Urteil
13 U 197/18
OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1009.13U197.18.00
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Leitsätze
Zur Auslegung einer in einem Revers enthaltenen Freistellungsvereinbarung, mit der dem Freistellungsberechtigten das wirtschaftliche Risiko einer Freigabe des Frachtguts umfassend und endgültig abgenommen werden soll
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.8.2018 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 124.537,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung einer in einem Revers enthaltenen Freistellungsvereinbarung, mit der dem Freistellungsberechtigten das wirtschaftliche Risiko einer Freigabe des Frachtguts umfassend und endgültig abgenommen werden soll Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.8.2018 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 124.537,50 € festgesetzt. I. Die Klägerin ist Verkehrshaftungsversicherer der Firma X GmbH (nachfolgend „X GmbH“) und nimmt die Beklagte zu 1) als Vertragspartnerin der X GmbH sowie die Beklagte zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1) aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht der X GmbH auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1) kaufte im Jahr 2015 bei der A (nachfolgend „A“) und der B (nachfolgend „B“) Werbemittel FOB Stadt1 zu einem Gesamtpreis von 135.780,75 USD. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die in Anlagenkonvolut K 1 (Bl. 6 ff. d. A.) enthaltenen Rechnungen Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) zahlte den Kaufpreis nicht an die Verkäuferinnen, die Ursache hierfür ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zu 1) beauftragte die X GmbH mit dem Seetransport vom Hafen Stadt2 in China nach Hamburg sowie mit der Verzollung und dem Transport der Güter vom Hafen Hamburg zu den Kunden der Beklagten zu 1) in Polen und Tschechien. Die X GmbH beauftragte ihrerseits die chinesische Spedition Y (nachfolgend „Y“) mit der Verschiffung der Güter von China nach Hamburg. Die Y stellte als „Carrier“ zwei „Bills of Lading“ vom 23.3.2015, Nr. ... und vom 25.5.2015, Nr. … (nachfolgend „B/L“) aus, in denen die Verkäuferin A als „Shipper“ und die Beklagte zu 1) als „Consignee“ aufgeführt waren. Wegen des weiteren Inhalts der B/L wird auf Anlagen K 2 und K 3 (Bl. 12 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Y beauftragte wiederum die Reedereien C und D mit der Durchführung des Seetransports. Der Seetransport wurde mit zwei Schiffen durchgeführt, die das Frachtgut am 23.3.2015 bzw. am 25.5.2015 übernahmen. C und D stellten entsprechende „Sea Waybills“ aus, in denen die Y als „Shipper“ und die X GmbH als „Consignee“ aufgeführt waren (Anlage K 16, Bl. 413 ff. d. A.). Die X GmbH berechnete die Seefracht samt Nachlauf mit Rechnung vom 8.5.2015 (Anlage K 10, Bl. 72 f. d. A.) der Beklagten zu 1), die diese Rechnung beglich. Bei Ankunft der Schiffe im Hafen Hamburg forderte die X GmbH die Beklagte zu 1) jeweils auf, ihr die Originale der B/L zu übergeben, was der Beklagten zu 1) jedoch nicht möglich war, da sie nicht im Besitz der B/L war. Um das Frachtgut dennoch zu erhalten, unterzeichnete die Beklagte zu 1) am 23.4.2015 (Anlage K 4, Bl. 14 f. d. A.) und am 21.6.2015 (Anlage K 8, Bl. 69a f. d. A.) im Wesentlichen inhaltsgleiche Erklärungen (nachfolgend „Reverse“), worin sie sich u.a. verpflichtete „…die X GmbH […] auf erstes Anfordern unverzüglich von allen Ansprüchen Dritter auf jegliche Form der Haftung oder sonstige Verluste und Schäden oder Aufwendungen freizustellen, die darauf zurückzuführen sind, dass uns die oben bezeichnete Warensendung ohne Vorlage der erforderlichen Originaldokumente übergeben wurde.