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Urteil

14 U 200/05

OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2007:1030.14U200.05.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 20. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 20. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger begehrt die Feststellung von Schadensersatzansprüchen wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers zur Insolvenztabelle. Die Beklagte ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Klinik X in Stadt1, im folgenden Schuldnerin genannt. Der Kläger klagte seit 1986 über Angina-pectoris. Er erlitt im Jahre 1986 einen Hinterwandmyokardinfarkt. In der Folgezeit unterzog er sich bereits dreimal einer Bypassoperation im Krankenhaus der Schuldnerin. Am 1.8.1999 begab sich der Kläger erneut in das Krankenhaus der Schuldnerin. Dort wurde am 3.8.1999 eine erneute koronare Bypassoperation durchgeführt. Das für die Bypassoperation erforderliche Venenmaterial wurde u.a. einer Vene im rechten Oberschenkel des Klägers entnommen. Als der Kläger in den frühen Morgenstunden des 4.8.1999 aus der Narkose aufwachte, klagte er über Schmerzen im rechten Oberschenkel in dem Bereich, aus dem das Venenmaterial entnommen worden war. Am rechten Oberschenkel zeigten sich ein großer Bluterguss und eine starke Schwellung. In den Krankenunterlagen sind ferner Striemen am rechten Oberschenkel dokumentiert. Der Kläger beschwerte sich ferner über eine Fußheberschwäche im rechten Fuß und starke Schmerzen im rechten Bein. Am 18.8.1999 wurde der Kläger aus dem Krankenhaus der Schuldnerin entlassen und in eine Reha-Klinik überführt. Streitig ist, ob der Kläger durch einen ärztlichen Behandlungsfehler, insbesondere durch eine fehlerhafte Lagerung während der Operation, eine Schädigung des Nervus ischadicus oder Nervus peronaeus davongetragen hat. Unstreitig entstand an der rechten Ferse des Klägers ein offenes Geschwür, das er ebenfalls auf eine fehlerhafte Lagerung während der Operation zurückführt. Streitig ist, ob der Kläger während der Operation Verbrennungsschäden an der Hinterkopfhaut und an der Rückseite des rechten Oberschenkels erlitten hat. Der Kläger hat bei der Beklagten eine Schmerzensgeldforderung wegen ärztlicher Fehlbehandlung in Höhe von 30.000 € sowie den Feststellungsanspruch wegen künftiger Schäden zur Insolvenztabelle angemeldet. Ausweislich des beglaubigten Auszugs aus der Insolvenztabelle des AG Bad Hersfeld vom 5.8.2003 (Bd. I Bl. 7 d.A.) hat die Beklagte diese Forderungen bestritten. Der Kläger begehrt nunmehr mit der Klage die Feststellung dieser Ansprüche zur Insolvenztabelle. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 20.7.2005 (Bd. I Bl. 169 ff d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei weder aus §§ 823, 847 BGB a.F. noch aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Die Behandlung des Klägers durch die Ärzte der Schuldnerin stelle sich nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht als rechtswidriger Eingriff dar, da der Kläger über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken ausreichend aufgeklärt worden sei. Auch sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein ärztlicher Behandlungsfehler nicht bewiesen. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die Ärzte der Schuldnerin bei der Operation des Klägers schuldhaft eine Schädigung des Nervus ischiadicus oder Nervus peronaeus verursacht hätten. Die Ursachen für diese beim Kläger festgestellte Nervenschädigung mit einer Fußheberschwäche sei vielmehr ungeklärt. Nach den Feststellungen der Sachverständigen sei sie jedenfalls nicht Folge eines Behandlungsfehlers. Dass die postoperative Behandlung des Klägers fehlerhaft gewesen sei, sei ebenfalls nicht bewiesen. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag des Klägers schon verspätet gewesen sei, seien die Feststellungen des Sachverständigen aber dahin auszulegen, dass auch insoweit kein Behandlungsfehler vorliege. