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Urteil

13 U 237/20

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0614.13U237.20.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.7.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.137,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.2.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 13.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.7.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.137,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.2.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 13.000,- € festgesetzt. I. Auf die im ersten Rechtszug vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO). Von weitergehenden Feststellungen zur Tatsachengrundlage wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen den beklagten Kreis ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Verletzung seiner Amtspflicht zur Erfüllung des Förderanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII in der beantragten Höhe zu. Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 22 Abs. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder in Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Hiermit korrespondiert die Amtspflicht des örtlich (§ 86 SGB VIII) und sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 69 Abs. 1 SGB VIII) im Rahmen seiner die Planungsverantwortung umfassenden Gesamtverantwortung (§ 79 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 80 SGB VIII) sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII), einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Nach § 5 Abs. 1 HKJGB sind in Hessen die Landkreise, die kreisfreien Städte und die nach § 5 Abs. 2 HKJGB zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Im Streitfall ist zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Beklagte. Den Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe trifft im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII eine unbedingte Gewährleistungspflicht, unter den dort normierten Bedingungen einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil 20.10.2016, III ZR 302/15, juris Rn. 17). Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel des in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geregelten Förderanspruchs mit der Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährleisten hat, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Es besteht hiernach eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten wird (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, 5 C 19/16, juris Rn. 30). Unzutreffend ist die Ansicht, die gesetzliche Aufgabe der Landkreise beschränke sich darauf, auf der Basis der von der betreffenden Kommune zugelieferten Daten eine Bedarfsplanung zu erstellen und die Kommunen sodann anzuhalten, im Rahmen ihrer eigenen Verantwortung nach § 30 Abs. 2 HKJGB entsprechende Kapazitäten bereitzustellen. Richtig ist zwar, dass die Kommunen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 HKJGB in Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf an Betreuungsplätzen ermitteln und nach § 30 Abs. 2 Satz 1 HKJGB in eigener Verantwortung dafür Sorge tragen, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung stehen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 HKJGB steht dies jedoch ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so dass eine Aufgabenübertragung auf die Kommunen, insbesondere eine Übertragung der Pflicht zur Erfüllung eines Anspruches aus § 24 Abs. 2 SGB VIII, gerade nicht stattfindet (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 10.1.2017, 10 B 2923/16, juris Rn. 11). Die entsprechende Amtspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe besteht auch nicht etwa nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten, sondern der Träger ist aufgrund seiner Gesamtverantwortung gehalten, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen (BVerfG, Urt. v. 21.7.2015, 1 BvF 2/13, juris Rn. 43; BGH, Urt. v. 20.10.2016, III ZR 302/15, juris Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, 5 C 19/16, juris Rn. 35; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 17.11.2015, 12 ZB 15.1191, juris Rn. 26). Konkret heißt dies, dass der Beklagte entweder einen Platz in einer eigenen Kindertageseinrichtung zuweisen oder in einer Einrichtung eines anderen (freien) Trägers bzw. einer kreisangehörigen Gemeinde oder in Kindertagespflege bei einer Tagespflegeperson nachweisen muss, die bereit ist, das Kind aufzunehmen (VGH München Beschluss v. 17.11.2015, juris Rn. 19). An der Passivlegitimation des Beklagten kann im Streitfall mithin kein Zweifel bestehen. Der Beklagte hat seine Amtspflicht zur Erfüllung des Förderanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII verletzt, da er der Tochter der Klägerin trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs zum Ablauf des ersten Lebensjahres keinen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt hat. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsansicht ist eine rechtzeitige Bedarfsanmeldung durch die Klägerin erfolgt. Maßgeblich hierfür ist nämlich bereits die schriftliche Anmeldung des Betreuungsbedarfs durch die Klägerin bei der Stadt Ort1 am 27.8.2018 (Anlage K 2, Anlagenband), die mehr als acht Monate vor dem Entstehen des Betreuungsbedarfs erfolgt ist. Dass die Bedarfsanmeldung bei der Stadt Ort1 und nicht beim Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt ist, spielt dabei im Ergebnis keine Rolle. Denn die Stadt Ort1 wäre verpflichtet gewesen, die Bedarfsanmeldung der Klägerin gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I unverzüglich an den Beklagten als zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiterzuleiten. Der Senat schließt sich insofern der zu § 24 SGB VIII ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, wonach Sinn und Zweck des § 16 SGB I gerade ist, das bedarfsanmeldende Elternteil davor zu bewahren, mit seinem Begehren an den Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung zu scheitern. Diesem Zweck würde eine Auslegung der Regelung nicht gerecht, die es der Stelle, bei der der Antrag gestellt wurde, erlaubte, durch eine unterlassene Weiterleitung des Antrags die Leistungsgewährung zu vereiteln (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil 14.3.2017, 4 A 280/16, juris Rn. 36; VG München, Urteil 4.7.2018, M 18 K 17.324, juris Rn. 37; VG Mainz, Urteil 9.3.2020, 1 L 76/20.MZ, juris Rn. 10). Diese Intention des Gesetzgebers wird insbesondere durch § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I deutlich, wonach bei antragsabhängigen Sozialleistungen der Antrag als in dem Zeitpunkt gestellt gilt, in dem er bei einer der in § 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen - darunter die für die Sozialleistung nicht zuständige Kommune - eingegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies im Übrigen auch für Leistungen, die nicht im engeren Sinne antragsabhängig sind, sondern bei der die Kenntnis des Leistungsträgers von den anspruchsauslösenden Umständen genügt (BVerwG, Urteil 18.5.1995, 5 C 1/93, juris Rn. 22). Damit muss sich der Beklagte die Bedarfsanmeldung bei der Stadt Ort1 entgegenhalten lassen. Trotz der hiernach rechtzeitigen Bedarfsanmeldung hat der Beklagte der Klägerin keinen Betreuungsplatz für ihre Tochter zur Verfügung gestellt. Dem Beklagten ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung anzulasten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat vollumfänglich anschließt, genügt für den grundsätzlich dem Geschädigten obliegenden Nachweis des Verschuldens des Amtsträgers der Beweis eines Sachverhalts, der nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge die Folgerung begründet, dass ein Beamter seine Amtspflicht schuldhaft verletzt hat. Auf dieser Grundlage besteht zugunsten des Geschädigten in Bezug auf das Verschulden des Amtsträgers ein Beweis des ersten Anscheins. Ein solcher Sachverhalt liegt vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner unbedingten Gewährleistungspflicht, einen rechtzeitig beantragten Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt (BGH, Urteil 20.10.2016, III ZR 302/15, juris Rn. 39 ff.). Eine Haftung des Beklagten ist auch - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil es die Klägerin schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Sinn und Zweck der Regelung des § 839 Abs. 3 BGB ist es, den Betroffenen dazu anzuhalten, in erster Linie Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, und damit den Schaden möglichst gering zu halten (Palandt/Sprau, BGB, 80. Auflage, § 839 Rn.68). Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass die Stadt Ort1 der Klägerin mit Schreiben vom 3.4.2019 mitgeteilt hat, dass wegen Kapazitätserschöpfung kein Platz für die Tochter der Klägerin angeboten werden könne. Es war daher weder zumutbar noch erfolgversprechend, die Klägerin bei dieser Sachlage auf den Eilrechtsschutzes zu verweisen. Eine Verpflichtung, ein offensichtlich aussichtsloses Rechtsmittel einzulegen, besteht nicht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss 17.11.2015, 12 ZB 15.1191, juris Rn. 37). Der Klägerin ist durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten ein Verdienstausfallschaden entstanden. Da die Klägerin ihren Betreuungsbedarf bereits durch die Voranmeldung vom 27.8.2018 angemeldet hat und ihr bis zum Ende ihrer geplanten einjährigen Elternzeit am 12.5.2019 kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt worden ist, ist die weitere Inanspruchnahme von Elternzeit bis 31.7.2019 kausal auf die Amtspflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen. Der Höhe nach steht der Klägerin als Verdienstausfallschaden ein Betrag von 10.137,26 € zu. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Hinsichtlich der Fragen der Zuständigkeit bedarf es keiner weiteren obergerichtlichen Klärung und im Übrigen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47 GKG, 3 ZPO.