“ Die X GmbH gab daraufhin die Ware frei und diese wurde zwischen dem 28.4.2015 und dem 3.7.2015 an die Kunden der Beklagten zu 1) ausgeliefert. Die Verkäuferin A nahm die Y erfolgreich vor dem Shanghai Maritime Court auf Schadensersatz in Höhe von 32.950,50 USD und 100.110,25 USD in Anspruch, weil diese das Frachtgut ohne Vorlage der B/L ausgeliefert hatte. Auf das Urteil des Shanghai Maritime Court vom 27.9.2016 (Bl. 136 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Die Y nahm daraufhin - zweitinstanzlich unstreitig - in gleicher Höhe die X GmbH in Anspruch, die den Betrag an die Y zahlte. Die X GmbH forderte die Beklagte zu 1) auf, ihr diesen Betrag zu ersetzen. Die Klägerin ersetzte - zweitinstanzlich unstreitig - der X GmbH von der Schadensersatzleistung an die Y unter Abzug einer Selbstbeteiligung einen Betrag von insgesamt 124.537,50 € (vgl. Anlage K 13, Bl. 96 f. d. A). Mit Schreiben vom 6.2.2017 (Anlage K 5, Bl. 16 d. A.) und vom 18.7.2017 (Anlage K 14, Bl. 98 d. A.) erklärte die X GmbH die Abtretung aller Ansprüche aus den streitgegenständlichen Transporten gegen die Beklagte zu 1) an die Klägerin. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die streitgegenständlichen Ansprüche durch die Reverse anerkannt und zuletzt mit dem Schreiben vom 13.12.2016 (Anlage K 7, Bl. 18 ff. d. A.) Verhandlungsbereitschaft gezeigt, so dass die Verjährung der Forderung bis zur Klageerhebung gehemmt gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 124.537,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2016 an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, es sei nicht verständlich, warum die X GmbH die Ware überhaupt zurückgehalten habe, denn die Probleme zwischen den Verkäuferinnen und der Beklagten zu 1) seien sie nichts angegangen. Zwischen den Verkäuferinnen und der Beklagten zu 1) sei es aufgrund der laufenden Geschäftsbeziehungen zu einer Reihe von Gegenforderungen der Beklagten zu 1) aufgrund von Mängelrügen gekommen, weswegen der Kaufpreis für die streitgegenständliche Lieferung nicht bezahlt worden sei. Die X GmbH habe im Auftrag der Beklagten zu 1) die Versendung der Waren übernommen und sei damit gegenüber der Beklagten zu 1) gar nicht berechtigt gewesen, die Ware auf einen etwaigen Einwand der Verkäuferinnen zurückzuhalten. Dass die X GmbH die Ware nur gegen Unterzeichnung der Reverse an die Beklagte zu 1) herausgegeben habe, stelle mithin eine Pflichtverletzung der X GmbH gegenüber der Beklagten zu 1) dar. Ebenso stelle es eine Pflichtverletzung gegenüber der Beklagten zu 1) dar, dass sie ohne weitere Prüfung die unbegründete Forderung der Y ausgeglichen habe. Die Beklagte zu 1) habe daher gegenüber der X GmbH einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Ausgleichs der unbegründeten Forderung der Y, den die Beklagten der Forderung der Klägerin im Wege der Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhielten. Hilfsweise erklärten die Beklagten hiermit die Aufrechnung gegen die Klageforderung. Eine etwaige Forderung der Klägerin sei im Übrigen verjährt. Gemäß §§ 463, 439 Abs. 1 HGB gelte eine Verjährungsfrist von einem Jahr, so dass die Ansprüche allerspätestens am 3.7.2016 - ein Jahr nach Ablieferung der letzten Güter an die Kunden der Beklagten - verjährt seien. Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 18.1.2018 in der Fassung vom 4.5.2018 (Bl. 118 und 184 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Z1. