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Urteil

14 U 66/12

OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0430.14U66.12.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Grund- und Teil-Endurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 29. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten des Berufungsverfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Grund- und Teil-Endurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 29. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten des Berufungsverfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines vermeintlichen ärztlichen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler auf Schadensersatz in Anspruch. Am 5.11.20… (Bd. I Bl. 18 d.A.) stellte die Klinik1 in Stadt1 beim Kläger die Diagnose eines mäßig differenzierten Plattenepithelkarzinom der Zunge. Wegen der Krebserkrankung wurde dem Kläger die sofortige Operation, aber keine Strahlentherapie empfohlen. Vor der Operation wollte der Kläger eine zweite Meinung einholen, weshalb er sich am 18.11.20… an die Klinik2 der Beklagten wandte. Die Ärzte der Beklagten empfahlen dem Kläger zunächst eine Induktionschemotherapie und dann anschließend die Operation durchzuführen. Am 27.1.20… entfernte der …arzt A in der Klinik2 der Beklagten das Zungenkarzinom des Klägers operativ. Hierbei wurden ein Teil der Zunge sowie die Lymphbahnknoten am Hals des Klägers teilweise entfernt. Das Operationsprotokoll vom 27.1.20… (Bd. I Bl. 20 d.A.) schließt mit dem Bemerken: „weiteres Procedere je nach Histo“. Das entnommene Gewebe wurde im pathologischen Institut der Beklagten aufgearbeitet. In dem Bericht vom 29.1.20… (Bd. I Bl. 21, 22 d.A.) ist festgehalten, dass keine Metastasen festgestellt wurden und bislang der Nachweis für das vordiagnostizierte Plattenepithelkarzinom nicht zu führen sei. Als mögliche Erklärung hierfür kam die Wirkung der vorangegangenen Chemotherapie in Betracht. Am ... fand im Klinikum der Beklagten eine Tumorkonferenz statt (Bd. I Bl. 25 d.A.), an der neben dem Chefarzt B weitere Ärzte der Klinik2 der Beklagten teilnahmen. Beteiligt waren ferner die Ärztinnen C und D aus der strahlentherapeutischen Gemeinschaftspraxis, die aufgrund eines Kooperationsvertrages (Bd. I Bl. 205 d.A.) dem Klinikum der Beklagten räumlich angegliedert ist. Die Konferenz empfahl dem Kläger die Durchführung einer adjuvanten Strahlentherapie in der Gemeinschaftspraxis. Hiervon wurde der Kläger durch den …arzt A unterrichtet und er wurde an die selbständige strahlentherapeutische Gemeinschaftspraxis überwiesen. Am 16.2.20… wurde zur Planung der Strahlentherapie beim Kläger eine CT-Untersuchung vorgenommen, durch die das Karzinom nicht sicher nachgewiesen werden konnte. Die Strahlentherapie wurde sodann vom 10.2.20… bis 13.4.20… in der Gemeinschaftspraxis für Strahlentherapie durchgeführt (Bd. I Bl. 138 d.A.). Zwischen den Parteien ist streitig, ob die postoperative Strahlentherapie beim Kläger medizinisch indiziert war. Der Kläger beklagt Strahlenschäden, wie z.B. Verbrennungen im Hals- und Wangenbereich, Lähmung der Stimmbänder und Heiserkeit, Schädigung der Geschmacksnerven, Ausfall der Speicheldrüsen und weitere gesundheitliche Probleme. Er macht geltend, über die Strahlentherapie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Hätte er gewusst, dass in dem entnommenen Gewebe histologisch ebenso wie in den CT-Aufnahmen ein Krebs nicht nachweisbar gewesen sei, hätte er die Strahlentherapie abgelehnt. Wegen der durch die Strahlentherapie verursachten Schäden verlangt der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 90.000 € sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch künftige materielle Schäden zu ersetzen habe. Die Beklagte lehnt jegliche Schadensersatzleistung ab, weil die Strahlentherapie medizinisch indiziert gewesen sei und der Kläger auch ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Hilfsweise beruft sie sich auf Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche, weil der Kläger alle Tatsachen und Gesundheitsschäden bereits ab dem Jahre 2004 gekannt habe. