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Urteil

13 U 296/20

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0516.13U296.20.00
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Leitsätze
Ein Kläger kann von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt wechseln, wobei es sich um eine privilegierte Klageerweiterung bzw. -beschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO und nicht um eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO handelt, wenn sich der neue Antrag - wie vorliegend - auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 29.10.2020 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.700,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 24.783,36 € seit dem 23.4.2021 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Marke1 Modell1 (FIN: ...) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage als unzulässig verworfen und die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Kläger kann von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt wechseln, wobei es sich um eine privilegierte Klageerweiterung bzw. -beschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO und nicht um eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO handelt, wenn sich der neue Antrag - wie vorliegend - auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 29.10.2020 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.700,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 24.783,36 € seit dem 23.4.2021 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Marke1 Modell1 (FIN: ...) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage als unzulässig verworfen und die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 12.5.2015 von der Autohaus Y GmbH, Stadt1, einen Gebrauchtwagen Typ Marke1 Modell1, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist, der von der Beklagten hergestellt wurde. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 27.475,- €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bestellung vom 12.5.2015 (Anlage K 50, Bl. 541 d.A.) verwiesen. Der Motor wies eine besondere Vorrichtung zur Steuerung der Abgasrückführung auf, die erkannte, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt und auf die dabei entstehenden Schadstoffemissionen getestet wurde. In diesem Fall schaltete das System in einen Modus "1", der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit verbunden einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden bewirkte. Im normalen Straßenverkehr hingegen wurde das Fahrzeug im Modus "0" betrieben, in dem die Abgasrückführung geringer und der Stickoxidausstoß höher ausfiel. Die für die Zulassung des Fahrzeugs in der Schadstoffklasse Euro 5 einzuhaltenden Schadstoffwerte werden dadurch nur auf dem Prüfstand eingehalten. Die tatsächlichen Schadstoffwerte des Fahrzeugs im normalen Betrieb sind höher. Am 22.9.2015 veröffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG a.F., wonach bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA 189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei, sie mit Hochdruck daran arbeite, die Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen und dazu in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) stehe. Das KBA sah die genannte Software als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 an und verpflichtete die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2015, die Abschalteinrichtung zu "entfernen" und "geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftmäßigkeit zu ergreifen". Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das das KBA als geeignet zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit ansah. Das angebotene Softwareupdate wurde bei dem Fahrzeug des Klägers zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt - jedenfalls aber vor Klageerhebung im Dezember 2017 - aufgespielt. Noch im Jahr 2018 meldete sich der Kläger zum Klageregister der Musterfeststellungsklage OLG Braunschweig, Az: ..., an (Anlage K 51, Bl. 572 f. d.A.), die am 30.4.2020 zurückgenommen wurde (Anlage K 52, Bl. 574 d.A.). Der Kilometerstand des Fahrzeuges zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (28.10.2020) betrug 34.426 km. Mit der Klage hat der Kläger gegenüber der Beklagten die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz der Beklagten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Marke1 Modell1 durch die Beklagte resultieren, begehrt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 816 - 817 d.A.) Bezug genommen. Mit am 29.10.2020 verkündetem Urteil (Bl. 814 ff. d. A.) hat das Landgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadenersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Marke1 Modell1 (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) durch die Beklagte resultieren. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, es liege ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor, da im Hinblick auf das ernstliche Bestreiten des Anspruchs eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit bestehe. Der Vorrang der Leistungsklage stehe dem Feststellungsbegehren nicht entgegen, da sich der Schaden noch in der Fortentwicklung befinde. Ein merkantiler Minderwert des Fahrzeugs durch das Verhalten der Beklagten stehe in seiner Höhe noch nicht abschließend fest. Die Beklagte hafte auf Schadenersatz nach §§ 826, 31 BGB, da sie dem Kläger in gegen die guten Sitten verstoßener Weise einen Schaden zugeführt habe. Durch die eingesetzte Motorsteuerungssoftware, habe die Beklagte über die Rechtmäßigkeit der erteilten Bescheinigungen nach §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV getäuscht, dies sei unabhängig davon, dass das Fahrzeug noch über eine Typengenehmigung verfüge. Der Schaden liege in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit, da der Kläger kausal zurückzuführen auf die schädigende Handlung einen ungewollten Kaufvertrag abgeschlossen habe. Das Verhalten der Beklagten sei als sittenwidrig einzustufen, der Schädigungsvorsatz sei zu bejahen. Dem festzustellenden Schadenersatz stehe auch die erhobene Einrede der Verjährung nicht dauerhaft entgegen, da Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers frühestens im Jahr 2015 anzunehmen sei und der Kläger durch Anmeldung zur Musterfeststellungsklage noch im Jahr 2018 und damit in unverjährter Zeit eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB herbeigeführt habe. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 818 - 825 d. A.) Bezug genommen. Mit der am 25.11.2020 (Bl. 851 f. d. A.) eingelegten und am 23.12.2020 (Bl. 873 ff. d. A.) begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie wendet ein, der seitens des Landgerichts bejahte Feststellungsantrag sei unzulässig, da unbestimmt und mithin der Rechtskraft nicht fähig. Zudem fehle sowohl ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis hinsichtlich zukünftiger Schäden als auch ein Feststellungsinteresse des Klägers. Höchst vorsorglich führt die Beklagte ergänzend an, eine kausale Werteinbuße sei durch die Verwendung der Umschaltlogik nicht eingetreten. Technische Nachteile durch das Update lägen nicht vor, die Freigabe sei seitens des KBA erfolgt. In der Verwendung eines sog. Thermofensters liege keine unzulässige Abschalteinrichtung, dieses entspräche dem Stand der Technik, werde in allen modernen Dieselfahrzeugen eingesetzt und sei u.a. aus Gründen des Motorenschutzes erforderlich. Zudem habe die Beklagte das Thermofenster gegenüber dem KBA im Rahmen des Update-Freigabeprozesses offengelegt. Die Beklagte beantragt, das am 29.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt, Az. 7 O 92/20 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Zudem beantragt er unter teilweiser Bezifferung und zusätzlich zu dem erstinstanzlichen Feststellungsantrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei € 27.475,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshändigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs Marke1 Modell1 (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) und abzüglich eines von der Beklagten dazulegenden Vorteilsausgleichs für die Nutzung des PKWs. Der Kläger tritt der Berufung - binnen der ihm mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28.12.2020 (Bl. 891 d.A.) gesetzten und unter dem 19.2.2021 (Bl. 897 d.A.) und 26.3.2021 (Bl. 905 d.A.) verlängerten Berufungserwiderungsfrist eingereichten Erwiderung vom 21.4.2021 (Bl. 909 ff. d.A.) - unter teilweiser Schadensbezifferung und zusätzlicher Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Feststellungsbegehrens entgegen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Das Feststellungsinteresse sei gegeben, insbesondere sei der Eintritt künftiger Schäden durch Steuernachforderungen oder ein zu erwartetes Vorgehen seitens der Zulassungsbehörden möglich. Die aufgespielte neue Software enthalte ebenfalls illegale Abschalteinrichtungen in Form der temperaturabhängigen Steuerung. Die Feststellungsklage sei mithin aufgrund drohender Verjährung zulässig. Der teilweise bezifferte Schaden liege in dem Abschluss des nicht den Zielen des Geschädigten entsprechenden Rechtsgeschäfts, so dass ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises bestehe. Sofern überhaupt ein Vorteilsausgleich berechtigt sein sollte, dem der Kläger entgegentritt, müsse sich dessen Berechnung an einem geminderten Kaufpreis (max. 30% hiervon) orientieren und eine voraussichtliche Gesamtlaufleistung von mindestens 400.000,- km ansetzen. Der Kilometerstand des Fahrzeuges zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz betrug 37.754 km. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Berufungsbegründungsschriften und der weiteren Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise - soweit sie sich gegen den weiterverfolgten Feststellungsantrag richtet - begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Die in dem neben dem Feststellungsantrag gestellten Zahlungsverlangen liegende Anschlussberufung des Klägers erweist sich als zulässig und überwiegend auch als begründet. Der Kläger konnte von dem erstinstanzlich verfolgten Feststellungsbegehren auf eine teilweise Bezifferung des geltend gemachten Anspruchs übergehen, dies war zulässig und konkludent mit einer Anschlussberufung verbunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, kann ein Kläger von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt wechseln, wobei es sich um eine privilegierte Klageerweiterung bzw. -beschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO und nicht um eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO handelt, wenn sich der neue Antrag - wie vorliegend - auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht (BGH, Urteil vom 12.5.1992 - VI ZR 118/91 -, NJW 1992, 2296 - 2297; OLG Frankfurt, Urteil vom 17.3.2021 - 13 U 338/19 -, juris; Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage, § 256 Rz. 15 c). Den Wechsel von der Feststellungs- zur Leistungsklage kann der Kläger auch noch im Berufungsrechtszug vollziehen (BGH, a.a.O.). Ebenso wie der Kläger einer positiven Feststellungsklage - vollständig - zu einer deckungsgleichen Leistungsklage übergehen kann, besteht prozessual auch die Möglichkeit - wie vorliegend geschehen - im Wege der Klageerweiterung durch teilweise Bezifferung des Anspruchs eine Leistungsklage zu erheben und die (Rest-)Feststellungsklage daneben weiter zu verfolgen (BGH, Urteil vom 16.5.2001 - XII ZR 199/98 -, juris, Rn. 5, 6). Dies gilt im Übrigen völlig unabhängig davon, ob die zugleich weiterverfolgte Feststellungsklage im Hinblick auf das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO neben der Leistungsklage zulässig bleibt (BGH, a.a.O.). Dass der Kläger neben der im zweiten Rechtszug erhobenen Leistungsklage auf Zahlung von Schadensersatz, die Feststellungsklage weiterverfolgen möchte, ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz vor seiner angekündigten Antragstellung im Schriftsatz vom 21.4.2021 (Bl. 909 d.A.), wonach er seinen Schaden teilweise beziffert und zusätzlich den Leistungsantrag stellt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.5.1992 (Az. VI ZR 118/91) eine Klageerweiterung sogar in einer Fallgestaltung als zulässig angesehen, in der - anders als im vorliegenden Streitfall auf Grund des zunächst mit der Berufung der Beklagten angefochtenen Feststellungsausspruches erster Instanz - das Feststellungsbegehren mangels Anfechtung zunächst nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Im diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass sich die durch die Einlegung eines Rechtsmittels eintretende Hemmungswirkung des Eintritts der Rechtskraft in den Fällen, in denen ein Urteil mehrere prozessuale Ansprüche zum Gegenstand hat, grundsätzlich auf das gesamte Urteil erstreckt und auch diejenigen Teile des Urteils erfasst, die ausweislich der Berufungsanträge nicht angefochten worden sind (BGH, Urteil vom 12.5.1992 - VI ZR 118/91 -, Rn. 10, juris). Danach erstreckt sich die Hemmung der Rechtskraft auch dann auf ein Urteil in vollem Umfang, wenn es hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs von der insoweit obsiegenden Partei mangels Beschwer von vornherein, wie es auch vorliegend hinsichtlich des erstinstanzlichen Feststellungsausspruches der Fall war, nicht angefochten werden kann. Die vorstehenden Grundsätze nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen erst Recht für den vorliegenden Streitfall gelten, in dem auf Grund der von der Beklagten gegen den erstinstanzlichen Feststellungsausspruch eingelegten Berufung der gesamte Streitgegenstand erster Instanz zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt war. Nur ergänzend ist anzuführen, dass auch im Falle der Ablehnung einer privilegierten Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 533 ZPO vorliegen. Danach ist die Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die Beklagte hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.3.2022 rügelos zur Sache auf den geänderten Antrag des Klägers eingelassen, so dass ihre Einwilligung in die Klageänderung gemäß § 267 ZPO als erteilt gilt (Heßler in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 533 Rn, 5). Die Zulassung des Übergangs von der Feststellungs- zur teilweise bezifferten Leistungsklage ist im Übrigen sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO, da eine Entscheidung über die geänderten Anträge dazu geeignet ist, den gesamten Streitstoff in dem bereits zwischen den Parteien geführten Prozess zu erledigen. Gegenstand des in zweiter Instanz erhobenen Leistungsantrages sind zudem Tatsachen, die der Entscheidung des Berufungsgerichts nach §§ 533 Nr. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO ohnehin zugrunde zu legen sind. Die in beiden Fällen erforderliche Einlegung der Anschlussberufung ist seitens des Klägers erhoben worden. Die im Schriftsatz vom 21.4.2021 angekündigten Anträge des Klägers sind innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO, binnen der verlängerten Berufungserwiderungsfrist, sowie formgerecht eingereicht worden. Zudem ergibt eine Auslegung der geänderten Anträge vom 21.4.2021, dass der Kläger hiermit zugleich konkludent Anschlussberufung einlegen wollte. Sowohl die Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 7.5.2015 - VII ZR 145/12 -, Rn. 28, juris) als auch die Klageänderung setzen voraus, dass die in erster Instanz mit ihrem positiven Feststellungsbegehren erfolgreichen anderweitig beschwerten Kläger entweder selbst Berufung eingelegt haben und ihren Rechtsmittelangriff noch erweitern oder noch zulässig Anschlussberufung einlegen können (BGH, Urteil vom 3.7.2018 - XI ZR 572/16 -, Rn. 17, juris). Die Anschlussberufung muss jedoch nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Es genügt, dass der klare Wille des Klägers zum Ausdruck kommt, zu seinen Gunsten eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen (BGH, Urteil vom 12.1.2001 - V ZR 468/99 -, Rn. 8, juris), was vorliegend der Fall ist. In der Sache hat die Anschlussberufung des Klägers teilweise Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB auf Rückzahlung des für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs aufgewandten Kaufpreises in Höhe von 27.475,- € abzüglich eines Vorteilsausgleichs für die von dem Kläger gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs zu. Unter Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen ergibt sich für den Kläger damit ein Zahlungsanspruch in Höhe von 24.700,75 €. Die Beklagte hat den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt, indem sie den mit der streitgegenständlichen manipulierten Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Dieselmotor vom Typ EA 189 produziert und anschließend in den Verkehr gebracht hat. Die Steuerungssoftware der Motoren EA 189 war so programmiert, dass die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm nur im Prüfbetrieb eingehalten wurden. Der Vertrieb von Fahrzeugen mit dieser Umschaltlogik unter bewusstem Verschweigen der gesetzwidrigen Softwareprogrammierung stellte eine konkludente Täuschung sämtlicher potenzieller Käufer dar. Die Beklagte machte sich im Rahmen der von ihr bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen durch arglistige Täuschung des KBA zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt zunutze. Die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software wurde von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt, was der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen ist. Ein Schädigungsvorsatz der auf Seiten der Beklagten handelnden Personen, die Kenntnis von der sittenwidrigen strategischen Unternehmensentscheidung hatten, ist ebenfalls zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19 -, juris, Rn. 16 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.3.2020 - 13 U 134/19 -, juris, Rn. 40). Dem Kläger ist aufgrund der konkludenten Täuschung auch ein adäquat kausaler Schaden durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrages entstanden. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es insofern auf Gesichtspunkte der vollwertigen technischen Nutzbarkeit und einer möglichen Weiterveräußerung ohne Wertverlust trotz der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht an, da es für die Annahme eines Schadens ausreicht, wenn sich der geschlossene Vertrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für einen vernünftigen Käufer normativ als nachteilig erweist. Der unter diesem Gesichtspunkt begründete Schaden ist nicht deshalb entfallen, weil die von dem Kläger gerügte Beeinträchtigung - die illegale Abschalteinrichtung - durch das zwischenzeitlich durchgeführte Software-Update beseitigt worden sein soll. Liegt der Schaden - wie hier - in einem unter Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Klägers sittenwidrig herbeigeführten ungewollten Vertragsschluss, so entfällt dieser Schaden nicht dadurch, dass sich der Wert oder Zustand des Vertragsgegenstandes nachträglich verändern. Diese Umstände führen nicht dazu, dass der ungewollte Vertragsschluss rückwirkend zu einem gewollten wird (BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19 -, a.a.O., Rn. 58 mwN; BGH, Urteil vom 30.7.2020 - VI ZR 367/19 -, Rn. 22, juris). Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Der Kläger kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte. Er kann mithin von der Beklagten die (Rück- ) Zahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen (BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19 -, a.a.O., Rn. 44 ff.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.3.2020 - 13 U 134/19 -, a.a.O., Rn. 41). Allerdings muss sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleiches eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, da andernfalls eine vom Schadensersatzrecht nicht gedeckte Überkompensation eintreten würde (BGH, Urteil vom 25.5.2020 - VI ZR 252/19 -, a.a.O., Rn. 64 ff.). Die seitens des Klägers erhobenen Einwände, mit der Vorteilsanrechnung würden die Präventionswirkung des Deliktsrechts verfehlt, das Gebot unionskonformer Rechtsanwendung verletzt, die Beklagte unangemessen entlastet und gesetzliche Wertungen missachtet, greifen nicht durch (BGH, Urteil vom 30.7.2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 34, juris). Die Berechnung des anzurechnenden und vom Kaufpreis letztlich abzuziehenden Nutzungsvorteils erfolgt nach der gebräuchlichen Formel der zeitanteilig linearen Wertminderung, die auf den tatsächlichen Gebrauch im Vergleich zur voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs, die der Senat in ständiger Rechtsprechung im Hinblick u.a. auf Qualität und Haltbarkeit auf 300.000 Kilometer schätzt (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.3.2020 - 13 U 134/19 -, a.a.O., Rn. 58, m.w.N.; hierzu: BGH, Urteil vom 27.4.2021 - VI ZR 812/20 -, Rn. 17, juris), abstellt. Danach ist bei der Rückabwicklung die vom Käufer für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte Bruttokaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) dividiert wird und der sich hieraus ergebende Quotient mit den von der Klägerseite tatsächlich während der Nutzungszeit gefahrenen Kilometern multipliziert wird (OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 31.3.2020, 13 U 134/19, a.a.O., Rn. 57). Bei der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Bemessung der anzurechnenden Vorteile ist daher von folgender Berechnungsformel auszugehen: Nutzungsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke (seit Erwerb) erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt Da der streitgegenständliche Pkw als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 8.300 km erworben wurde und zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig einen Kilometerstand von 37.754 km aufwies, ist vom Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.774,25 € abzuziehen. Somit steht dem Kläger ein Zahlungsbetrag gegenüber der Beklagten in Höhe von 24.700,75 € zu. Dieser Betrag ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit erstmaliger Bezifferung am 21.04.2021 (BI. 909 d. A.) zu verzinsen. Die vorherige Feststellungsklage begründet den Zinsanspruch nicht (Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 291 Rn. 4 m.w.N.). Zinsen sind aus einem Betrag von 24.783,36 € zu leisten, denn nach dem unstreitigen Vorbringen zur Fahrleistung ist davon auszugehen, dass der Kläger seine Gesamtfahrleistung mit dem erworbenen Fahrzeug im Zeitraum zwischen Fahrzeugerwerb und mündlicher Verhandlung in der Berufungsinstanz von insgesamt 29.454 Kilometern annähernd gleichmäßig erbracht hat. Mithin hat der Kläger die auf den Kaufpreiserstattungsanspruch anzurechnenden