Beschluss
14 U 17/13
OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0307.14U17.13.0A
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Tenor
In dem Rechtsstreit … beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und überdies zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit … beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und überdies zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erforderlich ist. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Pkw-Leasingvertrag. Die Klägerin beansprucht von der Beklagten Zahlung der Differenz zwischen dem bei Vertragsschluss kalkulierten Rücknahmewert und dem tatsächlichen Verkaufserlös des Fahrzeugs nach Rückgabe. Hinsichtlich der Berechnung der Klageforderung wird auf die entsprechende Auflistung in der Klageschrift (Bl. 12 d.A.) Bezug genommen. Die Parteien schlossen im Herbst 2007 einen Leasingvertrag über einen Pkw der Marke A. Der Vertrag, hinsichtlich dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 13 d.A. Bezug genommen wird, enthielt u.a. folgende Regelung: „Garantierter Rücknahmewert (vereinbarter Mindestwert des Fahrzeuges nach Ablauf der Leasingzeit) von: inkl. MwSt. von z. Zt.19 % = 12.071,95 EUR Die Differenz zu einem niedrigeren Schätzwert ist der A Bank vom Leasingnehmer zu erstatten, 75 % der Differenz zu einem höheren Schätzwert von der A Bank zu vergüten. Vom jeweiligen Schätzwert sind die Verkaufskosten und etwaige Schätzkosten abzuziehen. Weitere Einzelheiten regelt Ziffer 8 der folgenden Leasingbedingungen.“ In Ziff. 8 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen (Bl. 19 f. d.A.) heißt es unter anderem wie folgt: „Können sich die Parteien über das Vorliegen von Schäden, ihre Beseitigung oder über den insoweit begründeten Minderwert oder über den Schätzwert des zurückgegebenen Fahrzeugs nicht einigen, so wird der Schätzwert des Fahrzeugs durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festgestellt, der vom Leasinggeber in Abstimmung mit dem Leasingnehmer bestellt wird. … Die Kosten für dieses Sachverständigengutachten trägt der Leasinggeber nur dann, wenn der vom Sachverständigen festgestellte Wert den vom sachkundigen Vertreter der Lieferfirma geschätzten Wert um mehr als 10 % übersteigt. Andernfalls trägt der Leasingnehmer die Schätzkosten.“ Die Beklagte erhielt den Pkw am 07.11.2007 von dem Autohaus C in O1 ausgehändigt. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer von 36 Monaten gab die Beklagte das Fahrzeug am 04.11.2010 an das Autohaus C zurück. Da sich die Beklagte mit der Bemessung des Restwertes auf 6.584,11 € netto durch das Autohaus nicht einverstanden erklärte, schätzte der Sachverständige SV1 von der E GmbH den Restwert. Für das Gutachten entstanden Kosten in Höhe von 113,05 € inklusive Mehrwertsteuer. Der Gutachter ermittelte einen Händlereinkaufswert von 6.000,00 € netto. Die Klägerin bot der Beklagten den Pkw zu diesem Preis zuzüglich Mehrwertsteuer mit Schreiben vom 24.11.2010 zum Kauf an und verwies alternativ auf die Möglichkeit einen Drittkäufer zu benennen. Nach Ablauf einer in dem Schreiben vom 24.11.2010 gesetzten Frist verkaufte die Klägerin den Pkw zu dem ermittelten Preis an das Autohaus C. Die Klägerin hat behauptet, der Pkw habe alle von dem Gutachter festgestellten Schäden bereits zum Zeitpunkt der Rückgabe durch die Beklagte aufgewiesen. Die Beklagte hat behauptet, der Wert des Fahrzeugs sei deutlich höher als ermittelt. Die vom Gutachter festgestellten Kratzer am Stoßfänger und der Marderschaden seien bei Rückgabe noch nicht vorhanden gewesen. Das Gutachten sei insofern unrichtig, auch die Kosten für das Gutachten seien unangemessen hoch. Ferner ist sie der Auffassung, die maßgebliche Vertragsklausel bezüglich der Restwerterstattung sei unwirksam. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beklagte sei gemäß der Bestimmungen des Leasingvertrages verpflichtet, an die Klägerin 5.045,00 € zu zahlen, mithin die Differenz zwischen kalkuliertem und nach dem E-Gutachten geschätzten Restwert zuzüglich der Kosten für das Gutachten. Es handele sich vorliegend um einen so genannten Restwert-Leasing-Vertrag, bei dem der Leasingnehmer das Risiko hinsichtlich einer Verschlechterung der Marktlage trage. Diese Risikoverteilung sei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt. Die maßgebliche Klausel sei nicht überraschend. Aus Ziff. 8 Abs. 3 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Leasingverträge, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestünden, folge die Maßgeblichkeit des E-Gutachtens hinsichtlich der Restwertbestimmung. Der Gutachter sei nicht von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Die Beweisaufnahme habe durch Vernehmung der Zeugen C und D ergeben, dass die vom Gutachter festgestellten Mängel bereits zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe vorhanden gewesen seien. Außerdem sei zu beachten, dass die Beklagte ausreichend Gelegenheit gehabt habe, das Fahrzeug selbst zu verwerten und dabei einen höheren Preis zu erzielen. Die Beklagte habe auch die Gutachterkosten in Höhe von 113,05 € inklusive Mehrwertsteuer zu tragen, diese seien nicht unangemessen hoch. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Das Landgericht sei zu Unrecht von der Wirksamkeit der Vereinbarung über die Restwertklausel des Leasingvertrages ausgegangen. Die Klausel sei nicht wirksam einbezogen worden, sie sei überraschend und benachteilige sie - die Beklagte - unangemessen. Das Landgericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung ihren Vortrag nicht ausreichend berücksichtigt und Beweisantritte übergangen, insbesondere kein weiteres Gutachten zum Wert des Fahrzeugs eingeholt. Zudem habe es die Aussage des Zeugen C unzutreffend gewürdigt. II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil keine Berufungsgründe im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO dargetan sind. Hiernach kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat ohne durchgreifende Rechtsfehler einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Leasingvertrag auf Zahlung von 5.045,00 € bejaht. Die Parteien haben die sich aus der oben zitierten Vertragsklausel ergebende Übernahme einer Restwertgarantie durch die Beklagte wirksam vereinbart. Die Klausel ist entgegen der Auffassung der Beklagten unter keinem Gesichtspunkt unwirksam, weder nach § 305c Abs. 1 BGB noch nach § 307 BGB. Die Klausel ist nicht gemäß § 305c Abs. 1 BGB nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich, dass die Beklagte mit ihr nicht zu rechnen brauchte. Vielmehr ist die Vertragsurkunde optisch so gestaltet, dass die streitgegenständliche Klausel gut erkennbar ist, sie ist sogar fett gedruckt. Das Schriftbild ist nicht zu klein, insofern geht sie in der auch ansonsten übersichtlich gestalteten Urkunde nicht unter. Inhaltlich handelt es sich weder um eine ungewöhnliche Klausel noch ist eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten im Sinne des § 307 BGB anzunehmen. Zu beachten ist, dass diese auf dem Vollamortisationsprinzip beruhende Regelung leasingtypisch ist. Der Bundesgerichtshof hält sie für rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1997, Az. VIII ZR 312/96, zitiert nach Juris m.w.N.). Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie ist in dem Vertrag selbst enthalten und ergibt sich nicht lediglich aus den Allgemeinen Leasingbedingungen. Nur für den Fall, dass sie in dem Leasingvertrag selbst nicht enthalten wäre, käme ein Verstoß gegen das Transparenzgebot in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2001, Az. VIII ZR 208/00, zitiert nach Juris). Der Einwand der Klägerin, die „wichtigen Hinweise“ auf Seite 2 unten des Leasingvertrages sähen für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Abrechnung nicht mehr auf Basis der gefahrenen Kilometer vor, woraus der Umkehrschluss gezogen werden könne, bei regulärer Vertragsbeendigung müsse nach Kilometern und nicht nach Restwert abgerechnet werden, greift in diesem Kontext ebenfalls nicht durch. Eine gegen das Transparenzgebot verstoßende Widersprüchlichkeit ist hier bereits deshalb nicht anzunehmen, weil in dem Leasingvertrag überhaupt keine Kilometerangabe bezüglich einer Gesamtfahrleistung enthalten ist. Es musste der Beklagten daher klar sein, dass eine Abrechnung nach Fahrleistung nicht in Betracht kommt. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation entscheidend von der der Entscheidung des BGH vom 09.05.2001 zu Grunde liegenden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Fällen, auf die sich die Beklagte auf Seite 3 ihrer Klageerwiderung (Bl. 55 d.A.) bezogen hat. In der zitierten BGH-Entscheidung (Urteil vom 29.05.2008, Az. III ZR 330/07, zitiert nach Juris) geht es nicht um Pkw-Leasing. Der Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach (Urteil vom 12.01.2010, Az. 3 O 265/09, zitiert nach Juris) lag zu Grunde, dass sich die Klausel nicht im Vertrag, sondern lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen befand. Außerdem argumentierte das Landgericht Mönchengladbach mit einer hier nicht in Betracht kommenden möglichen Widersprüchlichkeit im Zusammenhang mit einer Überschreitung