Beschluss
14 U 221/09
OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2010:0414.14U221.09.0A
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 28.10.2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 28.10.2009 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach übereinstimmender Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat und die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vorliegen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.02.2010 (Bl. 276 – 280) verwiesen. Die hiergegen mit Schriftsatz vom 12.04.2010 erhobenen Einwände rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Dies gilt zunächst, soweit der Beklagte meint, eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung sei angesichts dessen, dass er die von der Klägerin verlangte strafbewährte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet, sondern eine hiervon abweichende Unterlassungserklärung abgegeben habe, zu bejahen. Hieran zeige sich, dass es der Klägerin in Wahrheit nicht um die Durchsetzung des verfolgten Unterlassungsanspruchs, sondern lediglich um die Erzielung von Gebühren gegangen sei. Dieser Eindruck werde dadurch verstärkt, dass sie in dem Mahnbescheid Zinsen ab 11.05.2008 begehrt habe, obwohl die Rechnung erst später gestellt und die Zahlung hierauf erst am 15.10.2008 erfolgt sei. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Er schließt sich vielmehr der Auffassung des Landgerichts an, wonach in diesen Vorgängen kein Indiz dafür liegt, dass die Klägerin lediglich im Gebührenerzielungsinteresse gehandelt habe. Insoweit ist zu beachten, dass sie das Ziel, den Beklagten zur Erteilung ordnungsgemäßer Belehrungen anzuhalten, durch die seitens des Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung im Wesentlichen erreicht hat, indem dieser sich mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 09.05.2008 (Bl. 76 – 80) verpflichtet hat, künftig ab dem 20.05.2008 die sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 4 sowie aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV ergebenden Pflichten einzuhalten. Lediglich soweit die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 30.04.2008 (Bl. 68 – 75) darüber hinaus eine Belehrung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV gefordert hat, hat der Beklagte eine entsprechende Zusage in seiner Unterlassungserklärung nicht erteilt. Da das Vorliegen eines Verstoßes gegen diese Informationspflicht zweifelhaft war (und wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, auch tatsächlich nicht festgestellt werden kann), erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass sich die Klägerin mit der Unterlassungserklärung des Beklagten, die im Übrigen sämtliche gerügten Verstöße erfasste, zufrieden gegeben hat. Im Rahmen der Beurteilung eines möglichen Rechtsmissbrauchs ist auch nicht von Belang, dass die Klägerin auf die Unterlassungserklärung des Beklagten vorgerichtlich nicht mit einer Annahmeerklärung reagiert und betreffend den gerügten Verstoß gegen die Informationspflicht aus § 1 Nr. 6 BGB-InfoV nicht gerichtlich vorgegangen ist. Dieses Verhalten deutet nicht zwingend auf ein Gebührenerzielungsinteresse hin, sondern kann ebenso damit erklärt werden, dass der Klägerin die Umsetzung der in dem Schreiben des Beklagtenvertreters angekündigten Vorgehensweise ausreichend erschien, um künftige Wettbewerbsverstöße auszuschließen. Auch der im Mahnverfahren geltend gemachte verfrühte Zinsanspruch lässt nicht zwingend auf ein vordergründiges Gebührenerzielungsinteresse schließen. Auch die seitens des Beklagten gegen die Wertfestsetzung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, erachtet der Senat einen Streitwert von 7.500 Euro für das Unterlassen jeglicher Belehrung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV für angemessen, so dass die an diesem Streitwert orientierte Gebührenrechnung nicht zu beanstanden und von dem Beklagten vollständig zu erstatten ist, weil er die nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV erforderliche Belehrung vollständig unterlassen hat. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob die weiter gerügten Verletzungen der sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 und aus § 3 Nr. 4 BGB InfoV ergebenden Informationspflichten zu einer Streitwerterhöhung führen könnten, weil lediglich eine Gebührenrechnung nach einem Streitwert von 7.500 Euro geltend gemacht wird. Außerdem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beklagte auch gegen die Informationspflicht des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB-InfoV verstoßen hat, indem er nicht mitgeteilt hat, wie der Vertrag zustande kommt. Der Link „Bestellung senden“ genügt insoweit entgegen der vorgerichtlich geäußerten Auffassung des Beklagten nicht, weil es in jedem Fall an einer Mitteilung dazu fehlt, wie der Beklagte das Angebot des Käufers annimmt. Entgegen der Auffassung des Beklagten sieht § 3 Nr. 4 BGB-InfoV zwingend eine Information über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen vor. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer in seinem Internet-Auftritt lediglich eine Sprache zur Verfügung stellt, um anderssprachigen Kunden deutlich zu machen, dass in anderen Sprachen formulierte Bestellungen nicht möglich sind (vgl. Münchener Kommentar-Wendehorst, BGB, 5. Aufl., § 312 e Rdnr. 87). Diese Gefahr bestand auch im Hinblick auf Kunden des Beklagten, weil das vorgegebene Bestellformular (Bl. 63 d. A.) unter anderem eine Rubrik „Bemerkung“ enthält, in welcher Kunden frei formulierte Texte einfügen können. Unberechtigt war die Abmahnung allein im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV, weil die insoweit beweisbelastete Klägerin (vgl. Münchener Kommentar-Wendehorst, a. a. O., § 312 c Rdnr. 147) nicht dargelegt hat, dass der Beklagte sich in seinen Vertragsbedingungen überhaupt eine Leistungsänderung bzw. eine Nichtleistung für den Fall der Nichtverfügbarkeit der bestellten Leistung vorbehält. Dann aber ist auch eine entsprechende Information nicht erforderlich. Da nach den vorstehenden Ausführungen die Abrechnung der Höhe nach nicht zu beanstanden ist und der Beklagte Anlass zu der Abmahnung gegeben hat, war die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.