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2018 (Bl. 184 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Urteil vom 10.8.2018 (Bl. 190 ff. d. A), den Beklagten zugestellt am 14.8.2018, hat das Landgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen Folgendes aus: Die streitgegenständliche Forderung sei nicht verjährt, es scheine bereits fraglich, ob § 439 HGB hierauf überhaupt Anwendung finde. Die Reverse enthielten eigenständige, vom Frachtvertrag unabhängige Freistellungsabreden zugunsten der X GmbH. Darüber hinaus enthielten sie jeweils deklaratorische Anerkenntnisse und die Beklagte zu 1) habe ausweislich des Schreibens vom 13.12.2016 noch bis zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 203 BGB über den Ausgleich der Forderungen mit der Folge verhandelt, dass die Verjährung auch aus § 439 HGB bis zum Zeitpunkt der Klagezustellung gemäß § 203 Satz 2 BGB, § 167 ZPO gehemmt gewesen sei. Die Beklagte zu 1) sei der Verpflichtung aus den Reversen nicht nachgekommen, so dass sie gemäß § 280 BGB schadensersatzpflichtig sei. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die von den Verkäuferinnen in Anspruch genommene Verfrachterin ihrerseits die X GmbH wegen des von dieser auf Bitten der Beklagten zu 1) vorgenommenen Vertragsbruchs zu Recht in Anspruch genommen und die Klägerin den Klagebetrag als Versicherer auch tatsächlich ausgeglichen habe. Auch die übrigen Einwendungen der Beklagten griffen nicht durch, da die Verfrachterin ihrerseits von den Verkäuferinnen zu Recht in Anspruch genommen worden sei, da sie diesen gegenüber verpflichtet gewesen sei, die Ladung nicht ohne den durch die B/L zu führenden Zahlungsnachweis auszuliefern. Hiergegen haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 13.9.2018 (Bl. 254 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, Berufung eingelegt, die sie - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit Schriftsatz vom 13.11.2018 (Bl. 276 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet haben. Sie tragen vor: Das Landgericht habe dem Sachverhalt falsch verstanden, denn es sei davon ausgegangen, dass die Verkäuferinnen die Y beauftragt hätten. Tatsächlich sei es aber unstreitig, dass die X GmbH von der Beklagten zu 1) mit dem Seetransport beauftragt worden sei, die ihrerseits die Y beauftragt habe. Deswegen sei das Landgericht zu dem fehlerhaften Schluss gelangt, dass die X GmbH zu Recht von der Y wegen Vertragsbruchs in Anspruch genommen worden sei. Tatsächlich habe es jedoch keinerlei Verpflichtung der X GmbH gegenüber der Y gegeben, die bereits an die X GmbH übergegebene Ware nicht an die Beklagte zu 1) auszuliefern. Wenn sich die X GmbH gegenüber der Y verpflichtet hätte, die Waren bis zur Übergabe des von der Y ausgestellten Konnossements zurückzuhalten, hätte sie sich gegenüber der Beklagten zu 1) als ihrer Auftraggeberin wegen Treuepflichtverletzung selbst schadensersatzpflichtig gemacht. Die seitens der Klägerin geltend gemachte Forderung sei im Übrigen spätestens am 3.7.2016 verjährt, denn die einjährige Verjährungsfrist des § 439 HGB sei im Streitfall anwendbar. Das Schreiben vom 13.12.2016 begründe nicht den Verhandlungstatbestand des § 203 BGB. Selbst wenn es so wäre, hätten Verhandlungen aber auf die bereits eingetretene Verjährung keinen Einfluss mehr. Die X GmbH und die Beklagte zu 1) hätten die Reverse nicht unterzeichnet, um die verbindliche Feststellung zu treffen, dass die X GmbH die Ware unberechtigterweise freigibt. Vielmehr sei die Tatsache, dass die X GmbH sich geweigert hätte, die Ware ohne Vorlage der Konnossemente der Y zu übergeben Anlass und Motiv für die Unterzeichnung der Reverse gewesen. Durch ihr Verhalten habe die X GmbH treuwidrig