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat durch Teil-Grund- und Teil-Endurteil vom 29.2.2012 (Bd. I Bl. 241 ff d.A.) die Schmerzensgeldklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage durch Teil-Endurteil stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Schmerzensgeldklage sei dem Grunde nach aus §§ 611, 823 Abs. 1, 831, 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Zwar sei ein Behandlungsfehler nicht bewiesen, da der Sachverständige E festgestellt habe, dass die beim Kläger durchgeführte adjuvante Strahlentherapie vertretbar sei. Der Beklagten sei jedoch ein haftungsbegründender Aufklärungsfehler anzulasten, da sie den Kläger über die Notwendigkeit der Strahlentherapie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt habe. Wie der Sachverständige E dargelegt habe, hätte die Beklagte den Kläger über die nicht zwingend erforderliche Strahlentherapie sorgfältig aufklären müssen, wofür die dokumentierte Aufklärung nicht ausreichend sei, da dort nur die üblichen Risiken und Nebenwirkungen angesprochen seien. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne auch nicht festgestellt werden, dass der Zeuge A und die Zeugin D den Kläger über die Notwendigkeit der Strahlentherapie ordnungsgemäß aufgeklärt hätten, da für sie das Therapiekonzept festgestanden habe. Da davon auszugehen sei, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Strahlentherapie abgelehnt hätte, sei ein Aufklärungsversäumnis der Beklagten für die Strahlenschäden des Klägers ursächlich geworden, weshalb sie hierfür hafte. Die Beklagte sei auch passivlegitimiert, weil ihre Ärzte die Strahlentherapie mit verordnet hätten. Über die Schmerzensgeldklage sei durch Teil-Grundurteil gemäß § 304 ZPO zu entscheiden, da zu den Strahlenschäden noch weitere gutachterliche Feststellungen getroffen werden müssten. Über die Feststellungsklage sei durch Endurteil zu entscheiden, da die Feststellungsklage zulässig und begründet sei. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte meint, sie sei nicht passivlegitimiert, weil für die Strahlenbehandlung die Gemeinschaftspraxis für Strahlentherapie die alleinige Verantwortung trage. Die Zeugin D sei im Rahmen der selbständigen strahlentherapeutischen Gemeinschaftspraxis tätig geworden und habe auch an der Tumorkonferenz teilgenommen. Sie habe daher die Verantwortung für die Anordnung und Durchführung der Strahlentherapie übernommen. Im Übrigen sei der Kläger auch ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Ihm seien alle Befunde bekannt gegeben worden und auch vom Zeugen A erläutert worden. Die Zeugin D habe zudem nochmals vor der Strahlentherapie auf alle Risiken und Nebenwirkungen hingewiesen. Der Kläger habe daher ein zutreffendes Bild von der Behandlung gehabt. Er hätte sich auch bei einer weitergehenden Aufklärung nicht gegen die Strahlentherapie entschieden, weil er mit der Durchführung der Strahlentherapie die bestmöglichste Überlebenschance habe sichern wollen. Das Landgericht verkenne zudem, dass im Rahmen der therapeutischen Aufklärung über einen möglichen Verzicht auf eine Behandlung nicht aufzuklären sei, weil die Nichtbehandlung gerade keine Behandlungsalternative darstelle. Das Landgericht hätte zudem ein radiologisches Zusatzgutachten einholen oder aber den gerichtlichen Sachverständigen E ergänzend zur Erläuterung seines Gutachtens anhören müssen. Die Beklagte und die Streitverkündete beantragen (Bd. II Bl. 12 d.A., Bd. II Bl. 56 d.A.), das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt (Bd. II Bl. 8 d.A.), die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien und der Streitverkündeten Bezug genommen. II. Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. A. Die Schmerzensgeldklage ist dem Grunde nach aus §§ 630 a, 630 e, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 831, 253 Abs. 2 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt (§ 304 ZPO). 