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Beschluss

14 UH 12/10

OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0716.14UH12.10.0A
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Tenor
Das Amtsgericht Kassel wird als das sachlich zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Kassel wird als das sachlich zuständige Gericht bestimmt. 1. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung rückständiger Rechnungsbeträge aus Gaslieferungen in Höhe von 328,10 EUR nebst Zinsen vor dem Amtsgericht Kassel in Anspruch genommen. Die Beklagte stützt ihren Klageabweisungsantrag darauf, die Klägerin verfüge über eine marktbeherrschende Stellung, die sie missbräuchlich für eine Erhöhung der Gaspreise ausgenutzt habe. Sie meint, dass Landgericht sei nach §§ 102 EnWG, 87 I, II GWB ausschließlich zuständig. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.05.2010 den Rechtsstreit auf einen Hilfsantrag der Klägerin an das Landgericht Kassel verwiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Landgericht Kassel sein als Kartellgericht nach § 87 GWB zuständig, da die Entscheidung des Rechtsstreits von einer kartellrechtlichen Vorfrage abhänge. Die Beklagte habe einen Verstoß gegen das GWB behauptet und hinreichend konkrete Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Das Landgericht Kassel hat mit Beschluss vom 24.06.2010 die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt. Es verneint eine eigene Zuständigkeit aus den vorerwähnten Bestimmungen und hält sich an den Verweisungsbeschluss wegen Willkür nicht gebunden. Es hat die Sache zur Zuständigkeitsbestimmung dem Oberlandesgericht vorgelegt. 2. Der Senat ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts als das zunächst höhere Gericht für das Landgericht Kassel und das Amtsgericht Kassel berufen, § 36 II ZPO. Die formellen Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung liegen auch vor. Beide Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt, § 36 I Nr. 6 ZPO. 3. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht Kassel. Das folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG. Es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, deren Gegenstand 5.000 EUR nicht übersteigt. Eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts ist weder nach § 102 I EnWG noch nach § 87 GWB gegeben. § 102 I EnWG begründet eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts für Streitigkeiten aus diesem Gesetz und für die Fälle, in denen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist. Der Rechtsstreit betrifft keine Streitigkeit aus dem EnWG. Bei einer Leistungsklage wäre dazu erforderlich, dass die Klage auf eine Norm dieses Gesetzes als Anspruchsgrundlage gestützt wird ( zutreffend OLG Zweibrücken Beschluss 10.07.2009 – 2 AR 23/09 m.w.N.). Daran fehlt es. Die in dem vorliegenden Rechtsstreit anstehende Entscheidung hängt auch nicht von einer nach dem EnWG zu treffenden Entscheidung ab. Die Klägerin stützt die Erhöhung ihrer Gaspreise nach den Ausführungen in der Klageschrift auf § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV. Nach dem Gasversorgungsvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten vom 15.09.2003 ist die jeweils gültige Fassung der AVBGasV vom 21.06.1979 mit den jeweils gültigen „Ergänzenden Bestimmungen“ in den Vertrag einbezogen. Deswegen kommt es für die Entscheidung der Klage allein darauf an, ob die Klägerin ihr hieraus abgeleitetes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB nach billigem Ermessen wirksam ausgeübt hat. Die von der Beklagten angesprochene Unterscheidung zwischen Tarifkunden und Sonderkunden betrifft eine Auslegung des Gaslieferungsvertrages und eine daran anschließende Klauselkontrolle nach §§ 307 ff BGB. (vgl. dazu BGH NJW 2009, 2662 ff ). Eine Vorfrage aus dem EnWG stellt sich dazu nicht (OLG Zweibrücken aaO). Ebenso wenig kommt es im Streitfall auf eine kartellrechtliche Vorfrage an, deren Beantwortung nach § 87 GWB in die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts fiele. § 87 Abs. 1 Satz 1 GWB begründet eine derartige Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem GWB oder aus Kartellvereinbarungen und aus Kartellbeschlüssen ergeben. § 87 Abs.1 Satz 2 GWB knüpft eine ausschließliche Zuständigkeit der Kartellgerichte daran, ob die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung nach dem GWB abhängt. Das ist dahin zu verstehen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von einer Vorfrage abhängt, die, wäre sie Hauptfrage, unter § 87 Abs.1Satz 1 GWB fiele (Schmidt in Immenga / Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 87, Rdn. 24). Die kartellrechtliche Vorfrage muss auf Tatsachenvortrag beruhen. Bloße Rechtsausführungen über die angebliche Einschlägigkeit von GWB Normen genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr ein substantiiertes tatsächliches Vorbringen (Schmidt in Immenga / Mestmäcker a.a.O.). Von diesen Grundsätzen ausgehend sind weder die Ansprüche der Klägerin auf kartellrechtlichen Bestimmungen gestützt, noch stellt sich entgegen der Auffassung der Beklagten die kartellrechtliche Vorfrage des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung der Klägerin. Im Verhältnis der Parteien geht es lediglich insoweit um die Anwendung des § 315 BGB (BGH NJW 2009, 502 ff ; OLG Bamberg Beschluss vom 06.06.2010 – 8 SA 24/10). Der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe für das hier betroffene Versorgungsgebiet O1 eine marktbeherrschende Stellung, ist anders, als es das Amtsgericht gemeint hat, ohne Substanz. Der Vortrag erschöpft sich ohne weitere Darlegung in der bloßen Behauptung, die Klägerin habe eine marktbeherrschende Stellung in O1 inne, da sie im streitgegenständlichen Zeitraum keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sei und deutlich mehr als ein Drittel des Marktanteils halte. Das ist eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes von § 19 II Nr. 1, III Satz 1 GWB. Das Landgericht Kassel ist auch nicht aufgrund der Bestimmung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zuständig geworden. Nach dieser Bestimmung ist ein Verweisungsbeschluss für dasjenige Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben wird, bindend. Die gesetzlich angeordnete Verbindlichkeit eines Verweisungsbeschlusses scheidet aber aus, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt und sie als willkürlich zu beurteilen ist oder auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs beruht (Zöller / Greger a.a.O., § 281, Rdn. 17 m.w.N.). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs steht im Streitfall zwar nicht in Frage. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts ist aber willkürlich. Der Begriff der Willkür in dem vorgenannten Sinn ist objektiv zu bestimmen. Willkür ist anzunehmen, wenn das Gericht von der Gesetzeslage bzw. der ganz einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum abweicht, ohne dies wenigstens gesehen und die eigene Auffassung begründet zu haben, ferner, wenn es die Tatsachen die der Verweisung entgegenstehen, völlig außer Betracht lässt. Ein bloßer Rechtsirrtum lässt demgegenüber die Bindungswirkung noch nicht entfallen (BGH NJW 1993, 1273 ; BayObLGZ 1993, 317 ff; KG MDR 1999, 438; OLG Frankfurt OLGR 2004, 411 f). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kassel als objektiv willkürlich zu beurteilen. Er befasst sich lediglich mit einer aus § 87 GWB abgeleiteten Zuständigkeit des Landgerichts. Die in der Rechtsprechung des BGH und der Instanzgerichte ganz überwiegend bejahte Anwendung der §§ 307, 315 BGB wird auch nicht ansatzweise erörtert. Die sachlich nicht nachvollziehbare Annahme, die Beklagte habe substantiiert eine marktbeherrschende Stellung der Klägerin dargelegt, ist unter diesen Umständen nicht geeignet, eine Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses herbeizuführen.