungszwecks sei uneingeschränkt zulässig (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.3.2019, 13 U 142/18, juris Rn. 14; OLG Koblenz, Urt. v. 12.6.2019, 5 U 1318/18, juris Rn. 24; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 15 f., 21), spielt es im Ergebnis auch keine Rolle, ob die Beklagte mit ihren Aufklärungsmaßnahmen tatsächlich alle Gebrauchtwagenkunden erreicht hat. Vielmehr entfällt der Sittenwidrigkeitsvorwurf bereits dann, wenn sie - gleichsam in Rückgängigmachung ihrer ursprünglichen Täuschungshandlung - gleichwertige, an die Öffentlichkeit gerichtete Maßnahmen mit demselben Wirkungsgrad ergriffen hat, um den potentiellen Erwerberkreis über die ursprüngliche Täuschung aufzuklären. Insofern kann hier durchaus der Rechtsgedanke des - freilich im Vertrags- und nicht im Deliktsrecht angesiedelten - § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB herangezogen werden, wonach der Verkäufer nicht mehr für öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache haftet, wenn diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in „gleichwertiger Weise berichtigt war“. Maßstab für ein ausreichendes Aufklärungsbemühen der Beklagten ist auch nicht, dass sämtliche Kaufinteressenten hiervon hätten Kenntnis nehmen müssen (so aber OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, Rn. 53). Angesichts des Umstands, dass der potentielle Erwerberkreis gerade nicht feststeht und damit notwendigerweise auch dessen konkrete Informationsgewohnheiten der Beklagten nicht bekannt sind, reicht vielmehr das Ergreifen solcher Aufklärungsmaßnahmen aus, von denen sämtliche potentielle Kaufinteressenten mit üblichen Informationsgewohnheiten hätten Kenntnis nehmen können. Hiervon ist im Streitfall angesichts der zahlreichen Pressemitteilungen der Beklagten, der Einrichtung der Internetseite und der Information der Vertragshändler auszugehen. Eine dem Kläger günstigere rechtliche Betrachtung ergibt sich auch nicht aus seiner neuen Behauptung, auch die neu aufgespielte Motorsteuerungs-Software enthalte eine Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters, das die Abgasrückführungsquote temperaturabhängig steuere, was ebenfalls unzulässig sei. Das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einem Thermofenster ausgerüstet ist, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers dar. Die Annahme der Sittenwidrigkeit käme hierdurch nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis vom Einbau eines Thermofensters mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß zumindest billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, 3 U 148/18, juris, Rz. 6). Hiervon kann selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers nicht ausgegangen werden. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Beklagte bzw. deren verantwortlich Handelnde in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019, 10 U 134/19, juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil 18.9.2019, Az. 12 U 123/18, juris). Selbst wenn entsprechend der Auffassung des Klägers das monierte Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen würde, fehlt es nach seinem Vortrag an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte durch ihr Verhalten bewusst das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt haben könnte. Jedenfalls sind vom Kläger weder Tatsachen noch sonstige Gesichtspunkte vorgetragen worden oder in sonstiger Weise ersichtlich, die in zulässiger Weise den Rückschluss auf einen bei der Beklagten bestehenden Schädigungsvorsatz zuließen. Vielmehr muss, selbst wenn man von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung durch das Thermofenster ausgehen würde, eine zwar möglicherweise falsche, aber jedenfalls vertretbare Gesetzesauslegung und Gesetzesanwendung durch die Organe der Beklagten in Erwägung gezogen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, 3 U 148/18, juris, sowie OLG Stuttgart Urteil vom 30.7.2019, 10 U 134/19, juris). Sollte die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt haben, dann fehlt es jedenfalls sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage 2019, § 826, Rz. 8) sowie an der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Von einem zumindest bedingten erforderlichen Schädigungsvorsatz kann nach Überzeugung des Senats schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Gesetzeslage zu Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO 2007/57/EG nicht eindeutig ist, was schon die sowohl in Fachkreisen als auch in der Judikatur kontrovers geführte Diskussion zeigt. Bereits gegen einen objektiven Gesetzesverstoß durch die Beklagte im Zusammenhang mit der Implementierung des Thermofensters, unabhängig von der Frage eines erforderlichen, nicht dargelegten Schädigungsvorsatzes, spricht vor allem schon der Umstand, dass zum einen das Kraftfahrt-Bundesamt mit rechtskräftigem Bescheid das Software-Update für den im Fahrzeug des Klägers verbauten Motor freigegeben und festgestellt hat, dass die Abschaltvorrichtung zulässig ist und Grenzwerte sowie andere Anforderungen eingehalten werden. Zusammenfassend hat das Kraftfahrt-Bundesamt festgestellt, dass die Maßnahme geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges herzustellen. Weder das Kraftfahrt-Bundesamt noch das Bundesverkehrsministerium gehen - soweit ersichtlich - nach derzeitigem Beurteilungsstand von der Unzulässigkeit des sogenannten Thermofensters im streitgegenständlich verbauten Motortyp aus. Bislang ist auch weder ein Rückruf sämtlicher betroffener Fahrzeuge erfolgt, insbesondere kein verbindlicher Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Auch aus Sicht der vom BMVI eingesetzten „Untersuchungskommission Volkswagen“ liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster nicht eindeutig vor. Es liegt damit keine klare und eindeutige Rechtslage vor, gegen die die Beklagte bewusst verstoßen haben