Beschluss
14 W 118/10
OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0118.14W118.10.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 02.12.2010 aufgehoben.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 02.12.2010 aufgehoben. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 1. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. Die Parteien sind Eheleute, die seit dem ...2009 getrennt leben. Die Beklagte ist Inhaberin eines …großhandels. Der Kläger war dort bis zum 31.03.2009 angestellt. Nach seinem Vortrag hatte er der Beklagten zwei zinslose Darlehen über jeweils 5.000 EUR am 17.01.2008 und am 06.08.2008 für den Geschäftsbetrieb gewährt, dasjenige vom 17.01.2008 wegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und dasjenige vom 06.08.2008 zur Anschaffung eines Firmenfahrzeugs, dass mangels liquider Mittel anderweitig nicht habe erworben werden können. Die Darlehenssummen überwies der Kläger nach seinem Vorbringen auf das Geschäftskonto der Beklagten. Rückzahlungen in Höhe von insgesamt 1.000 EUR wurden in der Zeit von Februar 2009 bis März 2009 vorgenommen. Nach Kündigung der Darlehen mit Anwaltsschreiben vom 19.05.2010 hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 9.000 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten vor dem Landgericht Kassel in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und dazu die Auffassung vertreten, es handele sich um eine Familienstreitsache. Das Landgericht hat sich mit Beschluss vom 02.12.2010 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Kassel – Familiengericht – verwiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es handele sich um eine Familiensache im Sinne von § 266 Abs.1 Nr.3 FamFG, denn der Klage liege in der Sache ein Anspruch auf Rückgewähr ehebedingter Zuwendungen zugrunde. Es bestehe auch ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zu der Trennung der Eheleute. Gegen diese ihm am 06.12.2010 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 20.12.2010 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. 2. Bei dem Rechtsmittel handelt es sich um die nach § 17 a Abs.4 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 567 ff ZPO statthafte sofortige Beschwerde, die auch ansonsten zulässig ist. Nach § 17 a Abs.6 GVG gilt das in § 17 a GVG geregelte Verfahren entsprechend für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper untereinander. Hat sich danach wie im Streitfall ein Landgericht nach § 17 a Abs., Abs.6 GVG für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das seiner Auffassung nach zuständige Amtsgericht als Familiengericht verwiesen, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet (OLG Hamm Beschluss vom 18.05.2010 - II-2 Sdb (FamS) Zust.14/10 zit.n.iuris). Die sofortige Beschwerde ist auch ansonsten zulässig und in der Sache begründet. Das Landgericht Kassel ist zuständig, da der Rechtsstreit keine Familiensache zum Gegenstand hat. a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich um keine sonstige Familiensache nach § 266 Abs.1 Nr.3 FamFG. Nach dieser Bestimmung sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einem solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen. Fraglos liegen der Klageforderung Ansprüche zwischen miteinander verheirateten Personen zugrunde. Dass auch Ansprüche aus Darlehen zwischen Ehegatten hierzu zählen, wird in der Literatur bejaht (Musielak / Borth, FamFG, § 266 Rdn.11; Johannsen / Henrich / Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 266 FamRG, Rdn. 12). Es kommt allein darauf an, ob ein Zusammenhang zwischen den streitgegenständlichen Ansprüchen und der Trennung der Parteien bejaht werden kann. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Zusammenhang zwischen dem Anspruch und dem Scheitern der Ehe besteht, ist in dem Gesetz nicht weiter ausgeführt. Die Begründung des Regierungsentwurfs (BT – Drucks. 