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger meint, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt. Die Feststellungen der Sachverständigen beruhten weitgehend auf Vermutungen. Hinsichtlich der Verbrennungsschäden habe das Landgericht es pflichtwidrig unterlassen, den Beweis dafür zu erheben, dass solche Schäden tatsächlich vorgelegen hätten. Die Nervenschädigung in seinem rechten Bein, die Verbrennungsschäden und die Nekrose an der rechten Ferse seien durch eine fehlerhafte Lagerung auf dem Operationstisch bedingt. Insoweit sei nach der Rechtsprechung eine Umkehr der Beweislast anzunehmen, so dass nach dem Beweisergebnis im Zweifel davon auszugehen sei, dass ein Behandlungsfehler vorliege. Darüber hinaus sei nicht aufgeklärt worden, ob ein postoperativer Behandlungsfehler vorliege. Beispielsweise hätten durch eine Entlastung des Hämatoms die Folgen gemindert oder ganz vermieden werden können (Bd. I Bl. 224 d.A.). Hierzu sei der Sachverständige schon nach dem Beweisbeschluss nicht gefragt worden. Er habe auch nicht inzident dazu Stellung genommen, weshalb es weiter aufzuklären sei. Der Sachverständige sei ergänzend zu hören oder ein neues Sachverständigengutachten einzuholen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, folgende Forderungen des Klägers aus dem Ereignis seines stationären Aufenthaltes vom 1.8. bis 18.8.1999 in der Klinik der Schuldnerin zur Insolvenztabelle festzustellen: Schmerzensgeldforderung in Höhe von 30.000 €; Feststellung der Zahlungsverpflichtung in Bezug auf alle weiteren in der Zukunft noch auftretenden und mit dem Schadensereignis im ursächlichem Zusammenhang stehenden Schäden; hilfsweise den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Prof. Dr.SV1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 4.4.2007 mit Nebengutachten vom 3.4.2007 sowie auf die erläuternden Stellungnahmen des Sachverständigen vom 29.6.2007 (siehe Sonderband), und vom 28.9.2007 (Bd. II Bl. 124 ff d.A.) sowie auf die mündlichen Erläuterungen im Termin vom 30.10.2007 (Bd. II Bl. 130 d.A.) verwiesen. II. Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 € und die Feststellungsklage bezüglich des Ersatzes künftiger Schäden sind weder aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F. noch aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet, weil nicht bewiesen ist, dass Ärzte der Schuldnerin dem Kläger schuldhaft einen Gesundheitsschaden zugefügt haben. 1. Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass es beim Kläger im Zusammenhang mit der Operation durch Ärzte der Schuldnerin am 3.8.1999 zu einer inkompletten Schädigung des Nervus ischiadicus rechts gekommen ist. Zu diesem Ergebnis gelangen sowohl Prof. Dr. SV2 in seinem Gutachten vom 1.12.2004 (Bd. I Bl. 137 d.A.) als auch die Ärztin Dr. SV3 in ihrem Gutachten vom 27.2.2002 (Bd. I Bl. 17 d.A.) wobei zur Begründung entscheidend darauf abgestellt wird, dass der Kläger schon unmittelbar beim Aufwachen aus der Narkose über Schmerzen im rechten Bein und eine Fußheberschwäche rechts geklagt hat. Dieser Umstand spricht dafür, dass der Nervus ischiadicus oder Nervus peronaeus noch während der Operation geschädigt worden ist. Allein daraus kann aber noch nicht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler geschlossen werden. a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Ursache für die Nervenschädigung nicht zweifelsfrei geklärt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 kommen vier unterschiedliche Schädigungsmöglichkeiten in Betracht. Die Nervenschädigung kann durch einen perioperativen Lagerungsschaden entstanden oder durch die massive Schwellung am rechten Oberschenkel verursacht worden sein. Die Nervenschädigung kann auch durch eine Minderperfusion, also eine Unterversorgung des Nervs während der Operation oder durch einen falschen Verband hervorgerufen worden sein (Bd. I Bl. 138 d.A.). Der Sachverständige konnte an Hand der Krankenunterlagen und den sonstigen Befunden nicht mit Sicherheit sagen, welche der unterschiedlichen Alternativen schadensursächlich geworden ist. Er hält aber ebenso wie Frau Dr. SV3 eine Minderperfusion des Nervs für wahrscheinlich. Dies stützt der Sachverständige vor allem auf die im Rahmen einer Nebenbegutachtung