bei der Beklagten zu 1) den Irrtum hervorgerufen, sie dürfe die Waren nicht herausgeben. Dass die X GmbH der Beklagten zu 1) die Ware unberechtigt herausgibt, sollte keinesfalls einem Streit der Parteien entzogen werden. Die Beklagte zu 1) habe diesen Umstand, da sie es nicht besser gewusst habe, gar nicht in Zweifel gezogen. Die Y sei im Übrigen nicht Stellvertreterin der X GmbH gewesen, sondern im Verhältnis zu dieser (Unter-)Verfrachter und die X GmbH (Unter-)Befrachter. Deswegen habe die Y auch eigene Konnossemente ausgestellt, weil sie selbst als Verfrachter gegenüber der X GmbH aufgetreten sei. Die Waren seien an die Y übergeben worden, ohne dass diese dabei in Stellvertretung für die X GmbH gehandelt habe. Selbst wenn - was bestritten werde - die Y der X GmbH die Weisung erteilt habe, die Ware nur gegen Vorlage der Original-Konnossemente herauszugeben, habe sie hierzu gar kein Recht gehabt, denn im Verhältnis der Y zur X GmbH sei die X GmbH die Befrachterin gewesen. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10.8.2018, Az. 14 O 21/17, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend führt sie aus, das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Beklagte zu 1) ihren kaufvertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Verkäuferinnen nicht nachgekommen sei. Es sei international üblich, dass Waren erst im Lauf der Seereise vom Käufer bezahlt würden. In diesem Fall würde der Verfrachter angewiesen, Konnossemente zu erstellen und der Käufer erhalte vom Verkäufer erst die Original-Konnossemente ausgehändigt, wenn er den Kaufpreis gezahlt habe. Der Verfrachter sei nur berechtigt, die Ablieferung der Ware an den legitimierten Konnossementsinhaber durchzuführen und mache sich andernfalls gegenüber dem Berechtigten schadensersatzpflichtig. In den Reversen habe die Beklagte zu 1) die X GmbH von derartigen Ansprüche freistellen wollen, um die Auslieferung der Ware ohne Vorlage der Original-Konnossemente zu erreichen. Den Beklagte sei dieser Inhalt der Reverse auch bekannt gewesen, weil sie schon zuvor entsprechende Reverse ausgestellt hätten. Die Y habe ihrerseits der X GmbH die Ware auf der Basis der Reederei-Konnossemente herausgegeben, welche die X GmbH als Empfängerin ausgewiesen hätten. Die Reverse stellten ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten zu 1) dar, dass keinerlei Einwände der Beklagten zu 1) zulasse. Die rechtliche Bedeutung des Revers liege darin, eine zwischen den Beteiligten unsichere Rechtslage endgültig zu klären. Im vorliegenden Fall sei es um die Herausgabe der streitgegenständlichen Ware gegen Aushändigung der Original-Konnossemente gegangen. Die Beklagte zu 1) habe am 23.4.2015 telefonisch auf die Ausstellung der Reverse in dem Bewusstsein gedrängt, keinen Anspruch auf die Aushändigung der Ware zu haben. Der Beklagten zu 1) habe es freigestanden, die Zeichnung der Reverse abzulehnen, wenn sie tatsächlich der Meinung gewesen seien, dass ihnen ein Auslieferungsanspruch zustünde. Tatsächlich hätten die Beklagten die X GmbH stets in dem Glauben gelassen, dass es zwischen ihnen und der A eine Einigung geben werde. Die Beklagten hätten auf die Ausstellung der Reverse gedrängt, da sie ihre Liefertermine in Tschechien und Polen hätten realisieren wollen. Die Parteien stünden seit vielen Jahren in Geschäftsbeziehungen und die Beklagte zu 1) habe im Streitfall nicht zum ersten Mal Reverse unterzeichnet. Ihr sei deswegen sehr wohl die Funktion eines Revers bewusst gewesen. Die A habe als Abladerin von der Y die Ausstellung der Konnossemente gefordert. Selbst wenn man annehmen wolle, dass aus dem