1. Die Beklagte ist passivlegitimiert, auch wenn die gesundheitsschädigende Strahlentherapie in der Zeit vom 10.2.20… bis 13.4.20… (Bd. I Bl. 138 d.A.) nicht von der Beklagten, sondern durch die selbständige strahlentherapeutische Gemeinschaftspraxis C und D durchgeführt worden ist. Zwar trifft es zu, dass die Gemeinschaftspraxis gemäß §§ 3, 6, 20 des Kooperationsvertrages die Strahlenbehandlung von Patienten der Beklagten eigenverantwortlich im Rahmen der selbständigen Praxis durchführt (Bd. I Bl. 205 d.A.). Der Kläger behauptet jedoch nicht, dass die Strahlentherapie selbst fehlerhaft ausgeführt worden sei, sondern er sieht den haftungsbegründenden ärztlichen Behandlungsfehler darin, dass postoperativ eine Strahlenbehandlung überhaupt verordnet worden ist und hierauf nicht verzichtet wurde. Die grundsätzliche Entscheidung, dass nach dem operativen Entfernen des Plattenepithelkarzinoms noch eine Bestrahlung durch die strahlentherapeutische Gemeinschaftspraxis stattfinden sollte, ist maßgeblich von den Ärzten der Beklagten getroffen worden. Unstreitig hat am … in dem Klinikum der Beklagten eine Tumorkonferenz stattgefunden (Bd. I Bl. 5 und 47 d.A.), an der neben dem B der Klinik2 der Beklagten weitere Ärzte der Beklagten und aus der Gemeinschaftspraxis die C und D teilgenommen haben. Diese Konferenz empfahl dem Kläger die Vornahme einer neoadjuvanten Strahlentherapie (Bd. I Bl. 25 d.A.). Darüber hinaus hat der Zeuge A bekundet (Bd. I Bl. 119 ff d.A.), die beim Kläger durchgeführte Behandlung mit einer Induktionschemotherapie vor der Operation, dann der Durchführung der Operation und anschließender Strahlenbehandlung entspreche der Standardtherapie des B der Klinik2 der Beklagten. Diese Therapie werde bei einem Plattenepithelkarzinom stets so vorgenommen. Danach steht fest, dass die strahlentherapeutische Behandlung in der Gemeinschaftspraxis C und D maßgeblich von den Ärzten der Beklagten initiiert worden ist, wofür die Beklagte aufgrund des Behandlungsvertrages dem Kläger auch verantwortlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zeugin D als Ärztin der strahlentherapeutischen Praxis ein Versäumnis oder ein Behandlungsfehler anzulasten ist, denn für eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger genügt es, dass die Entscheidungen ihrer Ärzte für die beim Kläger vorgenommene Strahlentherapie mitursächlich war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die medizinische Frage, wie ein Zungenkarzinom wirksam beseitigt und das Auftreten eines Rezidivs vermieden wird, in erster Linie eine Hals-Nasen-Ohren-ärztliche Problematik betrifft, die vorwiegend in die Fachkompetenz der Beklagten fällt. Die Beklagte haftet deshalb sowohl vertraglich wie auch deliktisch dafür, dass ihre Ärzte dem Kläger eine postoperative Strahlentherapie verordnet haben. 2. Ein Behandlungsfehler der Ärzte der Beklagten ist allerdings nicht bewiesen. a. Ein Befunderhebungsfehler der Ärzte der Beklagten, weil sie die Vordiagnose der Klinik1 Stadt1 nicht durch eine eigene histologische Untersuchung überprüft haben, (Bd. I Bl. 181, 182 d.A.), steht nicht fest. Die Klinik1 Stadt1 hatte unter dem 5.11.20… (Bd. I Bl. 18 d.A.) beim Kläger ein mäßig differenziertes Plattenepithelkarzinom an der Zunge diagnostiziert. Wie der Sachverständige E in seinem Gutachten ausgeführt hat, haben die Ärzte der Beklagten auf die Entnahme von Gewebsproben zur Absicherung der Tumorgrenzen und einer nochmaligen Sicherung der Diagnose verzichtet (Bd. I Bl. 173 d.A.). Nach seiner Auffassung wäre letzteres insbesondere im Hinblick auf den CT-Befund, der keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Zungenkarzinoms lieferte, sicherlich sinnvoll gewesen, allerdings im Hinblick auf den bereits vorliegenden histologischen Befund aus Stadt1 nicht zwingend geboten gewesen. Zur weiteren Abklärung wäre eine MRT-Untersuchung auch hilfreich, aber ebenfalls nicht zwingend erforderlich gewesen (Bd. I Bl. 174 d.A.). Da nicht zwingend medizinisch gebotene Untersuchungen unterlassen worden sind, kann insoweit ein Befunderhebungsfehler der Ärzte der Beklagten nicht festgestellt werden. b. Auch in der Verordnung der postoperativen Strahlentherapie durch Ärzte der Beklagten liegt nach dem Gutachten des Sachverständigen E kein Behandlungsfehler. Der Sachverständige E gelangt zu dem Ergebnis, dass bei der beim Kläger vorgefundenen Befundkonstellation die für die Empfehlung und Durchführung einer postoperativen Radiologie notwendigen Voraussetzungen gegeben waren