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Beschluss

14 U 232/10

OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0127.14U232.10.0A
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Tenor
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da nach Überzeugung des Senats die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da nach Überzeugung des Senats die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. I. Die ausgeurteilte Restdarlehensforderung der Klägerin in Höhe von 12.118,16 € ist aus §§ 488, 491 BGB begründet, da zwischen den Parteien ein wirksamer Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen worden ist. 1. Zwischen den Parteien ist gemäß dem Darlehensvertrag vom 3.5.2005 (Bd. I Bl. 14 ff d. A.) ein Verbraucherdarlehensvertrag über eine Nettofinanzierungssumme von 23.000 € zustande gekommen, auf den die Vorschriften des BGB in der bis zum 11.06.2010 geltenden Fassung anwendbar sind (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB). a) Der Beklagte hat den Darlehensvertrag nicht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB wirksam widerrufen, weil der Widerruf des Vertrages im Schriftsatz des Beklagten vom 7.9.2009 (Bd. I Bl. 74 d. A.) nicht innerhalb der Widerrufsfrist des § 355 BGB erklärt worden ist. Dementsprechend ist zwischen den Parteien kein Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Folge begründet worden, dass der Beklagte statt Rückzahlung der Darlehensvaluta seine Pflichten schon durch Rückgabe des Fahrzeugs erfüllt hat; § 358 Abs. 4 Satz 3, 362 Abs. 1 BGB. Zwar stand dem Beklagten ursprünglich ein Rücktrittsrecht zu, weil er mit der Klägerin ein Verbraucherdarlehensvertrag nach § 491 BGB geschlossen hat. Der Beklagte kann sich aber entgegen seiner Auffassung nicht auf ein unbefristetes Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB berufen, weil die im Darlehensvertrag aufgeführte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Eine Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-lnfoV liegt nicht vor. Die gesetzlichen Vorgaben ergeben sich damit aus § 355 Abs. 2, 358 Abs. 5 BGB. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 10.03.2009, Az.: XI ZR 33/08, Tz. 14 - zit. nach juris). Ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot ist nicht festzustellen. Das Deutlichkeitsgebot besagt, dass die Belehrung sich durch Farbe, größere Letter, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text herausheben muss (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Auflage, § 355 Rn. 16). Die Widerrufsbelehrung ist in einem abgegrenzten Bereich nach der Unterschrift des Darlehensgebers abgebildet und mit Großbuchstaben überschrieben. Die Vorgaben des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (deutlich gestaltete Belehrung) sind zweifellos erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt auch kein verwirrender Zusatz im Hinblick auf den Wegfall bei selbständiger Tätigkeit vor. Die in Klammern gesetzte Formulierung entspricht der Legaldefinition des § 14 BGB und ist. nicht geeignet, beim unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher Verständnisschwierigkeiten zu begründen. Auch liegt keine unklare Formulierung des Fristbeginns vor. Der entsprechende Passus lautet: „Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer diese Belehrung und eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“. Zu Recht macht die Klägerin geltend, dass die vom Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des BGH (Urteil vom 10.03.2009, Az.: XI ZR 33/08) einen anders gelagerten Fall betrifft, bei dem das Vertragsangebot anders als hier dem Darlehensnehmer übersandt wurde mit der missverständlichen Formulierung: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde. “ Die in der zitierten Entscheidung gesehene Gefahr, dass unabhängig von der Verbrauchererklärung