Konnossementsrechtsverhältnis ausschließlich die Y nach § 512 Abs. 1 HGB verpflichtet gewesen sei, so habe diese aus dem Konnossementsrechtsverhältnis der X GmbH eine Weisung erteilt, die Auslieferung nur gegen Vorlage der Original-Konnossemente vorzunehmen. Die Y sei im Übrigen vor Ort für die X GmbH als Agentin für die Abwicklung der Zollanmeldung und sonstigen Leistungen tätig gewesen. Die Ablieferung der Ware sei an die Y als Vertreterin der X GmbH erfolgt. Des Hinweises „As Agent For“ habe es nicht bedurft, weil es sich eindeutig aus den Umständen des Einzelfalls ergeben habe, dass die Y lediglich als Vertreterin auftreten wollte. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch aus abgetretenem Recht der X GmbH auf Schadensersatz im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Transporten zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht aus den in Ziffer 1 der Reverse vom 23.4.2015 und vom 21.6.2015 getroffenen Freistellungsvereinbarungen. Die Beklagte zu 1) ist diese Verbindlichkeiten ohne rechtlichen Grund eingegangen, so dass die Beklagten ihrer Inanspruchnahme den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegenhalten können, weil die X GmbH das aufgrund der Freistellungsvereinbarungen Erlangte alsbald gemäß §§ 812, 818 Abs. 1 BGB an die Beklagten zurückzugewähren hätte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Gemäß § 404 BGB können die Beklagten diesen Einwand auch der Klägerin entgegensetzen. Im Einzelnen gilt insofern Folgendes: Die in den Reversen vom 23.4.2015 und vom 21.6.2015 enthaltenen Freistellungsvereinbarungen sind im Streitfall als abstrakte Schuldanerkenntnisse im Sinne von § 780 BGB zu bewerten. Ob ein abstraktes Schuldanerkenntnis vorliegt, ist im Einzelfall ausgehend vom Wortlaut der Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Anlasses und ihres Zwecks sowie der Interessenlage beider Seiten, durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urt. v. 7.12.2004, XI ZR 361/03, juris Rn. 25). Ein abstraktes Schuldanerkenntnis ist gegeben, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll (BGH, Urt. v. 14.1.2008, II ZR 245/06, juris Rn. 15). Der Gläubiger soll sich zur Begründung seines Anspruchs allein auf das Anerkenntnis berufen können (BGH, Urt. v. 18.10.1990, IX ZR 4/90, juris Rn. 8). Entscheidend ist in erster Linie, ob nach dem Willen der Parteien die Abstraktion des Rechtsgeschäfts von seiner causa erforderlich ist, um den mit dem Rechtsgeschäft erstrebten Erfolg zu erreichen (Staudinger/Marburger (2015) BGB Vorb. zu §§ 780-782, Rn.8,10). Dies kommt etwa in Betracht, wenn die Parteien beabsichtigen, dem Gläubiger die Rechtsverfolgung zu erleichtern, indem sie ihm die Klage aus der Schuldurkunde unter Befreiung von jeder weiteren Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Schuldgrundes ermöglichen (Staudinger/Marburger (2015) Vorb. zu §§ 780–782, Rn. 10). So liegt der Fall hier: Sinn und Zweck der unter Ziffer 1 der Reverse getroffenen Vereinbarung war, die X GmbH von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Freigabe der Ware an die Beklagte zu 1) ohne Vorlage der B/L freizustellen. Dabei sollte die X GmbH allein auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarung Freistellung von der Beklagten zu 1) fordern können, wenn sie selbst wegen der Freigabe der Ware an die Beklagte zu 1) trotz fehlender B/L in Anspruch genommen wird. Ob überhaupt eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Haftungsübernahme besteht, ist weder in der Vereinbarung thematisiert worden noch spielte es nach dem Willen der Parteien für die Durchsetzung der