und somit die Therapie vertreten werden könne (Bd. I Bl. 175 d.A.). Allerdings dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass die überwiegende Lehrmeinung basierend auf den wissenschaftlichen Veröffentlichungen zwischen 1993 und 2004 auch damals schon davon ausgegangen sei, dass die zwei Tumore an der Zunge, die in sano operiert worden seien und bei denen keine Lymphknotenmetastasen histologisch nachweisbar gewesen seien, nicht zwingend nachbestrahlt werden sollten bzw. müssen, da die mit der Therapie einhergehenden Nebenwirkungen einen möglichen Therapieeffekt überschreiten könnten (Bd. I Bl. 175 d.A.). Die Indikation einer Nachbestrahlung sei zur Vermeidung eines Tumorrezidivs grundsätzlich vertretbar (Bd. I Bl. 172 d.A.), womit allerdings nur nach Vorstellung des Patienten die größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Vermeidung eines Tumorrezidivs zu gewährleisten sei. Hierbei handele es sich allerdings um eine hypothetische Vorstellung, weil eine eindeutige wissenschaftlich fundierte Evidenz für die Annahme, ob bei einer Tumorkonstellation, wie sie beim Kläger vorgelegen habe, eine postoperative Bestrahlungstherapie unbedingt erforderlich sei, nicht existiere (Bd. I Bl. 172 d.A.). Nach dem Gutachten des Sachverständigen E lag mithin für die postoperative Strahlenbehandlung des Klägers allenfalls eine relative, aber keine absolute Indikation vor. Ein Behandlungsfehler der Ärzte der Beklagten ist insoweit jedoch nicht bewiesen, weil die Durchführung der Strahlentherapie vertretbar war. 3. Die Durchführung der Strahlentherapie erweist sich jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Aufklärungspflicht als rechtswidrig. Hinsichtlich der Durchführung der Strahlentherapie ist den Ärzten der Beklagten ein Aufklärungsfehler anzulasten, für den die Beklagte gemäß §§ 278, 831 BGB haftet. a. Nach § 630 e Abs. 1 BGB ist der behandelnde Arzt verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung in den Eingriff wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art und Umfang der mit der Durchführung zu erwartenden Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit und Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose und die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf alternative Maßnahmen hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen. Im Allgemeinen hat der Arzt dem Patienten nicht ungefragt zu erläutern, welche Behandlungsmaßnahmen theoretisch in Betracht kommen oder was für und gegen die eine oder andere Behandlungsmethode spricht, solange er eine Therapie anwendet, die dem medizinischen Standard entspricht. Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes (vgl. BGH NJW 1988, 763 ; BGH NJW 1988, 765 ; BGH NJW 1996, 777 ). Ist ein Eingriff nur relativ und nicht absolut indiziert, muss der Arzt den Patienten auch hierüber aufklären (vgl. BGH VersR 2000, 766 ). Im Streitfall war nur eine relative, aber keine absolute Indikation zur postoperativen Strahlenbehandlung beim Kläger gegeben. Wie der Sachverständige E dargelegt hat, hätte der Kläger deshalb hierüber auch sorgfältig aufgeklärt werden müssen (Bd. I Bl. 172, 175 d.A.). Die dokumentierte Aufklärung enthält nur Hinweise auf die Nebenwirkungen der Strahlentherapie, aber keine Hinweise darauf, ob nach überwiegender Lehrmeinung die postoperative Bestrahlung nicht erforderlich war. Auch durch die Aussage des Zeugen A (Bd. I Bl. 119 ff d.A.) ist nicht bewiesen, dass der Kläger über die relative Indikation der Strahlentherapie vollständig aufgeklärt worden ist. Seiner Aussage kann allenfalls entnommen werden, dass er dem Kläger die Operationsbefunde mitgeteilt und erklärt hat, dass in dem entnommenen Gewebe, insbesondere in den entnommenen Lymphknoten an beiden Seiten des Halses, keine weiteren Krebszellen gefunden worden waren. Damit war dem Kläger aber noch nicht verdeutlicht worden, dass eine Strahlentherapie nicht zwingend erforderlich war und angesichts der schädigenden Wirkung der Strahlentherapie auch nur äußerst zurückhaltend angewendet werden sollte. Der Zeuge A hat nach seiner Aussage die Anordnung der Strahlentherapie nicht hinterfragt, sondern nach seinen Angaben