der Fristbeginn ausgelöst werde, besteht bei der vorliegenden Belehrung nicht. Vielmehr wird deutlich, dass der Fristbeginn von einer eigenen Erklärung des Beklagten abhängig war. Schließlich vermag auch nicht die Einwendung des Beklagten zu überzeugen, die Widerrufsbelehrung sei im Hinblick auf den zu leistenden Wertersatz irreführend. Die Belehrung zielt auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB und entspricht dem Gesetzestext. Letztendlich ist auch ein fehlender Hinweis auf die Rückgabemodalitäten unschädlich. Die Berufung übersieht, dass sich die Belehrungspflichten beim verbundenen Geschäft aus § 358 Abs. 5 BGB ergeben, der lediglich ein Verweis auf die Rechtsfolgen der §§ 358 Abs. 1, Abs. 2 BGB notwendig macht. Auf die in § 358 Abs. 4 BGB geregelten Rückgabemodalitäten erstreckt sich die Belehrungspflicht nach § 358 Abs. 5 BGB gerade nicht. b) Der Darlehensvertrag vom 3.5.2005 ist nicht gemäß, § 142 Abs. 1 BGB nichtig, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte gemäß 123 BGB durch Arglist zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden ist. Soweit der Beklagte behauptet, der Verkäufer habe ihn über den Inhalt des geschlossenen Geschäfts getäuscht, indem er das abzuschließende Geschäft als eine Art Zwischenfinanzierung bzw. Leasing bezeichnet habe, vermag dies ein Anfechtungsrecht des Beklagten nicht zu begründen. Der Darlehensvertrag mit den monatlich zu zahlenden Raten und der Schlussrate konnte vom Beklagten eindeutig nur als Darlehensgeschäft verstanden werden. Selbst wenn aber die Verkäuferseite insoweit von einer Zwischenfinanzierung und einem Leasingvertrag gesprochen hätte, wäre eine solche falsche Angabe der Klägerin nicht zuzurechnen. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 6.1.2011 bereits ausgeführt hat, ist die Entscheidung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 28.1.2009 - Az: 17 U 241/08 - auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil dort ein Zwei-Personen-Verhältnis, nämlich ein Leasingvertrag bestand und der Leasinggeber über die Konditionen des Leasingvertrags getäuscht worden war, während vorliegend ein Drei- Personen-Verhältnis besteht und der Darlehensvertrag die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen des Beklagten zur Rückzahlung der Darlehensvaluta einschließlich der letzten sogenannten Ballonrate eindeutig und zweifelsfrei ausweist. Es ist deshalb daran festzuhalten, dass hier insoweit eine arglistige Täuschung nicht schlüssig dargelegt und diese insbesondere der Klägerin nicht zuzurechnen ist. Es kann auch nicht angenommen werden, die Klägerin habe den Beklagten, in der Hinsicht getäuscht, als sie selbst gewusst habe, dass dieses Finanzierungsmodell mit hohen Risiken behaftet gewesen sei , und im Ergebnis nicht gelingen konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin konkrete Vorstellungen über den Wert der Fahrzeuge bei Ablösung der Ballonrate hatte und wusste, dass gegebenenfalls Verkaufserlöse die Ballonrate nicht abdecken würde. In Zusammenarbeit mit der A OHG und B-Gruppe waren die finanzierten Geschäfte jedenfalls bis Ende 2006 reibungslos abgewickelt worden. Es gibt deshalb keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin bereits bei Abschluss des Vertrages Tatsachen kannte, die einer erfolgreichen Finanzierung entgegenstanden. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, er sei hinsichtlich der im Darlehensvertrag angegebenen Anzahlung von 6.900 € getäuscht worden, weil eine solche Anzahlung tatsächlich nicht geleistet worden sei. Da der Beklagte selbst wusste, dass er keine Anzahlung erbracht hatte, konnte in ihm insoweit kein Irrtum im Sinne des § 123 BGB erweckt werden, so dass eine arglistige Täuschung insoweit ausgeschlossen ist. c) Der Beklagte ist auch nicht im Wege der befreienden Schuldübernahme durch die A OHG oder die B-Handel gemäß §§ 414, 415 BGB von der Verpflichtung zur Zahlung der Restdarlehensforderung frei geworden. Eine solche befreiende Schuldübernahme kann hier nicht festgestellt werden. Zwar hat der Beklagte bereits vor Ablauf des Darlehensvertrages im November 2006 einen neuen PKW bei der A OHG erworben, der ebenfalls von der Klägerin finanziert wurde, und durch die Ablösevereinbarung vom 13.11.2006 (Bd. I Bl. 34 d. A.) hatte der Beklagte mit der B-Handel GmbH vereinbart, dass diese das Restdarlehen bei der Klägerin ablöst. Ein Vertrag zwischen der GmbH als Dritte und der Klägerin als Gläubigerin im Sinne des § 414 BGB liegt jedoch nicht vor, weil die Klägerin an dieser Vereinbarung nicht beteiligt ist. Ein Vertrag zwischen den Beklagten als Schuldner und der B-Handel GmbH mit Genehmigung durch die Klägerin gemäß § 415 BGB kann ebenfalls nicht angenommen werden, weil die Klägerin eine befreiende Schuldübernahme nicht genehmigt hat. Zwar hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 7.11.2006 (Bd. I Bl. 162 d. A.) die Finanzierung des vom Beklagten neu erworbenen davon abhängig gemacht, dass der laufende Kredit abgelöst wird. Hiermit hat die Klägerin aber lediglich klargestellt, dass für die Neufinanzierung die Ablösung des Altkredites erforderlich ist, sie hat aber keinesfalls eine Entlassung des Beklagten aus der Darlehensschuld hinsichtlich des bereits bestehenden Kredites zugestimmt. Trotz der Ablösungsverpflichtung der B-Handel GmbH gegenüber dem Beklagten bleibt der Beklagte auch selbst weiterhin als Darlehensschuldner zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. d) Der Beklagte kann der Klägerin die Nichterfüllung der Ablöseverpflichtung durch die B-Handel GmbH nicht entgegenhalten, weil diese nicht Erfüllungsgehilfe der Klägerin im Sinne des § 278 BGB ist. Wegen der vom Beklagten behaupteten Erfüllungsgehilfenstellung der A und B-Handel GmbH wird auf die Ausführungen im Verfahren 14 U 214/07 verwiesen, wonach die Nichterfüllung der Ablöseklausel der Klägerin unter diesem Aspekt nicht zuzurechnen ist (vgl. hierzu auch OLG Köln, Urteil vom 15.10.2003, Az.: 13 U 32/03 - zit. nach juris). e) Der Beklagte hat auch gegen die Klägerin keinen Anspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1,311 Abs. 2 BGB auf Freistellung von der Darlehensverbindlichkeit wegen einer Aufklärungspflichtverletzung. Die allein finanzierende Bank schuldet grundsätzlich keine Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft. Es obliegt vielmehr dem Darlehensnehmer, die Werthaltigkeit seiner Investition - ggf. mit fachlicher Hilfe - zu überprüfen. Eine Aufklärungspflicht wird demnach nur unter engen Voraussetzungen angenommen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 14.06.2004, Az.: II ZR 393/02, Tz. 52, mwN - zit. nach juris). Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang auf die von der Rechtsprechung für steuersparende Bauherren - und Erwerbermodelle entwickelte Rechtsprechung (zuletzt: BGH, Urteil vom 29.06.2010, Az.: XI ZR 104/08) zur Aufklärungspflicht einer finanzierenden Bank im Rahmen eines institutionalisierten Zusammenwirkens, die dann anzunehmen ist, wenn ein konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers besteht. Die Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung wird bei institutionalisiertem Zusammenwirken von Kreditinstitut und Verkäufer widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers objektiv evident ist (BGH, a.a.O.). Hier ergeben sich bei Vertragsschluss am 03.05.2005 schon keine Anhaltspunkte für eine evident wertlose Rückkaufszusage. Nach den vom Beklagten vorgetragenen Feststellungen der Insolvenzverwalterin (in Bezug auf die B Gebrauchtwagenhandel) kam es erst Mitte 2006 zu erheblichen Liquiditätsproblemen innerhalb der Firmengruppe, wobei insbesondere der Kreditrahmen des