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Urteil

13 U 157/19

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0108.13U157.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.3.2019 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 40.550,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.3.2019 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 40.550,- € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz für einen vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagen. Der Kläger erwarb den streitgegenständlichen Pkw vom Typ VW Tiguan am 19.12.2016 zu einem Kaufpreis von 22.500,- € von der Beklagten zu 1). In den Motoren des genannten Typs war eine von der Beklagten zu 2) entwickelte Software eingebaut, die erkennt, ob das Fahrzeug sich auf dem Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet oder ob es im Straßenverkehr genutzt wird. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.8.2018 (Anlage K 2 = Bl. 90 d.A.) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag. Bereits vor dem Schreiben war ein Software-Update auf dem Wagen aufgespielt worden. Bereits im September 2015 - mithin ca. fünfzehn Monate vor Erwerb des streitgegenständlichen Pkw durch den Kläger - hatte die Beklagte zu 2) eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG veröffentlicht. Am selben Tag informierte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 2) hierüber in einer Pressekonferenz. Der gesamte Abgasskandal war darüber hinaus ab September 2015 immer wieder Gegenstand einer ausführlichen und umfangreichen Medienberichterstattung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem am 28.3.2019 verkündetem Urteil - auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird - die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens seine Ansprüche weiterverfolgt. Der Kläger beantragt sinngemäß, Das Urteil des LG Darmstadt vom 28.03.2019, Az. 27 O 260/18 wird aufgehoben und der Rechtstreit an das LG Darmstadt zurückverwiesen. Hilfsweise für den Fall, dass eine Zurückverweisung nicht in Betracht kommt, wird beantragt: Das Urteil des LG Darmstadt vom 28.03.2019, Az. 27 O 260/18 wird wie nachfolgend abgeändert. 1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klagepartei € 22.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2018 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Tiguan 2.0 TDI FIN ... und Zug-um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW VW Tiguan 2.0 TDI, FIN .... 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug VW Tiguan 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils € 1.899,24 freizustellen. Und schließlich mit Schriftsatz vom 18.11.2020 höchst vorsorglich folgende Hilfsanträge (für Ziff. 2) gestellt: a) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klagepartei € 22.500,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisszinssatz seit dem 05.09.2018 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Tiguan 2.0 TDI FIN.... b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitergehenden Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug VW Tiguan 2.0 TDI FIN ... dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. c) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 2) a) genannten PKW im Annahmeverzug befindet. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, denn dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen beide Beklagte zu. Die vom Kläger beantragte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 ZPO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Sache ohne weitere Verhandlung spruchreif ist (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 32. A., § 538 Rn 6). Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zutreffend Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) (dazu nachfolgend A.) und die Beklagte zu 2) (dazu nachfolgend B.) verneint. A. Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) die mit dem Antrag zu 1.) verlangte Zahlung von 22.500,- € Zug um Zug gegen Übereignung des streitbefangenen Pkw und Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht verlangen. In der Folge hat der Kläger somit auch keinen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten zu 1) und die Freistellung von vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (jeweils Anträge zu 3. und 4.). Gewährleistungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) nach § 437 Nr. 2, 346, 347 BGB scheitern bereits deshalb, weil nicht ersichtlich ist, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem durchgeführten Software-Update noch einen Mangel im Sinne von § 434 BGB aufweist. Im Übrigen greift auf Grund der Pressemitteilungen ab September 2015 über die Dieselproblematik § 442 BGB. Die umfangreiche Berichterstattung in ganz unterschiedlichen Medien über die Dieselproblematik mit EA 189 Motoren kann dem Kläger nicht verborgen geblieben sein, jedenfalls ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, wenn er sich bei einer Investition von 22.500,- € trotz der Berichterstattung über den Abgasskandal keinerlei Gedanken vor seiner Kaufentscheidung des VW Tiguan im Dezember 2016 gemacht hat. Bereicherungsrechtliche Ansprüche gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 123 BGB gegen die Beklagte zu 1) hat das Landgericht ebenfalls zutreffend verneint. Ein arglistiges Verhalten der Beklagten zu 2) als Herstellerin des Motors kann der Beklagten zu 1) nicht zugerechnet werden. Im Übrigen hatte die Beklagte zu 2) im September 2015 das Vorhandensein der beanstandeten Motorsteuerungssoftware eingeräumt. B. Eine Haftung der Beklagten zu 2) kommt ebenfalls nicht in Betracht, weshalb dem Kläger auch die mit dem Antrag zu 2. begehrte Feststellung oder die mit dem Antrag zu 4. verlangte Freistellung von Rechtsanwaltskosten nicht zustehen. Nichts Anderes kann auch für die vom Kläger mit Schriftsatz vom 18.11.2020 hilfsweise geltend gemachten Ansprüche gelten. Die Frage nach einem berechtigten Feststellungsinteresse bezüglich des Antrages zu Ziffer 2 kann dabei offenbleiben, da jedenfalls Schadenersatzansprüche nicht gegeben sind. Das in § 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse ist keine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist. Vielmehr stellt das Feststellungsinteresse nur für ein stattgebendes Urteil eine echte Prozessvoraussetzung dar (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 456/16, juris; BAG, Urteil vom 12.2.2003, 10 AZR 299/02, juris). Ist die Klage bereits in der Sache abweisungsreif, kommt eine Abweisung durch Prozessurteil wegen fehlenden Feststellungsinteresses aus Gründen der Prozessökonomie regelmäßig - und so auch hier - nicht in Betracht (OLG Dresden, Urteil 23.11.2011, 13 U 1137/11, juris; Zöller/Greger, ZPO, 33. A. 2018, § 256 Rn 7; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. A. 2016, § 256 Rn 38; Musielak/Voit/Foerste, 16. A. 2019, § 256 Rn 7). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten zu 2) wie vom Landgericht zutreffend entschieden. Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 25.5.2020 zu Aktenzeichen VI ZR 252/19 eine sittenwidrige Schädigung in dem Komplex Dieselmanipulationen an dem Motor EA 189 bejaht, in einer weiteren Entscheidung vom 30.7.2020 zu Aktenzeichen VI ZR 5/20 hat der BGH gleichwohl auch konstatiert, dass dies nur für Fahrzeuge gelten kann, die vor der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten zu 2) im September 2015 erworben worden sind. Der BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass über die Verwendung der Abschalteinrichtung durch die Beklagte zu 2) ab September 2015 in Presse, Funk und Fernsehen umfangreich und wiederholt berichtet und in der breiten Öffentlichkeit diskutiert worden war. Bereits die Mitteilung der Beklagten zu 2) vom 22.9.2015 war objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Fahrzeugen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Auf die ausführlichen Begründungen der genannten Entscheidungen wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Das streitgegenständliche Fahrzeug hat der Kläger am 19.12.2016 erworben, somit fünfzehn Monate nach der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten zu 2). Demzufolge stehen dem Kläger nach der oben zitierten Entscheidung des BGH vom 30.7.2020 keine Ansprüche zu. Eine dem Kläger günstigere rechtliche Betrachtung ergibt sich auch nicht aus seiner Behauptung, auch die neu aufgespielte Motorsteuerungs-Software enthalte eine Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters, das die Abgasrückführungsquote temperaturabhängig steuere. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 13.11.2019 zu Aktenzeichen 13 U 274/18 ausführlich dargelegt, dass das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einem Thermofenster ausgerüstet ist, keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers darstellt. Die Annahme der Sittenwidrigkeit käme hierdurch nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis vom Einbau eines Thermofensters mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß zumindest billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019, 3 U 148/18, juris). Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können - wie vorliegend - kann bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte jedenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Beklagte zu 2) bzw. deren verantwortlich Handelnde in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019, 10 U 134/19, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Der BGH hat die relevanten Fragen in den zitierten Entscheidungen bereits entschieden. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 47 GKG, 3 ZPO und orientiert sich an der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, die unbeanstandet geblieben ist.