entsprach die Strahlentherapie der von B entwickelten Standardtherapie, weshalb er dem Kläger auch bei einer entsprechenden Nachfrage zu einer Strahlenbehandlung geraten hätte. Die Zeugin D (Bd. I Bl. 229 ff. d.A.) hat die Notwendigkeit der Strahlentherapie im Aufklärungsgespräch mit dem Kläger ebenfalls nicht problematisiert, denn sie hatte an der Tumorkonferenz vom … teilgenommen und für sie stand das Therapiekonzept daher fest. Sie hat lediglich bekundet, dass sie regelmäßig Patienten vor der Strahlenbehandlung über die Risiken und Nebenwirkungen einer Strahlenbehandlung im Einzeln aufkläre. Dies stellt jedoch keine ordnungsgemäße Aufklärung des Klägers über die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Therapie dar, weil der Aspekt, dass die postoperative Bestrahlung nur relativ indiziert war und auf sie verzichtet werden konnte, nicht angesprochen worden ist. Der Kläger konnte insoweit vor der Strahlentherapie keine sachgerechte und eigenverantwortliche Entscheidung über die Einwilligung in den Eingriff treffen, weil nach dem Gespräch mit dem Zeugen A und der Zeugin D er den Eindruck gewinnen musste, dass zur Vermeidung eines Tumorrezidivs die Strahlenbehandlung hingenommen werden müsse. Ein Hinweis darauf, dass diese Therapie von der überwiegenden Lehrmeinung als nicht zwingend erforderlich, sogar als schädlich angesehen werde, ist nicht erfolgt. Insoweit liegt ein Aufklärungsversäumnis der Ärzte der Beklagten vor. b. Soweit sich die Beklagte demgegenüber darauf beruft, ein Hinweis auf einen möglichen Verzicht auf die Strahlenbehandlung sei nicht erforderlich gewesen, weil der Verzicht auf eine Behandlung keine Behandlungsalternative, sondern eine Nichtbehandlung darstelle, auf die nicht hingewiesen werden müsse, trifft dies nicht zu. Die Beklagte verkennt, dass es im Streitfall nicht um die therapeutische Aufklärung, sondern um die Risikoaufklärung geht. Soweit sich die Beklagte für ihre Auffassung auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 18.12.2002, 7 U 143/01, stützt, folgt aus dieser Entscheidung nur, dass die Nichtdurchführung eines Eingriffs keine aufklärungspflichtige Behandlungsmaßnahme darstellt, weil die Nichtbehandlung keine alternative Behandlungsmethode sein könne. Die Aufklärung diene aber gerade dem Zweck, eine Entscheidung des Patienten darüber herbeizuführen, ob er sich behandeln lassen wolle oder nicht. Davon sei die Möglichkeit der Nichtbehandlung stets umfasst, so dass die Aufklärung über den möglichen Verzicht auf eine Behandlung der Risikoaufklärung zuzuordnen sei. Im Streitfall hätte dem Kläger vor der Durchführung der Strahlentherapie im Rahmen der Risikoaufklärung eindeutig mitgeteilt werden müssen, dass nach herrschender Lehrmeinung eine postoperative Bestrahlung nicht notwendig sei. Die Ärzte der Beklagten hätten klar herausstellen müssen, dass sie abweichend von der herrschenden Lehrmeinung die Strahlentherapie für erforderlich halten, weil nach ihrer Erfahrung damit die Gefahr eines Tumorrezidivs deutlich verringert werde. Tatsächlich vertritt die Beklagte aber auch noch nach Vorlage des Gutachtens des E die Auffassung, dass für den Kläger gar keine echte Wahlmöglichkeit bestanden habe, weil zur Vermeidung eines Rezidivs die Strahlentherapie zwingend geboten gewesen sei. Dies ist jedoch nach dem Gutachten des Sachverständigen E unrichtig, der festgestellt hat, dass nach der bis zum Jahre 2004 veröffentlichten Fachliteratur ein Verzicht auf eine postoperative Bestrahlung nach einem Plattenepithelkarzinom wegen der erheblichen Strahlenschäden möglich sei. Der Sachverständige hat bei seiner Beurteilung auch nicht auf den Zeitpunkt der Begutachtung des Klägers, sondern auf den Stand der Wissenschaft im Jahre 2004 abgestellt. Soweit die Beklagte meint, der Sachverständige E habe sich für seine Auffassung, dass nach überwiegender Meinung bei einer Befundkonstellation, wie beim Kläger, auf eine postoperative Bestrahlung verzichtet werden könne, auf Literatur berufen, die sich mit der klassischen Therapie auseinandersetze, bei der die Chemotherapie nach der Operation durchgeführt werde, nicht aber, wie beim Kläger, vor der Operation, kommt es für die