Urteil
14 U 169/05
OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2008:0527.14U169.05.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 20.07.2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 20.07.2005 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs in Anspruch. Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass zwar von einer anwaltlichen Pflichtverletzung auszugehen sei, weil der Beklagte zu 1. die Frage, ob der Klägerin das Prozesskostenhilfegesuch zugegangen war, nicht thematisiert habe. Der Pflichtverstoß sei aber nicht schadensursächlich, weil die Klägerin weder dargelegt noch bewiesen habe, dass ihr der formlos übersandte Prozesskostenhilfeantrag nicht zugegangen war. Mit ihrer Berufung wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen, sie habe das Prozesskostenhilfegesuch nicht erhalten und die Klage sowie das Versäumnisurteil erst am 23.01.2003 ausgehändigt bekommen, so wie ihren diesbezüglichen Beweisantritt. Bei entsprechender Befragung hätte sie, die Klägerin, dies den Beklagten auch so mitgeteilt, was bei einem entsprechenden Vorbringen im Wiedereinsetzungsgesuch zu einer Bewilligung der Wiedereinsetzung geführt hätte. Die Zeugin sei beauftragt gewesen, sich um die Entgegennahme der Post und die Weiterleitung nach Bundesland1 zu kümmern. Diesen Auftrag habe sie gewissenhaft erfüllt. Sie habe Briefkasten und Postfach geleert und die Postsendungen und auch die gelben Benachrichtigungszettel nach Ort1 gebracht und dort für sie, die Klägerin, auf der Garderobe abgelegt. Ihre Großmutter habe heimlich Benachrichtigungszettel versteckt, um sie, die Klägerin, vor Aufregungen zu schützen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 11.11.2005 (Bd. I Bl. 180 – 199) sowie auf den Schriftsatz vom 23.01.2006 (Bd. I Bl. 213, 214) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 20.07.2005 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 12.725,17 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2002 zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und künftig entsteht, dass die Klägerin in dem Rechtsstreit 6 O 1879/02 Landgericht Kassel (X gegen Y) unterlegen und der Zwangsvollstreckung durch Herrn X aus dem Urteil 6 O 1879/02 LG Kassel ausgesetzt ist. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 20.03.2006 (Bd. I Bl. 225 – 230) Bezug genommen. Die Berufung der Klägerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgewiesen, eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden der Klägerin, der durch die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand eingetreten ist, könne nicht festgestellt werden. Der Klägerin ist es nicht gelungen, zur Überzeugung des Senats glaubhaft zu machen, dass weder das Prozesskostenhilfegesuch noch die gelben Benachrichtigungszettel betreffend die Zustellungen der Klageschrift und des Versäumnisurteils ihr nicht zugegangen bzw. nicht dergestalt in ihren Empfangsbereich gelangt sind, dass sie hiervon hätte Kenntnis nehmen können. Im Hinblick auf den Nichterhalt des Prozesskostenhilfegesuchs kann in Anbetracht der Begründung der Berufung in dem Verfahren 6 O 1879/02 Landgericht Kassel davon ausgegangen werden, dass die Klägerin Entsprechendes auf Nachfrage gegenüber den Beklagten erklärt und die Beklagten dies zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs auch vorgetragen hätten. Insoweit war maßgeblich, wie der Vorprozess unter Berücksichtigung dieses Vorbringens richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGH Urteil vom 16.06.2005 – IX ZR 27/04; BGHZ 163, 223 – 243). Wie der Vorprozess richtigerweise entschieden hätte werden müssen, richtet sich im Hinblick auf die Frage, ob der Klägerin Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen wäre, nach den Vorschriften der §§ 233, 234, 