16/6308) nennt als Zielsetzung, dass auf diese Weise insbesondere die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sog. Nebengüterrecht) den Familiengerichten zugewiesen werden soll. In jedem Falle müsse ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Wie dieser Zusammenhang zu qualifizieren ist, wird in der Begründung des Regierungsentwurfs nicht gesagt. Es heißt lediglich, der Begriff des Zusammenhangs habe sowohl eine inhaltliche und eine zeitliche Komponente (S. 262). Zu nennen seien beispielhaft Verfahren wegen Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft oder Auflösung einer Innengesellschaft der Ehegatten, Streitigkeiten wegen Gesamtschuldnerausgleichs, Rückgewähr von Zuwendungen oder Verfahren über die Aufteilung von Steuerguthaben. Ein inhaltlicher Zusammenhang mit der Trennung kann aus dem Wesen des Anspruchs, seiner Entstehung und seiner Durchsetzung hergeleitet werden, wobei der Begriff des Zusammenfassens weiter zu fassen sein wird als derjenige des „Herrührens“ des Anspruchs, der in § 266 Abs.1 Nr.2 FamFG verwendet wird (Erbarth – MK, ZPO, 3. Aufl., § 266 FamFG, Rdn.26). Die Darlehensrückzahlungsansprüche des Klägers waren schon mit Abschluss des Darlehensvertrages im Jahr 2008 als künftige Forderungen entstanden (Palandt / Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 488, Rdn. 12), mithin zeitlich vor der Trennung. Ein Zusammenhang zwischen Anspruchsentstehung und Trennung scheidet danach aus. Folglich kann die inhaltliche Verknüpfung des Anspruchs mit der Trennung allenfalls durch Nichtzahlung der Darlehensraten, anschließende Kündigung der Darlehen und damit einhergehend Fälligkeit der Darlehensrestschuld hergestellt werden. Dies sind Vorgänge, die bei Darlehensverträgen zwischen nicht familiär miteinander verbundenen Parteien gleichermaßen vorkommen und deswegen nicht zwangsläufig der Trennung der Parteien zugeordnet werden können. Folglich ist auch die Fälligkeit der Darlehensrestschuld nicht auf das Scheitern der Ehe gestützt. Kann danach ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Anspruch und Trennung nicht festgestellt werden, kommt es auf die weitere in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierte Frage, ob zusätzlich ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Anspruch und Scheitern der Ehe erforderlich ist, nicht an (verneinend OLG Frankfurt – 4. Zivilsenat, Beschluss vom 03.05.2010 – 4 W 6/10; OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2010 – 4 WF 123/10; a.A. Hüßtege in Thomas / Putzo, 31. Aufl., § 266 FamFG, Rdn. 5). b) Das Landgericht hat allerdings gemeint, die als Darlehen bezeichneten Rechtsgeschäfte seien als ehebedingte Zuwendung zu qualifizieren. Eine ehebedingte Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde (vgl. dazu BGH NJW 1999, 403 ff). Aus solchen ehebezogenen Rechtsgeschäften eigener Art können sich nach Scheitern der Ehe entsprechend den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Ausgleichsansprüche ergeben, wenn die Beibehaltung der durch die Zuwendung herbeigeführten Vermögenslage dem benachteiligten Ehegatten nicht zumutbar ist (BGHZ 127, 48 ff, 50). Hiervon ausgehend kann auf der Grundlage des Klägervortrags nicht von einer ehebedingten Zuwendung ausgegangen werden. Auch wenn Zuwendungen, zumal wenn es sich um zinslose Zurverfügungstellung von Kapital handelt, unter Ehegatten von der Vorstellung geprägt sein können, sie dienten der Ehe und der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft, wird dadurch allein die Annahme eines ohne weiteres zulässigen Rechtsgeschäfts unter Ehegatten nicht ausgeschlossen (OLG Köln FamRZ 2000, 227). Nach dem Vortrag des Klägers haben die Parteien ein Darlehen vereinbart, wofür auch die Zuordnung des Verwendungszwecks auf den Überweisungsträgern spricht. Dafür, dass es sich um eine unrichtige Bezeichnung (falsa demonstratio) gehandelt hat, gibt es nach dem Klägervortrag und dem unstreitigen Sachverhalt keine zureichenden Anhaltspunkte. Solche werden auch in der angefochtenen Entscheidung nicht genannt. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass die Darlehen teilweise zurückgeführt worden sind, gegen eine ehebedingte Zuwendung. Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall auch von demjenigen, der von dem Oberlandesgericht Köln entschieden worden ist. Dort wurde eine Zuwendung trotz Verbuchung der Zahlungsvorgänge als Darlehen auf dem Konto des gemeinsam geführten Betriebes als falsa demonstratio bezeichnet, weil sich über lange Jahre hinweg keine geordnete Rückzahlung habe feststellen lassen. Das ist mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht vergleichbar. c) Nach allem hat die angefochtene Entscheidung keinen Bestand, weil die Zuständigkeit des Landgerichts Kassel begründet ist. 3. Gerichtskosten fallen für die erfolgreiche sofortige Beschwerde nicht an. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.