Freistellungsverpflichtung eine Rolle. Sinn und Zweck der Vereinbarung war vielmehr, der X GmbH das wirtschaftliche Risiko einer Freigabe der Waren umfassend und endgültig abzunehmen, was die Parteien nur im Rahmen eines abstrakten Schuldanerkenntnisses erreichen konnten. Die Beklagte zu 1) hat die in den Reversen enthaltenen abstrakten Schuldanerkenntnisse jedoch ohne rechtlichen Grund abgegeben, denn eine Haftung der X GmbH wegen der Freigabe der Waren an die Beklagte zu 1) bestand nicht. Insbesondere ergibt sich eine solche Haftung - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht aus § 521 Abs. 4 HGB. Auf die streitgegenständlichen B/L ist deutsches Recht anzuwenden, denn der Bestimmungsort des Frachtguts lag in Deutschland (vgl. MüKoHGB/Herber, 4. A. 2020, vor § 513 Rn. 38). Da sie eine Klausel enthalten, wonach das Gut nur gegen Vorlage des Papiers ausgeliefert werden darf, sind sie als Konnossemente im Sinne von §§ 513 ff. HGB zu qualifizieren (MüKoHGB/Herber, 4. A. 2020, vor § 513 Rn. 9). Nach § 521 Abs. 4 HGB haftet der Verfrachter, der das Gut an einen anderen als den legitimierten Besitzer des Konnossements (§ 519 Satz 3 HGB) abliefert, für den Schaden, der dem aus dem Konnossement Berechtigten hieraus entsteht. In den streitgegenständlichen Konnossementsrechtsverhältnissen ist Verfrachter im Sinne von § 521 Abs. 4 HGB allerdings nicht die X GmbH, sondern die Y. Die streitgegenständlichen Konnossemente verbriefen nämlich den Ablieferungsanspruch aus dem zwischen der X GmbH als Befrachterin und der Y als Verfrachterin geschlossenen Fixkostenspeditionsvertrag mit der Verkäuferin A als Abladerin. Die Y hätte mithin das Frachtgut nicht ohne Vorlage der B/L an die X GmbH ausliefern dürfen. Infolge der Sperrwirkung des Konnossements (§ 519 Satz 1 HGB) stehen dem auch nicht vertragliche Auslieferungsansprüche der X GmbH entgegen, denn das Konnossement überlagert insofern den Speditionsvertrag. Eine Haftung der X GmbH aus § 521 Abs. 4 HGB besteht demgegenüber nicht, denn die X GmbH hat selbst als Verfrachterin kein Konnossement ausgestellt. Die X GmbH war im Verhältnis zur Y auch nicht etwa ausführende Verfrachterin, so dass auch insofern eine Haftung nach § 521 Abs. 4 HGB nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu MüKoHGB/Herber, 4. A. 2020, § 522 Rn. 28 f.). Andere Anspruchsgrundlagen, die eine Haftung der X GmbH wegen der Freigabe der Ware an die Beklagte zu 1) trotz fehlender B/L begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin vorträgt, die Y habe der X GmbH aus dem Konnossementsrechtsverhältnis eine Weisung erteilt, die Auslieferung nur gegen Vorlage der B/L vorzunehmen, die die X GmbH nicht befolgt habe, vermag dies ihrer Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. An dem streitgegenständlichen Konnossementsrechtsverhältnis war die X GmbH, wie vorstehend ausgeführt, nicht als Verfrachterin beteiligt, so dass ihr gegenüber aus diesem auch kein Weisungsrecht bestand. Ein solches ergab sich darüber hinaus auch nicht aus dem zwischen der Y und der X GmbH geschlossenen Speditionsvertrag, denn hier war die X GmbH als Versenderin Inhaberin eines Weisungsrechts gegenüber der Y als Spediteurin und nicht umgekehrt. Selbst wenn die Y und die X GmbH - was zwischen den Parteien streitig ist - ein entsprechendes Weisungsrecht der Y gegenüber der X GmbH vereinbart hätten, so könnte die X GmbH dieses nicht der Beklagten zu 1) entgegenhalten, denn - wie die Beklagten zu Recht hervorheben - die Herausgabepflicht aus dem Speditionsvertrag wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Spediteur mit einem Dritten ohne