Betriebsmittelkredits der B-Handel GmbH vom 31.03.2006 ausgeschöpft gewesen sei. Zum Vertriebssystem als solchen hat der Senat bereits im Verfahren 14 U 61/08 Stellung genommen und eine Sittenwidrigkeit verneint, weil es am Hauptaspekt des gegen § 138 BGB verstoßenden Schneeballsystems - dem Verlust des Einsatzes - fehle. Es gibt deshalb keine ausreichenden Tatsachen, die hier die Klägerin zu einer Risikoaufklärung gegenüber dem Beklagten verpflichteten. f) Soweit der Beklagte der Klägerin vorwirft, sie hätte den Anschlusskredit mit dem Darlehensrest aus dem ersten Vertrag verrechnen müssen, begründet dies keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Pflichtverletzung der Klägerin durch Auszahlung des Anschlusskredits an die B-Gebrauchtwagenhandel liegt nicht vor. Anders als bei OLG Köln (Urteil vom 15.10.2003, Az.: 13 U 32/03 - zit. nach juris) ist der Anschlusskaufvertrag mit einer anderen Verkäuferin geschlossen worden. 2. Der Beklagte kann der Darlehensforderung der Klägerin auch keine Einwendungen aus dem Kaufvertrag mit der A OHG mit Erfolg entgegenhalten. a) Dem Beklagten steht gegenüber der Klägerin kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 359 BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann der Verbraucher die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Zwar liegt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 359 BGB vor. Das vom Beklagten aufgenommene Verbraucherdarlehen war mit dem Gebrauchtwagenkauf verbunden. Das Darlehen diente der Finanzierung des Gebrauchtwagens (wirtschaftliche Einheit). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Darlehensvertrages, der auf das zu finanzierende Fahrzeug Bezug nimmt und eine Auszahlungsanweisung dahin enthält, den Kreditbetrag an den Fahrzeughändler zu überweisen. Auch liegen die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB vor, wonach eine wirtschaftliche Einheit dann anzunehmen ist, wenn sich der Darlehensgeber bei Vorbereitung oder Abschluss des Vertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Die Fahrzeugverkäufer der verfügten über einen Onlinezugang zum System der Klägerin, der ihnen die Möglichkeit einräumte, das Kreditgesuch der Kunden weiterzuleiten und nachfolgend ein unterschriftsreifes Vertragsformular auszudrucken. Jedoch liegen die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäftes hinsichtlich der Ablöseverpflichtung nicht vor. Die Regelung des § 359 BGB entspricht im Wesentlichen § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. und will ebenso wie § 358 BGB den Verbraucher im Fall von Vertragsgestaltungen schützen, die einen wirtschaftlich einheitlichen Vertrag in ein Bargeschäft und ein Finanzierungsdarlehen aufspalten. Der Verbraucher soll nicht schlechter gestellt werden, als wenn ihm nur ein Vertragspartner gegenüber stünde bzw. bei Personenidentität nur ein Vertrag geschlossen worden wäre (Bamberger/Roth/Möller, BeckOK, Stand: 01.05.2009, § 359 Rn. 2). Denn der Käufer bleibt in aller Regel ohne Vorteil, wenn zur Finanzierung des von ihm geschlossenen Kaufvertrages Verkäufer und Kreditgeber auseinanderfallen. Hingegen hat der Verkäufer den Vorteil, keinen eigenen Kapitalbeitrag bei einem andernfalls zu gewährenden Ratenkauf aufwenden zu müssen. Der Kreditgeber ist wegen der ihm daraus erwachsenen Gewinne ebenfalls interessiert (BGH, Urteil vom 26.04.1973, Az.: III ZR 174/70, Tz. 17 - zit. nach juris). Diese verschiedenen Interessenlagen rechtfertigen es, die besonderen Risiken, die sich für den Käufer ausschließlich aus dieser - für ihn im übrigen ohne Vorteil bleibenden - Aufspaltung auf Verkäufer-Kreditgeber-Seite ergeben, von ihm auf die Stellen zu verlagern, die aus dieser Aufspaltung wirtschaftliche Vorteile ziehen (BGH, a.a.O.). Taugliche Gegenrechte beim Einwendungsdurchgriff sind sowohl alle rechtshindernden und