236 ZPO. Danach ist zu prüfen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Tatsachen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil unverschuldet erscheinen lassen und die Tatsachen hinreichend glaubhaft gemacht sind. Das tatsächliche Vorbringen reicht zur Begründung einer unverschuldeten Fristversäumung aus. Hätte die Klägerin den Prozesskostenhilfeantrag vor ihrer Abreise Ende Oktober 2002 nicht erhalten, wäre die geschilderte Vorgehensweise, nämlich dass ihre Mutter ein- bis zweimal wöchentlich den Briefkasten und das Postfach geleert und die Sendungen in der Wohnung der Großmutter in Bundesland1, bei der sich die Klägerin seinerzeit aufhielt, auf dem Garderobenschränkchen abgelegt hat, ausreichend, um einen Zugang von Postsendungen unter Einschluss von Benachrichtigungsscheinen sicherzustellen. Damit, dass die Großmutter eigenmächtig Benachrichtigungszettel entfernen werde, musste die Klägerin nicht rechnen. Sie war auch in Anbetracht der vorgerichtlichen Korrespondenz mit dem Kläger des Vorprozesses nicht gehalten, im Herbst 2002 besondere Vorkehrungen im Hinblick auf den Postempfang wegen einer möglicherweise zu erwartenden Zahlungsklage zu treffen. Wie sich aus dem Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel (7 O 1828/03) vom 13. Januar 2004 ergibt, hatte der Anwalt des Käufers des Hauses von der Klägerin mit Schreiben vom 03.09.2001 die Zahlung von insgesamt 30.000 DM bis zum 18.09.2001 gefordert. Die Klägerin hat bereits in ihrem Wiedereinsetzungsantrag vom 31.01.2003 in dem Verfahren 6 O 1879/02 ausgeführt, dass die in der Klage angesprochenen Schreiben vom 03.09. und vom 10.12.2001 ihr nicht vorlägen. Außerdem waren bis zur nachträglichen Einreichung der Klage im September 2002 mehr als 9 Monate vergangen, so dass es nachvollziehbar erscheint, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt das Augenmerk nicht mehr auf eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Käufer ihres Hauses gerichtet hatte. Allerdings ist es der Klägerin nicht gelungen, die zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragenen Tatsachen hinreichend glaubhaft gemäß § 294 ZPO zu machen. Soweit die Versicherung an Eides Statt des Beweisführers selbst ausreichen kann, darf sich diese nicht darin erschöpfen, auf Angaben in Schriftsätzen des Rechtsanwalts Bezug zu nehmen. Da dies allerdings ein weit verbreiteten Übung entspricht, hätte das Gericht im Vorverfahren gemäß § 139 ZPO auf eine den Anforderungen des § 294 ZPO entsprechende eidesstattliche Versicherung hinwirken müssen. Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO muss die Glaubhaftmachung nicht notwendig im Antrag geschehen, sondern ist während des Verfahrens bis zur Entscheidung über das Gesuch möglich. Dies bedeutet, dass das Gericht im Vorprozess bei einem entsprechenden Vorbringen der Klägerin, sie habe auch das Prozesskostenhilfegesuch im September 2002 nicht erhalten, gemäß § 139 ZPO auf die Abgabe ausreichender eidesstattlicher Versicherungen hätte hinwirken müssen. Allerdings war und ist allein eine eidesstattliche Versicherung der Klägerin nicht ausreichend, um die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen, weil hierzu auch Tatsachen vorgetragen werden, die die Klägerin selbst nur vom Hörensagen kennt, also nicht ihrer eigenen Wahrnehmung unterlagen. Dies gilt für die Abholung der Post sowie deren Einlage in den Korb auf dem Garderobenschrank ihrer Großmutter sowie für das zwischen der Mutter der Klägerin und ihrer Großmutter angeblich geführte Gespräch über die Bedeutung der gelben Benachrichtigungsscheine und für die Behauptung, die Großmutter habe diese entnommen und versteckt. Da es sich bei dem Verfahren zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung nicht um ein besonders eilbedürftiges Verfahren handelt, hätte das Gericht gemäß § 341 Abs. 2 ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit des Einspruchs anberaumen und die Klägerin auf die aus seiner Sicht erforderlichen Beweisangebote hinweisen müssen. Dies hat der Senat nachgeholt, indem er die Zeuginnen Z1 und Z2 vernommen hat. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme vermochte sich der Senat indes nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit von dem Wahrheitsgehalt der Behauptungen der Klägerinnen zu überzeugen. Gerade im Hinblick auf die Benachrichtigung betreffend die Zustellung der Klageschrift und des Versäumnisurteils selbst kann aufgrund der Angaben der Zeuginnen nicht ausgeschlossen werden, dass die entsprechenden Benachrichtigungszettel in den Empfangsbereich der Klägerin gelangt sind. Dies gilt zunächst für die Einlegung in den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten, der durch die Zustellungsurkunde gemäß § 418 ZPO bewiesen ist und durch die Behauptung des Zustellungsadressaten sowie durch dessen eidesstattliche Versicherung, das Schriftstück nicht erhalten zu haben, nicht widerlegt werden kann. Auch aufgrund der Aussage der Zeugin Z2 kann nicht festgestellt werden, dass die Zustellungsurkunden falsch sind. Diese konnte lediglich zu ihrer allgemeinen Vorgehensweise im Herbst 2002 Angaben machen, nicht aber dazu - was in Anbetracht des verstrichenen Zeitraumes und des Umfangs der Posteingänge auch verständlich erscheint -, welche Postsendungen konkret an bestimmten Tagen eingegangen bzw. nicht eingegangen sind. Da die Zeugin ihrer Aussage zufolge bei vorgefundenen Benachrichtigungszettel die Post entweder selbst abgeholt oder aber die Benachrichtigungszettel mit zur Klägerin nach Ort1 genommen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die in Rede stehenden Benachrichtigungszettel ebenfalls in den Empfangsbereich der Klägerin in Ort1 gelangt sind. In diesem Fall wäre es Sache der Klägerin gewesen, die Post abzuholen, da sie nicht mehr erwarten konnte, dass die Zeugin dies für sie besorgen werde. Damit kann aber gerade nicht ausgeschlossen werden, dass die Nichtabholung dieser Schriftstücke im Verantwortungsbereich der Klägerin liegt, was für eine Wiedereinsetzung erforderlich wäre. Ein nach den vorstehenden Ausführungen mögliches Verschulden der Klägerin kann auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass ihre Großmutter von der Zeugin Z2 in Ort1 ordnungsgemäß hinterlegte Benachrichtigungszettel entnommen und versteckt habe. Weder die Zeugin Z1 noch die Zeugin Z2 vermochten dies zu bestätigen. Die Zeugin Z1 hat ausgesagt, sie habe sich um die Post nicht gekümmert und habe zu keiner Zeit etwas weggenommen oder selbständig vernichtet. Die Zeugin Z2 hat insoweit lediglich angegeben, dass die Zeugin Z1 Post, die bereits als Abfall in einem Schirmständer gelandet sei, wieder an sich genommen habe, damit nichts verloren gehe. Soweit die Zeugin weiter angegeben hat, die Zeugin Z1 habe teilweise Post in ihrem Garderobenschrank deponiert, die sie später wiedergefunden habe, kann nicht mehr eingegrenzt werden, welche Poststücke hiervon betroffen waren, insbesondere, ob es sich um Benachrichtigungszettel handelte und die Klägerin aus diesem Grunde daran gehindert war, die in Rede stehenden Schriftstücke abzuholen. Da nach den vorstehenden Ausführungen ein eigenes Verschulden der Klägerin an der Nichtabholung der in Rede stehenden Schriftstücke nicht ausgeschlossen werden kann, wäre ihrem Wiedereinsetzungsgesuch kein Erfolg beschieden gewesen, so dass eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten im Ergebnis ohne Folgen geblieben ist und ein Schadensersatzanspruch der Klägerin damit ausscheidet. Daher war die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 ZPO.