erhobenen elektrodiagnostischen Befunde. Die Lokalisierung der Nervschädigung wird im kleinen Becken oder im proximalen Teil des Oberschenkels angesiedelt. Nach den neuen Untersuchungen des Sachverständigen SV1 gemäß dem Nebengutachten vom 3.4.2007 ist eine Schädigung des Beinnervengeflechts im kleinen Becken eher weniger wahrscheinlich. Dieser Befund ändert jedoch nichts daran, dass nach Auffassung des Sachverständigen SV1 weiterhin am ehesten eine ischämische Ursache für die Nervschädigung in Betracht kommt. Nach Auffassung des Sachverständigen ist die Schädigung des Nervus ischiadicus aber keinesfalls die Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Hierbei handelt es sich auch nicht um bloße Vermutungen des Sachverständigen, sondern dem Sachverständigen sind weitergehende Feststellungen nicht möglich. Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend und in sich nachvollziehbar. b) Der Auffassung des Klägers, das Landgericht habe die Beweislast verkannt, weil die Nervenschädigung auf eine falsche Lagerung während der Operation zurückzuführen sei und die Beklagte insoweit die Beweislast dafür treffe, dass kein lagerungsbedingter Behandlungsfehler vorliege, kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des BGH dem Krankenhausträger und den behandelnden Ärzten der Beweis dafür obliegt, dass der Patient auf dem Operationstisch richtig gelagert worden ist und dabei die zum Schutze des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden einzuhaltenden ärztlichen Regeln beachtet worden sind. Solche Maßnahmen, die dem Risikobereich des Krankenhausträgers und der behandelnden Ärzte zuzuordnen sind, sind von diesen voll beherrschbar und deshalb auch von ihnen zu beweisen (vgl. BGH NJW 1984, 1403, 1404 = VersR 1984, 386 ; BGH NJW 1985, 1638). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Liegt beim Patient eine Vorschädigung vor, die auch bei ordnungsgemäßer Lagerung des Patienten während der Operation zu Schäden führen kann, bleibt es bei der Beweislastverteilung, dass der betroffene Patient den Behandlungsfehler voll beweisen muss (vgl. BGH NJW 1985, 1618; OLG Schleswig OLGR 2003, 389). Eine solche Vorschädigung war hier gegeben. Wie Frau Dr. SV3 in ihrem Gutachten vom 27.2.2002 (Bd. I Bl. 21 d.A.) festgehalten hat, geht aus einer Angiographie vom 26.7.1999 hervor, dass die Durchblutung des rechten Beins des Klägers durch den Verschluss einer Oberschenkelarterie deutlich eingeschränkt war. Dieser Umstand begünstigt eine Unterversorgung des Gewebes und der Nerven im rechten Bein des Klägers, die noch dadurch verstärkt wird, dass es bei einer Herzoperation durch den Anschluss des Patienten an die Herz-Lungen- Maschine zu einem weiteren Abfall des Gefäßdruckes kommt. Deshalb war im Streitfall auch bei sachgerechter Lagerung des Klägers während der Operation eine Schädigung des Nervus ischiadicus oder peronaeus nicht gänzlich auszuschließen. Gerade wegen der Vorschädigung des Klägers war insoweit die Situation für die behandelnden Ärzte nicht voll beherrschbar, so dass kein Raum für eine Beweislastumkehr ist, sondern der Kläger voll beweisen muss, dass es infolge der falschen Lagerung zu einer Schädigung des Nervs gekommen ist. Dafür hat der Kläger jedoch keinen Beweis angetreten. Der bloße Beweisantritt durch Sachverständigengutachten, dass die Nervenschädigung lagerungsbedingt sei, genügt nicht, weil aus der Nervenschädigung nach den Feststellungen des Sachverständigen SV1 gerade eben nicht auf einen Lagerungsschaden geschlossen werden kann. c) Auch ein angeblicher Dokumentationsfehler im Zusammenhang mit der Lagerung des Klägers führt im Streitfall nicht zu einer Beweislastumkehr. Zwar ist grundsätzlich auch eine Dokumentation der Lagerung des Patienten während der Operation erforderlich, insbesondere dann, wenn der Patient in einer ungewöhnlichen Position gelagert werden muss, wie z.B. in der Knie-Ellenbogen-Lage, der sogenannten Häschenposition bei Bandscheibenoperationen. Dazu genügen schon schlagwortartige Angaben oder eine zeichnerische Darstellung. Angaben dazu, wie das Körpergewicht abgefangen oder abgestützt