Beschluss
13 U 155/20
OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0322.13U155.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.4.2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.6.2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils oder dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf einen Betrag bis 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.4.2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.6.2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils oder dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf einen Betrag bis 25.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt im Rahmen des sog. Abgasskandals von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines Pkw VW Sharan, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. Der Kläger erwarb den streitgegenständlichen Pkw mit Kaufvertrag vom 27.11.2013 als Gebrauchtwagen von der Autohaus A GmbH. Herstellerin des Pkw war die Beklagte. Am 22.9.2015 veröffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc Mitteilung gemäß § 15 WpHG, in der sie mitteilte, dass bei Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns mit Diesel-Motoren vom Typ EA 189 Unregelmäßigkeiten bei der verwendeten Software in Gestalt einer auffälligen Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden seien. Am gleichen Tag informierte der Vorstandsvorsitzende der Beklagten hierüber in einer Pressekonferenz. Anfang Oktober 2015 informierte die Beklagte ihr Händlernetz über die Software-problematik. Sie richtete außerdem auf ihrer Homepage eine Internetseite ein, auf der jeder durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüfen kann, ob das betreffende Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Hierüber informierte die Beklagte in einer Pressemitteilung vom 2.10.2015. Über die Internetseite wurde außerdem in zahlreichen Medien öffentlich berichtet. Am 15.10.2015 ordnete das Kraftfahrtbundesamt gegenüber der Beklagten an, 2,4 Millionen Dieselfahrzeuge wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückzurufen. Auch hierüber informierte die Beklagte in einer Pressemitteilung vom gleichen Tag. Mitte Dezember 2015 kündigte die Beklagte öffentlich an, im Januar die vom Kraftfahrtbundesamt angeordnete Rückrufaktion zu starten. Der gesamte Abgasskandal war darüber hinaus ab September 2015 Gegenstand einer ausführlichen und umfangreichen Medienberichterstattung. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 145 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit am 21.4.2020 verkündetem Urteil (Bl. 144 ff. d. A.), dem Kläger zugestellt am 12.5.2020, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Tatbestand des Urteils wurde durch Beschluss vom 16.6.2020 (Bl. 143a f. d. A.) berichtigt. Zur Urteilsbegründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einem substantiierten und auf den konkreten Fall bezogenen Vortrag, dass dem Kläger ein Schaden entstanden sei. Insbesondere liege ein solcher nicht in dem Abschluss des behauptet unerwünschten Vertrages, denn der Kläger habe den Pkw ohne Einschränkungen nutzen können. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, inwiefern nach dem Aufspielen des Software-Updates ein Mangel des Pkw verblieben sei. Ein Wertverlust des Pkw könne ebenfalls nicht festgestellt werden. Mangels Schadens des Klägers könne dahingestellt bleiben, ob Verjährung eingetreten sei. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 13.5.2020 (Bl. 191 f. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, eingelegte und mit Schriftsatz vom 29.6.2020 (Bl. 223 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründete Berufung des Klägers. Der Kläger trägt im Rahmen der Berufungsbegründung vor, er habe durch die Täuschung der Beklagten einen Schaden erlitten, der in dem Abschluss des Kaufvertrags über den Pkw zu sehen sei. Ihm stehe mithin ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB sowie Deliktszinsen nach § 849 BGB seit dem Tag der Zahlung des Kaufpreises zu. Es bestehe kein Anlass, den Kaufpreis im Wege der Vorteilsausgleichung um die gezogenen Nutzungen zu kürzen. Das Software-Update habe den erlittenen Schaden nicht beseitigen können. Im Übrigen stelle das Software-Update eine neue Betrugssoftware dar. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.628,57 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 28.800,00 € seit dem 6.12.2013 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Sharan 2.0 TDI mit der FIN …, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen weiteren Betrag von 1.358,86 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch unter Berücksichtigung von Bedeutung, Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache nicht geboten. Die Berufung hat - wie es in § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO weiter vorausgesetzt wird - auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 29.01.2021 (Bl. 384 ff. d. A.) wird insofern Bezug genommen. Auch die schriftsätzliche Stellungnahme des Klägers vom 15.3.2021 (Bl. 399 ff. d. A.) zum Hinweisbeschluss rechtfertigt keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage. Ergänzend sind lediglich folgende Anmerkungen veranlasst: Dass der Kläger eine bereits im Jahr 2015 vorhandene positive Kenntnis von der Betroffenheit seines Pkw vom sog. Abgasskandal erstinstanzlich bestritten hat, ist zutreffend. Der Senat hält jedoch an seiner im Hinweisbeschluss vom 29.1.2021 ausführlich begründeten Rechtsansicht fest, dass das pauschale Bestreiten des Klägers, insbesondere in dem im Hinweisbeschluss ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftsatz vom 14.11.2019, nicht den Substantiierungsanforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO genügt, so dass der entsprechende Sachvortrag der Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Hiervon kann auch nicht angesichts der im vorgenannten Schriftsatz enthaltenen Bitte um einen gerichtlichen Hinweis abgerückt werden (vgl. Bl. 102 d. A.: „Sollte das Gericht hierzu weiteren Sachvortrag seitens des Klägers für notwendig erachten, wird höflich, aber dringend um einen rechtlichen Hinweis gebeten.“). Ob ein gerichtlicher Hinweis geboten ist, richtet sich allein nach § 139 Abs. 2 ZPO. Hiernach besteht eine Hinweispflicht auf Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, oder solche, die das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. Beide Alternativen kommen vorliegend nicht in Betracht. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 19.9.2019, S. 13 ff. (Bl. 60 ff. d. A.) über mehrere Seiten zu der positiven Kenntnis des Klägers im Jahr 2015 vorgetragen und die hierauf gegründete Verjährungseinrede zu einem zentralen Argument ihrer Verteidigung gegen die Klage gemacht. Hierzu hat der Kläger im Schriftsatz vom 14.11.2019 - wenn auch nicht hinreichend substantiiert - Stellung genommen. Von einem Übersehen dieses Gesichtspunkts oder einer Fehleinschätzung seiner Entscheidungserheblichkeit kann daher nicht die Rede sein. Auf die allgemeinen zivilprozessualen Anforderungen an die Substantiierung seines Sachvortrags muss das Gericht den - anwaltlich vertretenen - Kläger nicht gesondert hinweisen, denn das Gericht kann davon ausgehen, dass diese einem gewissenhaften und kundigen Prozessbevollmächtigten bekannt sind. Soweit der Kläger im Übrigen meint, für die Annahme einer entsprechenden Kenntnis könne nicht die Ad-hoc Mitteilung der Beklagten vom 22.9.2015 herangezogen werden, weil diese „in entsprechendem Marketing Jargon so weichgespült [gewesen sei], dass keinerlei Schuldeingeständnis damit verbunden war“ schließt sich der Senat den Ausführungen des Bundesgerichtshofs an, wonach in der Ad-hoc Mitteilung gerade nicht die mit einer Gewinnwarnung verbundene Offenlegung einer auffälligen, elf Millionen Fahrzeuge des Motortyps EA189 betreffenden Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb relativiert wird. Vielmehr war auf der Grundlage der Ad-hoc Mitteilung bei der gebotenen objektiven Betrachtung davon auszugehen, dass potenzielle Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren der Baureihe EA189 die Erfüllung der maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben nicht mehr als selbstverständlich voraussetzen würden (BGH, Beschluss v. 9.3.2021, VI ZR 889/20, juris Rn. 20). Der Kläger vermag seiner Berufung auch nicht mit dem Vortrag zum Erfolg zu verhelfen, das zur Verfügung gestellte Software-Update implementiere ein sog. Thermofenster und sei deswegen selbst als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, die den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung begründe. Der Senat teilt insofern die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 9.3.2021, VI ZR 889/20, juris Rn. 25 ff.), wonach selbst bei unterstellter Funktionsweise des Software-Updates dergestalt, dass die Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius in vollem Umfang stattfindet und außerhalb dieser Bedingungen deutlich reduziert wird, der Vorwurf der besonderen Verwerflichkeit in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Urt. v. 13.11.2019, 13 U 274/18, juris Rn. 59 ff.). Denn selbst wenn zugunsten des Klägers weiterhin unterstellt wird, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist, kann - anders als bei der ursprünglichen Verwendung der Prüfstandserkennungssoftware - bei dem Einsatz eines sog. Thermofensters nicht von vornherein von einem arglistigen Handeln der Beklagten ausgegangen werden. Eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems führt nicht dazu, dass bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird, sondern die Software arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Bei dieser Sachlage hätte sich die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten durch die Implementierung des Thermofensters nur dann fortgesetzt, wenn zu dem - hier unterstellten - Verstoß gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates weitere Umstände hinzugetreten wären, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen würden. Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei dem Einsatz des Thermofensters in dem Bewusstsein handeln, eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nehmen. Konkrete Anhaltspunkte hierfür hat der insoweit darlegungsbelastete Kläger im Streitfall nicht vorgetragen. Dem Kläger steht schließlich auch kein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten auf der Grundlage des § 852 BGB zu, denn hierfür fehlt es schon an dem erforderlichen substantiierten Vortrag des Klägers (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2020, VI ZR 739/20, juris Rn. 29), was die Beklagte, die unstreitig nicht Verkäuferin des Pkw, sondern dessen Herstellerin war, konkret durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Klägers erlangt und damit möglicherweise gemäß § 852 BGB herauszugeben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses beruht auf §§ 708 Nr.10, 711, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 47 GKG, § 3 ZPO. Vorausgegangen ist unter dem 29.1.2021 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (…) wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 21.4.2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil. Es ist jedenfalls im Ergebnis berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Zwar ist vorliegend - entgegen der Auffassung des Landgerichts - davon auszugehen, dass dem Kläger grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB zusteht, denn der streitgegenständliche Pkw verfügte vor dem Aufspielen des Softwareupdates über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 (BGH, Beschluss v. 8.1.2019, VIII ZR 225/17, juris Rn. 6 ff.) und das massenhafte Inverkehrbringen von Fahrzeugen unter bewusster Verwendung eines Motors mit unzulässiger Abschalteinrichtung aus Gründen der Kostensenkung und Gewinnmaximierung ist auch geeignet, den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung zu rechtfertigen (vgl. BGH, 25.5.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 25 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 25.9.2019, 17 U 45/19, juris Rn. 3 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 10.9.2019, 13 U 149/18, juris Rn. 50 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.7.2019, 10 U 134/19, juris Rn. 79 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.3.2019, 13 U 142/18, juris Rn. 5 ff.; OLG Köln, Beschluss v. 3.1.2019, 18 U 70/18, juris Rn. 21 ff.; aA OLG Braunschweig, Urt. v. 19.2.2019, 7 U 134/17, juris Rn. 186 ff.). Die Steuerungssoftware der Motoren EA 189 war so programmiert, dass die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm nur im Prüfbetrieb eingehalten wurden. Der Vertrieb von Fahrzeugen mit dieser Umschaltlogik unter bewusstem Verschweigen der gesetzwidrigen Softwareprogrammierung stellte eine konkludente Täuschung sämtlicher potenzieller Käufer dar. Die Beklagte machte sich im Rahmen der von ihr bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundeamtes zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt zunutze. Ferner ist dem Kläger aufgrund der konkludenten Täuschung der Beklagten ein adäquat kausaler Schaden durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrages entstanden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kommt es insofern auf Gesichtspunkte der vollwertigen technischen Nutzbarkeit und einer möglichen Weiterveräußerung ohne Wertverlust trotz der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht an, da es für die Annahme eines Schadens ausreicht, wenn sich der geschlossene Vertrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für einen vernünftigen Käufer normativ als nachteilig erweist (BGH, Urt. v. 25.5.2020, VI ZR 252/19, juris Rn. 44 ff.; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 31.3.2020, 13 U 134/19, juris Rn. 41). Die Beklagte ist jedoch gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern, da Verjährung eingetreten ist und die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.9.2019 (Bl. 60 d. A.) die Verjährungseinrede erhoben hat. Unschädlich ist, dass die Beklagte die Verjährungseinrede in der Berufungserwiderung nicht erneut erhoben hat, denn die erstinstanzlich geltend gemachte Einrede ist in der Berufungsinstanz auch ohne ausdrückliche Wiederholung zu beachten (BGH NJW 1990, 326; Palandt/Ellenberger, BGB, 79. A. 2020, § 214 Rn. 2). Die regelmäßige Verjährungsfrist für deliktische Ansprüche beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs.1 