Zustimmung des Versenders vereinbart, das Gut nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben (vgl. Koller, Transportrecht, § 454 HGB Rn. 18). Der Einwand der Klägerin, die Y sei vor Ort für die X GmbH als Agentin für die Abwicklung der Zollmeldung und sonstige Leistungen tätig geworden und die Ablieferung der Ware sei mithin an die Y als Vertreterin der X GmbH erfolgt, verfängt ebenfalls nicht. Entscheidend ist allein, dass die Y jedenfalls selbst - und nicht als Vertreterin der X GmbH - der Abladerin A die Konnossemente ausgestellt hat, denn eine Haftung lässt sich im Streitfall nur konnossementsrechtlich begründen. Die hiernach ohne rechtlichen Grund abgegebenen Schuldanerkenntnisse können von der Beklagten zu 1) gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 BGB zurückgefordert werden (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2005, VIII ZR 299/04, juris Rn. 27). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) die Reverse unterzeichnet hat, weil sie - ebenso wie die X GmbH - meinte, wegen der fehlenden B/L keinen Anspruch auf die Aushändigung der Ware zu haben und die X GmbH bei einer Aushändigung der Ware ohne Vorlage der B/L Ansprüchen Dritter auszusetzen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich indes, dass diese Annahme unzutreffend war, denn die X GmbH war aus dem mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Speditionsvertrag verpflichtet, die Ware freizugeben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) alle Verpflichtungen aus dem Speditionsvertrag mit der X GmbH erfüllt hat, insbesondere hat sie die geschuldete Vergütung beglichen. Die Ansprüche aus dem Speditionsvertrag unterlagen auch nicht etwa einer Sperre gemäß § 519 Satz 1 HGB, denn die X GmbH als Verfrachterin hat weder selbst Konnnossement ausgestellt noch waren in dem von der Y ausgestellten Konnossement Ansprüche gegen die X GmbH verbrieft. Durch die Freigabe der Ware an die Beklagte zu 1) ohne Vorlage der B/L wurde schließlich auch keine Haftung der X GmbH ausgelöst. Wollten die Parteien - wie im Streitfall - die nach ihrer Vorstellung richtige Rechtslage, also das von ihnen angenommene Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses, feststellen, aber diese Rechtslage besteht in Wahrheit nicht, berechtigt dies regelmäßig zur Kondiktion eines Schuldanerkenntnisses (Staudinger/Lorenz (2007) BGB § 812, Rn. 17). Die Beklagten können damit der Klageforderung den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß §§ 242, 404 BGB entgegenhalten, weil die Klägerin das aufgrund der Anerkenntnisse Erlangte nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 BGB sofort wieder an die Beklagten herausgeben müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Der - von den Beklagten im Streitfall ausdrücklich erhobene, aber ohnehin von Amts wegen zu beachtende - allgemeine Arglisteinwand des § 242 BGB wird durch die Bereicherungseinrede des § 821 BGB, die von dem Berechtigten geltend gemacht werden muss, nicht ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 29.6.2005, VIII ZR 299/04, juris Rn. 27), so dass dahingestellt bleiben kann, ob der Vortrag der Beklagten dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie (auch) die Bereicherungseinrede erhoben haben. Da der Klageanspruch damit bereits an dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung der Beklagten scheitert, kommt es auf die Frage der Verjährung nicht mehr an. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. 4. Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). 5. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47 GKG, 3 ZPO.