Feststellungen des Sachverständigen E hierauf nicht entscheidend an. Der Sachverständige hat sich mit der beim Kläger angewandten Therapie konkret auseinandergesetzt und den Umstand berücksichtigt, dass die beim Kläger durchgeführte Chemotherapie vor der Operation vorgenommen worden ist. Der Sachverständige hat insoweit erläutert, dass die vorausgegangene Chemotherapie gerade der Grund dafür sein könne, dass in dem später entnommenen und untersuchten Gewebe keine Krebszellen mehr nachgewiesen werden konnten. Der Sachverständige hat jedoch seine Beurteilung, ob eine postoperative Bestrahlung geboten ist, nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Therapieschritte, sondern darauf abgestellt, dass beim Kläger ein Lymphknotenbefall nur klinisch diagnostiziert, nicht aber histologisch nachgewiesen worden war. So seien zwar im CT linksbetont vergrößerte Halslymphknoten beschrieben worden, auf die Entnahme von Gewebe zur Absicherung der Tumorgrenzen und nochmaliger Sicherung der Diagnose sei aber verzichtet worden (Bd. I Bl. 173 d.A.). Der Sachverständige stellt zusammenfassend fest (Bd. I Bl. 174 d.A.), nach Abschluss der nicht invasiven und invasiven Diagnostik, die im Klinikum Stadt3 durchgeführt worden sei, habe nach der TNM-Kategorie ein Tumor mit der Klassifizierung T 2, N 1, M 0 vorgelegen, wobei der metastatische Befund der Halslymphknoten mit N 1 letztendlich nicht gesichert, sondern lediglich klinisch diagnostiziert worden sei. Vor dem Hintergrund, dass ein metastatischer Befall der Halslymphknoten histologisch nicht nachgewiesen worden sei, sei eine postoperative Bestrahlung vertretbar, aber nicht zwingend notwendig gewesen. Daraus wird deutlich, dass der Einwand der Streitverkündeten, der Sachverständige habe zu Unrecht einen metastatischen Befall der Halslymphknoten verneint, nicht zutrifft. Der Sachverständige E hat sehr wohl einen metastatischen Befall der Halslymphknoten berücksichtigt, jedoch klargestellt, dass dieser nur klinisch diagnostiziert, aber nicht histologisch gesichert war. Dies trifft zu, weil unstreitig ein histologischer Nachweis eines Lymphknotenbefalles nicht existiert. Gerade wegen dieser diagnostischen Unsicherheit war aus Sicht des Sachverständigen Zurückhaltung bei der Verordnung einer postoperativen Strahlentherapie geboten. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar, überzeugend und bedürfen keiner Ergänzung. Insbesondere bedarf es insoweit nicht der Einholung eines radiologischen Zusatzgutachtens, da die Frage, wie ein Plattenepithelkarzinom wirksam zu behandeln ist, primär in die Fachkompetenz eines Hals-Nasen-Ohren-Arztes fällt. Da der Kläger über die nur relative Indikation der postoperativen Strahlenbehandlung nicht aufgeklärt worden ist, liegt ein Aufklärungsfehler der Beklagten vor. c. Der Aufklärungsfehler der Beklagten ist auch ursächlich für die Einwilligung des Klägers in die Strahlenbehandlung geworden. Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sich der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu der tatsächlich durchgeführten Behandlung entschieden hätte, trifft nicht den Patienten, sondern den Arzt. Der Arzt ist jedoch erst dann beweisbelastet, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters plausibel macht, dass er, wäre er ordnungsgemäß aufgeklärt worden, vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte (vgl. BGH NJW 2005, 1718, 1719 ). Im Streitfall hat der Kläger bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht (Bd. I Bl. 75 ff d.A.) plausibel dargelegt, dass er bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte. Er hat erklärt, hätte er gewusst, dass in dem bei der Operation entnommenen Gewebe keine Krebszellen mehr vorhanden gewesen seien und dass auch in der CT-Aufnahme ein Karzinom nicht darstellbar gewesen sei, hätte er sich angesichts der drohenden schweren Schäden durch die Strahlenbehandlung gegen die Strahlentherapie entschieden. In einem solchen Entscheidungskonflikt hätte sich der Kläger aber erst recht dann befunden, wenn ihm erklärt worden wäre, dass nach herrschender Lehrmeinung eine postoperative Strahlentherapie nicht zwingend erforderlich sei. Dieser