könnte. Die Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls vertretbar, weshalb ein Handeln unter vertretbarer Auslegung der gesetzlichen Vorschriften nicht als besonders verwerfliches Tun angesehen werden kann. Aus den dargelegten Gründen kommt es daher im Streitfall entscheidungserheblich nicht darauf an, ob es sich bei dem verbauten Thermofenster um eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung handelt, da es auf Seiten der Beklagten insoweit an einem vorsätzlichen sittenwidrigen Verhalten fehlt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019, 10 U 134/19; OLG Dresden, Beschluss vom 16.7.2019, 9 U 567/19, juris). Eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheidet ebenfalls aus, denn schon der objektive Tatbestand des Betruges ist nicht erfüllt. Nach § 263 Abs. 1 StGB liegt ein strafbarer Betrug vor, wenn der Täter in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Die hiernach im Rahmen des objektiven Betrugstatbestandes erforderliche Täuschungshandlung der Beklagten scheidet im Hinblick auf die vorstehend im Einzelnen dargestellten - bereits vor dem Kauf des streitgegenständlichen Pkw ergriffenen - öffentlichen Aufklärungsmaßnahmen der Beklagten hinsichtlich der in den Motortyp EA 189 eingebauten unzulässigen Abschaltvorrichtung ebenfalls aus. Soweit der Kläger meint, eine Täuschungshandlung der Beklagten liege aber in Bezug auf das Software-Update vor, weil dieses möglicherweise negative Auswirkungen habe, kann dies seiner Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Die pauschalen Behauptungen des Klägers hinsichtlich möglicher Verrußung, einem erhöhten Kraftstoffverbrauch und einem Wertverlust durch das Aufspielen des Software-Updates sind ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt. Außerdem setzt der Kläger sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass das Software-Update nach eingehender Prüfung durch die zuständige Behörde umfassend freigegeben worden ist. Darüber hinaus ist eine Täuschungshandlung der Beklagten im Hinblick auf das Software-Update aber auch deswegen zu verneinen, weil eine solche nur dann vorliegt, wenn der Täter eine bewusst unwahre Erklärung abgibt. Demgegenüber fehlt der erforderliche Täuschungswille bei demjenigen, der seine unrichtigen Behauptungen für wahr hält (BGH, Urt. v. 5.2.1963, 1 StR 533/62, juris Rn. 6; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 34). Selbst der Kläger behauptet nicht, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vorgespiegelt habe, das Software-Update sei geeignet, den Mangel zu beseitigen, obwohl sie selbst von dem Gegenteil ausgegangen sei. Ein entsprechender guter Glaube der Beklagten war auch objektiv gerechtfertigt, nachdem das Software-Update vom Kraftfahrt-Bundesamt zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung freigegeben worden ist. Eine deliktische Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV wegen des Ausstellens einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung kommt im Streitfall ebenfalls nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Vorschrift überhaupt drittschützenden Charakter hat (ablehnend OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 38 f.). Ein Verstoß gegen die vorstehenden Normen ist zu verneinen, da der Kläger schon nicht vorgetragen hat, dass die Beklagte die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat. Hiervon ist auch nicht auszugehen, da sie - unstreitig - nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Pkw, sondern lediglich Herstellerin des Motors ist. Die Verneinung eines Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG oder i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG a.F. durch das Landgericht begegnet schließlich auch keinen Bedenken. Der Kläger hat es an einem erforderlichen Vortrag vermissen lassen. Auf Grund der Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten sind zum Zeitpunkt des Kaufvertrages am 29.7.2016 jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen nach §§ 16 UWG und § 4 Nr. 11 UWG a.F. nicht gegeben, unabhängig davon, dass die Beklagte nicht Herstellerin des Fahrzeuges war. Mangels Hauptforderung besteht schließlich auch kein Anspruch auf Freistellung gegenüber der Darlehnsgeberin und auf Zinsen; auch die Feststellung einer weiteren Schadenersatzpflicht kann der Kläger nicht verlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss v. 4.7.2002, V ZB 16/02, juris Rn. 4; Beschluss v. 4.7.2002, V ZR 75/02, juris Rn. 5; Zöller/Heßler, ZPO, 32. A. 2018, § 543 Rn. 11). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG NJW 2011, 1277). Zwar stellen sich im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen, die in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten, bundesweit anhängigen Verfahren im sog. Abgasskandal ebenfalls auftreten. Das Vorliegen von klärungsbedürftigen Rechtsfragen ist jedoch zu verneinen, denn der Senat stützt seine Entscheidung auf gesicherte Rechtsgrundsätze des Deliktsrechts sowie - insbesondere im Hinblick auf die Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ankommt - auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 7.5.2019, VI ZR 512/17, juris Rn. 9). Hierzu werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch bislang keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2019, 9 U 9/19, juris Rn. 42 ff.; OLG Celle, Beschluss v. 1.7.2019, 7 U 33/19, juris Rn. 20; OLG Köln, Urt. v. 6.6.2019, 24 U 5/19, juris Rn. 46). Das OLG Hamm hat es jedenfalls im Ergebnis dahingestellt sein lassen, ob es für die Frage der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pkw oder den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses ankommt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 52). Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Berufungsverfahren (§§ 47 GKG, 3 ZPO) orientiert sich an der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, die nicht angegriffen worden ist.