worden ist, sind nicht erforderlich (vgl. BGH NJW 1984, 1403 ). Einer besonderen Dokumentation der Lagerungsposition des Patienten bedarf es aber dann nicht, wenn, wie hier, bei einer Herzoperation nur eine Lagerung in der normalen Rückenlage in Betracht kommt. Von einer solchen Lagerung geht auch der Kläger selbst aus, da er Verbrennungen an der Hinterkopfhaut und der Rückseite seines Oberschenkels behauptet. Daher bestehen insoweit keine Aufklärungslücken, die zu Lasten der behandelnden Ärzte gehen. Insbesondere braucht insoweit auch nicht geklärt zu werden, ob der Körper des Klägers auf dem Operationstisch ordnungsgemäß gegen Verbrennungsschäden abisoliert war, weil der Kläger selbst nicht behauptet, dass Verbrennungen für die Nervenschädigung ursächlich waren, sondern diese selbst auf eine Druckschädigung zurückführen will. Für eine Druckschädigung durch falsche Lagerung gibt es aber nach den Feststellungen der Sachverständigen keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist nach den Sachverständigenausführungen am ehesten von einer Nervenschädigung durch Minderperfusion auszugehen, wobei es keineswegs ungewöhnlich ist, dass nur ein einzelner Nerv geschädigt worden ist, denn der Sachverständige Prof. Dr. SV1 hat klargestellt, dass es durchaus auch selektiv zur Schädigung einzelner Nerven durch Minderperfusion kommen kann. Es ist deshalb nicht bewiesen, dass die Schädigung des Nervus ischiadicus oder peronaeus mit der Fußheberschwäche auf einem Lagerungsschaden und damit auf einem Behandlungsfehler der Ärzte der Schuldnerin beruhen. 2. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Nervschädigung beim Kläger auf einer extremen Schwellung des rechten Oberschenkels und einer mangelhaften postoperativen Versorgung dieser Schwellung zurückzuführen ist. Die postoperativ am rechten Oberschenkel des Klägers aufgetretene starke Schwellung und der Bluterguss können nicht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler zurückgeführt werden. Nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. SV3 lässt der Umstand, dass es postoperativ zu erheblichen Nachblutungen gekommen ist, nicht den Schluss auf einen Behandlungsfehler zu, weil sich solche Nachblutungen auch bei Einsetzen gerinnungshemmender Mittel nicht mit Sicherheit vermeiden lassen (Bd. I Bl. 21 d.A.). Dies deckt sich mit den Feststellungen des Sachverständigen SV1. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Venenentnahme am rechten Oberschenkel des Klägers fehlerhaft vollzogen worden ist. Wie die Sachverständige Dr. SV3 in ihrer gutachterlichen Stellungnahme festgestellt hat, war die Schwellung in den Unterlagen am lateralen rechten Oberschenkel beschrieben, die Venenentnahme erfolgte aber am medialen Oberschenkel. Es sei aber denkbar, dass es sich um eine Schwellung des gesamten Oberschenkels handele, was nicht genau dokumentiert sei (Bd. I Bl. 27 d.A.). Das genaue Ausmaß der Nachblutung sei ebenfalls nicht dokumentiert. Es gibt deshalb keinen Anhaltspunkt dafür, dass Ärzte der Schuldnerin durch die Venenentnahme oder durch andere möglicherweise unterlassene Maßnahmen die Schwellung oder das Hämatom am rechten Oberschenkel verursacht haben. Insoweit ist ein Behandlungsfehler nicht bewiesen. Soweit der Kläger behauptet, den Ärzten der Schuldnerin sei ein postoperativer Behandlungsfehler unterlaufen, weil sie es versäumt hätten, das Hämatom zu entlasten, wodurch die Folgen entweder gemindert oder gar ganz vermieden worden wären (Bd. I Bl. 224 d.A.), ist ein Behandlungsfehler ebenfalls nicht festzustellen. Hier ist eine so erhebliche Schwellung, die eine Nervschädigung hätte hervorrufen können, nach den Unterlagen nicht festgestellt worden. Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 gelangt in dem vom Senat eingeholten Ergänzungsgutachten zur Feststellung, dass ein über die Maßen ausgedehntes Hämatom, das einer Behandlung bedurft hätte, nach den Unterlagen nicht vorgelegen hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Sachverständige alle Krankenunterlagen ausgewertet hat. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass in den Krankenakten ein über die Maßen ausgedehntes Hämatom dokumentiert ist. Das Gutachten Dr. SV3 zitiert ausführlich die Krankenunterlagen, was der Gutachter Prof. Dr. SV1 verwertet hat. Der Sachverständige sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Nervschädigung durch eine postoperative Schwellung am rechten Oberschenkel hervorgerufen worden ist. Nach seiner Auffassung waren insbesondere Entlastungsmaßnahmen am Hämatom nicht indiziert, sondern im Gegenteil äußerst gefährlich. Der Kläger setzt hier ein über die Maßen ausgedehntes Hämatom voraus, das aber gerade nicht feststeht, sondern zu beweisen wäre. Dass Verhärtungen postoperativ nicht behandelt worden sind, ist nach den Feststellungen des Sachverständigen ebenfalls nicht zu beanstanden und für eine Nervschädigung nach seiner Auffassung auch irrelevant. Soweit der Kläger meint, mit einer Ultraschalluntersuchung hätte gegebenenfalls ein extremes und behandlungsbedürftiges Hämatom festgestellt werden können, kann auch dem nicht gefolgt werden. Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 hat dargelegt, dass die Nervschädigung nach den neurophysiologischen Untersuchungen belegt ist. Die Beschwerden des Klägers, wie die Fußheberschwäche, sind zudem unmittelbar nach dem Erwachen aus der Narkose aufgetreten. Bereits dies spricht dafür, dass die Schädigung des Nervs nicht durch eine postoperativ unterlassene Entlastungsmaßnahme entstanden ist. c) Soweit der Kläger meint, im Zusammenhang mit dem festgestellten Hämatom und den Einblutungen in den Oberschenkel sei ein Dokumentationsfehler gegeben, der insoweit zu einer Umkehr der Beweislast führe, kann auch dem nicht gefolgt werden. Es steht gerade nicht fest, dass ein über die Maßen ausgedehntes Hämatom vorgelegen hat, das einer Dokumentation bedurft hätte. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers ein über die Maßen ausgedehntes Hämatom unterstellen würde, hätte sich daraus kein reaktionspflichtiges Verhalten der Ärzte der Beklagten ergeben. Wie der Sachverständige Prof. Dr. SV1 bei seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens im Termin dargelegt hat, waren Entlastungsmaßnahmen wegen eines solchen Hämatoms keinesfalls indiziert, sondern äußerst gefährlich, so dass auch dann eine bestimmte Behandlungsmaßnahme nicht geboten gewesen wäre. Eine etwa fehlende Dokumentation hat sich daher nicht schadensstiftend ausgewirkt. Insbesondere kann auch nicht eine Umkehr der Beweislast angenommen werden, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen ein reaktionspflichtiges Verhalten hierauf nicht gegeben gewesen wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers musste der Sachverständige auch nicht von sich aus die Krankenakten, die der Sachverständigen SV3 bereits vorgelegen hatten, erneut einsehen, um festzustellen, ob dort ein über die Maßen ausgedehntes Hämatom beschrieben ist. Insoweit war es vielmehr Sache des Klägers, die Krankenakten gegebenenfalls selbst einzusehen und einen entsprechenden Sachvortrag zu halten. Seine Anregung zu einer Akteneinsicht durch den Sachverständigen Prof. Dr. SV1 läuft auf einen Ausforschungsbeweis hinaus, der im Zivilprozess unzulässig ist. Da es insoweit um den Vortrag von Tatsachen geht, hätte sich der Kläger entsprechend informieren und die Tatsachen vortragen müssen. Insoweit besteht auch keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren chirurgischen Sachverständigengutachtens, weil die entscheidende Frage, ob durch unterlassene postoperative Maßnahmen eine Nervenschädigung beim Kläger entstanden ist in das Sachgebiet des Sachverständigen fällt, der insoweit überzeugend dargelegt hat, dass eine Nervenschädigung durch unterlassene postoperative Maßnahmen nicht festgestellt werden kann. 3. Auch hinsichtlich des an der rechten Ferse des Klägers aufgetretenen Druckgeschwürs ist ein Behandlungsfehler der Ärzte der Schuldnerin nicht bewiesen. Zwar hat die Sachverständige Dr. SV3 festgestellt, dass dieses Geschwür als Druckstelle durch die Lagerung des Klägers entstanden ist (Bd. I Bl. 17 d.A.). Sie meint aber, dass diese Nekrose nicht die Folge einer