Nutzungsvorteile zum Teil erst zwischen der erstmaligen Geltendmachung des bezifferten Schadenersatzes und dem Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung erlangt. Der nach § 291 BGB zu verzinsende Betrag lag mithin im April 2021 höher als der schließlich zuzusprechende Betrag und hat sich dann sukzessive auf den schließlich zuzuerkennenden Betrag ermäßigt (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 38, juris). Unter Berücksichtigung einer annähernd gleichmäßigen jährlichen Nutzung des Fahrzeuges im Zeitraum Mai 2015 bis März 2022 von etwa 4.200 Kilometern und auf Basis des unstreitigen Kilometerstandes von 34.426 km zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (28.10.2020) bestand im April 2021 nach einer Nutzungsdauer von etwa sechs Jahren ein Anspruch in Höhe von 24.865,96 € (bei 36.500 km). Aus dem Mittelwert dieses Betrages und dem in der Hauptsache zugesprochenen Betrag, mithin aus 24.783,36 € (24.865,96 € + 24.700,75 €) / 2), ist der Zinsanspruch daher zuzusprechen. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs besteht nicht, so dass der geänderte Klageantrag des Klägers insoweit keinen Erfolg hat. Eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 BGB, die einen vorherigen Verzugseintritt mit der Zinsfolge gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB auslösen könnte, wurde nicht behauptet. Dem bezifferten Schadenersatzanspruch steht die seitens der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht dauernd entgegen und berechtigt die Beklagte nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB zur Leistungsverweigerung. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Angesichts der frühestens am 22.9.2015 erfolgten Information der Öffentlichkeit über den Einsatz der oben näher beschriebenen Software, ist das Landgericht zutreffend von einen frühestens zum Jahresende 2015 anzunehmenden Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis ausgegangen. Die mithin frühestens zum Ablauf des Jahres 2018 endende Verjährung wurde infolge der Anmeldung des Klägers im Klageregister der Musterfeststellungsklage bei dem OLG Braunschweig, Az: ..., in unverjährter Zeit - wie der auf den 21.12.2018 datierenden Bestätigung des Bundesamts der Justiz zu entnehmen ist (Anlage K 51, Bl. 572 f. d.A.) - gehemmt. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB, in Kraft getreten am 1. November 2018 (Art. 6, Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12. Juli 2018, BGBl. I 1151), hemmt die Erhebung einer Musterfeststellungsklage (§§ 606 ff. ZPO) die Verjährung für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage (BGH, Urteil vom 29.7.2021 - VI ZR 1118/20 -, BGHZ 231, 1-16, Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, die Berufung greift die dahingehenden landgerichtlichen Feststellungen nicht an. Nach Rücknahme der Musterfeststellungsklage konnte sich die Beklagte auf die Möglichkeit einstellen, dass der Kläger Individualklage erheben könnte. Die Beklagte weist auf die Möglichkeit zur Teilnahme an der Musterfeststellungsklage sogar ausdrücklich hin (Schriftsatz vom 17.3.2022, Seite 83 f., Bl. 1104 f. d.A.). Diesbezüglich wurde die Beklagte auch in zeitlicher Hinsicht nicht unbillig belastet, da die Option zum Umschwenken auf den Weg der Individualklage durch die nachlaufende Verjährungshemmung von sechs Monaten (§ 204 Abs. 2 Satz 2 BGB) in zweifacher Hinsicht zeitlich limitiert ist (BGH, Urteil vom 29.7.2021 - VI ZR 1118/20 -, BGHZ 231, 1-16, Rn. 43). Die Klageerhebung erfolgte am 5.8.2020 und damit binnen der sechsmonatigen Frist gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, die ab dem 30.4.2020 begann; Rechtshängigkeit trat ebenfalls innerhalb des Zeitraums der Hemmung am 28.8.2020 ein. Die Berufung der Beklagten hat jedoch teilweise Erfolg und führt im Hinblick auf die landgerichtliche Feststellung ihrer Einstandspflicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der Manipulation des Fahrzeugs stehen - sofern dies in zweiter Instanz neben dem Zahlungsantrag weiterverfolgt wurde - zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zwar haftet die Beklagte als Herstellerin des Motors deliktisch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Klägers. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Die Berufung der Beklagten ist jedoch insoweit begründet, sofern sie sich gegen die von dem Kläger zuletzt nur noch ergänzend begehrte Feststellung der Einstandspflicht für mögliche weitere Schäden, die im Zusammenhang mit der Manipulation des Fahrzeuges stünden, wendet. Die insoweit neben dem bezifferten Klageantrag weiter verfolgte Klage ist unzulässig. Ein auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteter Feststellungsantrag kann nur dann Erfolg haben, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, Urteil vom 17.10.2017 - VI ZR 423/16 -, BGHZ 216, 149, Rn. 49). Dabei kann die Möglichkeit ersatzpflichtiger künftiger Schäden ohne Weiteres zu bejahen sein, wenn ein deliktsrechtlich geschütztes absolutes Rechtsgut verletzt wurde und bereits ein Schaden eingetreten ist. Im Streitfall haftet die Beklagte aber nicht wegen der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts, sondern wegen der sittenwidrigen vorsätzlichen Herbeiführung eines ungewollten Vertragsschlusses (BGH, Urteil vom 5.10.2021 - VI ZR 136/20 -, Rn. 17, juris). Der in dem Vertragsschluss selbst liegende Schaden wird bereits von der Verurteilung der Beklagten zur Kaufpreiserstattung erfasst. Welche weiteren Schäden aus dem Fahrzeugerwerb der insoweit darlegungsbelastete (BGH, Urteil vom 10.7.2014 - IX ZR 197/12 -, NJW-RR 2015, 626, Rn. 12, 14) Kläger befürchtet, ob solche Schäden möglich sind und ob auch insoweit die materiellen Haftungsvoraussetzungen des § 826 BGB (oder einer anderen Anspruchsgrundlage) erfüllt wären, lässt sich weder seinem Vortrag im Berufungsverfahren noch dem in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorbringen substantiiert entnehmen. Die pauschale, auf das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO bezogene Begründung des Klägers, im Hinblick auf die Weiternutzung des Fahrzeugs oder durch das Software-Update seien weitere Schäden möglich, genügt insoweit nicht (BGH, Urteil vom 30.7.2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 29, juris). Ein Feststellungsinteresse bezogen auf einen behaupteten Minderwert im Falle des Weiterverkaufs scheidet ebenfalls im Hinblick auf die Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges im Rahmen der hiesigen Zug um Zug Verurteilung aus. Auch ein künftiger Schaden durch klägerseits befürchtete Steuernachforderung ist nicht substantiiert dargetan und nicht geeignet ein Feststellungsinteresse für weitere Schäden zu begründen. Zur Begründung eines Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schaden bestehen, die auch zu beweisen ist. Ausreichend ist, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann. Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (u. a. BGH, Urteil vom 10.7.2014 - IX ZR 197/12 -, juris, Rn 10; Zöller/Herget, ZPO, 34. Auflage, § 256, Rn. 18). Die mögliche Auswirkung eines Entzugs der Typengenehmigung auf die Bemessung der Kohlendioxid-Emissionen, welche wiederum Berechnungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer seien, rechtfertigt insoweit keine andere rechtliche Beurteilung, weil aufgrund des inzwischen vorliegenden und vom KBA genehmigten Software-Updates derzeit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Entzug der Typengenehmigung für die betroffenen Fahrzeuge ernstlich droht. Weiterhin ist auch wegen der seit dem Bekanntwerden des Dieselskandals verstrichenen Zeit in tatsächlicher Hinsicht nicht (mehr) ohne Weiteres damit zu rechnen, dass derartige Forderungen tatsächlich noch geltend gemacht werden. Konkrete Pläne zu der entsprechenden Inanspruchnahme von Haltern der Fahrzeuge mit dem Motor der Baureihe EA 189 hat der Kläger nicht behauptet. Auch gegen ihn selbst sind bisher keine Nachforderungen gerichtet worden. Vor diesem Hintergrund stellen Steuernachforderungen nur eine denktheoretische Möglichkeit dar, mit der aber nicht ernsthaft gerechnet werden muss (so auch: OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.2.2021 - 4 U 274/19 -, Rn. 55, juris). Generell denkbare weitere Kosten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung hat der Kläger vorliegend nicht dargelegt (BGH, Urteil vom 21.12.2021 - VI ZR 455/20 -,Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 30.7.2020 - VI ZR 397/19 -, Rn. 29, juris). Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 97 ZPO sowie § 92 Abs. 2 ZPO, danach hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da die "Zuvielforderung" des Klägers - der mit höchstens 1.000,- € zu bewertende weitere Feststellungsantrag - im Vergleich zu dem begründeten Leistungsantrag des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 709 Satz 2 ZPO sowie betreffend den Kläger auf § 713 ZPO. Die Bemessung des Streitwertes für die Berufungsinstanz beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung im hiesigen Sinne geklärt.