rechtsvernichtenden Einwendungen als auch alle rechtshemmenden Einreden (Palandt/Grüneberg, BGB, § 359 BGB Rn. 3). Im Streitfall hat die A durch Bestätigung vom 11.5.2005 (Bd. I Bl. 40 d.A.) zugesichert, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … nach Ablauf der Kreditlaufzeit zurückzunehmen und die fällige Restrate bei der Bank zu übernehmen. Die Parteien haben deshalb gerade kein jederzeitiges Rückgaberecht vereinbart, sondern eine Rücknahmeverpflichtung hinsichtlich des Fahrzeuges und Ablöseverpflichtung bezüglich der Kreditverbindlichkeit bestand nur bei Ende des Darlehensvertrages. Im Streitfall ist dieser Fall jedoch nicht eingetreten, weil der Beklagte bereits vor Ablauf des Darlehensvertrages, nämlich im November 2006, einen neuen Kaufvertrag über einen … mit der B … GmbH getroffen hat und auch diese sich zur Ablösung der Restdarlehensschuld verpflichtet hat (Bd. II Bl. 162 d. A.). Diese Vereinbarung und dieses gesetzlich nicht geregelte Rückgaberecht des Käufers lässt den Ausgangskaufvertrag unberührt (BGH, NJW 2002, 506 ). Der Käufer kann demgemäß die Sache zurückgeben, ohne dass der erste Vertrag rückabgewickelt werden müsste. Es handelt sich um eine nachträgliche Nebenabrede zum Kaufvertrag, der im Übrigen ordnungsgemäß von der A erfüllt und damit keine Grundlage für einen Einwendungsdurchgriff bietet. Der Käufer ist indes grundsätzlich nicht berechtigt, Einwendungen oder Einreden aus einem sonstigen Rechtsverhältnis mit dem Verkäufer, das neben dem finanzierten Vertrag steht, geltend zu machen, selbst wenn diese Abreden mit dem Kauf wirtschaftlich und rechtlich mehr oder weniger eng verknüpft sind (BGH, a.a.O., Tz. 18 - zit. nach juris). Deshalb ist es einem Verbraucher verwehrt, seinem Kreditgeber Einwendungen entgegenzusetzen, die in ihrem Kern auf neben dem Kaufgeschäft stehenden Abreden beruhen (BGH, a.a.O; OLG Koblenz, Urteil vom 03.07.2003, Az.: 5 U 1599/02, Tz. 10 - zit. nach juris). Da hier die Rückgabe des Fahrzeuges und die damit zusammenhängende Ablöseverpflichtung nachträglich vereinbart worden sind, besteht kein Verbund mit dem Finanzierungsgeschäft, sodass insoweit ein Einwendungsdurchgriff ausscheidet. b) Der Beklagte kann der Klägerin auch nicht das Insolvenzrisiko der B-Gruppe entgegenhalten, das dazu geführt hat, dass die Ablöseverpflichtung nicht erfüllt worden ist. Das vom Beklagten zu tragende Insolvenzrisiko ergibt sich nicht aus der Aufspaltung von Finanzierungs- und finanziertem Vertrag, sondern aus dessen Vorleistung gegenüber der B-Handel GmbH. Er war zur Übergabe des Fahrzeugs nur Zug um Zug gegen Ablösung des Darlehensrests (als Erfüllungssurrogat) verpflichtet; § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die für ihn nachteilige Situation ergibt sich nicht aus dem Auseinanderfallen der Verträge, sondern aus seiner eigenen Vorleistung. Die insoweit eingetretene Leistungsstörung ist nicht dem ursprünglichen Finanzierungsgeschäft, sondern der nachträglichen Ankaufverpflichtung zuzurechnen, die keinen Einwendungsdurchgriff begründet. c) Die Rücknahme des durch den Darlehensvertrag vom 3.5.2005 finanzierten PKW’s durch die B-Handel GmbH löst auch nicht die Rücknahmefiktion des § 503 Abs 2 Satz 5 BGB in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung aus, weil der Beklagte das Fahrzeug freiwillig rausgegeben hat, und zwar nicht an den Verkäufer, sondern an einen Dritten. Insofern hat sich der Kaufvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, so dass auch insoweit keine Einwendung der Darlehensforderung entgegengesetzt werden kann. 3. Der Höhe nach ist die Klageforderung von 12.118,16 € nicht zu beanstanden; so dass die Klage begründet ist. II. Da die Berufung des Beklagten nach Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine Entscheidung des Senats weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.