Fehlbehandlung, sondern einer mangelnden Durchblutung gewesen sei. Insoweit ist wiederum die Vorschädigung des Klägers in Form der schlechten Durchblutung im rechten Bein mitursächlich geworden (Bd. I Bl. 21 d.A.). Auch insoweit kommt deshalb keine Umkehr der Beweislast in Betracht (vgl. auch OLG Oldenburg in VersR 1995, 1194 ). Deshalb steht insoweit auch kein Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte der Schuldnerin fest. 4. Auch soweit der Kläger Verbrennungsschäden an der Hinterkopfhaut und an der Rückseite des rechten Oberschenkels behauptet, kann ein ärztlicher Behandlungsfehler nicht festgestellt werden. Die Sachverständige Dr. SV3 hat ausgeführt, dass Verbrennungen, wenn sie vorlägen, als Behandlungsfehler in Form falscher Lagerung zu werten seien (Bd. I Bl. 22 d.A.). Sie hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass solche Verbrennungsschäden nirgendwo dokumentiert worden sind. Die Beklagte bestreitet solche Verbrennungsschäden ausdrücklich. Der Kläger behauptet insoweit, seine Ehefrau habe bei seiner Verlegung von der Intensivstation auf die Normalstation einen Blutfleck am Kopfkissen entdeckt und daraufhin den Hinterkopf näher betrachtet. Dabei habe sie eine Wunde in Größe eines 2-Cent-Stückes festgestellt, die sie auf eine Verbrennung zurückgeführt habe, wobei sie sich aber nicht sicher gewesen sei (Bd. I Bl. 104 d.A.). Dieser Vortrag des Klägers kann als richtig unterstellt werden, ohne dass damit bereits feststeht, dass tatsächlich ein Verbrennungsschaden an der Hinterkopfhaut vorgelegen hat. Vielmehr sind weder in der Dokumentation der Schuldnerin noch in der des Hausarztes noch in den Befunden der Rehabilitationsklinik Verbrennungsschäden erwähnt, obwohl der Kläger auch dort eingehend untersucht worden ist. Dies spricht dafür, dass ein Verbrennungsschaden an der Kopfhaut nicht vorgelegen hat, weil ein Arzt einen solchen Schaden leicht diagnostizieren kann und ihn auch so eingeordnet hätte. Möglicherweise handelt es sich auch hier um eine offene Druckstelle am Hinterkopf ähnlich wie bei dem Druckgeschwür an der rechten Ferse, ohne dass insoweit ein Behandlungsfehler vorliegt. Auch hinsichtlich der Striemen am rechten Oberschenkel des Klägers kann von Verbrennungsschäden nicht ausgegangen werden. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass in der Dokumentation ausdrücklich von Striemen die Rede ist, die keinen typischen Verbrennungsschaden darstellen. Der Sachverständige Prof. Dr. SV1 hat in seiner ergänzenden Begutachtung die beim Kläger am rechten Oberschenkel noch vorhandenen Striemen eingehend untersucht und gelangt zu dem Schluss, dass es sich insoweit nicht um Verbrennungsschäden handelt. Der Sachverständige meint, schon vom Erscheinungsbild könnten keine Verbrennungsschäden angenommen werden, weil keine tiefgreifende, narbige Verletzung, sondern nur eine oberflächliche Gewebsveränderung vorhanden sei. Darüber hinaus gibt es nach den Feststellungen des Sachverständigen zwei Striemen am Oberschenkel des Klägers, nämlich einer an der Rückseite und einen an der Außenseite. Wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, können nicht beide Striemen mit einer Auflagerfläche während der Operation in Einklang gebracht werden. Der Einwand des Klägers, seine Lage könnte auch während der Operation geändert worden sein, ist rein spekulativ und entbehrt jeder Grundlage. Gerade die Tatsache, dass zwei unterschiedlich lokalisierte Striemen am rechten Oberschenkel des Klägers existieren, stützt die Annahme, dass es sich insoweit nicht um Verbrennungsschäden handelt. Da nicht feststeht, dass ein Verbrennungsschaden vorgelegen hat, kann auch nicht gefolgert werden, der Operationstisch sei nicht ordnungsgemäß abisoliert gewesen. Die ordnungsgemäße Isolierung kann vielmehr offen bleiben, da sich ein Verbrennungsschaden nicht feststellen lässt. III. Die Berufung des Klägers ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Senats nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Oberlandesgerichte abweicht und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 26 Nr. 8 EGZPO, 544 ZPO).