Nr. 2 BGB). Eine Kenntnis des Gläubigers im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu bejahen, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, und sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, Urt. v. 17.12.2020, VI ZR 739/20, juris Rn. 8 m.w.N.). Nicht erforderlich ist insbesondere, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Lediglich ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig als erfolgversprechend (wenn auch nicht risikolos) einzuschätzen vermag (BGH, Urt. v. 17.12.2020, VI ZR 739/20, juris Rn. 9). Bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist von einem Beginn der Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015 auszugehen, denn der Schadensersatzanspruch des Klägers ist mit dem Abschluss des Kaufvertrags über den streitgegenständlichen Pkw am 6.12.2013 entstanden (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2020, VI ZR 739/20, juris Rn. 5 f.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 22.6.2020, 3 U 269/19, juris Rn. 27) und eine Kenntnis des Klägers im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lag im Jahr 2015 vor. Dass der Kläger im Jahr 2015 Kenntnis vom sog. Abgasskandal allgemein und konkret von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Pkw erlangt hat, ist vorliegend als unstreitig zu bewerten, denn der Kläger ist dem überaus ausführlichen Sachvortrag der Beklagten zu der öffentlichen Bekanntmachung und Presseberichterstattung über den sog. Abgasskandal im Jahr 2015 und zu den weiteren seitens der Beklagten im Jahr 2015 in diesem Zusammenhang ergriffenen Aufklärungsmaßnahmen (Schriftsatz vom 19.9.2019, Bl. 60 ff. d. A.) nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich pauschal seine Kenntnis bestritten (vgl. Schriftsatz vom 14.11.2019, Bl. 101 d. A.: „Der Kläger hatte im Jahr 2015 noch keine Kenntnis von den betrügerischen Eingriffen der Beklagten.“). Damit genügt er seiner prozessualen Darlegungslast nicht. Vielmehr hätte er sich zu den von der Beklagten dargelegten äußeren Umständen erklären müssen, die einen Rückschluss auf seine - der direkten Wahrnehmung der Beklagten als innere Tatsache naturgemäß entzogene - Kenntnis zulassen, was vorliegend nicht erfolgt ist. Der entsprechende Sachvortrag der Beklagten ist mithin als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die dem Kläger hiernach bekannten Tatsachen reichten auch im Ergebnis aus, um den Schluss eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten nahe zu legen. Eine nähere Kenntnis, wer im Haus der Beklagten die entsprechenden Entscheidungen getroffen hatte, war entgegen der Ansicht des Klägers nicht erforderlich, da jedenfalls naheliegend war, dass es sich bei dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundsätzliche Strategieentscheidung der Beklagten handelte (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2020, VI ZR 739/20, juris Rn. 22 f.). Dem Kläger war zweifellos außerdem bekannt, dass er - wie er selbst behauptet - beim Kauf des streitgegenständlichen Pkw die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich vorausgesetzt hatte und dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er von dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung und den damit möglicherweise verbundenen (rechtlichen) Konsequenzen gewusst hätte. Demgegenüber war eine Kenntnis von der abstrakten Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung nicht erforderlich, weil es sich hierbei um eine - nicht von der Kenntnis im Sinne des § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB umfasste - rechtliche Schlussfolgerung handelt (BGH, Urt. v. 17.12.2020, VI ZR 739/20, juris Rn. 21). Ob der Kläger im Jahr 2015 auf der Grundlage der ihm bekannten Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss zog, dass ihm gegenüber der Beklagten ein Anspruch aus § 826 BGB zusteht, spielt daher ebenfalls keine Rolle. Eine Klageerhebung war auch nicht etwa unzumutbar, weil noch keine höchstrichterliche Entscheidung im sog. Abgasskandal vorlag. Ist - wie vorliegend - die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen erkennbar, verspricht die Rechtsverfolgung auch dann Aussicht auf Erfolg und ist zumutbar, wenn Instanzgerichte und Schrifttum die Rechtsfrage nicht einheitlich beantworten (BGH, Urt. v. 17.12.2020, VI ZR 739/20, juris Rn. 14). Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist damit mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt. Die Klageschrift ging erst am 21.5.2019 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist beim Landgericht ein, so dass sie eine Hemmung der Verjährung nach §§ 204 Abs.1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO nicht mehr bewirken konnte. Es ist beabsichtigt, den Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren auf 22.628,57 € festzusetzen.