Entscheidungskonflikt erscheint glaubhaft, weil der Kläger nach dem histologischen Befund eines Plattenepithelkarzinoms in der Klinik1 Stadt1 am 5.11.20… und deren Empfehlung zur sofortigen Operation auch nicht sofort die Operation akzeptiert hat, sondern zunächst eine zweite Meinung bei der Beklagten eingeholt hat, bevor er die Operation durchführen ließ. Dieses Verhalten des Klägers zeigt, dass er nicht auf ärztlichen Rat blind vertraut, sondern bemüht war, sich objektiv ein zutreffendes Meinungsbild zu verschaffen. Dies legt den Schluss nahe, dass der Kläger bei Kenntnis der herrschenden Lehrmeinung, die eine Strahlentherapie nicht für erforderlich hielt, sich gegen die Strahlentherapie entschieden hätte. Dass er im Streitfall die Strahlentherapie hingenommen hat, lässt sich nur daraus erklären, dass er nach der Aufklärung durch die Ärzte der Beklagten die Strahlentherapie unbedingt für erforderlich hielt, um seine Überlebenschance zu sichern. Die Ärzte der Beklagten hatten dem Kläger kein zutreffendes Bild über die Notwendigkeit der Strahlentherapie vermittelt, weil der Kläger nach dem Aufklärungsgespräch mit den Ärzten der Beklagten davon ausgehen musste, dass diese Therapie für seine Überlebenschance unverzichtbar sei. Es ist daher plausibel, dass sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung gegen die Strahlentherapie entschieden hätte. Die Beklagte hat jedenfalls nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sich der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung für die Strahlentherapie entschieden hätte. Da der Aufklärungsfehler der Ärzte der Beklagten ursächlich für die beim Kläger durchgeführte Strahlentherapie und damit auch für die Strahlenschäden geworden ist, haftet die Beklagte insoweit auf Schadensersatz. 4. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt, denn die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch. Schadensersatzansprüche des Klägers wegen eines Aufklärungsfehlers der Beklagten unterliegen gemäß §§ 195, 199 BGB der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, wobei die Frist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Kenntnis des Klägers von den haftungsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners beginnt. Es genügt nicht, dass der Kläger die negativen Folgen seiner Strahlenbehandlung schon im Jahre 2004 kannte, sondern er muss auch die haftungsbegründenden Tatsachen kennen (vgl. BGH NJW-RR 2010, 683). Hier ist der haftungsbegründende Aufklärungsfehler der Beklagten darin zu sehen, dass die Beklagte den Kläger über die nur relative Indikation der Strahlentherapie nicht aufgeklärt hat. Von diesem Aufklärungsdefizit hat der Kläger aber erst durch die Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen E vom 29.3.2011 (Bd. I Bl. 135 d.A.) erfahren, weil in diesem Gutachten dargelegt ist, dass die überwiegende Lehrmeinung eine Strahlentherapie nicht für erforderlich hält. Für diesen Aufklärungsfehler hat die Verjährungsfrist damit erst Ende 2011 begonnen und ist erst Ende 2014 vollendet. Die Schadensersatzansprüche des Klägers sind deshalb nicht verjährt und die Schmerzensgeldklage mithin dem Grunde nach begründet. B. Soweit das Landgericht durch Teil-Endurteil der Feststellungsklage stattgegeben hat, ist die Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig und aus §§ 630 a, 630 e, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 831 BGB begründet. Aufgrund der Strahlenschäden des Klägers sind künftige materielle Schäden nicht ausgeschlossen, so dass ein Feststellungsinteresse des Klägers gegeben ist. III. Die Berufung des Klägers ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Wird eine Berufung gegen ein Grundurteil in vollem Umfang zurückgewiesen, so ist über die Kosten des Berufungsverfahrens im Berufungsurteil zu entscheiden, selbst wenn die Klage im ersten Rechtszug nur teilweise Erfolg haben könnte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 304 Rdnr. 26). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Senats nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Oberlandesgerichte abweicht und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 26 Nr. 8 EGZPO, 544 ZPO).