der Gesamtfahrleistung. Die Entscheidung des OLG Oldenburg (Urteil vom 02.04.1999, Az. 14 U 48/97, zitiert nach Juris) betrifft die Frage der bestmöglichen Verwertung, um die Wirksamkeit der Vertragsklausel geht es nicht. Der Vorwurf, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft von der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Höhe des Restwertes abgesehen, verfängt nicht. Nach der maßgeblichen BGH-Rechtsprechung kommt es für die Restwertabrechnung nämlich nicht auf den gutachterlich ermittelten Schätzpreis an, sondern auf den tatsächlich erzielten Veräußerungserlös. Mehr als den durch bestmögliche Verwertung erzielten Veräußerungserlös muss sich die Klägerin auch dann nicht anrechnen lassen, wenn dieser hinter dem geschätzten Fahrzeugwert zurückbliebe (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1997, a.a.O.). Entscheidend ist mithin nicht das Ergebnis des Schätzgutachtens, sondern die Frage, ob die Klägerin ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung genügt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung schon deswegen genügt, weil sie der Beklagten nach Einholung des Gutachtens mit Schreiben vom 24.11.2010 angeboten hat, das Fahrzeug zum Schätzpreis zu übernehmen oder einen Drittkäufer zu benennen. Die Verpflichtung des Leasinggebers, das Leasinggut bestmöglich zu verwerten, soll zum Schutz des Leasingnehmers gewährleisten, dass diesem der tatsächliche Marktwert des Leasingobjekts im Verwertungszeitpunkt zugute kommt. Diesen Vorteil kann der Leasingnehmer sich auch dadurch sichern, dass er das nach seiner Auffassung zu gering bewertete Leasingobjekt zum Schätzpreis erwirbt und es auf eigene Rechnung zu dem höheren tatsächlichen Marktwert weiterveräußert. Durch die Möglichkeit, einen Drittkäufer zu benennen, werden die Rechte des Leasingnehmers in gleichem Maße gewahrt (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1997, a.a.O.). Im Hinblick auf die Würdigung der erhobenen Beweise ist dem Landgericht ebenfalls kein Rechtsfehler unterlaufen. Richtigerweise hat das Landgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend gewertet, dass die von dem Gutachter festgestellten Schäden nicht erst nach der Rückgabe des Fahrzeugs entstanden sind, sondern wertmindernd zulasten der Beklagten bereits bei Rückgabe vorhanden waren. Zu beachten ist insoweit, dass der von der Beklagten benannte Zeuge D, ihr Ehemann, bekundet hat, er könne nicht sagen, ob die beiden Beschädigungen am Stoßfänger und auch der angebliche Marderschaden bereits zu dem Zeitpunkt entstanden gewesen seien als das Fahrzeug zurückgegeben wurde. Es könne so sein, dass diese Schäden zum damaligen Zeitpunkt bereits vorhanden waren. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass diese Aussage der Aussage des Zeugen C, er habe die Beschädigungen am Stoßfänger vorn und den Marderschaden bereits am Tag der Rückgabe gesehen, nicht widerspricht. Inwiefern die Aussage des Zeugen C unklar und in sich widersprüchlich sein soll, hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nicht dezidiert dargelegt. Ebenso wie das Landgericht vermag der Senat Unklarheiten und Widersprüchlichkeiten in der Aussage nicht zu erkennen. Eine Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der Gutachterkosten folgt ebenfalls aus den vertraglichen Vereinbarungen. Der entsprechende Passus der Allgemeinen Bedingungen in Ziff. 8 Abs. 3 ist wirksam vereinbart. Der BGH hat eine Kostentragungspflicht des Leasingnehmers bezüglich der Gutachterkosten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unabhängig von der Wirksamkeit einer auf die Maßgeblichkeit des Händlereinkaufspreises abstellenden Klausel als wirksam angesehen. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass die Ermittlung des Wertes im Zeitpunkt der Rückgabe der Verwertung des Leasingobjekts dient und damit in erster Linie dem Interesse des Leasingnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1997, a.a.O.). Die Voraussetzungen von Ziff. 8 Abs. 3 liegen vor. Der durch das Autohaus C geschätzte Preis lag noch über der Schätzung des E-Gutachters. Zu Recht hat das Landgericht die Kosten in Höhe von 113,05 € als angemessen betrachtet. Die Beklagte liefert im Zusammenhang mit diesem Einwand keine nähere Begründung, warum diese Kosten unangemessen hoch seien. Die zuerkannten Ansprüche auf Zinsen und Ersatz von Mahnkosten folgen aus Verzugsgesichtspunkten. Insoweit liegen die Voraussetzungen der §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB bzw. §§ 286 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1 BGB vor.